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Urteil

12 A 57/22.D

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 12 A 57/22.D 10 K 2232/19.D SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Kläger - - Berufungsbeklagter - gegen Herrn - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Disziplinarklage hier: Berufung 2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel sowie die Beamtenbei- sitzer Georgi und Polster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2024 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 24. November 2021 - 10 K 2232/19.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Entfernung aus dem Beam- tenverhältnis durch die Disziplinarkammer. Der 1978 geborene Beklagte ist unverheiratet und Vater eines 2016 geborenen Kindes. Nach der vom Senat eingeholten Bezügemitteilung (Januar 2024) betragen seine mo- natlichen Dienstbezüge netto 2.586,81 €. Der Beklagte besuchte nach seinem Real- schulabschluss im Jahr 1995 für ein Jahr ein Wirtschaftsgymnasium, bevor er im Sep- tember 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwär- ter ernannt wurde. Nach seiner Ernennung zum Polizeimeister zur Anstellung im Be- amtenverhältnis auf Probe März 1999 wurde er im Jahr 2001 zum Polizeimeister er- nannt und im Jahr 2004 zum Polizeiobermeister befördert. Im Jahr 2006 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nachdem der Beklagte in der 1. Bereitschaftspolizei- abteilung D......, der 2. Bereitschaftspolizeiabteilung L...... und im Polizeirevier E........ tätig war, wurde er nach dem vorzeitigen Abbruch einer im Mai 2008 begonnenen Ab- ordnung zum Landeskriminalamt Sachsen ab Juli 2008 wieder im Polizeirevier E........ und ab November 2009 im Polizeirevier D........ eingesetzt. Seit 2013 war er als Strei- fenbeamter im Polizeirevier L........... tätig. Der Beklagte wurde in den Beurteilungszeit- räumen vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2002 mit 4,74 Punkten (4 Punkte = ent- spricht den Anforderungen), vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2005 mit 4,89 Punkten, vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2008 mit 10 Punkten (10-12 Punkte = übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen) und vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 mit 9 Punkten (7-9 Punkte = entspricht den Anforderungen) beurteilt. 1 2 3 Der Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit rechtskräftigem Urteil der Diszipli- narkammer vom 13. September 2011 - 10 K 715/10 - wurde er zum Polizeimeister zurückgestuft. Gegenstand des Verfahrens war die Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datenbanken an einen Dritten. Insoweit war der Beklagte mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und der besonde- ren Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt worden. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorfälle lebte der Beklagte seit mehreren Jah- ren mit Frau I..... R... zusammen. Seine Lebensgefährtin hatte aus der geschiedenen Ehe mit Herrn R... R... zwei Töchter, für die sie das Sorgerecht innehatte und die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beamten wohnten. Der leibliche Vater der Kinder hatte ein eingeschränktes Umgangsrecht; offenbar lag bei ihm ein problematischer Al- koholkonsum vor, der auch zu Konflikten beim Sorgerecht führte. Er lebte mit seiner neuen Ehefrau C....... R... und deren Sohn zusammen. Mit Verfügung vom 17. September 2013 wurde dem Beklagten die Führung der Dienst- geschäfte verboten, da er einen Polizeibericht über einen polizeilichen Einsatz am 30. und 31. Juli 2013 wegen häuslicher Gewalt bei Herrn R... R..., dem Vater der Kinder seiner Lebensgefährtin Frau I..... R..., abgerufen, ausgedruckt und seiner Lebensge- fährtin zum Lesen übergeben haben soll. Dies sei im Rahmen der am 3. September 2013 protokollierten Zeugenvernehmung der Ehefrau der Herrn R... R..., Frau C....... R..., bekannt geworden. Mit Verfügung vom 12. November 2013 leitete der Präsident der Polizeidirektion Leipzig gegen den Beklagten wegen dieses Vorwurfs ein Diszipli- narverfahren ein. Mit Schreiben vom 21. November 2013, zugegangen am 23. Novem- ber 2013, wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 13. Dezember 2013 wurde das ge- gen den Beklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses geführte Ermittlungs- verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da es hierfür an der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen gefehlt habe und eine Strafbarkeit nach § 203 StGB wegen Fehlens des erforderlichen Straf- antrages nicht in Betracht kommen gekommen sei. Das Verfahren wurde zur Verfol- gung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abge- geben. 3 4 5 6 4 Nach Gewährung von Akteneinsicht äußerte sich der Beklagte unter dem 14. Januar 2014 schriftlich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf. Er räumte diesen ein und erläu- terte den familiären Hintergrund des Geschehens. Er habe sich um die Auswirkungen des bei Herrn R... R... bestehenden Alkoholmissbrauchs und hieraus resultierenden aggressiven Verhaltens auf den Umgang mit dessen Töchtern gesorgt. Er habe aus Sorge um die Kinder gehandelt, zu denen er in der bereits fünfjährigen Beziehung mit deren Mutter eine enge Bindung aufgebaut und eine Vaterrolle übernommen habe. Nur deshalb habe er seiner Lebensgefährtin von dem Vorfall erzählt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Be- klagten ausgedehnt, weil er in polizeilichen Auskunftssystemen sieben Eigenrecher- chen, fünf Vollrecherchen zu Herrn R... R..., eine Vollrecherche zu Frau I..... R..., eine Vollrecherche zu Frau C....... R... (Ehefrau von R... R...) und drei Vollrecherchen zu dem von ihm gehaltenen Pkw .........., amtliches Kennzeichen ......, ohne dienstlichen Anlass durchgeführt habe. Gleichzeitig wurde das Verfahren nach § 22 Abs. 3 SächsDG ausgesetzt bis zum Abschluss des beim Sächsischen Datenschutzbeauf- tragten anhängigen sachgleichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2014 mitgeteilt. Mit (rechtskräftigem) Bußgeldbescheid vom 23. Oktober 2014 setzte der Sächsische Datenschutzbeauftragte gegen den Beklagten wegen vorsätzlichen unbefugten Verar- beitens, vorsätzlichen unbefugten Abrufs nicht offenkundig personenbezogener Daten sowie der Verletzung des Datengeheimnisses am 15. Dezember 2012 (15:37 Uhr) eine Geldbuße von 130 €, am 12. April 2013 (7:58 Uhr) eine Geldbuße von 130 €, am 22. Juli 2013 (16:58 Uhr) eine Geldbuße von 130 € und am 22. Juli 2013 (17:01 Uhr) eine Geldbuße von 130 € fest. Die Verfahren zu Recherchen des Beklagten am 15. De- zember 2012 (15:26 Uhr), am 23. Dezember 2012 (22:08 Uhr), am 12. April 2013 (7:56 Uhr), am 22. Juli 2013 (15:55 Uhr) und am 4. August 2013 (5:00 Uhr) wurden einge- stellt. Nachdem der Kläger mit Schreiben des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Februar 2015 hierüber informiert worden war, setzte er das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2015 fort. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 2015 mitgeteilt. Am 27. Februar 2015 vernahm der Ermittlungsführer Frau C....... R..., die Ehefrau von Herrn R... R..., und am 9. März 2015 Frau I..... R..., die Lebensgefährtin des Beklagten und geschiedene Ehefrau von Herrn R... R.... Ab April 2015 waren keine weiteren Verfahrenshandlungen zu verzeichnen. 7 8 9 5 Nach Beauftragung eines neuen Ermittlungsführers wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2019 ausgedehnt, da der Beklagte eine weitere Abfrage zu einem Pkw, amtliches Kennzeichen ........, getätigt habe, der auf die „M................ GmbH“ zugelassen gewesen sei. Zudem wurden alle Vorwürfe im Einzelnen aufgelis- tet. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2019, zugegangen am 24. Mai 2019, mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019, zugegangen am 29. Juli 2019, übersandte der Kläger dem Beklag- ten das Ergebnis seiner Ermittlungen zur abschließenden Anhörung gemäß § 30 SächsDG. Mit Schreiben vom 12. September 2019, zugegangen am 16. September 2019, teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage gegen ihn zu er- heben sowie ihn gemäß § 38 Abs. 2 SächsDG vorläufig des Dienstes zu entheben. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äußern sowie die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen. Dies beantragte der Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2019. Die Personalvertretung stimmte der Maß- nahme am 4. Oktober 2019 zu. Der Kläger erhob am 4. Dezember 2019 Disziplinarklage, gerichtet auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte habe ein einheitliches, inner- dienstliches Dienstvergehen begangen und gegen die Pflichten zur Amtsverschwie- genheit, zur Befolgung dienstlicher Anordnungen, zu Uneigennützigkeit und zu ach- tungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen, indem er insgesamt 17 im Einzelnen aufgeführte Abfragen in den Datenbanken IVO (integrierte Vorgangsbearbeitung - elektronische Ermittlungsakten der Polizei Sachsen), PASS (polizeiliches Auskunftssystem Sachsen - Daten zu abgeschlossenen Verfahren), ZE- VIS (zentrales Verkehrsinformationssystem - umfasst zentrales Fahrzeugregister, Fahreignungsregister bis 30. April 2014, Verkehrszentralregister, Fahrerlaubnisregis- ter), INPOL-neu (Informationssystem der Polizei - Datenbanken der Bundespolizei und der Länderpolizeien) und SIS (Schengener Informationssystem - Datenbank der Si- cherheitsbehörden der Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens) vorge- nommen habe. Es wurden im Einzelnen die folgenden Sachverhalte zum Gegenstand gemacht: 10 11 12 13 6 Lfd. Nr. Datum und Uhrzeit Suchkriterium Benutzte Datenbanken 1 15.12.2012, 15:26 ............., .......... Alle 2 15.12.2012, 15:29 bis 15:40 ........., .......... Alle 3 23.12.2012, 22:08 bis 22:13 ........., .......... Alle 4 25.01.2013, 10:53 ............., .......... Alle 5 21.03.2013, 02:59 ............., .......... Alle 6 12.04.2013, 07:56 bis 08:03 ........., .......... Alle 7 12.04.2013, 07:58 ............., .......... Alle außer ZE- VIS 8 12.04.2013, 08:03 ........ Alle 9 23.04.2013, 12:47 ...... Alle 10 28.04.2013, 20:06 ...... Alle 11 28.04.2013, 20:06 ............., .......... Alle 12 28.05.2013, 19:31 ............., .......... Alle außer ZEVIS 13 07.06.2013, 22:49 ...... Alle außer ZEVIS 14 22.07.2013, 16:55 ............., .......... Alle außer ZEVIS 15 22.07.2013, 16:58 ..........., .......... Alle außer ZE- VIS 16 22.07.2013, 17:01 ........., .......... Alle außer ZEVIS 17 04.08.2013, 05:00 ......... IVO, PASS Ein dienstlicher Grund für diese Abfragen sei nicht ersichtlich gewesen. Die laufenden Nr. 2, 7, 15 und 16 seien durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten mit einem Bußgeld von je 130 € geahndet worden. In den Fällen 1, 3, 6, 14 und 17 habe der Sächsische Datenschutzbeauftragte das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt. Die Fälle 4 und 5 sowie 9 bis 13 seien bereits im Laufe der Ermittlungen nach § 47 14 7 Abs. 1 OWiG ausgeschieden worden. Zudem habe der Beklagte am 4. August 2013 um 5:00 Uhr in den polizeilichen Datenbanken IVO und PASS nach dem Namen R... R... recherchiert, in der Folge ein mehrseitiges Protokoll der Zeugenvernehmung von Frau C....... R... ausgedruckt und seiner Lebensgefährtin Frau I..... R... zu lesen gege- ben. Hintergrund sei gewesen, dass es am 30. und 31. Juli 2013 zu zwei Polizeieinsät- zen wegen häuslicher Gewalt bei der Familie R... gekommen sei. Frau C....... R... habe keine Strafverfolgung ihres Ehemannes gewünscht. Frau I..... R... habe Frau C....... R... mitgeteilt, dass sie deren Aussage gelesen habe. Diese habe gesagt, dass sie sehr enttäuscht sei und nicht glaube, dass sie die Polizei anrufen würde, wenn sie diese bräuchte. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und der besonderen Geheimhaltungspflicht sei von der Staatsanwaltschaft Leipzig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da es an der Tatbestandsvoraussetzung der Gefähr- dung besonderer öffentlicher Interessen gefehlt habe. Die Akte sei zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten abgegeben worden, welcher das Verfahren mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 bezüglich dieses Vorfalls nach 47 Abs. 1 OWiG eingestellt habe. Die einschlägige disziplinarrechtliche Vorbelas- tung des Beamten sei für die Maßnahmebemessung in besonderer Weise zu berück- sichtigen. Erster Orientierungspunkt hierfür sei der Strafrahmen des § 353b StGB. Die- ser sei zwar nicht vollständig erfüllt, da es hierzu an der Gefährdung wichtiger öffentli- cher Interessen gefehlt habe. Eine Verletzung des § 203 Abs. 2 StGB liege hingegen tatbestandsmäßig vor und der Qualifikationstatbestand des § 203 Abs. 6 StGB sei er- füllt. Es handele sich dabei um eine Straftat im mittleren Bereich, für die nach ständiger Rechtsprechung alle Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamten- verhältnis in Betracht kommen könnten. Der Strafverfolgung habe lediglich entgegen- gestanden, dass die Geschädigte Frau C....... R... auf die Stellung eines Strafantrags ausdrücklich verzichtet habe, da sie Schwierigkeiten bezüglich des Umgangsrechts ih- res Mannes mit seinen leiblichen Kindern befürchtet habe. Dies sei aber das Motiv, aus dem der Beamte seine Kenntnisse unbefugt seiner Lebensgefährtin Frau I..... R... of- fenbart habe, weshalb sich die Pläne des Beamten in doppelter Hinsicht verwirklicht hätten. Erschwerend komme die einschlägige Vorbelastung des Beamten hinzu. Zwar gebe es gewisse Unterschiede in der Zielrichtung des jeweiligen Dienstpflichtversto- ßes, da es im früheren Verfahren um Daten einer ihm vermutlich unbekannten Person gegangen sei, die er an einen Bekannten übermittelt habe. Der hier angeschuldigte Fall habe sich hingegen in seinem direkten persönlichen Umfeld abgespielt. Besonders bedenklich und vertrauensschädigend erscheine der kurze zeitliche Abstand zwischen der Verurteilung und den erneuten Pflichtverstößen. Die Zurückstufung des Beamten sei zum 1. Dezember 2011 wirksam geworden. Der Beamte habe dabei über einen 8 Zeitraum von rund acht Monaten (Mitte Dezember 2012 bis Anfang August 2013) an elf verschiedenen Tagen seine ausschließlich privat begründeten Recherchen durch- geführt. Dies zeige eine Regelmäßigkeit von Pflichtverletzungen, die mit den Beteue- rungen des Beamten im vorangegangenen Disziplinarverfahren nicht vereinbar sei. Die vorherige Ahndung einzelner Verstöße als Ordnungswidrigkeit stehe der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht entgegen. Das Doppelmaßregelungsver- bot nach § 14 Abs. 1 SächsDG greife nur für mildere Disziplinarmaßnahmen. Im Übri- gen sei der schwerste Einzelvorwurf, die Weitergabe der unbefugt verarbeiteten Daten an einen Dritten, noch gar nicht geahndet. Auch die bisherige Verfahrensdauer hindere die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht. Maßregelungsverbote wegen Zeitablaufs nach § 15 SächsDG fänden auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis keine An- wendung. Mit Bescheid vom 19. August 2021 wurde der Beklagte mit Wirkung vom 2. September 2021 vorläufig des Dienstes enthoben; es wurde die Einbehaltung von 10 % der Dienst- bezüge angeordnet. Durch Urteil vom 24. November 2021 - 10 K 2232/19.D - hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er in 17 Fällen unbefugte Abfragen aus polizeilichen Datenbanken vorgenom- men sowie ein mehrseitiges Protokoll zu einer Zeugenvernehmung ausgedruckt und seiner Lebensgefährtin zu lesen gegeben habe. Der Sachverhalt, den der Beklagte vollumfänglich eingeräumt habe, stehe zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest. Der Beklagte habe danach folgende Recherchen in den polizeilichen Datenbanken IVO, PASS, ZEVIS, INPOL-neu und SIS vorgenommen: Lfd. Nr. Datum und Uhrzeit Suchkriterium Benutzte Datenbanken 1 15.12.2012, 15:26 ............., .......... Alle 2 15.12.2012, 15:29 bis 15:40 ........., .......... Alle 3 23.12.2012, 22:08 bis 22:13 ........., .......... Alle 4 25.01.2013, 10:53 ............., .......... Alle 5 21.03.2013, 02:59 ............., .......... Alle 15 16 9 6 12.04.2013, 07:56 bis 08:03 ........., .......... Alle 7 12.04.2013, 07:58 ............., .......... Alle außer ZEVIS 8 12.04.2013, 08:03 ........ Alle 9 23.04.2013, 12:47 ...... Alle 10 28.04.2013, 20:06 ...... Alle 11 28.04.2013, 20:06 ............., .......... Alle 12 28.05.2013, 19:31 ............., .......... Alle außer ZEVIS 13 07.06.2013, 22:49 ...... Alle außer ZEVIS 14 22.07.2013, 16:55 ............., .......... Alle außer ZEVIS 15 22.07.2013, 16:58 ..........., .......... Alle außer ZEVIS 16 22.07.2013, 17:01 ........., .......... Alle außer ZEVIS 17 04.08.2013, 05:00 ......... IVO, PASS Zudem habe er infolge einer unbefugten Recherche am 4. August 2013 in den polizei- lichen Datenbanken IVO und PASS ein mehrseitiges Protokoll einer Zeugenverneh- mung ausgedruckt und seiner damaligen Lebensgefährtin I..... R... zu lesen gegeben. Hiervon ausgehend habe der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Durch die unbefugten Abfragen in den polizeilichen Datenban- ken habe er nicht nur seine Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, sondern auch die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Be- amtStG verletzt, da sein Verhalten nicht den allgemeinen Anforderungen an eine pflichtgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte entsprochen habe. Durch die Weiter- gabe des Protokolls an seine Lebensgefährtin habe er zudem gegen die sich aus § 37 BeamtStG ergebende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, wonach Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstli- chen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren haben, wenn - wie hier - kein rechtfertigender Ausnahmetatbestand vorliege. Zudem habe der Beklagte durch das Abrufen von Daten Dritter sowie die Weitergabe von Daten an Dritte gegen seine sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten sei, dass es der Achtung und 17 18 10 dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Er habe hierdurch eine inner- dienstliche Pflichtverletzung begangen, da das pflichtwidrige Verhalten in seine Tätig- keit unter Nutzung dienstlicher Hard- und Software eingebunden gewesen sei. Es sei im Rahmen der Gesamtbewertung der festgestellten Pflichtverstöße von einem einheit- lichen Dienstvergehen auszugehen, weil die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen allesamt in einem inneren wie äußeren Zusammenhang stünden. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens sei der Beklagte aus dem Dienst zu ent- fernen. Abzustellen sei in erster Linie auf den schwerwiegendsten Pflichtenverstoß, die Weitergabe des unzulässig recherchierten Protokolls durch den Beklagten an seine Lebensgefährtin. Das Protokoll habe Ereignisse zum Gegenstand, die sich bei ihrem geschiedenen Mann zugetragen haben sollen. Unter Berücksichtigung der zusätzli- chen weiteren regelmäßigen Ausforschungen des (ehemaligen) familiären Umfelds seiner Lebensgefährtin und des erschwerenden Umstands, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit wegen solcher unbefugter Datenabfragen und der Weitergabe an Dritte zurückgestuft worden sei, sei das Fehlverhalten insgesamt von einer Schwere, die die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziere. Bei der Bewertung des Gewichtes des Pflichtenverstoßes sei zu berücksichtigen, dass dem Verbot des Verrats von Dienstgeheimnissen in Bezug auf das Amt als Bestandteil der Dienstpflicht zu uneigen- nützigen Amtsführung gerade für Polizeibeamte, die mit besonders sensiblen Daten befasst sind bzw. Zugang zu diesen haben, herausragende Bedeutung zukomme. Eine rechtsstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten. Allein bei pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme gehe die disziplinarrechtliche Rechtsprechung insbesondere dann von der Höchstmaß- nahme aus, wenn weitere erschwerende Umstände hinzuträten. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Beklagte bereits in der Vergangenheit unbefugt Daten an Dritte wei- tergegeben habe. Entgegen seinen damaligen Beteuerungen habe sich der Beklagte das Urteil vom 13. September 2011 - 10 K 715/10 - mit der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters nicht als ausreichende Warnung dienen lassen und habe bereits kurz nach dem Urteil ab dem Jahr 2012 weitere unbefugte Datenabfragen durchgeführt sowie Daten Dritten zugänglich gemacht. Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass dies mehrfach und über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Der Einwand des Beklag- ten, er habe alle Informationen nur zu privaten Zwecken gebraucht, vermöge diesen nicht zu entlasten. Er hätte die polizeilichen Erkenntnisse nicht und schon gar nicht an 19 11 die geschiedene Ehefrau des Betreffenden - seine Lebensgefährtin - weiterleiten dür- fen. Der Beklagte habe seine privaten Interessen über diejenigen seines Dienstherrn gestellt. Insgesamt sei das Dienstvergehen nach Dauer, Anzahl und Intensität der Pflichtverletzungen daher von solchem Gewicht, dass die Verhängung der Höchst- maßnahme indiziert sei. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung fehle es vor dem Hintergrund des Gewichts der Pflichtverletzung an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten, die eine andere Maßnahme gebieten könnten. Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfrem- den Handelns in einer besonderen Versuchsituation sei nicht gegeben. Dem stehe be- reits entgegen, dass die Pflichtverletzungen wiederholt und nach einer bereits erfolgten disziplinarischen Reaktion wegen bereits zuvor erfolgter Datenabfragen und -weiterga- ben an Dritte erfolgt seien. Den Beklagten entlaste auch nicht entscheidend, dass die Vorwürfe schon lange Zeit zurücklägen. Disziplinarrechtlich sei ausschließlich relevant, ob das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört sei. Sei dies der Fall, bleibe für eine Berücksichtigung der Zeitspanne zwischen Tat und disziplinarer Ahndung kein Raum. Auch die Tatsache, dass der Beklagte erst seit dem 2. September 2021 vorläufig des Dienstes enthoben worden sei, spreche nicht für ihn. Die Kammer gehe zwar zugunsten des Beklagten davon aus, dass er zumindest auch zum Wohle der Kinder seiner Lebensgefährtin gehandelt habe. Ebenso sei zu seinen Gunsten einzustellen, dass er den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt habe. Dies falle vor dem Hintergrund des wiederholten schwerwiegenden Dienstvergehens allerdings nicht maßgeblich ins Gewicht. Dies gelte ebenso für den Einwand, dass die Dienstpflichtverletzung nur in einem ganz engen Personenkreis bekannt geworden sei und auch nur Personen betroffen habe, die über die damaligen Verhältnisse ohnehin schon im Bilde gewesen sein. Letztlich sei die Integrität des Berufsbeamtentums auch gegenüber diesem engen Personenkreis beeinträchtigt worden. Im Rahmen der Ge- samtabwägung sei deshalb die Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Diese sei auch verhältnismäßig. Nach dem Zweck der Generalprävention unter Wahrung des Anse- hens des öffentlichen Dienstes sei der durch das Gewicht des Dienstvergehens einge- tretene Vertrauensschaden so erheblich, dass die Entfernung aus dem Dienst als ge- eignete und erforderliche Maßnahme geboten sei, um dem Zweck des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Sei das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, erweise sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruhe dann auf der schuldhaften Pflichtverlet- zung durch den Beamten und sei diesem als vorhersehbare Rechtsfolge vergleichbarer Pflichtverletzungen zuzurechnen. 20 12 Gegen das ihm am 28. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Ja- nuar 2022 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 11. März 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausgeführt: Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Natur und Schwere der Datenweitergabe seien ungenau, die Parallele zur vorausge- gangenen Disziplinarstrafe trage insbesondere aufgrund der durch das Verwaltungs- gericht selbst zutreffend unterstellten Motivlage des Beklagten nicht. Anders als in der herangezogenen Rechtsprechung zur pflichtwidrigen Weitergabe interner Informatio- nen nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, der zufolge die Weiter- gabe als solche ohne weitere schwerwiegende Gesichtspunkte nicht zur Entfernung aus dem Dienst führe, stelle das Protokoll der Zeugenangaben, auch wenn es unter die allgemeine Geheimhaltungspflicht des Beamten falle, noch keine spezifische Er- mittlungsmaßnahme der Polizei dar. Die auslösende Schwelle der herangezogenen Rechtsprechung werde durch die Weitergabe des Protokolls nicht erreicht. Strafrecht- lich fehle es am öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung als Tatbestandsmerkmal des § 353b StGB. Für die Erfüllung des Tatbestands von § 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen - sei zunächst zweifelhaft, ob es sich bei dem Protokoll um ein privates Geheimnis gehandelt habe, weil die Zeugin (Frau C....... R...) der herbeigeru- fenen Polizei spontan und freiwillig Angaben gemacht und damit den privaten Charak- ter der bekundeten Geschehnisse ausdrücklich aufgegeben habe. Das Herbeirufen der Polizei und die getätigten Angaben über die häusliche Gewalt des Ehemannes hätten gerade dazu gedient, die Informationen über den privaten Bereich hinaus zu verbreiten und das bisherige Geheimnis also öffentlich aktenkundig zu machen. Das Protokoll als solches stelle kein privates Geheimnis dar. Zudem fehle es am erforderlichen Strafan- trag. Es liege daher ein minder schwerer Fall der Weitergabe von Informationen aus dem polizeilichen Informationssystem vor (keine Gefährdung polizeilicher Maßnahmen oder öffentlicher Interessen). Die Weitergabe des Protokolls sei mit dem bereits geahn- deten Disziplinarvergehen der Weitergabe des polizeilichen Erkenntnisstandes an ei- nen Dritten nicht vergleichbar. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtspre- chung zur Entfernung aus dem Dienst aufgrund Weitergabe maßnahmerelevanter Da- ten zuzüglich weiterer erheblicher Verstöße sei deshalb nicht anwendbar. Es liege ein Fall sui generis vor. Während an der objektiven Missbräuchlichkeit der Datenabfragen und der Weitergabe des Protokolls keine Zweifel bestünden, stehe das Motiv des Schutzes der im Haushalt des Beklagten lebenden Kinder vor väterlicher Gewalt sub- jektiv und moralisch nicht im Gegensatz zur Erfüllung polizeilicher Pflichten. Tatsäch- lich sei der umgangsberechtigte Kindesvater eine zu familiärer Gewalt neigende Per- son mit Alkoholproblemen und in Polizeikreisen kein Unbekannter. Der beabsichtigte 21 13 Schutz des Kindeswohls stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung, grenzüber- schreitend sei nur das gewählte Mittel der verbotenen Recherche im polizeilichen In- formationssystem. Der Vorwurf unterscheide sich daher wesentlich von einer gezielt auf Veranlassung eines Dritten vorgenommen Suche zu einem für die öffentliche Si- cherheit sensiblen Sachverhalt und dessen Weitergabe. Die Weitergabe des Zeugen- protokolls gehe in ihrem Unrechtsgehalt nicht für die Gesamtbeurteilung prägend über den Rahmen der im Übrigen vorliegenden Weisungs- und Datenschutzverstöße hin- aus, sodass insgesamt die Recherchen als solche für den Schweregrad maßgeblich seien. Diese rechtfertigten selbst aufgrund ihrer erheblichen Anzahl jedenfalls nach fast zehnjährigem faktischen Ruhen des Dienstverhältnisses eine negative Zukunftsprog- nose nicht mehr. Die Vorgänge seien aufgrund Zeitablaufs erheblich verblasst, die Ver- letzung von Dienstpflichten sei nicht mehr in gleichem Maße akut gegenwärtig wie im Zeitpunkt der Begehung. Der Beklagte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. No- vember 2021 - 10 K 2232/19.D - zu ändern und die Disziplinarklage abzuwei- sen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Aus seiner Sicht sei eine Entfernung des Beklag- ten aus dem Dienst unausweichlich. An deren Notwendigkeit vermöchte auch der Zeit- ablauf nichts zu ändern. Dem Senat liegen die vom Kläger mit der Disziplinarakte vorgelegten Akten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhand- lung wird Bezug genommen. Der Senat hat zur Feststellung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse eine aktuelle Bezügemitteilung des Beklagten eingeholt, nach der sich sein monatliches Einkommen auf 2.586,81 € netto beläuft. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf Nachfragen des Senats und nach Belehrung Angaben zu den Motiven für seine Datenabfragen gemacht (vgl. im Einzelnen das Protokoll der mündli- chen Verhandlung). 22 23 24 25 14 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat in ihrem Urteil zutreffend auf die Entfernung des Be- klagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwal- tungsgerichts ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsDG statthaft und auch im Übrigen zu- lässig. Die Berufungsbegründung konnte fristwahrend beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, weil der Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsbegrün- dungsfrist antragsgemäß verlängert hatte (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsDG, BVerwG, Beschl. v. 23. Mai 2017- 2 B 51.16 -, juris Rn. 12 und Beschl. v. 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 -, juris Rn. 7 zu § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsge- richts hat den Beklagten auf die Disziplinarklage des Klägers zu Recht aus dem Beam- tenverhältnis entfernt. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe, die sich wie folgt darstellen: Lfd. Nr. Datum und Uhrzeit Suchkriterium Benutzte Datenbanken 1 15.12.2012, 15:26 ............., .......... Alle 2 15.12.2012, 15:29 bis 15:40 ........., .......... Alle 3 23.12.2012, 22:08 bis 22:13 ........., .......... Alle 4 25.01.2013, 10:53 ............., .......... Alle 5 21.03.2013, 02:59 ............., .......... Alle 6 12.04.2013, 07:56 bis 08:03 ........., .......... Alle 7 12.04.2013, 07:58 ............., .......... Alle außer ZEVIS 8 12.04.2013, 08:03 ........ Alle 26 27 28 29 15 9 23.04.2013, 12:47 ...... Alle 10 28.04.2013, 20:06 ...... Alle 11 28.04.2013, 20:06 ............., .......... Alle 12 28.05.2013, 19:31 ............., .......... Alle außer ZEVIS 13 07.06.2013, 22:49 ...... Alle außer ZEVIS 14 22.07.2013, 16:55 ............., .......... Alle außer ZEVIS 15 22.07.2013, 16:58 ..........., .......... Alle außer ZEVIS 16 22.07.2013, 17:01 ........., .......... Alle außer ZEVIS 17 04.08.2013, 05:00 ......... IVO, PASS Zudem hat der Beklagte in Folge der zuletzt genannten Recherche vom 4. August 2013 in den polizeilichen Datenbanken IVO und PASS ein mehrseitiges Protokoll der Zeu- genvernehmung von Frau C....... R... ausgedruckt und seiner damaligen Lebensgefähr- tin Frau I..... R... zu lesen gegeben. Den diesen Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalt erachtet der Disziplinarsenat aufgrund der vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten und Unterlagen als erwiesen. Der Beklagte hat die Sachverhaltsfeststellungen - zuletzt in der Berufungsverhandlung - vollständig eingeräumt. Diese sind zudem durch die Pro- tokolldatenauswertung im Einzelnen belegt. 2. Der Beklagte hat, wie die Disziplinarkammer zutreffend angenommen hat, durch die festgestellten Vorwürfe ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen. Er hat vorsätz- lich gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, die Ver- schwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG und die Pflicht zu achtungs- und vertrau- enswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und somit rechtswidrig und schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen. Soweit der Beklagte mit der Berufung pauschal beanstandet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Natur 30 31 32 16 und Schwere der Datenweitergabe seien ungenau, handelt es sich um eine nicht nach- vollziehbare Behauptung, die auch in der Berufungsverhandlung nicht näher ausge- führt wurde und keinen Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gab. 3. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf- grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Be- klagten aus dem Dienst gemäß § 10 SächsDG i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemes- sener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Be- einträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Ge- sichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belas- tenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entschei- dungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlasten- den Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsge- richtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, a. a. O. Rn. 44 m. w. N.). Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- 33 34 35 17 lastenden und entlastenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Bei schweren Dienstver- gehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persön- lichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Ein- zelfall bedeutsamen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezo- gen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienst- pflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des An- sehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhält- nis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsDG der- art ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstverge- hens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 43 m. w. N.). Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Hand- lung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie beson- dere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z.B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25 und Urt. v. 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, juris Rn. 13). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Diszipli- narmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Um- stände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rn. 44 f.). b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist hier die angemessene Disziplinarmaßnahme, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Sein Fehlverhalten wiegt in seiner Gesamtheit so schwer, 36 37 18 dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 10 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG). aa) Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusam- men, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113). Diese ist hier im unbefugten Recherchieren des Protokolls der Zeugenver- nehmung der Frau C....... R..., dessen Ausdruck und der anschließenden Weitergabe an Frau I..... R... zu sehen, worin nach den Umständen des Einzelfalles ein besonders schwerer Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu sehen ist. bb) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG gehört zu den Haupt- pflichten des Beamten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 -, juris Rn. 66). Sie gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), ihr kommt Verfassungsrang zu. Die Pflicht der öffentlichen Amts- träger zur Amtsverschwiegenheit dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, weil sie nur dann rechtsstaat- lich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, dass über dienstliche Vorgänge von Seiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird. Sie ist eine der wichtigsten Pflichten der öffent- lichen Amtsträger (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 46 m. w. N.). Bei Beamten, zu deren funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimm- ter Geheimnisse gehört, zählt sie darüber hinaus zu den Kernpflichten (VGH BW, Urt. v. 12. September 2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 94 m. w. N.). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein erheblicher Treuepflichtverstoß, der geeignet sein kann, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 22). Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, a. a. O. Rn. 22). Die Schwere eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit - wie sie hier im Mittelpunkt steht - richtet sich, was die objektive Handlung anbelangt, zum einen nach dem Grad des der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst, welche die Be- deutung der Geheimhaltung widerspiegeln. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird 38 39 19 zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben die Wahrung be- stimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, a. a. O. Rn. 48). Dies gilt insbesondere für einen Polizeibeamten wie den Beklagten, zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört (VGH BW, Urt. v. 12. Sep- tember 2022 - DB 16 S 530/21 -, a. a. O. Rn. 94 m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung der Disziplinargerichte allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informati- onssysteme, noch nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt, diese jedoch dann regel- mäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Strafta- ten im Amt oder sonstige erschwerende Umstände hinzutraten (Senatsurt. v. 15. Sep- tember 2010 - D 6 A 467/09 -, juris Rn. 67 m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 11. September 2019 - 3d A 2395/17.O -, juris). Indes ist hieraus nicht abzuleiten, dass es neben der Weitergabe interner Informationen stets eines weiteren Pflichtenverstoß bedürfte, um die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Auch ohne zusätzlichen Pflichtverstoß des Be- amten kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Sanktion auf die Weitergabe polizeiinterner Informationen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, a. a. O. Rn. 45; VGH BW, Urt. v. 12. September 2022 - DB 16 S 530/21 -, a. a. O. Rn. 95). Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt, ob durch die Offenbarung eine be- sondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei eingetreten ist, ob Er- mittlungen gefährdet wurden oder werden konnten oder, ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen ist. Auch das Verhalten des Be- amten selbst ist insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls. cc) Ausgehend hiervon stellt sich die Weitergabe der unbefugt ausgedruckten Zeugen- vernehmung an die Lebensgefährtin als schweres Dienstvergehen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG dar. Insoweit überragt der Verstoß gegen die Verschwiegenheits- pflicht die gleichzeitig begangenen Verstöße gegen die dienstliche Folgepflicht und ge- gen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten deutlich und rechtfer- tigt nach den Umständen des Einzelfalls die Entfernung des Beklagten aus dem Be- amtenverhältnis. 40 20 Der Beklagte war als Polizeibeamter in besonderer Weise gehalten, der Geheimhal- tungspflicht über ihm dienstlich bekannt gewordene Vorgänge nachzukommen. Gegen diese ihm obliegende Kernpflicht hat er durch das unbefugte Recherchieren, Ausdru- cken und Weitergeben des polizeilichen Zeugenprotokolls verstoßen. Auch wenn es hierdurch nicht zu einer Behinderung polizeilicher Ermittlungen und damit einer Gefähr- dung wichtiger öffentlicher Interessen gekommen ist und deshalb der Straftatbestand des § 353b StGB nicht erfüllt wurde, hat der Beklagte gleichwohl den Straftatbestand des § 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen - vollendet. Einer strafrechtlichen Ahndung stand insoweit lediglich das Verfolgungshindernis des fehlenden Strafantrags entgegen. Erschwerend kommt vorliegend zum einen hinzu, dass der Weitergabe des Protokolls an eine dritte Person zuvor über den Zeitraum von acht Monaten regelmäßig weitere unbefugte Datenabfragen - wenn auch ohne Weitergabe an Dritte - vorausgin- gen, die das frühere familiäre Umfeld der Lebensgefährtin betrafen. Der Ausdruck des Protokolls und die Weitergabe an die Lebensgefährtin stellt sich für den Senat damit nicht als isolierte Handlung, sondern gesteigerte Fortsetzung der bereits zuvor erfolg- ten Ausforschung dar. Zum anderen wird der Pflichtenverstoß maßgeblich dadurch er- schwert, dass der Beklagte einschlägig diziplinarrechtlich vorbelastet ist. Gegen ihn war bereits in der Vergangenheit wegen unbefugter Datenweitergabe eine Disziplinar- maßnahme - die Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters - verhängt worden, die er sich nicht zur Warnung hat dienen lassen. Die mit Urteil der Disziplinarkammer vom 13. September 2011 ausgesprochene Zurückstufung war zum 1. Dezember 2011 wirksam geworden. Bereits ein Jahr später erfolgte im Dezember 2012 die erste der unbefugten Abfragen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Dass durch die unbefugten Abfragen vorliegend - anders als bei dem früheren Verstoß - keine öffent- lichen Interessen gefährdet wurden und es zu keinem konkreten Schadenseintritt kam, führt zu keiner anderen Bewertung. Dem Beklagten war sowohl durch die strafrechtli- che Verurteilung des Amtsgerichts Eilenburg wie durch das Urteil der Disziplinarkam- mer nachdrücklich das Erfordernis des sensiblen Umgangs mit polizeiinternen ge- schützten Personendaten vor Augen geführt worden. Hinzu kommt, dass er - wie alle Polizeibeamten - regelmäßig auf seine dienstlichen Verpflichtungen im Hinblick auf da- tenschutzrechtliche Belange hingewiesen wurde. Gleichwohl hat er die polizeilichen Informationssysteme fortgesetzt für eigene Datenrecherchen zur Verfolgung aus- schließlich privater Interessen genutzt. Hierbei ging er in der Weise vor, dass er regel- mäßig nach Informationen über Personen seines familiären Umfelds bzw. des früheren Umfelds seiner Lebensgefährtin suchte. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu angegeben, dass die Abfragen teilweise aus kon- 41 21 kretem Anlass erfolgten, etwa nachdem die Eheleute R... einmal die Kinder der Le- bensgefährtin mit dem Auto zur Wohnung zurückgebracht hätten. Er habe allgemein Sorge um das Wohl der Kinder gehabt, wenn diese zu den Eheleuten R... gingen, weil Herr R... R... häufig Alkoholmissbrauch betreibe und dann zu aggressivem Verhalten neige. In diesem Zusammenhang habe er auch einmal eine Abfrage betreffend dessen Ehefrau getätigt, an deren Zuverlässigkeit er Zweifel gehabt habe. Der Grund seiner Recherche nach seiner Lebensgefährtin I..... R... sei ihm nicht mehr erinnerlich. Der Senat nimmt aufgrund dieser Einlassung nicht an, dass der Beklagte in einer unmittel- baren Notsituation unter erheblichem Druck gehandelt hat. Zwar mag er in berechtigter Sorge um die Kinder seiner Lebensgefährtin gewesen sein, wenn diese ihren Vater besuchten. Gleichwohl erklärt dies nicht die Weitergabe des Protokolls im Nachgang zu den über einen langen Zeitraum erfolgten Abfragen, die zudem nicht geeignet wa- ren, die Situation zu verbessern. Nahegelegen hätte vielmehr, bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung gemeinsam mit der sorgeberechtigten Lebensgefährtin anwaltlichen Rat einzuholen oder sich an das Jugendamt zu wenden. Für den Senat drängt sich vielmehr der Eindruck auf, der Beklagte habe eher aus Gewohnheit nach Informationen gesucht, die seine aktuelle private Lebenssituation betrafen, und hierzu ohne Hemmungen und ohne Problembewusstsein die polizeilichen Informationssys- teme genutzt. Hierfür sprechen maßgeblich auch die Eigenrecherchen des Beklagten, die sich zum einen auf seine Person, zum anderen auf sein privat genutztes Fahrzeug bezogen. Er hat hierzu auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Eigenabfragen seien nicht dienstlich veranlasst gewesen, es habe sich um eine Spie- lerei gehandelt, bei der er auf ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitzes gestoßen sei, von dem er zuvor keine Kenntnis gehabt habe und das später eingestellt worden sei. Im Hinblick auf sein Fahrzeug habe er lediglich nach technischen Angaben, etwa der Reifengröße, gesucht, die ihm nicht mehr erinnerlich gewesen seien. Diese Einlassungen deuten ebenfalls darauf hin, dass der Beklagte die polizeilichen Datenbanken ohne Unrechtsbewusstsein wie selbstverständlich zu- mindest aus Neugier oder Bequemlichkeit für private Zwecke nutzte, ohne dass hierfür ein ansatzweise nachvollziehbarer Anlass bestand. Für den Disziplinarsenat ist weder plausibel, weshalb der Beklagte mehrere Eigenrecherchen tätigte, zumal nachdem er - wie er ausführte - wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens seinen Vorgesetzten informiert haben will, noch überzeugt die Begründung für die - ebenfalls mehrfach er- folgte - Fahrzeugabfrage. Zur Ermittlung bloßer technischer Daten des eigenen Fahr- zeugs genügt der Blick in die Fahrzeugpapiere. Die in der mündlichen Verhandlung zutage getretene Motivlage für das streitgegenständliche Dienstvergehen war damit insgesamt nicht geeignet, dieses als weniger schwer erscheinen zu lassen. Angesichts 22 dieser Umstände geht der Senat wie die Disziplinarkammer von einem Maß der Pflicht- widrigkeit aus, das die Bewertung als schweres Dienstvergehen rechtfertigt. dd) Von einem schweren Dienstvergehen geht grundsätzlich eine - widerlegliche - In- dizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, a. a. O. Rn. 28). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn ge- wichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, wel- che die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Es ist weder erkennbar, dass der Beklagte in einer besonderen Konfliktsituation ge- handelt hätte noch, dass eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vorgelegen hätte. Das Verhalten des Beklagten stellt keine Kurzschlusshandlung dar, sondern war Re- sultat eines überlegten Handelns, das zudem über mehrere Monate hinweg durch un- befugte Datenrecherchen vorbereitet worden war. Dass die Weitergabe des Zeugen- protokolls an eine dritte Person nur einem sehr begrenzten Personenkreis bekannt ge- worden ist, stellt keinen gewichtigen Entlastungsgrund dar, zumal das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums gegenüber diesem engen Personenkreis beein- trächtigt worden ist. Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehl- verhaltens vor drohender Entdeckung liegt nicht vor. Aufgrund des Persönlichkeitsbil- des des Beklagten ergeben sich keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht vollends zer- stört. Die - mit Ausnahme der disziplinarischen Vorbelastung - ansonsten gezeigte pflichtgemäße Dienstausübung mit laut Beurteilungen den Anforderungen entspre- chenden Leistungen, wie sie der Beklagte seit seinem Eintritt in den Polizeidienst im Jahr 1996 gezeigt hat, ist für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 9. Juni 2023 - 12 A 822/20.D -, juris Rn. 97). Zwar hat der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Disziplinarverfahren und vor dem Senat vollumfänglich eingeräumt und Reue gezeigt. Dies geschah indessen, nachdem der zugrunde liegende Sachverhalt durch die Aus- sage der Frau C....... R... sowie die nachfolgend seitens des Klägers vorgenommenen Protokollauswertungen bereits vollständig feststand. Schließlich können auch die Dauer des Disziplinarverfahrens und die damit ver- bundenen Belastungen, u. a. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die 42 43 44 23 vorläufige Dienstenthebung, nicht dazu führen, von einer Entfernung aus dem Be- amtenverhältnis abzusehen und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erken- nen. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer unangemes- sen langen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die Integrität des Berufsbeamtentums zu schützen. Denn die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das zerstörte Vertrauensverhältnis zum Beamten wiederherzu- stellen. Nur wenn eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreicht, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Disziplinarzumessung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn dadurch das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbun- denen Belastungen gemindert ist (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, juris Rn. 5 bis 10, u. Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, ju- ris Rn. 44 bis 55, m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - , juris Rn. 5/6; SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 107). Damit fehlt es an durchgreifenden positiven Aspekten, die einzeln oder in einer Ge- samtschau ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Verhalten eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn so weit entfernt hat, dass er für diesen nicht mehr tragbar ist und deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss. ee) Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht un- verhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungs- gründe das Vertrauen endgültig zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhält- nisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhält- nisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juri Rn. 49). 45 46 24 Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 SächsDG auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme er- kannt wird, die Kosten des Verfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die 47 48 49 50 25 Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Henke Nagel