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Urteil

5 A 3/20.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hält der Senat an der Rechtsprechung des zuvor für Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts fest, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit gruppenverfolgt sind (SächsOVG, Urt. v. 16. November 2007 - A 3 B 229/04 -, juris S. 11; so auch VGH BW, Urt. v. 17. November 2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Oktober 2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris Rn. 31 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 16. November 2020 - 2 A 309/20 -, juris Rn. 12; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31. März 2021 5 LA 43/32 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. Juli 2014 - 8 A 1678/13 -, juris Rn. 10 f.). 2. Aleviten sind in der Türkei nicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit gruppenverfolgt (so auch OVG NRW, Urt. v. 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 332 ff.; HessVGH, Urt. v. 7. Juli 1997 - 12 UE 2815/96.A -, juris Rn. 40 f.; VG Bremen, Urt. v. 5. Mai 2023 - 2 K 2868/20 -, juris Rn. 31; VG Wiesbaden, Urt. v. 17. Mai 2021 - 3 K 4180/17.WI.A -, juris S. 27 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 17. Mai 2021 - 13 A 6569/17 -, juris S. 11 f.).
Entscheidungsgründe
1. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hält der Senat an der Rechtsprechung des zuvor für Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts fest, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit gruppenverfolgt sind (SächsOVG, Urt. v. 16. November 2007 - A 3 B 229/04 -, juris S. 11; so auch VGH BW, Urt. v. 17. November 2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Oktober 2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris Rn. 31 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 16. November 2020 - 2 A 309/20 -, juris Rn. 12; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31. März 2021 5 LA 43/32 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. Juli 2014 - 8 A 1678/13 -, juris Rn. 10 f.). 2. Aleviten sind in der Türkei nicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit gruppenverfolgt (so auch OVG NRW, Urt. v. 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 332 ff.; HessVGH, Urt. v. 7. Juli 1997 - 12 UE 2815/96.A -, juris Rn. 40 f.; VG Bremen, Urt. v. 5. Mai 2023 - 2 K 2868/20 -, juris Rn. 31; VG Wiesbaden, Urt. v. 17. Mai 2021 - 3 K 4180/17.WI.A -, juris S. 27 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 17. Mai 2021 - 13 A 6569/17 -, juris S. 11 f.). Az.: 5 A 3/20.A 5 K 2388/18.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen AsylG hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2024 am 6. März 2024 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die 1961 und 1965 geborenen und miteinander verheirateten Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Sie reis- ten am 26. September 2018 mit einem Visum auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Am 29. Oktober 2018 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei der am 30. Oktober 2018 durch das Bundesamt durchgeführten Anhörung trug der Kläger vor, sie hätten in E....... Landwirtschaft betrieben und seien seit 2015 im Ruhe- stand. Sie seien eigentlich für die Hochzeit eines Neffen nach Deutschland gekommen. Eine Woche nach der am 29. September 2018 stattgefunden habenden Hochzeit habe ihn sein weiterhin in E....... lebender Sohn angerufen und ihm gesagt, dass Personen bei ihnen zuhause nach ihm - dem Kläger - wegen Z... G..... gefragt hätten und er nach seiner Rückkehr in die Türkei zur Vernehmung gehen solle. Sie vermuteten, dass diese Personen zum Geheimdienst gehörten. Bei dem 1938 am 6. oder 8. August stattgefun- den habenden Massaker in Z... G..... sei sein Vater 13 Jahre alt gewesen. E.... K........, stellvertretender Vorsitzender der Föderation in Europa für Aleviten, habe seinen Vater in einem in F......... gesendeten Bericht über das Massaker berichten lassen. Sie - er und andere - hätten dann im Jahr 2011 beschlossen, jedes Jahr am 8. August eine Gedenkveranstaltung durchzuführen. Im Jahr 2014 hätten sie ein Denkmal errichtet. 1 2 3 Die Staatsbediensteten hätten die Entsorgung gefordert. Das Denkmal sei dann von dem hierzu gezwungenen Ortsvorsteher in den Teich geworfen worden. Im Mai 2017 habe er sich bei einer Umweltbehörde geweigert, ein Dokument zu unterschreiben, dass er das Denkmal vollständig entsorge. Sie hätten ihm gesagt, dass er aufpassen solle und dass er sich gegen den Staat stelle. In dem Zimmer seien acht bis zehn Per- sonen gewesen. Der Ortsvorsteher habe gesagt, dass zwei bis drei Personen davon zum Geheimdienst gehörten. Er sei als Leiter der Z...- G.....-Initiative notiert worden. Im August 2018 hätten auf Einladung von E.... K........ Armenier an der Gedenkveran- staltung teilgenommen. Ein bis zwei Tage danach hätten einige zivil gekleidete Perso- nen seinen Sohn nach ihm - den Kläger - gefragt. Von seinem Sohn angerufen sei er nachhause gekommen und von den Personen zum Teich gebracht worden. Die Perso- nen hätten ihn gefragt, warum die Armenier gekommen seien und ob sie mit ihnen zusammenarbeiteten. Die Personen hätten ihm gesagt, dass es nicht gut für sie aus- gehen würde und Konsequenzen nach sich ziehen werde. Er habe ihnen gesagt, dass die Armenier und E.... K........ sich gegenseitig eingeladen hätten und dass es nichts sei, das man hinterfragen müsse. Es sei kein langes Gespräch gewesen. Er glaube, dass die Personen zum Geheimdienst gehörten. Nach dem Gespräch sei nichts mehr passiert. Auf die Frage, ob derzeit ein offizielles Verfahren gegen ihn laufe, antwortete der Kläger, dass er das nicht wisse. Man habe jedoch Angst vor in der Türkei inoffiziell durchgeführten Sachen. Er - der Kläger - sei bereits 1980 und 1983 wegen Terroris- musvorwürfen in Untersuchungshaft gewesen und gefoltert worden. Sie hätten den Rückflug für den 21. oder 22. November 2018 reserviert gehabt. Sie hätten das Rück- flugticket noch nicht gekauft gehabt, weil sie erst hätten sehen wollen, wie sich die Menschen um sie kümmerten. Bei einer Rückkehr in die Türkei könnte er ins Gefängnis gesteckt werden. Es könnte auch sein, dass sie keine Sicherheit für ihr Leben hätten. Ihnen könnte vorgeworfen werden, als Agenten für die Armenier tätig zu sein, wie z. B. dem Journalisten C.. D...... Er vermute, dass ihm bei einer Vernehmung Fragen bezüg- lich der Armenier gestellt würden, vielleicht seien sie auch an andere Informationen gekommen. Die Klägerin trug bei ihrer am 30. Oktober 2018 durchgeführten Anhörung vor, sie hät- ten seit Jahren gespart, um nach Deutschland zu kommen. Nach der am 29. Septem- ber 2018 stattgefunden habenden Hochzeit habe ihr Sohn angerufen und gesagt, dass Leute nach ihnen gefragt hätten. Ihr Sohn habe gesagt, dass sie - die Kläger - nicht mehr zurückkommen sollten. Bei einer Rückkehr in die Türkei könnte ihr Mann verhaf- tet und gefoltert werden. Sie hätten schon den Rückflug gekauft gehabt. Sie habe Angst um sein Leben. An den Veranstaltungen, die ihr Mann durchgeführt habe, habe sie 3 4 nicht teilgenommen. Ein, zwei Tage nach der Veranstaltung vom 8. August 2018 habe ihr Sohn sie angerufen, als sie auf den Feldern in den Bergen gewesen seien. Ihr Mann sei dann nachhause gefahren. Sie hätten ihren Mann zum Teich gebracht und nach den Armeniern gefragt. Ihr Mann sei nach dem Vorfall am Teich im Koma (Zucker- schock) gewesen, sie habe ihm Honig gegeben und den Krankenwagen verständigt. Wegen der Z...- G.....-Angelegenheit habe ihr Mann nur wegen des Denkmals Prob- leme gehabt und dann nach der Einreise nach Deutschland. Die anderen Personen, mit denen ihr Mann die Veranstaltungen organisiert habe, seien alle im Ausland und kämen nur zu den Veranstaltungen in die Türkei; sie kämen im Sommer, gingen dann aber auch wieder zurück. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 27. November 2018, dass die Flüchtlings- eigenschaft nicht zuerkannt wird (Nr. 1), die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt werden (Nr. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Nr. 3) und Abschie- bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Fall einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens; den Klägern wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Ereignisse aus den Jahren 1980 und 1983 in keinem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise stünden. Bei den Ereignis- sen im Zusammenhang mit der Entsorgung des Denkmals und der Gedenkveranstal- tung vom 8. August 2018 habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die türkischen Behörden ihre Kompetenzen überschritten und ihn in seinen Menschenrechten gravie- rend verletzt hätten. Der Kläger sei nach den kurzen Befragungen stets entlassen wor- den. Außer den Befragungen habe es keine weiteren Vorkommnisse gegeben. Der Kläger habe nicht schlüssig darlegen können, welche Konsequenzen ihm drohen soll- ten. Die Kläger hätten nach den Befragungen gemeinsam mit ihren Kindern unbehelligt im Heimatland leben können. Die Kläger hätten über einen offiziellen Grenzübergang ausreisen können. Die Befürchtung der Kläger, verhaftet zu werden, beruhe auf Spe- kulationen und nicht objektivierbaren Unterstellungen. Aleviten und Kurden seien nicht landesweit gruppenverfolgt. Es sei dem Kläger zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in die Türkei einer etwaigen Vernehmung zu stellen. Es seien keinerlei nachvollziehbare 4 5 5 Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger als ernsthafter politischer Gegner wahrgenommen worden sei und bei einer Rückkehr durch Maßnahmen von erhebli- chem Schweregrad bedroht sein könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es sei deshalb die Abschiebung anzudrohen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung beruhe auf der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Kläger erhoben am 10. Dezember 2018 Klage. Sie beriefen sich darauf, dass E.... K........ aus verschiedenen Quellen davon Kenntnis habe, dass die Gedenkaktivitäten und der Kontakt zu den armenischen Besuchern nur aufgrund des Engagements des Klägers möglich gewesen seien; er habe auch davon Kenntnis, dass weiterhin im Dorf nach den Klägern gefragte werde und zwar von Personen, die offensichtlich einem Geheimdienst angehörten. E.... K........ bewerte die Situation in der Türkei als extrem gefährlich für Freiheit, Leben und Gesundheit der Kläger. Einige kurdische Aleviten aus ihrem Heimatdorf oder Nachbardörfern, die mit ihnen näher oder entfernter verwandt seien, seien in den letzten Jahren wegen ihrer Herkunft und politischen Einstellung drangsaliert worden und hätten sich angeblich umgebracht; es handele sich um die Soldaten Y.... K......., G.... I...., A.. R... P.... und Ö.... Y...... Der Soldat K.... T.... sei verschwunden. 16 Mitglieder des kurdisch-alevitischen P.. S..... A.... Vereins aus E....... seien festgenommen worden und lange in Haft gewesen. Regelmäßig würden aus dem Umfeld einige der Personen, die sich etwas profiliert hätten, verhaftet. Er - der Kläger - sei vorverfolgt durch die Verhaftung von 1980, bei der er heftig verprügelt worden sei; bei der Verhaftung im Jahr 1983 sei er schwer gefoltert worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzte der Kläger sein Vorbringen u. a. dahin, dass es sich nicht um einen Teich, sondern um einen Fluss gehandelt habe. Hinter den Z...- G.....-Aktivitäten stünden E.... K........, sein in Deutsch- land lebender Bruder und er selbst. Die grobe Vorbereitung der Veranstaltungen vor Ort habe immer er organisiert. Die beiden anderen seien einige Tage vor den Veran- staltungen angereist und hätten bei Arbeiten wie dem Aufbau der Technik geholfen. Im Jahr 2019 habe es bei der Veranstaltung weniger Teilnehmer gegeben. Sein Bruder aus Deutschland und E.... K........ seien ein oder zwei Tage vorher angereist, hätten das Nötige organisiert und seien nach der Veranstaltung wieder abgereist. In diesem Zusammenhang stellte der Kläger einen Hilfsbeweisantrag. 6 7 6 Mit Urteil vom 20. September 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es be- gründete dies damit, dass die Klägerin keinerlei vom Staat ausgehenden Nachteile vor- getragen habe. Die vom Kläger geschilderten mehrfachen Gespräche mit etwaigen Geheimdienstmitarbeitern und die Aufforderung, das Denkmal zu beseitigen, seien von ihrer Intensität her keine Verfolgungshandlung. Die Ereignisse aus den 1980er-Jahren seien nicht kausal gewesen. Bei einer Rückkehr drohe den Klägern keine Verfolgung. Die Tätigkeit des Klägers sei lange Jahre vom Staat hingenommen worden. Die Ge- denkveranstaltung habe auch nach der Ausreise des Klägers im Jahr 2019 stattgefun- den, ohne dass es zu einer Verfolgung der die Veranstaltung organisiert oder maßgeb- lich daran mitgewirkt habenden Personen gekommen wäre. Insgesamt ergebe sich das Bild, dass der Kläger zwar in einer Form politisch aktiv gewesen sei, die dem türkischen Staat nicht willkommen gewesen sei. Gleichwohl hätten die staatlichen Organe dies hingenommen. Über einen recht langen Zeitraum seit 2011 hätten weder der Kläger noch andere an der Organisation der Gedenkveranstaltungen Mitwirkende asylerheb- liche Nachteile erlitten. Bis heute sei kein offizielles Verfahren eingeleitet worden. Es möge nicht ausgeschlossen sei, dass dem Kläger im Fall der Rückkehr Verfolgungs- maßnahmen aufgrund seiner früheren Tätigkeiten drohten, jedoch nicht mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit. Über den Hilfsbeweisantrag wurde nicht entschieden. Auf den Antrag der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Ja- nuar 2021 - 3 A 3/20.A - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. September 2019 - 5 K 2388/18.A - zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 7. Januar 2021 zugestellt. In der Berufungsbegründung, die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klä- ger vom 15. Januar 2021, der am 19. Januar 2021 beim Oberverwaltungsgericht ein- ging, verweisen die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und den Zulassungsan- trag, außerdem kündigen sie einen Beweisantrag an. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. September 2019 - 5 K 2388/18.A - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen so- wie den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. No- vember 2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil. Es handle sich um eine realitätsferne Tatsachenbehauptung, dass die Personen, die 8 9 10 11 12 7 Kontakt zum Kläger aufgenommen hätten, vom Geheimdienst sein sollten. Die Asyl- gründe seien vorgeschoben. Die Kläger seien bereits nur mit einem One Way-Ticket nach Deutschland gekommen. Der Kläger habe angegeben, man habe zunächst ab- warten wollen, wie man sich um sie in Deutschland kümmere. Die Klägerin habe ange- geben, sie hätten seit Jahren gespart, um nach Deutschland zu kommen. Aufgrund der von offizieller staatlicher Seite erfolgten Anerkennung und Entschuldigung für das Mas- saker von Z... G..... bestehe kein Verfolgungsinteresse. Die mit dem angekündigten Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen seien unerheblich. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. In der münd- lichen Verhandlung haben die Kläger ferner Beweisanträge gestellt, die der Senat ab- gelehnt hat. Die Kläger haben daraufhin Gegenvorstellung erhoben, die der Senat zu- rückgewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsak- ten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündli- chen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung noch den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulässt. Der Einlegung ei- ner Berufung bedarf es nicht. Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbe- sondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78 AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Die Berufungsgründe müssen - soweit sie nicht auf neue Tatsachen und Erkenntnisse gestützt sind - eine Prüfung, Sichtung und 13 14 15 16 17 8 rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennen lassen, sich insbesondere mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (BVerwG, Urt. v. 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Zwar genügt allein die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag nicht den Anfor- derungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (Rudisile, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 44. EL/März 2023, § 124a Rn. 56 f. m. w. N.). Auch ist eine Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag nur dann ausreichend, wenn dieser seinerseits den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt (Roth, in: Posser/Wolf/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2024, § 124a Rn. 99 m. w. N.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Zulassungsantrag beschränkt sich auf die (formale) Rüge einer Gehörsverletzung we- gen Nichtentscheidung über den Hilfsbeweisantrag und setzt sich nicht mit der Ableh- nung der von den Klägern geltend gemachten (materiellen) asylrechtlichen Ansprüchen auseinander. Der Schriftsatz vom 15. Januar 2021 genügt aber aufgrund der darin enthaltenen An- kündigung eines Beweisantrags noch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Im Hinblick auf den in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizge- währungsanspruch dürfen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Pro- zessrechts den Zugang zu den Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschwe- ren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Es ist deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, wenn hinreichend deutlich zum Aus- druck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zuge- lassenen Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Beschl. v. 1. Dezember 2000 - 9 B 549.00 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall durch die Ankündigung des Beweisantrags Genüge getan. Der von den Klägern ange- kündigte Beweisantrag bezieht sich auf den Beweis u. a. der Tatsachen, dass nach den Klägern von offensichtlich einem Geheimdienst angehörenden Personen gefragt worden sei und ihnen eine Verhaftung und Anklage drohten. Dies zeigt, dass die Kläger sich gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts wenden, dass ihnen aufgrund der früheren Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit Z... G..... keine Verfolgungs- maßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, ihnen deshalb nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei und sie nicht als Asylberechtigte anzuerken- nen seien. Da in dem angekündigten Beweisantrag ausdrücklich u. a. auch auf ein Fra- gen nach der Klägerin und eine der Klägerin drohende Verhaftung und Anklage Bezug genommen wird, ist die Berufungsbegründung trotz des Umstands, dass nur der Kläger 18 19 9 sich im Zusammenhang mit Z... G..... engagierte, auch hinsichtlich der Klägerin als ordnungsgemäß anzusehen. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft (dazu unter I.) noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberech- tigte (dazu unter II.). Der Bescheid des Bundesamts erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge- mäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfol- gung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zuge- schrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Orga- nisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG), oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. Die Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer er- kennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des Verfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwer- wiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und ge- mäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund 20 21 22 23 10 i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Aus- länder aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht sei- ner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Ver- folgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorver- folgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiser- leichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermu- tung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Her- kunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorlie- gen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine be- stimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grund- haltung oder Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) tätig geworden ist. § 3b Abs. 2 24 25 26 11 AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 11). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursa- che einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothe- tische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Hierbei ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine ei- gene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau be- werten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsge- wissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese An- knüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Er- stellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensab- läufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu be- finden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Ge- schehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Gesche- hen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter ge- mäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Um- stände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewon- nenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 22). 27 12 2. Gemessen daran ist die Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflich- tet, den Kläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. a) Die vom Kläger geltend gemachten Umstände rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Vorverfolgung. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Untersuchungshaft und Fol- ter in den Jahren 1980 und 1983. Diese vom Kläger behaupteten Vorfälle stehen in keinerlei zeitlichem und keinerlei kausalem Zusammenhang mit der im Jahr 2018 er- folgten Ausreise. Entsprechendes gilt für eine im Jahr 2014 von Staatsbediensteten geforderte Entsor- gung des Denkmals sowie vom Kläger dargelegte Vorfälle anlässlich seiner Vorspra- che bei einer Umweltbehörde im Mai 2017. Eine Vorverfolgung ist auch nicht in dem Gespräch zu sehen, das ein bis zwei Tage nach der am 8. August 2018 stattgefunden habenden Gedenkveranstaltung zivil ge- kleidete und nach Ansicht des Klägers zum Geheimdienst gehörende Personen mit ihm führten, wobei die Personen gesagt hätten, dass es nicht gut für ihn ausgehen würde und Konsequenzen nach sich ziehen werde. Der Kläger selbst hat diesem Ge- spräch nicht das Gewicht beigemessen, dass er deswegen die Türkei verlassen hätte. Vielmehr ist er deshalb aus der Türkei aus- und in das Bundesgebiet eingereist, um an einer Hochzeitsfeier teilzunehmen. Bei der Einreise hatte er noch vor, am 21. oder 22. November 2021 zurück in die Türkei zu fliegen. Den Entschluss, im Bundesgebiet zu bleiben, fasste er nach seiner eigenen Einlassung erst aufgrund eines Telefonge- sprächs mit seinem Sohn eine Woche nach der Hochzeit. Das ein bis zwei Tage nach der Gedenkveranstaltung am 8. August 2018 stattgefunden habende Gespräch war keine Verfolgungshandlung. Nach dem Gespräch passierte nichts. Der Kläger und seine Familie konnten unbehelligt an ihrem Wohnort wohnen bleiben. Davon, dass ein offizielles Verfahren eingeleitet worden wäre, wusste der Kläger nichts zu berichten. Der Kläger konnte am 26. September 2018 legal mit einem Visum ausreisen. b) Es liegen keine Nachfluchtgründe vor. 28 29 30 31 32 33 13 Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Aus- länder das Herkunftsland verlassen hat. Mangels Vorverfolgung gilt im Fall des Klägers der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. aa) Eine Verfolgung des Klägers ist nicht deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil eine Woche nach der am 29. September 2018 stattgefunden habenden Hochzeit ihm sein weiterhin in E....... lebender Sohn am Telefon gesagt haben soll, dass mutmaßlich dem Geheimdienst angehörende Personen nach ihm - dem Kläger - wegen Z... G..... gefragt hätten und er nach seiner Rückkehr in die Türkei zur Vernehmung gehen solle. Bereits ein bis zwei Tage nach der Z...- G.....-Gedenkveranstaltung am 8. August 2018 hatten nach dem Vorbringen des Klägers zivil gekleidete und nach Ansicht des Klägers zum Geheimdienst gehörende Personen wegen der Gedenkveranstaltung nachgefragt und war es zu einem kurzen Gespräch gekommen. Das Gespräch war trotz der Teil- nahme von Armeniern an der Gedenkveranstaltung für den Kläger folgenlos geblie- ben. Der Kläger und seine Familie konnten unbehelligt an ihrem Wohnort wohnen blei- ben. Davon, dass ein offizielles Verfahren eingeleitet worden wäre, wusste der Kläger nichts zu berichten. Der Kläger konnte am 26. September 2018 legal mit einem Visum ausreisen. Eine Verfolgung des Klägers aufgrund seines Engagements für die Z...- G.....-Gedenkveranstaltungen als solche ist nicht naheliegend vor dem Hintergrund, dass der türkische Staat das Massaker von Z... G..... anerkannt und sich hierfür ent- schuldigt hat (vgl. das auf S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26. Januar 2021 enthaltene auszugsweise Zitat aus einem Zeitungsartikel vom Dezember 2015). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass der heutige Staatsprä- sident Erdogan sich im Jahr 2011 entschuldigt hat. Es erschließt sich in keiner Weise, wieso die bereits im kurzen Gespräch nach der Gedenkveranstaltung vom 8. August 2018 thematisierte Teilnahme von Armeniern im August 2018 keine negativen Konsequenzen für den Kläger hatte, ihm solche aber Anfang Oktober 2018 gedroht haben sollten. Gegen eine beachtliche Wahrscheinlich- keit negativer Konsequenzen mit einem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Gewicht spricht ferner der Umstand, dass die anderen zwei Hauptorga- nisatoren der 2018 durchgeführten Gedenkveranstaltung, E.... K........ und K.... D........., der Bruder des Klägers, im Folgejahr die Gedenkveranstaltung am 8. August 2019 durchführen und ohne Probleme in die Türkei ein- und wieder ausreisen konnten. 34 35 36 37 14 Ebenso konnten ausweislich der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhand- lung vor dem Senat die Gedenkveranstaltungen in den weiteren Folgejahren, wenn auch in kleinerem Rahmen und mit staatlicher Kontrolle, durchgeführt werden, ohne dass den zwei Hauptorganisatoren etwas passierte. Die vom Kläger in diesem Zusam- menhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachte Erklärung, E.... K........ und K.... D......... sei aufgrund ihrer französischen bzw. deutschen Staatsbürger- schaft nichts passiert, ist nur eine Mutmaßung des Klägers. Letztlich zeigt die Fortfüh- rung der jährlichen Gedenkveranstaltungen bzw. deren Nichtverhinderung durch den türkischen Staat, dass der türkische Staat gegenüber den Organisatoren der Gedenk- veranstaltungen kein Verfolgungsinteresse hat. Soweit der Kläger schließlich meint, das Interesse des Geheimdienstes an ihm könnte darauf beruhen, dass sonst etwas gegen ihn gefunden worden sei, handelt es sich lediglich um eine Vermutung, die nicht den Schluss auf eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung rechtfertigt. bb) Dem Kläger droht als Kurde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asyl- erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzu- treten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppenge- richteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungs- programms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, die die „Regelvermu- tung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen 38 39 40 15 vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so auswei- ten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüp- fung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrich- tung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjek- tiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Aus- land nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hält der Senat an der Rechtsprechung des zuvor für Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts fest, dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit gruppenverfolgt sind (SächsOVG, Urt. v. 16. November 2007 - A 3 B 229/04 -, juris S. 11; so auch VGH BW, Urt. v. 17. Novem- ber 2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Oktober 2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris Rn. 31 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 16. November 2020 - 2 A 309/20 -, juris Rn. 12; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31. März 2021 - 5 LA 43/32 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. Juli 2014 - 8 A 1678/13 -, juris Rn. 10 f.). (1) In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Millionen Kurden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10). Damit sind sie die größte ethnische Minderheit (ca. 18-20 % der Bevölkerung) (Home Office, Country Policy and Information Note - Turkey: Kurds, Oktober 2023, S. 4). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein sig- 41 42 43 16 nifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzu- treffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert wegen des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kur- distans (PKK) im Osten sowie besserer wirtschaftlicher Möglichkeiten im Westen (Home Office, Country Policy and Information Note - Turkey: Kurds, Oktober 2023, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendoku- mentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 177 unter Verweis auf Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] vom 10. September 2020). Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Süd- osten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Ele- menten der Bevölkerung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 177 unter Verweis auf Öster- reichische Botschaft - Ankara, Asylländerbericht Türkei vom 30. November 2022). Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind keinen staatlichen Re- pressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10). Rechtlich ist in der Türkei die Diskriminierung wegen u. a. Sprache und Rasse untersagt (Home Office, Country Policy and Information Note - Turkey: Kurds, Oktober 2023, S. 4, 11). Kurden in der Türkei sind gleichwohl aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Um- ständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbe- zogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschen- rechtsbeobachter berichten, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdi- sche Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten 44 45 46 17 sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisatio- nen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Ei- nige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurück- haltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträch- tigung ihrer Aufstiegschancen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinfor- mation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 179 f. unter Verweis auf Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] vom 10. September 2020). Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen staatlichen Restriktionen mehr ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Be- richt über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10). Der amtliche Gebrauch der kurdischen Sprache ist jedoch einge- schränkt. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Natio- nalsprache bleibt bestehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschie- bungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10). 2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. 2013 kündigte die türkische Regierung im Rah- men einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Al- phabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwen- dung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der kurdisch korrekte Name gegeben werden kann. Das Ver- fassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen. Seit 2009 dürfen Ortschaften im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab- schiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10). In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kur- dische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (Bun- desamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 182 unter Verweis auf Department of Foreign Affairs and Trade [Australia] vom 10. September 2020 sowie Duvar vom 2. Februar 2022 sowie Turkish Minute vom 17. September 2020). 47 18 Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich (Wahlpflichtfach „Lebendige Sprachen und Mundarten“), wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht ange- boten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern - so wurden 2019 lediglich 59 Kurdisch-Lehrer an staatliche Schulen eingestellt - sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt. Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst. Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Wahlkurse anzumelden. Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt. Privater Unterricht in kur- discher Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbie- ten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen. Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, so- dass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungs- ministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (Bun- desamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 181 f. unter Verweis auf Österreichische Botschaft - An- kara, Asylländerbericht Türkei vom 30. November 2022 sowie European Commission, Türkiye 2022 Report vom 12. Oktober 2022 sowie Bianet vom 21. Februar 2022 sowie Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande], General Country of Origin Infor- mation Report vom 18. März 2021 sowie United States Department of State [USA], Country Report on Human Rights Practices 2020 - Turkey vom 30. März 2021). Kurdisch-sprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 und nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10). Zahlreiche kurdischsprachige Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen und die meisten blieben es 48 49 19 auch. Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Not- standsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begrün- dung bildete, dass die geschlossenen Medien eine „Bedrohung für die nationale Si- cherheit“ darstellten. Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Vi- sier genommen. So wurden beispielsweise am 16. Juni 2022 16 kurdischen Journalis- tinnen und Journalisten, die eine Woche zuvor in Diyarbakir festgenommen worden waren, nach Gerichtsbeschluss in ein Gefängnis gebracht, vier weitere wurden unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Medienschaffenden wurden unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der verbotenen Union der Gemeinschaften Kurdis- tans (KCK) [Dachorganisation der PKK] sowie Terrorpropaganda verhaftet. Ihnen wird vorgehalten, Sendungen für kurdische Fernsehsender im Ausland produziert sowie In- terviews mit der KCK-Führung genutzt zu haben, um Anweisungen von diesen zu ver- breiten. Im Gegensatz hierzu entschied das Verfassungsgericht im Juli 2021, dass die Schließung der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem per Notstandsdekret im Zuge des Putsches vom Sommer 2016 das verfassungsmäßige Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzte. Ein türkisches Gericht hatte am 16. August 2016 die Schlie- ßung der Tageszeitung mit der Begründung angeordnet, dass diese eine Propaganda- quelle der PKK sei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 178 f. unter Verweis auf United States Department of State [USA], Country Report on Human Rights Practices 2020 - Turkey vom 20. März 2023 sowie European Commission, Türkiye 2022 Report vom 12. Oktober 2022 sowie The Constitutional Court of the Republic of Turkey vom 8. April 2021 sowie Human Rights Watch, World Report 2020 - Turkey vom 14. Januar 2020 sowie BAMF, Briefing Notes vom 20. Juni 2022 sowie Voice of America vom 11. Juni 2022 sowie Österreichische Botschaft - Ankara, Asylländerbericht Türkei vom 30.11.2022). Mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 wurden viele Vereine, pri- vate Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdi- schen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen, bzw. wurden ihnen Restriktionen hin- sichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt. Beispiele von Konzertabsagen we- gen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behörd- liche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich „terroristi- sche Lieder“ sangen. So wurde das Konzert von Pervin Chakar, einer kurdischen Sop- ranistin, von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein 50 20 Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der kurdischen Sängerin Aynur Dogan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. Der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die „öffentliche Sicherheit“ gefährden. Und im Januar 2023 teilte der Parlamentsabgeord- nete der HDP, Ömer Faruk Gergerlioglu, mit, dass zwei Mitglieder der kurdischen Mu- sikgruppe Hevra festgenommen wurden, weil sie auf Kurdisch auf einem vom HDP- Jugendrat organisierten Konzert in Darica nahe Istanbul gesungen hatten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 181 f. unter Verweis auf Ismail Besikci Foundation vom Juli 2021 sowie Kurdistan24 vom 10. April 2022 sowie Al Monitor vom 10. August 2022 sowie Österreichische Botschaft - Ankara, Asylländerbericht Türkei vom 30. November 2022 sowie Duvar vom 30. April 2022 und vom 23. Januar 2023). Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen, und die meisten blieben es auch. Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bür- germeister) wurden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten. Personen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, wurden strafrechtlich verfolgt. Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Si- cherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 9). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regel- mäßig, so auch 2022, anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Inter- nationalen Frauentag, zum kurdischen Neujahrsfest Newroz und am 1. Mai (Bundes- amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 178 f. unter Verweis auf United States Department of State [USA], Country Report on Human Rights Practices 2020 - Turkey vom 20. März 2023 sowie European Commission, Türkiye 2022 Report vom 12. Oktober 2022 und Turkey 2021 Report vom 19. Oktober 2021 sowie Amnesty International vom 26. April 2019 sowie Rudaw vom 22. März 2022 sowie Washington Kurdish Institute vom 3. Mai 2022). 51 21 Die Medien berichten auch immer wieder von Gewaltakten, mitunter mit Todesfolge, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahr- genommen wurden. Im Mai 2020 wurde ein zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich, weil er kurdische Musik gespielt hatte. Anfang Sep- tember 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mar- din bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wur- den. Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kon- text der Vorfälle bestritten. Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya. So wurden laut der HDP-Abgeordneten Ayse Sürücü eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalisti- schen Mob physisch angegriffen, weil sie Kurdisch sprachen. Sieben Personen, darun- ter zwei Frauen, mussten in der Folge ins Krankenhaus. Im September 2021 wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellt, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte zu gehen, weil hier keine Kurden gedul- det seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab. Im Januar 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberich- ten in Polizeigewahrsam misshandelt. Im Februar 2022 brachte die HDP den Vorfall einer vermeintlich rassistischen Attacke einer Gruppe von 30 Personen auf drei kurdi- sche Studenten auf dem Campus der Akdeniz-Universität in der Provinz Antalya auf die Tagesordnung des Parlaments. Im April 2023 nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, der zuvor auf Kurdisch gesungen hatte. Als der Mann sich weigerte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Hand- schellen auf dem Rücken gefesselt. Im September 2022 wurde eine kurdische Familie, die im Dorf Arpadere in der westlichen Provinz Aydin ein Haus kaufen wollte, bei einem, von manchen Quellen als rassistisch eingestuften, Angriff der Dorfbewohner schwer misshandelt. Die Polizei reagierte nicht auf den Frauen-Notruf KADES, der von einem weiblichen Familienmitglied aktiviert wurde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 180, 182 f. unter Verweis auf Österreichische Botschaft - Ankara, Asylländerbericht Türkei vom 30. November 2022 sowie Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande], Ge- neral Country of Origin Information Report vom 18. März 2021 sowie France24 vom 15. September 2021 sowie Duvar vom 22. Juli 2021 sowie HDP vom 21. Juli 2021 sowie Turkish Purge vom 20. Juli 2021 sowie Washington Kurdish Institute vom 28. September 2021 sowie Duvar vom 23. Februar 2022 und vom 13. September 2022 sowie Bianet vom 13. September 2022 sowie Turkish Minute vom 1. Februar 2022). 52 22 (2) Soweit aus den Erkenntnismitteln an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgungshandlungen mit dem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfor- derlichen Schweregrad (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ersichtlich sind, fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Es ist nicht er- sichtlich, dass kurdische Volkszugehörige allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den Kurdengebieten im Osten der Türkei oder im übrigen Staatsgebiet der Türkei beachtlich wahrscheinlich gefährdet sind, Opfer flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Übergriffe zu werden. Aufgrund des großen kurdischen Anteils an der türkischen Gesamtbevölke- rung sowie der heterogenen Zusammensetzung der kurdischen Volksgruppe rechtfer- tigen aus den Erkenntnismitteln ersichtliche Verfolgungshandlungen nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger. Auch bei kumulierender Be- trachtung (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass für jeden kurdischen Volkszugehörigen im Osten der Türkei oder im übrigen Staatsge- biet der Türkei ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Verfolgung bestünde. cc) Dem Kläger droht in der Türkei auch keine Verfolgung aufgrund seiner alevitischen Religionszugehörigkeit. Aleviten sind in der Türkei nicht wegen ihrer Religionszugehö- rigkeit gruppenverfolgt (so auch OVG NRW, Urt. v. 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 332 ff.; HessVGH, Urt. v. 7. Juli 1997 - 12 UE 2815/96.A -, juris Rn. 40 f.; VG Bremen, Urt. v. 5. Mai 2023 - 2 K 2868/20 -, juris Rn. 31; VG Wiesbaden, Urt. v. 17. Mai 2021 - 3 K 4180/17.WI.A -, juris S. 27 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 17. Mai 2021 - 13 A 6569/17 -, juris S. 11 f.). (1) Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemein- schaften mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religi- öse Minderheit in der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Kon- fession des Islam, folgen aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiiti- schen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen Mehrheit. Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular orientiert und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und Politik (Bundesamt für Frem- denwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 167 unter Verweis auf Minority Rights Group International [6.2018a] sowie 53 54 55 23 Department of Foreign Affairs and Trade [Australien], Country Information Report Tur- key vom 10. September 2020). Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gibt es ca. 15-20 Millionen Aleviten (bis zu 25 % der Bevölkerung) und bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei (Auswärtiges Amt, Be- richt über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10). Schätzungen aus anderen Quellen variieren beträchtlich, von etwa 10 % bis zu 40 % der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin. Die türkische Regierung erkennt die Aleviten nicht offiziell an, weshalb sie bei Volkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden. Viele Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen einer halben Million und mehreren Millionen). Kurdische Aleviten identifizieren sich pri- mär eher als Aleviten. Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollen. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen. Während die Aleviten über die ganze Türkei verstreut sind, konzentrieren sich die ale- vitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte. Tunceli (Dersim) (östliche Zentraltürkei) ist das Zentrum des alevitischen Glau- bens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95 %) alevitisch (Bundesamt für Frem- denwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 167 unter Verweis auf Minority Rights Group International [6.2018a] sowie Department of Foreign Affairs and Trade [Australien], Country Information Report Tur- key vom 10. September 2020 sowie Gatestone Institute vom 18. Januar 2018). Die türkische Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfrei- heit vor (Art. 24). Die kollektive Religionsfreiheit findet Einschränkung durch Art. 14 („Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie“). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt. Es gibt glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Sunniten bei der Ein- stellung im öffentlichen Dienst. Keine nicht-sunnitische Religions- oder Glaubensge- meinschaft verfügt in der Türkei über eine Rechtspersönlichkeit als Religionsgemein- schaft. Die nach türkischer Lesart vom Lausanner Vertrag erfassten drei ethno-religiö- sen Gemeinschaften (griechisch-orthodoxe, armenisch-apostolische sowie jüdische) können sich aber auf ihre Stiftungen stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder 56 57 24 als Verein organisieren. Eigentumserwerb und der Abschluss von Verträgen ist nur in den genannten Rechtsformen möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 11; Immigra- tion and Refugee Board of Canada, Situation of Alevis vom 3. Dezember 2021, S. 1). Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht umfassend erfüllt, vor allem die Gleichstellung ihrer Gebetsstätten (Cem-Häuser) mit Moscheen, staatliche Unterstüt- zung analog zu den Sunniten sowie Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen Religi- ons- und Gewissenskundeunterricht im Einklang mit der EGMR-Rechtsprechung (Aus- wärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 10 f.). Das Alevitentum wird offiziell weiterhin als heterodoxe muslimische „Sekte“ behandelt, nicht jedoch als religiöses Bekenntnis anerkannt. Dies führt dazu, dass alevitische Ge- betshäuser (Cemevi) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser anerkannt sind, und dies trotz anderslautender Urteile des Obersten Berufungsgerichtes (Kassationsge- richt) vom November 2018 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des türki- schen Strafgesetzes. Führungspersönlichkeiten der Aleviten nannten die Anzahl der 2.500 bis 3.000 Gebetshäuser als unzureichend, um die Bedürfnisse der Gläubigen zu befriedigen. Die Regierung erklärte weiterhin, dass die von der Religionsbehörde Diya- net finanzierten sunnitischen Moscheen den Aleviten und allen Muslimen zur Verfü- gung stünden, unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung. Abweichend von der Re- gierungslinie wurden den Aleviten vereinzelt auf lokaler Ebene Rechte und Unterstüt- zung eingeräumt. In Izmir erhielten sieben Cemevis den Status einer Kultstätte. In Is- tanbul wurden kostenlose kommunale Dienstleistungen wie den anderen Religionsge- meinschaften auch den Gebetshäusern der Aleviten zugestanden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 167 f. unter Verweis auf United States Department of State [USA], 2022 Report on International Religious Freedom: Turkey [Türkiye] vom 15. Mai 2023 sowie Österreichische Botschaft - Ankara, Asylländerbericht Türkei vom 30. November 2022). Alevitische Eltern sind nach wie vor mit Problemen konfrontiert, wenn sie ihre Kinder vom sunnitischen Religionsunterricht abmelden wollen, weil die Behörden die Aleviten nicht als religiöse Minderheit anerkennen. Andererseits dürften inzwischen erste Schritte zur Umsetzung eines EGMR-Urteils aus 2016 hinsichtlich der Verletzung der 58 59 60 25 Religionsfreiheit und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gesetzt worden sein. Allerdings sah Ende September 2021 das Ministerkomitee des Europarates laut eigenen Angaben in der ungerechtfertigten und diskriminierenden Weigerung, den Glauben der alevitischen Gemeinschaft als Religion anzuerkennen, einen Grund, das Monitoring der Türkei fortzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder- information der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 168 unter Verweis auf US Commission on International Religious Freedom: Country [USA] vom Dezember 2021; Österreichische Botschaft - Ankara, Asylländerbericht Türkei vom 30. November 2022 sowie Council of Europe, Turkey vom 27. September 2021). Die Aleviten werden von Teilen der Mehrheitsgesellschaft als fremd und unzuverlässig angesehen. Es gibt Berichte über Vandalismus, Hassreden und soziale Ausgrenzung gegenüber Vertretern religiöser Minderheiten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 11; Im- migration and Refugee Board of Canada, Situation of Alevis vom 3. Dezember 2021, S. 5 f.). Entsprechende Ermittlungen sind bisher meist ohne Resultate geblieben (Im- migration and Refugee Board of Canada, Situation of Alevis vom 3. Dezember 2021, S. 10 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendoku- mentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 168 unter Verweis auf European Commission, Türkiye 2022 Report vom 12. Oktober 2022). So waren z. B. mehrfach Einrichtungen des alevitischen Kulturverbandes, Pir Sultan Abdal, das Ziel von Drohbotschaften. Im Januar 2020 wurden Böden und Fenster des Kulturverbandes in Istanbul mit Drohbotschaften beschmiert. Im Oktober 2020 schrie- ben Unbekannte an die Tür des Hauses des Vorsitzenden des Pir Sultan Abdal Vereins in Bursa: „Es ist deine Zeit für den Tod“. 2020 erfolgte auch ein Angriff auf den Oppo- sitionsführer der Republikanischen Volkspartei (CHP) Kilicdaroglu - ein Alevit - durch ein Mitglied der Gruppierung „Graue Wölfe“. Auch 2021 wurden Häuser von Aleviten in Istanbul, Adana und Yalova mehrfach mit roten Kreuzen gekennzeichnet und Drohpa- rolen besprüht. Im Januar 2021 wurden Häuser in der Provinz Yalova in roter Farbe mit einem „X“ und der Bezeichnung „Alevi“ markiert. Im August 2021 brachen Unbekannte in ein alevitisches Gebetshaus in Istanbul ein und beschädigten es. Im September 2021 berichteten die Medien, dass Unbekannte in der Provinz Mersin kurdisch-aleviti- sche Häuser mit Graffiti beschmiert hatten, auf denen stand: „Kurdische Aleviten raus“. Der AKP-Abgeordnete Hüseyn Besli bezeichnete im November 2021 Alevis und Kur- den in einem in der regierungsfreundlichen Tageszeitung Aksam erschienenen Artikel 61 62 26 als chronische Lügner. Im Jahr 2022 nahmen die gewalttätigen Übergriffe gegen alevi- tische Einrichtungen deutlich zu. Zwischen Juli und August wurden mindestens fünf alevitische NGOs und Gotteshäuser angegriffen und verwüstet. Am 30. Juli 2022, dem ersten Tag des für die Aleviten heiligen Monats Muharram, wurden in Ankara gleich- zeitig Angriffe auf die alevitischen Gebetshäuser und Vereine Tuzlucayir Ana Fatma Djemevi, Ege Mahallesi Sah-i Merdan Djemevi, Gökcebel Village Association sowie die turkmenisch-alevitische Bektashi-Stiftung verübt. Beim Angriff auf die Bektashi-Stiftung wurde eine Frau durch Messerstiche verletzt und in ein Krankenhaus gebracht. Die übrigen Einrichtungen wurden mit Steinen und Stühlen beworfen. Ein Verdächtiger wurde festgenommen. Am 5. August 2022 wurde Selami Saritas, der Leiter der aleviti- schen Gemeinde Kartal-Cemevi, von zwei unbekannten Tätern vor seinem Wohnhaus in Istanbul körperlich angegriffen und verletzt. Die Polizei reagierte mit der Aufstellung eines Spezialteams, um die Angreifer zu fassen. Ein Cemevi und Häuser von Aleviten wurden im November 2022 mit Schimpfwörtern besprüht (BAMF, Briefing Notes vom 1. August 2022, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 168 f. unter Verweis auf Freedom House vom 10. März 2023 sowie Ahval vom 8. Februar 2020 sowie US Department of State, 2020 Report on International Religious Freedom: Turkey vom 12. Mai 2021 so- wie Österreichische Botschaft - Ankara, Asylländerbericht Türkei vom 30. November 2021 sowie US Commission on International Religious Freedom: Country [USA] vom April 2022 sowie Turkish Minute vom 26. Januar 2021 sowie US Department of State [USA], 2021 Report on International Religious Freedom: Turkey vom 2. Juni 2022 so- wie Cumhuriyet vom 14. November 2022 sowie Duvar vom 31. Juli 2022 sowie United States Department of State [USA], 2022 Report on International Religious Freedom: Turkey [Türkiye] vom 15. Mai 2023 sowie Hürriyet Daily News vom 8. August 2022). Nach dem Putschversuch 2016 wurden tausende Aleviten festgenommen oder verlo- ren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdogan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den Putschisten sympathisiert zu haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Län- derinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 169 unter Ver- weis auf Gatestone Institute vom 18. Januar 2018). (2) Soweit aus den Erkenntnismitteln an die alevitische Religionszugehörigkeit anknüp- fende Verfolgungshandlungen mit dem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Schweregrad (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ersichtlich sind, fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Etwaige 63 64 27 Verfolgungshandlungen zielen nicht auf alle Aleviten, sondern betreffen im Hinblick auf den großen Anteil der Aleviten an der türkischen Bevölkerung nur einen kleinen Teil der Aleviten. Dies gilt auch im Hinblick auf die „nur“ mehrere tausende Aleviten betref- fenden staatlichen Reaktionen auf den Putschversuch 2016. Auch bei kumulierender Betrachtung (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass für jeden Aleviten in der Türkei ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Verfolgung bestünde. Nichts anderes ergibt sich aus der von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegten Rede von Präsident Erdogan bei einer Graduiertenfeier für die Kandidaten der Religiösen Akademie am 1. Februar 2024 sowie den im Berufungsverfahren ferner mit Schriftsatz vom 28. Februar 2024 vorgelegten Unterlagen über E.... K........ und die Situation der Aleviten in der Türkei. 3. Da die Klägerin sich nicht auf eigene Verfolgungsgründe beruft, sondern nur auf die ihres Mannes, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage nochmals klargestellt hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 4. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Be- weisanträge waren abzulehnen, die dagegen erhobene Gegenvorstellung war zurück- zuweisen. a) Der „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständigen Zeugen E.... K........ […] zum Beweis der Tatsache, dass regelmäßig aus dem Umfeld der Kläger einige derjenigen Personen, die sich noch weniger als die Kläger profiliert haben, verhaftet und unter Vorwänden angeklagt werden, dass die Kläger aufgrund ihrer Aktivitäten die- jenigen sind, denen dies als Nächsten droht“, ist hinsichtlich der behaupteten Verhaf- tung und Anklage Dritter nicht entscheidungserheblich. Die unter Beweis gestellte Tat- sache ist insoweit für die Entscheidung nicht relevant (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) bzw. kann als wahr unterstellt werden. Selbst wenn Personen aus dem Umfeld der Kläger, die sich weniger als die Kläger profiliert haben, verhaftet und ange- klagt wurden, ergibt sich hieraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass den Klä- gern dasselbe Schicksal droht. Soweit der Beweisantrag zum Beweis der Behauptung gestellt ist, dass die Kläger auf- grund ihrer Aktivitäten diejenigen sind, denen Verhaftung und Anklage als Nächsten droht, ist das Beweisthema unzulässig. Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über 65 66 67 68 28 seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden. Soll aus seinen Wahrnehmun- gen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses wei- tere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Beweisgegen- stand. Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse sind kein zulässiges Thema für einen Zeugenbeweis, die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen muss vielmehr das Gericht ziehen. Hinsichtlich des Beweisthemas, dass die Kläger aufgrund ihrer Aktivitäten diejenigen sind, denen Verhaftung und Anklage als Nächsten droht, wäre E.... K........ Zeuge, nicht sachverständiger Zeuge. Der sachverständige Zeuge (§ 414 ZPO) bekundet bestimmte vergangene Tatsachen oder Zustände, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde gemacht hat. Es ist nicht Aufgabe des sachverständigen Zeugen, aufgrund von Erfah- rungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus bestehenden Sachverhalten zu ziehen oder allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse auf einem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln, wie dies Aufgabe des Sachverstän- digen ist (vgl. Scheuch, in: BeckOK ZPO, 51. Aufl./Stand: 1. Dezember 2023, § 414 Rn. 2 m. w. N.). Sollte der Beweisantrag dahin zu verstehen sein, dass der Zeuge zum Beweis der Tat- sache benannt ist, dass er die Meinung vertritt, dass die Kläger aufgrund ihrer Aktivitä- ten diejenigen sind, denen Verhaftung und Anklage als Nächsten droht, ist die Tatsa- che einer solchen Meinung von E.... K........ nicht entscheidungserheblich bzw. kann sie als wahr unterstellt werden. Der Senat ist aus den oben ausgeführten Gründen überzeugt, dass den Klägern gerade keine Verfolgung und damit auch keine Verhaf- tung und Anklage droht. b) Abzulehnen ist auch der „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständi- gen Zeugen E.... K........ […] zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge - teils aufgrund eigener Anschauung, ansonsten aus verschiedenen zuverlässigen Quellen - davon Kenntnis hat, dass die von den Klägern erwähnten Gedenkaktivitäten und Kontakte zu armenischen Besuchern nur aufgrund des Engagements der Kläger möglich waren“. Ist „nur“ in dem Sinn zu verstehen, dass das Engagement der Kläger allein ursächlich für die Gedenkaktivitäten und Kontakte zu armenischen Besuchern war, ist der Beweis- antrag als Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung spricht nicht eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit. 69 70 71 72 29 Die Beweistatsache ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegrif- fen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet. Nach der eigenen Einlassung des Klägers kam es zu den Kontakten zu armenischen Besuchern aufgrund der von E.... K........ ausgesprochenen Einladung. Dafür, dass der Kontakt allein ursächlich auf das Engagement des Klägers zurückging, ist damit nicht das Geringste ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Klägerin, die sich für die Z...- G.....-Gedenkveranstaltungen gar nicht engagiert hat. Ist „nur“ in dem Sinn zu verstehen, dass das Engagement der Kläger eine von mehre- ren Ursachen dafür war, dass die Gedenkaktivitäten und Kontakte zu armenischen Be- suchern stattfinden konnten - für diese Lesart sprechen die Ausführungen des Prozess- bevollmächtigten in der Gegenvorstellung -, ist der Beweisantrag hinsichtlich der Klä- gerin als Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Die Klägerin hat sich für die Z...- G.....-Gedenkveranstaltungen gar nicht engagiert. Hinsichtlich des Klägers geht auch der Senat davon aus, dass sein Engagement für die Gedenkaktivitäten und Kontakte ursächlich war. Gleichwohl ist aufgrund des Engagements des Klägers aus den oben angeführten Gründen eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. c) Der „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständigen Zeugen E.... K........ […] zum Beweis der Tatsache, dass die Aktivitäten sich auf dem Hintergrund eines besonders exponierten und seit langem bestehenden Konflikt um die Verfolgung der Aleviten in der Türkei abspielen, der sich u. a. in dem beim EGHMR anhängigen Ver- fahren Yakar gegen Türkei (38338/12) widerspiegelt“, hat, soweit er auf den Beweis eines besonders exponierten und seit langem bestehenden Konflikts um die Verfolgung der Aleviten in der Türkei zielt, der sich u. a. in dem beim EGMR anhängigen Verfahren Yakar gegen Türkei widerspiegelt, eine Wertung und rechtliches Subsumtionsergebnis zum Gegenstand und damit kein zulässiges Thema für einen Zeugenbeweis. Im Übri- gen geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren Yakar gegen Türkei beim EGMR anhängig ist. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang sowohl gegenüber dem Verwaltungsgericht als auch gegenüber dem Senat Unterlagen u. a. des EGMR vorgelegt, die Bestandteil der Gerichtsakte sind. Sollte der Beweisantrag dahin zu verstehen sein, dass der Zeuge zum Beweis der Tat- sache benannt ist, dass er die Meinung vertritt, dass die Aktivitäten sich auf dem Hin- tergrund eines besonders exponierten und seit langem bestehenden Konflikts um die Verfolgung der Aleviten in der Türkei abspielen, der sich u. a. in dem beim EGMR an- hängigen Verfahren Yakar gegen Türkei widerspiegelt, ist die Tatsache einer solchen 73 74 75 30 Meinung von E.... K........ nicht entscheidungserheblich bzw. kann sie als wahr unter- stellt werden. Insbesondere wäre E.... K........ auch insoweit nur Zeuge, nicht sachver- ständiger Zeuge. d) Abzulehnen ist auch der „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständigen Zeugen E.... K........ […] zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge aus verschiedenen zuverlässigen Quellen, die er benennen kann, Kenntnis davon hat, dass nach der Aus- reise der Kläger und auch weiterhin im Dorf nach ihnen gefragt wurde und wird, und zwar von Personen, die offensichtlich einem Geheimdienst angehören“. Die unter Be- weis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich bzw. kann als wahr unterstellt werden. Bereits nach der eigenen Einlassung der Kläger erfolgte ein Fragen von Geheimdienst- angehörigen nach dem Kläger im August 2018 wegen der Teilnahme von Armeniern an der Gedenkveranstaltung vom 8. August 2018. Das Fragen nach dem Kläger im August 2018 führte nur dazu, dass mit ihm ein Gespräch geführt wurde, das letztlich ohne flüchtlingserhebliche negative Konsequenzen verlief und einer legalen Ausreise nicht im Weg stand. Das Fragen hatte deshalb nicht das erforderliche Gewicht einer Verfolgungshandlung. Ebenso erfolgte nach der eigenen Einlassung der Kläger wegen Z... G..... ein Fragen von Geheimdienstangehörigen nach den Klägern im Oktober 2018. Aufgrund der am 26. September 2018 erfolgten Ausreise der Kläger führte das Fragen nach den Klägern im Oktober 2018 zwar nicht zu einem Gespräch mit den Klägern. Vor dem Hintergrund, dass das Fragen im August 2018 keine flüchtlingserheblichen negativen Konsequen- zen zur Folge gehabt hatte und nach dem im August 2018 geführten Gespräch im Jahr 2018 keine weitere Z...- G.....-Gedenkveranstaltung stattgefunden hatte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten dafür, dass den Klägern dann, wenn sie bei dem im Oktober 2018 erfolgten Fragen nach ihnen vor Ort gewesen wäre, flüchtlingserhebliche negative Kon- sequenzen gedroht hätten. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem weiteren Fragen von Geheimdienstangehörigen nach den Klägern diesen flüchtlingserhebliche negative Konsequenzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache ergibt sich insbesondere nicht, dass Geheimdienst- angehörige auch dann immer wieder nach den Klägern fragen werden, wenn ein Fra- gen nach den Klägern in dem Sinne erfolgreich sein sollte, dass es aufgrund deren 76 77 78 79 31 Anwesenheit vor Ort zu einem Gespräch kommt. Soweit der Kläger meint, das Inte- resse des Geheimdienstes könnte darauf beruhen, dass sonst etwas gegen ihn gefun- den worden sei, handelt es sich lediglich um eine Vermutung. Das Zutreffen dieser Vermutung liegt auch deshalb fern, weil die Kläger die Türkei im September 2018 ver- lassen und sich seither nichtmehr in der Türkei aufgehalten haben. e) Bei dem „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständigen Zeugen E.... K........ […] zum Beweis der Tatsache, dass der sachverständige Zeuge die Situation in der Türkei als extrem gefährlich für Freiheit, Leben und Gesundheit der Kläger be- wertet, insbesondere wegen des Kontakts zu einer armenischen Delegation, die weder zuvor noch danach die Gedenkveranstaltungen besucht haben“, ist die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich. Die Tatsache, dass E.... K........ der Meinung ist, dass die Situation extrem gefährlich für die Kläger sei, kann als wahr un- terstellt werden. Insbesondere wäre E.... K........ auch insoweit nur Zeuge, nicht sach- verständiger Zeuge. Sollte der Beweisantrag so zu verstehen sein, dass er zum Beweis der Tatsache gestellt ist, dass die Situation in der Türkei als extrem gefährlich für Frei- heit, Leben und Gesundheit der Kläger anzusehen ist, hätte der Beweisantrag eine Wertung zum Gegenstand und damit kein zulässiges Thema für einen Zeugenbeweis. f) Bei dem „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständigen Zeugen E.... K........ […] zum Beweis der Tatsache, dass im Frühsommer 2020 im 10 km vom Woh- nort der Kläger entfernten Ort C....... über 7 alevitische Personen für 10 Tage festge- nommen und gefoltert wurden“, ist die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entschei- dungserheblich bzw. kann als wahr unterstellt werden. Auch wenn die alevitischen Per- sonen wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit verfolgt worden sein sollten, würde sich hieraus nicht ergeben, dass auch die Kläger wegen ihrer alevitischen Reli- gionszugehörigkeit verfolgt sind. g) Bei dem „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständigen Zeugen E.... K........ […] zum Beweis der Tatsache, dass kurz danach die in der Umgebung des Wohnortes der Kläger gelegene Massenmord-Gedenkstätte Z... G..... verwüstet wurde“, ist die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich bzw. kann als wahr unterstellt werden. Auch wenn die Gedenkstätte verwüstet worden sein sollte, würde sich hieraus nicht ergeben, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit Verfolgung droht. 80 81 82 32 h) Bei dem „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständigen Zeugen E.... K........ … zum Beweis der Tatsache, dass dies der HDP-Abgeordnete A.. K........ in der Parlamentssitzung vom 16.6.2020 zur Sprache gebracht hat“, ist die unter Beweis ge- stellte Tatsache nicht entscheidungserheblich bzw. kann als wahr unterstellt werden. Auch wenn der Abgeordnete das Vorgenannte zur Sprache gebracht haben sollte, würde sich hieraus nicht ergeben, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit Verfolgung droht. i) Der „Antrag zur Vernehmung des Zeugen und sachverständigen Zeugen E.... K........ […] zum Beweis der Tatsache, dass das Erinnern an die Verfolgung der Aleviten und an den Völkermord an und Kontakte zu Armeniern seit den Kaukasuskriegen von 2020 und 2023 und insbesondere nach der Rede von Erdogan am 1.2.2024 an der Akademie der Religionsbehörde insbesondere ein noch höheres Risiko zur Folge haben“, hat eine Wertung zum Gegenstand und damit kein zulässiges Thema für einen Zeugenbeweis. Insbesondere wäre E.... K........ auch insoweit nur Zeuge, nicht sachverständiger Zeuge. II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch gemäß Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerken- nung als Asylberechtigte. Da die Kläger auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind, unterliegt ihr Asylgesuch zwar nicht den Beschränkungen, die sich aus Art. 16a Abs. 2 und 3 GG sowie § 26a Abs. 1 und § 29a Abs. 1 AsylG ergeben. Den Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen dazu, warum die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft haben, verwiesen werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. 83 84 85 86 87 88 33 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder 34 für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dr. Pastor Döpelheuer Dr. Martini