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Beschluss

5 K 8212/25

VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0912.5K8212.25.00
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Leitsätze
1. Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf Personen Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auszuwählen sind (§ 28 Sätze 1 und 4 VwGO). Art. 33 Abs. 2 GG ist funktionsgerecht auf das Amt des ehrenamtlichen Richters anzuwenden, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein Ausgestaltungsspielraum zusteht. Auch bei ehrenamtlichen Richtern gilt jedoch die Minimalanforderung aus Art. 33 Abs. 2 GG, die in der Herstellung eines Personenbezugs im Rahmen einer Auswahlentscheidung besteht.(Rn.56) 2. Die in Ausschöpfung des Gestaltungsspielraums getroffene Beschlussfassung zur Aufstellung der Vorschlagsliste durch die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; eine Grenze ist hierbei jedenfalls dann überschritten, wenn die Entscheidung offensichtlich willkürlich ist.(Rn.65) 3. Um eine offenkundig willkürliche Auswahlentscheidung handelt es sich jedenfalls dann, wenn der rechtlich gebotene Personenbezug nicht erkennbar wird.(Rn.68) (Rn.73)
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers zu 2 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, seine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu aufzustellen und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart den vorliegenden Beschluss zu übermitteln. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf Personen Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auszuwählen sind (§ 28 Sätze 1 und 4 VwGO). Art. 33 Abs. 2 GG ist funktionsgerecht auf das Amt des ehrenamtlichen Richters anzuwenden, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein Ausgestaltungsspielraum zusteht. Auch bei ehrenamtlichen Richtern gilt jedoch die Minimalanforderung aus Art. 33 Abs. 2 GG, die in der Herstellung eines Personenbezugs im Rahmen einer Auswahlentscheidung besteht.(Rn.56) 2. Die in Ausschöpfung des Gestaltungsspielraums getroffene Beschlussfassung zur Aufstellung der Vorschlagsliste durch die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; eine Grenze ist hierbei jedenfalls dann überschritten, wenn die Entscheidung offensichtlich willkürlich ist.(Rn.65) 3. Um eine offenkundig willkürliche Auswahlentscheidung handelt es sich jedenfalls dann, wenn der rechtlich gebotene Personenbezug nicht erkennbar wird.(Rn.68) (Rn.73) Auf den Antrag des Antragstellers zu 2 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, seine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu aufzustellen und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart den vorliegenden Beschluss zu übermitteln. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Neuaufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 zu verpflichten. Der Antragsteller zu 2 ist Mitglied der Antragstellerin zu 1 sowie Vorsitzender der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Regionalverband XXX. Mit Schreiben vom 10.03.2025 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Antragsgegner auf das Ende der Amtszeit der derzeit berufenen ehrenamtlichen Richter mit Ablauf des 30.11.2025 und die Erforderlichkeit einer Neuwahl für die Amtsperiode 2025 bis 2030 hin. Die Wahl erfolge durch einen beim Verwaltungsgericht zu bildenden Wahlausschuss. Hierfür seien von den Kreisen und kreisfreien Städten Vorschlagslisten aufzustellen, wobei für den Antragsgegner - entsprechend der Einwohnerzahl des Landkreises - 46 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen seien. Für diese Aufnahme sei nach § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Vertretungskörperschaft der Kreise oder der kreisfreien Städte, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Es werde um Übersendung der Vorschlagslisten bis Mitte September 2025 gebeten; die Durchführung der Wahl der ehrenamtlichen Richter durch den Wahlausschuss sei im Oktober 2025 beabsichtigt. Mit an alle Fraktionsvorsitzenden und Gruppensprecher des Kreistags adressiertem Schreiben vom 11.04.2025 bat die Geschäftsstelle des Kreistags des Antragsgegners, geeignete Personen für die anstehende Wahl der ehrenamtlichen Richter bis zum 12.05.2025 mitzuteilen. Bezugnehmend auf die bei der Kreistagswahl 2024 erreichten Sitzzahlen seien die Fraktionen und Gruppen aufgefordert, gemäß dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers folgende Anzahl an Personen vorzuschlagen: FWV 13 CDU 11 AfD 7 SPD 6 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN FDP ÖDP DIE LINKE 5 2 1 1 In der Folgezeit übersandten die Fraktionen und Gruppen der Geschäftsstelle des Kreistags des Antragsgegners jeweils Listen mit der von ihnen danach vorzuschlagender Anzahl an Personen. Auf der sieben Personen benennenden Liste der Antragstellerin zu 1 befand sich an fünfter Stelle der Name des Antragstellers zu 2. In der die anstehende Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht beratenden Sitzung des Verwaltungsausschusses des Kreistags des Antragsgegners am 14.07.2025 stellte der Kreisrat S. (CDU) den Geschäftsordnungsantrag, über die von der Antragstellerin zu 1 eingereichte Liste separat abzustimmen. Zur Begründung führte der Kreisrat an, „dass die AfD Positionen vertrete, die die freiheitliche demokratische Grundordnung missachten“. Der Kreisrat K. (AfD) gab hierauf an, dass „der Kreistag kein Parlament sei und die AfD in diesem Gremium keine Parteipolitik mache“ (vgl. Beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 14.07.2025, S. 2). Den vom Landrat zur Abstimmung gestellten Geschäftsordnungsantrag des Kreisrats S. nahm der Verwaltungsausschuss mit zwölf Ja-Stimmen, vier Gegenstimmen und zwei Stimmenthaltungen an. Die anschließend zur Abstimmung gestellte Sitzungsvorlage für die Empfehlung, dass in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 die von der Antragstellerin zu 1 vorgeschlagenen Personen aufgenommen werden, erhielt drei Ja-Stimmen, zwölf Gegenstimmen und drei Stimmenthaltungen. Mit 15 Ja-Stimmen, zwei Gegenstimmen und einer Stimmenthaltung nahm der Verwaltungsausschuss sodann die Sitzungsvorlage zur Empfehlung an, dass in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 die genannten Personen der Fraktionen und Gruppen der FWV, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, ÖDP und DIE LINKE aufgenommen werden. Mit Schreiben vom 16.07.2025 informierte die Geschäftsstelle des Kreistags des Antragsgegners die Fraktionsvorsitzenden und Gruppensprecher von FWV, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, ÖDP und DIE LINKE über die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses des Kreistags in der Sitzung vom 14.07.2025. Die Liste der Antragstellerin zu 1 habe im Ergebnis nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, weshalb die dem Verwaltungsgericht zu übermittelnde Vorschlagsliste derzeit nur 39 Personen umfasse. Für den Fall, dass die im Kreistag für den 28.07.2025 geplante Beschlussfassung die Vorberatungen des Verwaltungsausschusses widerspiegele, werde um die kurzfristige Mitteilung sieben weiterer Personen für die Vorschlagsliste gebeten. Hierauf benannten die Fraktionen und Gruppen der FWV, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP weitere Personen für die Vorschlagsliste. Soweit die Vertreter von ÖDP und DIE LINKE keine weiteren Personen mitteilten, nahm die Geschäftsstelle des Kreistags des Antragsgegners weitere vonseiten der Vertreter von FWV und CDU benannte Personen in die Sitzungsvorlage für die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart auf. In der Kreistagssitzung am 28.07.2025 erfolgte die Abstimmung über die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 im öffentlichen Teil der Sitzung unter Tagesordnungspunkt 3. Bei diesem waren 73 der insgesamt 81 Kreistagsmitglieder - darunter auch der Antragsteller zu 2 - anwesend. Im Rahmen des Tagesordnungspunkts 3 informierte der Landrat die Mitglieder des Kreistags über die Empfehlungen und Ergebnisse des Verwaltungsausschusses und insbesondere darüber, dass dieser vorberaten habe, die Listen der Fraktionen und Gruppen einzeln zur Abstimmung zu stellen. Hierauf erklärte Kreisrat S. (CDU) gemäß der Sitzungsniederschrift, dass die CDU diesen Antrag im Verwaltungsausschuss gestellt habe „und erläuterte die Gründe hierfür ausführlich“; „[d]ie Mitglieder der CDU-Fraktion würden vermutlich der Liste der von der AfD vorgeschlagenen Personen nicht zustimmen, bei den anderen Listen würden sie ihre Zustimmung jedoch erteilen“ (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Kreistags vom 28.07.2025, S. 11). Auf die Ausführungen des Kreisrats S. erwiderte Kreisrat K. (AfD), dass die Antragstellerin zu 1 den Ausschluss der von ihr genannten Personen nicht hinnehme. Er beantragte, im Voraus darüber abzustimmen, dass „über die ursprüngliche[n] im Verwaltungsausschuss am 14.07.2025 vorgeschlagenen Listen aller Fraktionen des Kreistags, d.h. inklusive der AfD-Vorschlagsliste“ offen abgestimmt werde (Antrag 1) sowie, dass „über alle Vorschlagslisten geheim abgestimmt werde“, wenn der vorherige Antrag „keine Mehrheit“ erreiche (Antrag 2). Die Kreisräte G. (ÖDP), H. (CDU) und Ko. (AfD) nahmen zu den Anträgen des Kreisrats K. nach der Sitzungsniederschrift „ausführlich Stellung“ und „begründ[et]en jeweils ihre Einstellungen dazu“ (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Kreistags vom 28.07.2025, S. 12). Die vom Landrat sodann zur Abstimmung gestellten Anträge des Kreisrats K. lehnte der Kreistag ab (vgl. Beschlüsse 1 und 2, a.a.O., S. 12). Anschließend stimmte der Kreistag über die Anträge entsprechend der Sitzungsvorlage wie folgt ab: Mit 51 Ja-Stimmen, 14 Gegenstimmen und acht Stimmenthaltungen beschloss der Kreistag, dass die von der AfD genannten Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 nicht aufgenommen werden (vgl. Beschluss 3, a.a.O., S. 12). Jeweils mit 62 Ja-Stimmen, zehn Gegenstimmen und einer Stimmenthaltung beschloss der Kreistag, dass die genannten Personen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 aufgenommen werden (vgl. Beschlüsse 5 bis 8, a.a.O., S. 13 f.). Mit 69 Ja-Stimmen, drei Gegenstimmen und einer Stimmenthaltung für die genannten Personen der FWV sowie mit 72 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme für die genannten Personen der ÖDP und mit 51 Ja-Stimmen, 14 Gegenstimmen und acht Stimmenthaltungen für die genannten Personen von DIE LINKE beschloss der Kreistag jeweils, dass diese in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 aufgenommen werden (vgl. Beschlüsse 4, 9 und 10, a.a.O., S. 13 f.). Kreisrat D. (AfD) beantragte im Anschluss, die sieben nachträglich benannten Personen der anderen Fraktionen und Gruppen nicht zur Abstimmung zu stellen. Diesen vom Landrat zur Abstimmung gestellten Antrag lehnte der Kreistag mit elf Ja-Stimmen und 62 Gegenstimmen ab und beschloss mit 59 Ja-Stimmen, elf Gegenstimmen und drei Stimmenthaltungen, dass die nachbenannten sieben Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 aufgenommen werden (vgl. Beschlüsse 11 und 12, a.a.O., S. 15). Mit Schreiben vom 30.07.2025 übermittelte der Antragsgegner dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart eine nach den Beschlussfassungen des Kreistags aufgestellte Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter. Auf der Liste befanden sich die Vor- und Zunamen von 46 Personen mit Nennung ihrer Anschrift, ihres Geburtsorts und -datums sowie ihres Berufs. Am 03.08.2025 haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt. Sie machen im Wesentlichen geltend, der pauschale Ausschluss der Personen der Antragstellerin zu 1 verletze sie in ihren Rechten: den Antragsteller zu 2 in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG und die Antragstellerin zu 1 in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG). Hieraus ergebe sich für sie ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der Liste sowie auf „Wiederholung der Wahl“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Anträge seien zulässig, da sie darauf gerichtet seien, dass gerade der Antragsgegner die Folgen des bisherigen Handelns des Kreistags beseitige, indem er eine erneute Abstimmung ansetze und diesen Umstand dem Verwaltungsgericht mitteile. Dass die Vorschlagslisten bereits dem Verwaltungsgericht übermittelt worden seien, lasse die Eilbedürftigkeit nicht entfallen, vielmehr spreche dies gerade für eine solche. Das Amt des ehrenamtlichen Richters sei ein öffentliches Amt und dessen Aufnahme - obgleich den Landkreisen und kreisfreien Städten die diesbezügliche Auswahl in § 28 Satz 1 VwGO übertragen worden sei -, am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Bei mehreren „Bewerbern“ ergebe sich aus dieser Norm ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, der dann verletzt sei, wenn - wie hier und im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 - nicht an die individuelle Eignung angeknüpft werde, sondern an den bloßen Umstand, dass der Personenvorschlag durch die Antragstellerin zu 1 erfolgt sei. Die Ablehnung der von ihr Vorgeschlagenen sei pauschal und ohne Ansehen der jeweiligen Person und damit - auch bei Zubilligung eines gewissen Beurteilungsspielraums - unter Anwendung eines sachfremden Kriteriums erfolgt. Individuelle Zweifel an der Eignung der Vorgeschlagenen und insbesondere an ihrer Verfassungstreue seien weder dargelegt noch ersichtlich. Durch den auf sachfremden Kriterien basierenden Ausschluss von „Kandidaten“ sei die Antragstellerin zu 1 in ihrem Recht auf Gleichbehandlung und auf gleichberechtigte Einflussnahme auf die Wahl der ehrenamtlichen Richter verletzt. Auf diese Rechte könne sie sich so lange berufen, bis die Partei der Alternative für Deutschland vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für „verfassungsfeindlich“ erklärt worden sei. Sie gewährten ihr einen Anspruch auf möglichst gleiche Behandlung im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen und Entscheidungen - hier hinsichtlich der Abstimmung über Vorschläge für ehrenamtliche Richter im Kreistag - und in diesem Rahmen sowie zu Gunsten einer pluralistisch besetzten, neutralen Justiz ein „Vorschlagsrecht“. Die Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1 basiere zudem auf der ihr zustehenden kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsposition des Prinzips der „Weitergabe der Repräsentation“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 40 GemO). Die Vorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit würden - auch nach der ständigen Praxis des Kreistags des Antragsgegners - diesem Prinzip unter Wahrung der Spiegelbildlichkeit der Stärkeverhältnisse folgen. Die Antragsteller beantragen wörtlich, „[d]er Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die von sämtlichen Fraktionen vorgeschlagenen Kandidaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu abzustimmen. Der Antragsgegner wird ferner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Weiterleitung der Vorschlagslisten ans Verwaltungsgericht zu unterlassen oder – sofern bereits geschehen – darauf hinzuweisen, dass die Abstimmung über die Kandidaten rechtswidrig gewesen ist und neu zu erfolgen hat“. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, mit Blick auf die bereits erfolgte Übermittlung der Vorschlagsliste an das Verwaltungsgericht fehle es dem Antrag auf einstweilige Anordnung an einem Anordnungsgrund sowie im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags zu 2 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Würde antragsgemäß über den Antrag zu 1 entschieden werden, hätte sich der Antrag zu 2 aufgrund der Notwendigkeit einer erneuten Abstimmung zudem ohnehin erledigt. Darüber hinaus ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2 GG kein subjektiv öffentliches Recht auf das Amt des ehrenamtlichen Richters, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Nach § 28 VwGO i.V.m. § 32 Abs. 6 LKrO handele es sich bei der Beschlussfassung über die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter um eine - grundsätzlich offene (§ 32 Abs. 6 LKrO i.V.m. § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistags) - Abstimmung, welche vorliegend nicht aufgrund eines aus Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 33 GG abgeleiteten Willkürverbots zu beanstanden sei. Der Antragsteller zu 2 sei in die Liste der Antragstellerin zu 1 aufgenommen worden, im Verwaltungsausschuss sei die separate Abstimmung dieser Liste empfohlen worden und dies sei im Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln angenommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 2 habe gezielt oder willkürlich ausgeschlossen werden sollen, ergäben sich hieraus nicht. Dieser sei auch nicht nach anderen Kriterien als andere Personen bewertet worden, da über keinen der Vorgeschlagenen individuell und unter Berücksichtigung der jeweiligen Eignung abgestimmt worden sei. Zudem sei die Willkürkontrolle einer kommunalpolitischen Auswahlentscheidung eng begrenzt; § 28 VwGO enthalte kein materielles Auswahlkriterium für die Auswahlentscheidung, lediglich das erforderliche Quorum sei bestimmt. Schließlich sei insbesondere mit Blick auf das freie Mandat der Mitglieder des Kreistags und den Grundsatz der Gewaltenteilung unklar, wie „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu abzustimmen“ sei. Auch für die Antragstellerin zu 1 ergebe sich keine Rechtsverletzung. Der Beschluss, gegen die Aufnahme ihrer Liste zu stimmen, sei im Rahmen einer demokratischen Abstimmung im Kreistag erfolgt und Ausdruck der demokratischen Willensbildung. Solange die Abstimmung transparent, im Rahmen der demokratischen Grundsätze und nach den Vorgaben der Landkreisordnung durchgeführt worden sei, sei ihr Recht auf Gleichbehandlung gewahrt, auch wenn sie nicht die notwendige Stimmenmehrheit für sich habe gewinnen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte, einschließlich der „Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse vom 28.07.2020“ (im Folgenden: GO Kreistag) sowie die beigezogene Behördenakte des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers zu 2 hat Erfolg; der Antrag der Antragstellerin zu 1 bleibt erfolglos. Nach sachdienlicher Auslegung der Anträge (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) begehren die Antragsteller (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 15.08.2025, S. 1), den Antragsgegner zu verpflichten, eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu aufzustellen (vgl. § 28 Satz 1 VwGO). Soweit die Antragsteller darüber hinaus beantragen, die Weiterleitung der Vorschlagsliste an das Verwaltungsgericht zu unterlassen, ist dieses Begehren durch die bereits am 30.07.2025 und damit vor Antragstellung erfolgte Weiterleitung durch den Antragsgegner überholt. Das von den Antragstellern bei verständiger Würdigung mit diesem Antrag geltend gemachte Begehren, den Antragsgegner auch zu einem entsprechenden Hinweis an das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Ergebnisses dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verpflichten, sieht das Gericht als bereits vom Antrag erfasst an, eine erneute Listenaufstellung vorzunehmen (vgl. § 28 Satz 6 Halbs. 2 VwGO). Der so verstandene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Neuaufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart den vorliegenden Beschluss zu übermitteln, ist hinsichtlich des Antragstellers zu 2 zulässig (unter 1.a)) und begründet (unter 2.) und hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 unzulässig (unter 1.b)). 1. Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist zulässig (unter a)). Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist mangels Antragsbefugnis unzulässig (unter b)). a) Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (§§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO). Denn für das von ihm geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist in der Hauptsache die allgemeine Leistungsklage statthaft (wie hier VG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2001 - 9 K 651/01 -, BeckRS 2001, 31344335; VG Aachen, Beschluss vom 24.05.2019 - 4 L 517/19 -, juris Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2023 - 20 L 1147/23 -, juris Rn. 2 f.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2001 - 3 G 384/01 (3), HSZ 2001, 208, 209; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 28 Rn. 5; a.A. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 28 Rn. 9). Die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in der Hauptsache kommt dagegen nicht in Betracht. Bei dem Aufstellen der Vorschlagsliste im Kreistag (§ 28 Sätze 1 und 4 VwGO) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2001 - 9 K 651/01 -, BeckRS 2001, 31344335; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2001 - 3 G 384/01 (3), HSZ 2001, 208 ff. (LS 1); Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 28 Rn. 7; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 28 Rn. 5 m.w.N.). Der Antragsteller zu 2 ist analog § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch behördliches Realhandeln in seinen Rechten verletzt zu sein (analog § 42 Abs. 2 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 31; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, § 123 Abs. 2 Rn. 107). Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist im Anordnungsverfahren dann geltend gemacht, wenn sie nach dem dem Gericht vorliegenden Sachverhalt zumindest als möglich erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Demgegenüber ist die Antragsbefugnis zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100.95 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Der Antragsteller zu 2 macht geltend, die konkrete Verfahrensweise für die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Wahlperiode 2025 bis 2030 durch den Antragsgegner (§ 28 Satz 1 VwGO) verletze ihn in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Damit rügt er als nicht in die Vorschlagsliste aufgenommene Person eine Verletzung seines Anspruchs auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, die jedenfalls möglich erscheint. Der Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers zu 2 steht im Hinblick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht bereits der in § 44a VwGO enthaltene Rechtsgedanke entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Der Geltungsbereich dieser Vorschrift ist insbesondere dann nicht eröffnet, wenn - wie hier - bereits unmittelbar durch die behördliche Handlung selbst ein Rechtsnachteil eintritt und diese somit eine selbstständige Beschwer darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 44a Rn. 10 m.w.N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 28 Rn. 5 a.E.). Da die Entscheidung, ob eine Person in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter aufzunehmen ist, gemäß § 28 Sätze 1 und 4 VwGO nur von den Kreisen und kreisfreien Städten getroffen wird, handelt es sich dabei um eine dem Wahlausschuss (§ 29 Abs. 1 VwGO) entzogene Vorfrage, die zu einem unmittelbaren Rechtsnachteil des nicht Aufgenommenen führt. In der Folge kann der Antragsteller zu 2 insbesondere nicht auf eine nachträgliche Anfechtung der Wahl der ehrenamtlichen Richter durch den Wahlausschuss verwiesen werden (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2023 - 20 L 1147/23 -, juris Rn. 11; VG Aachen, Beschluss vom 24.05.2019 - 4 L 517/19 -, juris Rn. 15; VG Magdeburg, Urteil vom 23.03.2016 - 9 A 184/15 -, juris Rn. 16 f.). Der Antragsteller zu 2 verfügt schließlich auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu 2 nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts die Vorschlagsliste bereits übermittelt hat (§ 28 Satz 6 Halbs. 2 VwGO). Die Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Wahlperiode 2025 bis 2030 ist bislang nicht erfolgt. Vielmehr ist die Durchführung dieser durch den hierfür beim Verwaltungsgericht Stuttgart bestellten Wahlausschuss (§§ 29 Abs. 1, 26 VwGO) erst im Oktober 2025 beabsichtigt. Die Amtsperiode der zu wählenden ehrenamtlichen Richter für die Wahlperiode 2025 bis 2030 beginnt grundsätzlich am 01.12.2025, wobei die bisher bestellten ehrenamtlichen Richter bis zur Neuwahl im Amt bleiben (§ 29 Abs. 2 VwGO). Nach Auffassung der Kammer ist eine Neuaufstellung der Vorschlagsliste auch noch vor dem voraussichtlichen Wahltermin möglich. Zwar liegt zwischen dem an alle Fraktionsvorsitzenden und Gruppensprecher adressierten Aufruf des Antragsgegners vom 11.04.2025 und der Aufstellung einer Vorschlagsliste am 28.07.2025 ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Beschlussfassung des Kreistags des Antragsgegners rechtzeitig vor der im Oktober 2025 beabsichtigten Wahl - insbesondere auch im Hinblick auf durch die Fraktionen und Gruppen des Kreistags bereits unterbreiteten Personenvorschläge - ausgeschlossen wäre. Für die Einberufung einer Kreistagssitzung gilt die Einhaltung einer Mindestfrist von sieben Tagen als „angemessene Frist“ im Sinne des § 29 Abs. 1 LKrO (i.V.m. § 4 GO Kreistag), die bei besonderer Eilbedürftigkeit noch verkürzt werden kann (vgl. Brenndörfer, in: Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, 29. Edition, Stand: 01.05.2025, § 28 LKrO Rn. 9). Darüber hinaus findet nach eigenem Vortrag des Antragsgegners die nächste Sitzung des Kreistags bereits „Ende September“ statt (vgl. Schriftsatz vom 12.08.2025). b) Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Ihr fehlt es an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Im Gegensatz zu dem Antragsteller zu 2 kann sich die Antragstellerin zu 1 nicht auf eine mögliche Verletzung eines Anspruchs auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Dieser Anspruch steht von vornherein nicht ihr als Fraktion, sondern ausschließlich den einzelnen, sich auf das öffentliche Amt des ehrenamtlichen Richters bewerbenden Personen zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95, 1 BvR 1247/95 und 1 BvR 744/96 -, NJW 1997, 2312; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 15 m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zu 2 Mitglied der Antragstellerin zu 1 ist; insbesondere scheidet eine prozessstandschaftliche Geltendmachung (vgl. hierzu allg. BVerfG, Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 -, juris Rn. 123) der Rechte des Antragstellers zu 2 durch die Antragstellerin zu 1 offenkundig aus. Mit Art. 33 Abs. 2 GG macht der Antragsteller zu 2 schon kein spezifisches Recht eines Kreisrats, sondern ein grundrechtsgleiches Recht eines jeden (Deutschen) geltend. Eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin zu 1 scheidet auch im Hinblick auf ihre organschaftlichen Rechte als Kreistagsfraktion aus, selbst wenn sie ihren Antrag - entgegen ihrem Rechtsschutzbegehren - unmittelbar gegen den Kreistag richten würde. Denn im Zusammenhang mit der konkret erfolgten Abstimmungsweise im Kreistag ist keine Verletzung etwaiger ihr zustehender Rechtspositionen erkennbar. So ist weder ersichtlich, dass die separate Abstimmung über einzelne Listen im Kreistag schon per se rechtswidrig gewesen (§ 32 Abs. 5 und 6 LKrO i.V.m. § 10 GO Kreistag) und hierdurch ein Recht der Fraktion verletzt worden (§ 26a LKrO i.V.m. § 2 Abs. 1 GO Kreistag), noch, dass durch diese Vorgehensweise die Antragstellerin zu 1 ungleich behandelt worden sein könnte. Dies folgt daraus, dass in der Sitzung des Kreistags vom 28.07.2025 nicht ausschließlich über die Liste der Antragstellerin zu 1, sondern über jede Liste, mithin auch über die von den anderen Fraktionen und Gruppen eingereichten Listen, separat abgestimmt wurde. Im Gegensatz zu der Liste der von der Antragstellerin zu 1 vorgeschlagenen Personen haben die Listen der anderen Fraktionen und Gruppen jedoch die nach § 28 Satz 4 VwGO erforderliche Mehrheit im Kreistag erhalten und ausgehend davon auch Eingang in die dem Verwaltungsgericht übermittelte Vorschlagsliste gefunden. Denn im Rahmen der Sitzung des Kreistags vom 28.07.2025 stimmten von den anwesenden 73 Mitgliedern - bei acht Stimmenthaltungen - 14 Mitglieder gegen und 51 Mitglieder - und damit die notwendige qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und mindestens der Hälfte der 81 gesetzlichen Mitglieder (§ 28 Satz 4 VwGO) - für die Nichtaufnahme der von der Antragstellerin zu 1 vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter (vgl. Beschluss 3, Niederschrift über die Sitzung des Kreistags vom 28.07.2025, S. 12). Demgegenüber stimmten die Kreistagsmitglieder jeweils, und ebenfalls mit der von § 28 Satz 4 VwGO geforderten qualifizierten Mehrheit, für die Aufnahme der von den Fraktionen und Gruppen der FWV, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, ÖDP und DIE LINKE vorgeschlagenen Personen (vgl. Beschlüsse 4 bis 10, a.a.O., S. 13 f.). Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf das von der Antragstellerin zu 1 vorgetragene „Recht der Weitergabe der Repräsentation“ sowie hinsichtlich eines „Vorschlagsrechts“ und eines „Rechts auf gleichberechtigte Einflussnahme auf die Wahl der ehrenamtlichen Richter“. Dass in diesem Rahmen zwingend die Repräsentation politischer Gruppierungen von Bedeutung ist, lässt sich weder § 28 VwGO noch einer anderen Vorschrift entnehmen. Entscheidendes Kriterium für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste für die Wahl von ehrenamtlichen Richtern - als Organ der Judikative (Art. 92 Abs. 1 GG) - ist vielmehr deren Eignung für das Amt und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (vgl. §§ 20 f. VwGO; § 13a LRiStAG). In der Folge können in diesem Zusammenhang auch keine kommunalrechtlichen Vorschriften über die Besetzung von Ausschüssen nach dem Stärkeverhältnis der politischen Kräfte - wie der hier geltend gemachte § 40 GemO - zur Anwendung gelangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1992 - 2 BvR 528/92 -, juris Rn. 7 ff.; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2025 - 1 GR 105/24 -, juris Rn. 36 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 02.10.2023 - 4 B 173/23 -, juris Rn. 23; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 28 Rn. 3; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 28 Rn. 1). Zu keinem anderen Ergebnis führt die ständige Praxis des Antragsgegners und seines Kreistags und damit die Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG). Weder der Landkreis noch der Kreistag sind vorliegend von einer etablierten Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter nach § 28 Satz 1 VwGO abgewichen. Sie sind - soweit ersichtlich und von der Antragstellerin zu 1 auch nicht anders vorgetragen - wie auch sonst bei der Verteilung der Zahl der vorzuschlagenden Personen nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers vorgegangen. Ein ihr in diesem Rahmen zuzugestehendes „Vorschlagsrecht“ hat die Antragstellerin zu 1 hier erhalten, denn sie hat sieben Personen benennen und zur Abstimmung stellen können. Dass diese letztlich nicht die nach § 28 Satz 4 VwGO erforderliche qualifizierte Mehrheit erhalten haben, berührt nicht das ihr eingeräumte Vorschlagsrecht. 2. Der Antrag des Antragstellers zu 2 hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der jeweilige Antragsteller sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch) als auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten nicht aber ihrer Befriedigung dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen und die dort geltenden Erfordernisse umgehen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (stRspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.05.2024 - 2 S 601/24 -, juris Rn. 32; vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 -, juris Rn. 4, und vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 -, juris Rn. 2). Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Fall der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen die Möglichkeit der Aufnahme in den Kreis der durch den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter Wählbaren auf Grundlage einer rechtsfehlerfreien Aufstellung der Vorschlagsliste der jeweiligen Gebietskörperschaft offen zu halten, die nach Durchführung der Wahl durch den Wahlausschuss ausgeschlossen wäre. Denn die Wahl der ehrenamtlichen Richter durch den Wahlausschuss kann allein mit dem Rechtsmittel der Wahlanfechtung angefochten werden. Mit dieser kassatorischen Wahlanfechtung im Nachgang der Wahl durch den Ausschuss kann der Betroffene indes selbst bei Erfolg der Wahlanfechtung nicht die Verpflichtung der hierzu berufenen Kreise und kreisfreien Städte zur Neuaufstellung der Vorschlagslisten erreichen (so im Ergebnis auch VG Leipzig, Beschluss vom 29.08.2023 - 6 L 394/23 -, juris Rn. 41 und bestätigend OVG Sachsen, Beschluss vom 02.10.2023 - 4 B 173/23 -, juris Rn. 18; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2001 - 3 G 384/01 (3) -, HGZ 2001, 208, 209). Nach diesen Maßgaben steht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der von dem Antragsteller zu 2 begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde der Antragsteller zu 2 sein Rechtsschutzziel, namentlich die Neuaufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart, angesichts der bereits im Oktober 2025 beabsichtigten Wahl des Wahlausschusses und der voraussichtlichen Dauer eines Hauptsacheverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreichen können. Ein Rechtsbehelf zur Erreichung seines Begehrens im Nachgang der Wahl steht ihm, wie ausgeführt, nicht offen. In diesem Sinne hat der Antragsteller zu 2 sowohl einen Anordnungsanspruch (unter a)) als auch einen Anordnungsgrund (unter b)) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach summarischer Prüfung ist der Antragsgegner verpflichtet, eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu aufzustellen und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts das Ergebnis dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mitzuteilen.Diese Verpflichtung beinhaltet, dass der Antragsgegner das Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagsliste (§ 28 Sätze 1 und 4 VwGO) entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts noch einmal durchführt; sie beinhaltet nicht, dass etwa die qualifizierte Mehrheit bei einer Neuabstimmung erreicht wird und eine neue Vorschlagsliste dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts tatsächlich übermittelt werden kann. Als Nebenfolge der ausgesprochenen Verpflichtung zur Neuaufstellung der Vorschlagsliste hat der Antragsgegner diese gerichtliche Entscheidung dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als dem Vorsitzenden des Wahlausschusses (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entsprechend § 28 Satz 6 Halbs. 2 VwGO mitzuteilen, um sicherzustellen, dass die am 30.07.2025 übersandte Vorschlagsliste nicht zur Grundlage der im Oktober 2025 beabsichtigten Wahl des Wahlausschusses gemacht wird. a) Der Antragsteller zu 2 hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Person, die nicht auf die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 aufgenommen worden ist, hat der Antragsteller zu 2 zwar keinen Anspruch auf Aufnahme in die Vorschlagsliste. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem Antragsteller zu 2 jedoch ein Anspruch auf eine dahingehende rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung gegenüber dem Antragsgegner zu. Vorliegend hat der Antragsgegner die Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter (unter aa)) nicht erfüllt (unter bb)). aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem Einzelnen grundsätzlich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung, die die konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des sich auf ein öffentliches Amt Bewerbenden erfordert (unter (1)). Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf Personen Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auszuwählen sind (unter (2)). Der Gesetzgeber gestaltet den Spielraum, der ihm in Bezug auf ein funktionsgerechtes Auswahlverfahren zukommt, in den §§ 19 ff. VwGO und im Hinblick auf die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter insbesondere in § 28 VwGO aus (unter (3)).Die in Ausschöpfung des Gestaltungsspielraums getroffene Beschlussfassung zur Aufstellung der Vorschlagsliste durch die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; eine Grenze ist hierbei jedenfalls dann überschritten, wenn die Entscheidung offensichtlich willkürlich ist (unter (4)). (1)Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem Einzelnen grundsätzlich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung, die die konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des sich auf ein öffentliches Amt Bewerbenden erfordert. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 31 m.w.N. und vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18). Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch) begründet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 31 m.w.N. und vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18). Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56 m.w.N. und vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 19). (2) Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf Personen Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auszuwählen sind. Das Amt des ehrenamtlichen Richters ist ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 16 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 24.05.2019 - 4 L 517/19 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2011 - 1 K 1569/10 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2023 - 20 L 1147/23 -, juris Rn. 5; Schnellenbach, NVwZ 1988, 703, 703). Art. 33 Abs. 2 GG ist funktionsgerecht auf das Amt des ehrenamtlichen Richters anzuwenden, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein Ausgestaltungsspielraum zusteht. Auch bei ehrenamtlichen Richtern gilt jedoch die Minimalanforderung aus Art. 33 Abs. 2 GG, die in der Herstellung eines Personenbezugs im Rahmen einer Auswahlentscheidung besteht. Das in § 28 Satz 4 VwGO enthaltene Abstimmungselement führt - ebenso wie das in § 29 Abs. 1 VwGO enthaltene Wahlelement (vgl. zur Unterscheidung in diesem Zusammenhang VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2001 - 3 G 384/01 (3) -, HRZ 2001, 208, 2010) - nicht dazu, dass die entscheidenden Organe nicht an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden sind. Zwar erfasst das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nicht den Zugang zu solchen Ämtern auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (vgl. Battis, in: Sachs, GG, 10. Auflage 2024, Art. 33 Rn. 25; OVG Saarland, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 B 304/07 -, juris Rn. 15); um derartige Wahlen handelt es sich bei der Wahl der ehrenamtlichen Richter jedoch nicht. Das Amt des ehrenamtlichen Richters ist - trotz des für demokratische Wahlen typischen Elements nur auf Zeit (hier auf fünf Jahre, § 28 Satz 1 VwGO) zu erfolgen - kein Amt, das organisatorisch oder funktionell zum Bereich der obersten Staats- oder Kommunalverfassungsorgane gehört. Vielmehr ist es - was ihre grundsätzliche Einbeziehung in den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG betrifft - nicht anders gestellt als das Amt von Richtern oder sonstigen Beamten im Landes- oder Bundesdienst (wie hier in Bezug auf die Bundesrichterwahl BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21). Darüber hinaus sprechen auch die Zusammensetzung und das Zusammenspiel der verschiedenen am Verfahren beteiligten Organe, die jedenfalls nicht unmittelbar aus demokratischen Wahlen hervorgehen (für den Wahlausschuss vgl. § 29 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1, Abs. 2 VwGO), gegen eine Freistellung von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. in Bezug auf den Bundesrichterwahlausschuss BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21). Im Hinblick auf eben dieses Zusammenwirken ergibt sich ein Ausschluss vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG für das Amt des ehrenamtlichen Richters auch nicht aus dem für die Besetzung der ehrenamtlichen Richter geltenden Verfahren (§§ 28 f. VwGO). Die Bindung des Antragsgegners an Art. 33 Abs. 2 GG entfällt vorliegend nicht deshalb, weil sich das für ehrenamtliche Richter bestimmte Auswahlverfahren mehrstufig vollzieht und der eigentliche Wahlakt hierbei nicht auf der - hier streitgegenständlichen - Stufe des Aufstellens der Vorschlagsliste durch die Kreise und kreisfreien Städte (§ 28 Sätze 1 und 4 VwGO), sondern erst auf der darauffolgenden Stufe, namentlich der Wahl der ehrenamtlichen Richter durch den Wahlausschuss (§ 29 Abs. 1 VwGO), erfolgt. Der einfachrechtliche Gesetzgeber kann die Bindung an das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausschließen. Damit ist sowohl das Aufstellen der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter durch den Wahlausschuss als auch die sich anschließende Wahl durch den Wahlausschuss selbst an der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2001 - 9 K 651/01 -, BeckRS 2001, 31344335; VG Aachen, Beschluss vom 24.05.2019 - 4 L 517/19 -, juris Rn. 21; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 29 Rn. 3 f.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 29 Rn. 3; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 29 Rn. 2). (3) Der Gesetzgeber gestaltet den Spielraum, der ihm in Bezug auf ein funktionsgerechtes Auswahlverfahren zukommt, in den §§ 19 ff. VwGO und im Hinblick auf die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter insbesondere in § 28 VwGO aus. § 28 VwGO regelt die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richter lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht und dies auch nur lückenhaft. So ist lediglich bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter aufstellen (§ 28 Satz 1 VwGO) sowie, dass für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich ist (§ 28 Satz 4 VwGO). Über diese Quoren hinaus enthält § 28 VwGO - vorbehaltlich des Verweises auf die diesbezüglichen kommunalrechtlichen Regelungen (§ 28 Satz 5 VwGO) - keine Anforderungen an die Beschlussfassung der jeweiligen Vertretungskörperschaft. Die weiteren Bestimmungen der Norm betreffen lediglich die Zahl der aufzunehmenden Personen (§ 28 Sätze 2 und 3 VwGO), die in Bezug auf diese aufzunehmenden Angaben und die Weitergabe der Liste an das Verwaltungsgericht (§ 28 Satz 6 VwGO). Über die Art und Weise des Zustandekommens der jeweiligen Vorschlagsliste sowie das konkrete Verfahren zur Aufnahme von Personen in diese beinhaltet § 28 VwGO keine Regelungen. Demgegenüber sehen gesetzliche Vorschriften wie §§ 20 f. VwGO, §§ 44 f. DRiG und § 13a LRiStAG materielle Auswahlkriterien in Bezug auf die Berufung einer Person zum ehrenamtlichen Richter vor, die - dem vorgelagert - auch für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste gelten (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 29 Rn. 9;Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 28 Rn. 9). Jenseits dieser Auswahlkriterien steht der jeweiligen Vertretungskörperschaft im Hinblick auf das Verfahren und die Gesichtspunkte, nach denen eine Person vorzuschlagen ist, ein weiter Spielraum zu (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 28 Rn. 3; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 28 Rn. 9; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 28 Rn. 7). (4) Die in Ausschöpfung des Gestaltungsspielraums getroffene Beschlussfassung zur Aufstellung der Vorschlagsliste durch die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; eine Grenze ist hierbei jedenfalls dann überschritten, wenn die Entscheidung offensichtlich willkürlich ist. Einer derartigen gerichtlichen Kontrolle steht - entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners - nicht das freie Mandat der Mitglieder der jeweiligen Vertretungskörperschaft oder der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegen. Das Abstimmungselement in § 28 Satz 4 VwGO dürfte allenfalls eine strikte Bindung der Entscheidung des Vertretungsgremiums an Art. 33 Abs. 2 GG hindern. Im Rahmen des hier allein maßgeblichen eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs wirkt sich das freie Mandat indes freilich in dem Sinne aus, dass die Motive und Beweggründe der abstimmenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft regelmäßig nicht aktenkundig und damit der - im Sinne des Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art 19 Abs. 4 GG gebotenen - gerichtlichen Kontrolle faktisch entzogen sind (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 28 Rn. 9). Die Einhaltung der äußersten Grenze staatlichen Handelns - der Ausschluss offensichtlicher Willkür - ist der gerichtlichen Kontrolle indes nie entzogen, soll der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht leerlaufen. Dies gilt mithin auch dann, wenn der im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG anerkannte Ermessens- und Beurteilungsspielraum im Anwendungsbereich des § 28 VwGO zusätzlich vergrößert und die gerichtliche Kontrolldichte entsprechend weiter einzuschränken wäre (vgl. in diese Richtung VG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2001 - 9 K 651/01 -, BeckRS 2001, 31344335; VG Aachen, Beschluss vom 24.05.2019 - 4 L 517/19 -, juris Rn. 21; VG Magdeburg, Urteil vom 23.03.2016 - 9 A 184/15 -, juris Rn. 41; in Bezug auf den Bundesrichterwahlausschuss BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21). bb) Die Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter hat der Antragsgegner vorliegend nicht erfüllt; es liegt eine offenkundig willkürliche Entscheidung vor. Der Antragsgegner hat sich bei der Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter von einem willkürlichen Auswahlkriterium leiten lassen. Die Auswahl allein danach, von welcher Fraktion oder Gruppe der Antragsteller zu 2 vorgeschlagen wurde, lässt jeden Bezug zu dessen Person vermissen und beruht daher auf sachfremden, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringenden Erwägungen. (1) Dabei steht es - wie ausgeführt - der Vertretungskörperschaft aufgrund des ihr aus § 28 Sätze 1 und 4 VwGO zustehenden Spielraums grundsätzlich frei, wie sie einen Bezug zu den zur Abstimmung gestellten Personen sichtbar macht. Ein Personenbezug ist insbesondere dann anzunehmen, wenn über die vorgeschlagenen Personen im Wege der Einzelabstimmung entschieden wird; der Abstimmungsmodus der Einzelabstimmung ist geeignet, da über die Aufnahme einer jeden Person gesondert entschieden wird. Demgegenüber mangelt es der - vorliegend gewählten - Abstimmung über eine Liste an dem gebotenen Personenbezug. Die Abstimmung über eine Liste führt jedoch nicht schon für sich genommen zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Allerdings legt die Vorgehensweise mittels eingereichter Listen nahe, dass hierdurch primär diese und nicht, wie von Art. 33 Abs. 2 GG gefordert, die individuelle Person in den Blick genommen wird, wodurch eine offenkundig willkürliche Auswahlentscheidung wahrscheinlicher wird (in diese Richtung auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2001 - 3 G 384/01 (3), HSZ 2001, 208, 209 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 28 Rn. 7 f.). Jedoch dürfte ein Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagsliste mit eingebrachten Listen in Verbindung mit einem anderweitig - beispielweise im Vorfeld der Abstimmung über die Listen - erkennbaren Personenbezug keine offenkundig willkürliche Auswahlentscheidung darstellen. Dabei dürfte die Vertretungskörperschaft nicht an eine strikte, Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich zu entnehmende Dokumentationspflicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 14 m.w.N. und vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 20) gebunden sein, sodass diesbezüglich etwa Hinweise auf personenbezogene Ausschlüsse im Kreistag genügen dürften. Um eine offenkundig willkürliche Entscheidung handelt es sich mithin jedenfalls dann, wenn eine Liste zur Abstimmung gestellt wird und der rechtlich gebotene Personenbezug nicht anderweitig erkennbar wird. (2) Bei dem von dem Antragsgegner konkret angewandten Verfahren, namentlich dem Aufstellen der Vorschlagsliste durch Abstimmung über einzelne von den Fraktionen und Gruppen eingebrachten Listen, ist unter Berücksichtigung der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen gerade nicht erkennbar, dass ein derartiger Personenbezug mit der Abstimmung der einzelnen Listen einherging. Vor dem Hintergrund dessen, dass ein Abstimmungsverfahren mittels Listen eine willkürliche Entscheidung - wie ausgeführt - jedenfalls wahrscheinlicher werden lässt, oblag es dem Antragsgegner - auch im Rahmen einer Kontrolle auf bloße offensichtliche Willkür -, einen solchen Personenbezug, in irgendeiner Form, etwa mit Hilfe der Niederschrift über die Sitzung des Kreistags oder auf sonstige Weise sichtbar zu machen. Vorliegend hat der Antragsgegner es jedoch versäumt, in irgendeiner Art und Weise sichtbar zu machen, dass die Nichtaufnahme des Antragstellers zu 2 in die Vorschlagsliste personenbezogen erfolgte. So befindet sich in der Niederschrift über die Sitzung des Kreistags am 28.07.2025 in Bezug auf die Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht an keiner Stelle ein Hinweis darauf, dass gerade die Nichtaufnahme der Person des Antragstellers zu 2 in die Vorschlagsliste gegenständlich wurde. Die in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Informationen, dass Kreisrat S. den Antrag auf getrennte Abstimmung der Listen im Verwaltungsausschuss gestellt und „die Gründe hierfür ausführlich“ gegenüber dem Kreistag erläutert habe sowie, dass die Kreisräte G., H. und Ko. „ausführlich Stellung“ zu den Anträgen des Kreisrats K. auf offene oder geheime Abstimmung aller Vorschlagslisten genommen hätten, werden einer Sichtbarmachung von Personenbezug nicht gerecht. Denn hieraus ergibt sich - entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Antragsteller zu 2 in der Sitzung anwesend war -, nicht, dass die Nichtaufnahme gerade der Person des Antragstellers zu 2 auf die Vorschlagsliste in den Blick genommen wurde. Aus der Niederschrift zeichnet sich, insbesondere angesichts des Hinweises, dass „der Liste der von der AfD vorgeschlagenen Personen“ vermutlich nicht zugestimmt, „bei den anderen Listen jedoch die Zustimmung erteil[t]“ werden würde, vielmehr ab, dass in der Sitzung überhaupt nicht die Nichtaufnahme von Einzelpersonen, sondern ausschließlich der Ausschluss der von der Antragstellerin zu 1 eingebrachten Liste als solcher thematisiert wurde. Statt Anhaltspunkten betreffend eine personenbezogene Nichtaufnahme des Antragstellers zu 2 offenbart sich in den vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Informationen vielmehr, dass die Nichtaufnahme ausschließlich auf den Ausschluss der Liste der Antragstellerin zu 1 und dieser Ausschluss allein auf die Einführung der Liste durch diese zurückzuführen ist. Dass der Ausschluss hier an die AfD-Fraktion als „die vorschlagende Person“ und nicht an den Antragsteller zu 2 als „die vorgeschlagene Person“ anknüpft, wird umso deutlicher, wenn berücksichtigt wird, dass der separaten Abstimmung über die einzelnen Listen im Kreistag die übernommene Empfehlung des Verwaltungsausschusses vom 14.07.2025 vorausging und diese Empfehlung ausdrücklich mit der Begründung erfolgte, dass „die AfD Positionen vertrete, die die freiheitliche demokratische Grundordnung missachten“ würde. Hierfür spricht auch, dass im Gegensatz zu den Listen der anderen Fraktionen und Gruppen sodann ausschließlich die Liste der Antragstellerin zu 1 und mithin sämtliche von ihr vorgeschlagenen Personen nicht in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter aufgenommen wurden sowie, dass allein die Antragstellerin zu 1 nach der Beratung im Verwaltungsausschuss von dem Antragsgegner nicht für eine Nachbenennung einzelner Personen angeschrieben wurde. Schließlich hat der Antragsgegner auch selbst vorgetragen, es sei „über keinen der vorgeschlagenen Kandidaten individuell und unter Berücksichtigung der jeweiligen Eignung abgestimmt“ worden. Ob der Antragsteller zu 2 im Ergebnis zu Recht nicht in die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgenommen wurde, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Infolge der ausgebliebenen näheren Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Personen sind etwaige Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers zu 2 (vgl. § 13a LRiStAG), die über die in diesem Zusammenhang nicht ausreichende Zugehörigkeit zu der Partei der AfD (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 55 f. und vom 17.12.2001 - 2 BvR 1151/00 -, juris Rn. 4; Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL März 2025, Art. 33 Rn. 33; Schürmann, Verfassungstreue - Im Dienst der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, 2025, S. 154 f. m.w.N.) hinausgehen, ebenfalls nicht dargetan und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass bei erkennbar personenbezogener Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste auch sämtliche von der AfD vorgeschlagene Personen nicht in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden und somit das Ergebnis der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung auch ohne Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG zustande kommen kann. b) Der Antragsteller zu 2 hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2025 - 5 S 385/25 -, juris Rn. 63). Mit Blick auf die bereits im kommenden Monat (Oktober 2025) beabsichtigte Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart durch den Wahlausschuss, kann dem Antragsteller zu 2, wie bereits dargelegt, nicht zugemutet werden, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Anders als der Antragsgegner vorträgt, steht der Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht entgegen, dass dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts bereits eine Vorschlagsliste übermittelt wurde; entscheidend ist, dass die Wahl durch den Wahlausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht stattgefunden hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen, soweit der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie vorliegend - keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Aufgrund der hier erfolgten Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine weitere Reduzierung des Streitwerts (vgl. Ziffer 1.5. a.E. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025; wie hier auch VG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2001 - 9 K 651/01 -, BeckRS 2001, 31344335). Der von den Antragstellern verfolgte Sachantrag zu 2 bleibt mangels eigenständiger Bedeutung im Rahmen der Streitwertfestsetzung außer Betracht.