Beschluss
6 B 104/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wer gegen eine sofort vollziehbare Auflage der Waffenbehörde nach § 9 Abs. 2 WaffG verstößt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ordnungswidrig und verstößt somit gegen Gesetze im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Verstößt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wiederholt oder gröblich gegen eine solche Auflage, ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.
Entscheidungsgründe
Wer gegen eine sofort vollziehbare Auflage der Waffenbehörde nach § 9 Abs. 2 WaffG verstößt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ordnungswidrig und verstößt somit gegen Gesetze im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Verstößt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wiederholt oder gröblich gegen eine solche Auflage, ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.