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Beschluss

5 B 94/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es genügt den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 122 VwGO, wenn der einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machende Antragsteller als ladungsfähige Anschrift die c/o-Adresse des Presseorgans angibt, bei dem er als Journalist beschäftigt ist. 2. Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) und nicht näher benannte weitere als Verschlusssache eingestufte Dienstvorschriften sind keine Vorschriften über die Geheimhaltung i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG. Der durch (formelles) Gesetz eingeräumte Auskunftsanspruch der Presse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität besitzt, eingeschränkt werden.
Entscheidungsgründe
1. Es genügt den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 122 VwGO, wenn der einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machende Antragsteller als ladungsfähige Anschrift die c/o-Adresse des Presseorgans angibt, bei dem er als Journalist beschäftigt ist. 2. Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) und nicht näher benannte weitere als Verschlusssache eingestufte Dienstvorschriften sind keine Vorschriften über die Geheimhaltung i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG. Der durch (formelles) Gesetz eingeräumte Auskunftsanspruch der Presse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität besitzt, eingeschränkt werden. Az.: 5 B 94/24 2 L 81/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Neuländer Straße 60, 01129 Dresden – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Auskunft, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 12. September 2024 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Mai 2024 - 2 L 81/24 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über folgende Fragen schriftlich Auskunft zu ertei- len: - Trifft es zu, dass alle Personen (mit Ausnahme der zwei Kinder), die am............ in L...... im Bereich H..............-Platz festgesetzt und erkennungsdienstlich behandelt wurden (sog. ......................), zwischenzeitlich im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) mit einer personenbezogenen Eintragung vermerkt wurden? - Sofern dies nicht zutrifft: Für wie viele Personen, die am............ in L...... im Bereich H..............-Platz festgesetzt und erkennungsdienstlich behandelt wurden, erfolgte eine solche Eintragung? Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt auch mit seiner Beschwerde das Ziel, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Auskunftserteilung nach Presserecht verpflichtet wird. Der Antragsteller ist Journalist und bei der ..................................... e. V. in dem Projekt F........... angestellt. Der Antragsteller stellte am 24. Januar 2024 beim Antragsgegner eine Pressean- frage mit den aus dem Tenor ersichtlichen Fragen. Der Antragsgegner lehnte die Anfrage mit E-Mail vom 30. Januar 2024 ab, weil einer Auskunftserteilung gemäß § 4 SächsPresseG all- gemeine Rechtsvorschriften entgegenstünden. Im eine abschließende Regelung darstellen- den Sächsischen Verfassungsschutzgesetz sei keine Auskunft und Übermittlung an die Presse vorgesehen. Auf Nachfrage des Antragstellers begründete der Antragsgegner die Ablehnung mit E-Mail vom 2. Februar 2024 damit, dass der Mitteilung der angefragten Informationen überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstünden. Es handele sich um Informationen, die Rückschlüsse auf seine - des Antragsgegners - Arbeitsweise ermög- lichten. Es wären dann die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsVSG genannten Sicherheitsinte- ressen beeinträchtigt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsVSG müsse die Verpflichtung zur 1 2 3 3 Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhten, unberührt bleiben. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 9. Februar 2024 wurde dem Antragsteller ferner mit- geteilt, dass einer Beantwortung der Presseanfrage die Rechtsgründe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG (Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz) entgegenstünden. Entgegenstehende Vorschriften über die Geheimhaltung seien die Verwal- tungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung - VSA) und verschiedene als Verschlusssachen eingestufte Dienstvorschriften. Nach Ziff. I. 4.1 VSA dürften von einer Verschlusssache nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben dürften. Nach Ziff. II. 13 VSA dürfe weder über eine Verschlusssache öffentlich gesprochen werden noch dürfe sich jemand zur Weitergabe an andere Personen verleiten lassen. Die Speicherungen im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) erfolgten nach behördeninternen Dienstvorschriften wie der Dienstvorschrift Auswertung, die als Verschlusssache eingestuft sei. Deshalb könne über ihren Inhalt, insbesondere wie bei Speicherungen im NADIS verfah- ren werde, an Pressevertreter keine Auskunft gegeben werden. Hinter diesem formellen As- pekt, wonach bei einer bloßen Einstufung nach der Verschlusssachenanweisung bereits Ge- heimschutzgründe vorlägen, stünden materielle Geheimhaltungsgründe. Bei den Informatio- nen, ob und wie das Landesamt für Verfassungsschutz an seine Informationen komme, wie diese verarbeitet würden, ob und wie sie gespeichert würden, handele es sich um Informatio- nen, welche die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren würden. Die Weitergabe solcher Informationen würde Rückschlüsse auf seine - das Antragsgegners - Ar- beitsweise, seine Beobachtungsschwerpunkte und seinen Umgang mit übermittelten perso- nenbezogenen Daten offenbaren. Das Bekanntwerden würde seine Arbeitsfähigkeit und Funk- tionsfähigkeit gefährden. Der Antragsteller beantragte am 12. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht Dresden die Ge- währung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, Auskunft über die aus dem Tenor ersicht- lichen Fragen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. Mai 2024 ab, weil die Be- antwortung der beiden Fragen sich auf keine Regelung eines vorläufigen Zustands beziehe, sondern die Hauptsache vorwegnehmen würde. Der Anordnungsanspruch sei wenigstens fraglich, weil das vom Antragsgegner legal gesammelte Datenmaterial weder dem Zugriff der Öffentlichkeit unterliege noch publiziert werde. Sollte der Antragsgegner Daten der festgesetz- ten Personen dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem zugeleitet haben, lasse dies Rückschlüsse auf die Vorgehensweise nicht nur des Antragsgegners, sondern auch sonstiger 4 5 6 4 Sicherheitsbehörden in Fällen dieser Art zu. Ferner habe der Antragsteller keinen Anordnungs- grund glaubhaft gemacht. Es sei ihm zuzumuten, das Hauptsacheverfahren zu betreiben. Die Sache habe weder einen aktuellen Bezug noch lägen sonst gesteigerte Gesichtspunkte vor, über die Fragen durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu befinden. Der Antragsteller habe sich erst im Januar 2024 an den Antragsgegner gewandt. Der ............. vom............ werde heute nicht mehr in nennenswertem Umfang bzw. überhaupt nicht mehr diskutiert. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, dass gegenwärtige Ermittlungsmaßnahmen gegenüber vom ............. Betroffenen stattfänden, und nicht dargetan, weshalb die Frage der Öffentlich- keitsrelevanz dadurch neu aufgeworfen worden sein sollte. Es sei schließlich wenigstens zwei- felhaft, dass der Eilantrag zulässig sei. Denn der Antragsteller habe entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht seine ladungsfähige Anschrift offenbart. Der Antragsteller hat gegen den am 4. Juni 2024 zugestellten Beschluss am 17. Juni 2024 Beschwerde erhoben, die er wie folgt begründet: In presserechtlichen Auskunftsverfahren ge- nüge es den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO, die c/o- Anschrift der Zeitung oder des herausgebenden Verlags anzugeben. Er habe einen Anord- nungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei keiner der in § 4 Abs. 2 SächsPresseG geregelten Ausschlusstatbestände gegeben. Zum einen stünden einer Auskunft keine allgemeinen Rechtsvorschriften i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsPresseG entgegen. Art. 51 Abs. 2 SächsVerf beziehe sich nicht auf Presseanfragen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsVSG vorgesehene Geltung für die „Übermittlung von Informationen nach den §§ 10, 11, 12 und 12a“ umfasse nicht die Presse. Der Auskunfterteilung stehe zum anderen kein über- wiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG entgegen. Eine Be- antwortung der Presseanfrage lasse insbesondere keine Rückschlüsse auf die Vorgehens- weise des Antragsgegners und anderer Sicherheitsbehörden in Fällen dieser Art zu. Die An- frage beziehe sich nicht auf das Datenmaterial (d. h. die gespeicherten Inhalte), sondern nur auf das Ob bzw. den Umfang der Datenspeicherung. Da die Betroffenen erkennungsdienstlich behandelt worden seien, stehe nicht die heimliche Informationsbeschaffung in Rede, sondern nur eine mögliche Weiterleitung von offen gewonnenen Informationen durch die Polizeibehör- den an den Verfassungsschutz. Insbesondere wolle der Antragsteller beispielsweise nicht wis- sen, ob und welche V-Leute eingebunden gewesen seien oder ob und welche Erkenntnisse auf Telekommunikationsüberwachung basierten. Die begehrten Auskünfte sagten nur etwas zum Nachgang des „.....“ aus, nichts über das Vorgehen bei anderen Ereignissen. Das De- monstrationsgeschehen bzw. der Einsatz am „.....“ könne als äußerst ungewöhnlich bezeich- net werden. Selbst problematische Versammlungen endeten üblicherweise nicht mit einem über 1.000 Menschen fassenden ............., bei dem über Stunden eine erkennungsdienstliche Behandlung der Festgesetzten erfolge. Zur grundsätzlichen Arbeitsweise der Sicherheitsbe- hörden und den Arbeitsschwerpunkten des Antragsgegners wäre mit der begehrten Auskunft 7 5 folglich nichts gesagt. Im Übrigen sei evident, dass sich der Verfassungsschutz für den „.....“ interessiere und dazu arbeite. Dies werde bereits aus dem Monatsbericht Juni 2023 des An- tragsgegners und aus dem Verfassungsschutzbericht 2023 des Antragsgegners offenkundig. Es gehe nur um zwei Fragen zu einem sehr konkreten Ereignis, von denen die erste mit Ja oder Nein und die zweite mit der Nennung einer Zahl zu beantworten sei. Der Antragsteller habe weder einen Fragenkatalog zur Ausforschung des Antragsgegners aufgestellt noch wäre durch derartige presserechtliche Auskunftsersuchen eine Offenlegung der Arbeitsweise des Antragsgegners möglich. Die Annahme, durch sukzessive und (isoliert betrachtet) einfache Fragen könne am Ende der gesamte Arbeitsbereich des Antragsgegners offengelegt werden, entbehre jeglicher Grundlage. Sämtliche im ............. festgesetzte Personen könnten über den Auskunftsanspruch aus § 9 SächsVSG erfahren, ob ihre Daten infolge des Einsatzes Eingang in die Datenbestände des Verfassungsschutzes gefunden hätten. Der Ausschlussgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses verlange zudem eine Abwägung mit dem Informations- interesse der Presse. Hier überwiege das Informationsinteresse der Presse. Das Geheimhal- tungsinteresse des Antragsgegners sei als gering zu bewerten. Die Auskunft hätte keine Aus- sagekraft in Bezug auf die grundsätzliche Arbeitsweise und die Arbeitsschwerpunkte des An- tragsgegners. Die Information wiesen keinen Personenbezug auf und es würden nicht die In- halte der Speicherung abgefragt. Demgegenüber gebe es ein überwiegendes öffentliches In- formationsinteresse, weil die Ereignisse am „.....“ mit dem ............. nach wie vor in der öffent- lichen Kritik stünden. Die Ermittlungsmaßnahmen der L......er Polizei zum ............. dauerten an, der ............. werde in den Medien sowie über Kleine und Große Anfragen im Sächsischen Landtag breit diskutiert und rezipiert. Der Umstand, dass Unbeteiligte und Minderjährige be- troffen gewesen seien, erhöhe das öffentliche Informationsinteresse. Würde die erste Frage des Antragstellers mit Ja beantwortet, hätte dies langwierige Folgen für die Betroffenen, die als .....extremisten erfasst und stigmatisiert wären. Der Verfassungsschutz könnte dann auch aufgrund der Aufnahme hunderter Personen in das NADIS-System demnächst in der Öffent- lichkeit behaupten, das Personenpotential des sächsischen .....extremismus sei sprunghaft angestiegen, was aber faktisch nicht der Fall sei. Er habe schließlich auch einen Anordnungs- grund glaubhaft gemacht. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dürften in presserecht- lichen Auskunftsverfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Er habe im Januar 2024, unmittelbar nachdem ihm im Rahmen seiner Recherchen erste belastbare Hinweise für die mutmaßliche NADIS-Speicherung zugetragen worden seien, die Presseanfrage an den Antragsgegner gesandt. Zum Teil kämen Medienangehörige erst durch mitunter monate- und jahrelange Recherchen zu einem Thema an Informationen, die dann als Grundlage für konkrete Presseanfragen dienten. Die Annahme des Verwaltungsge- richts, der ............. werde in der Öffentlichkeit und den Medien in keinem nennenswerten bzw. gar keinem Umfang mehr diskutiert, sei unzutreffend. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei 6 im vorliegenden Fall von höchster Aktualität und politischer Brisanz und der damit einherge- henden Notwendigkeit für die Presse, die betreffenden Informationen gegebenenfalls schnell in die Berichterstattung und den öffentlichen Diskurs einbringen zu können, gerechtfertigt. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und meint, dass Fragen nach Speicherun- gen von Einzelpersonen von den Medien weitestgehend nicht aufgegriffen würden. Aus- schließlich der Antragsteller habe eine derartige Presseanfrage gestellt. Die Fragen seien des- halb nicht öffentlichkeitsrelevant, sondern interessierten nur den Antragsteller. Der Auskunft- erteilung stehe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG die Verschlusssachenanweisung ent- gegen. Es überwiege das Interesse an der Gewährleistung funktionierender Sicherheitsbehör- den. Die Auskunftsverweigerung aus Gründen der Geheimhaltung oder aus einem überwie- genden öffentlichen Interesse sei in § 4 Abs. 2 SächsPresseG explizit vorgesehen. Die mit einer Auskunft möglichen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methoden hätten - insbe- sondere im Zusammenhang mit weiteren Nachfragen bei verschiedenen Behörden - über den konkreten Einzelfall hinausgehende Ausstrahlung auf weitere Verfassungsschutzbehörden und könnten deren Arbeitsfähigkeit gefährden. Die Arbeitsweise und Speicherpraxis werde durch die gesetzlich geregelten Kontrollgremien (insbesondere Parlamentarische Kontrollkom- mission und Datenschutzbeauftragte) überprüft. Dem Senat liegen die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in dem vom Verwaltungs- gericht vorgelegten Verfahren 2 K 1714/22 vor. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, füh- ren zur aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. 1. Es genügt den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 122 VwGO, wenn der einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machende Antragsteller als ladungsfähige An- schrift die c/o-Adresse des Presseorgans angibt, bei dem er als Journalist beschäftigt ist. Zur von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 122 VwGO gehört die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit so- wie Identifizierbarkeit des Antragstellers sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen. Sie soll darüber hinaus gewährleis- 8 9 10 11 12 7 ten, dass er nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Falle sei- nes Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entfällt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, etwa wenn der Angabe der Anschrift unüber- windliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhal- tungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N.; st. Rspr.). Entgegen den vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifeln war der Antragsteller nicht ver- pflichtet, seine private Wohnanschrift anzugeben. Durch die Angabe der c/o-Adresse des Presseorgans, bei dem der Antragsteller ausweislich des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrags in Festanstellung beschäftigt ist, wird den mit dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähi- gen Anschrift verfolgten Zwecken Genüge getan. Insbesondere ist der Antragsteller hierdurch eindeutig identifiziert und können an ihn wirksam Zustellungen vorgenommen werden. Auch in anderen höchstrichterlichen (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, juris) und obergerichtlichen Entscheidungen (BayVGH, Beschl. v. 10. August 2022 - 7 CE 22.1099 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.) wurde in presserechtlichen Auskunftsverfahren angestellter Journalis- ten die c/o-Anschrift der Zeitung oder des herausgebenden Verlags als ausreichend im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erachtet. 2. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt vo- raus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendig- keit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) bestehen, wobei die zugrundeliegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Haupt- sacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt aller- dings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Ge- währung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst anders nicht abwendbare schwere und unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.). a) Der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzu- nehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch gemäß § 4 13 14 15 8 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG auf Erteilung der begehrten Auskünfte und damit einen Anord- nungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG sind alle Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht spezielle Regelungen des Sächsischen Gesetzes über die Presse selbst oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Die den Auskunftsanspruch begründenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Sächs- PresseG liegen vor. Der Antragsgegner ist auskunftsverpflichtet im Sinne der Vorschrift. Eine Bereichsausnahme zugunsten des Verfassungsschutzes gibt es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2022 - 6 A 9.21 u. a. -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsteller ist auskunftsberech- tigter Vertreter der Presse und hat glaubhaft gemacht, dass das Auskunftsverlangen der Er- füllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient (vgl. § 3 Abs. 2 SächsPresseG). Die Auskunfterteilung ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 SächsPressG ausgeschlossen. Insbesondere stehen der Auskunfterteilung nicht Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPressG [dazu unter aa)]; durch die Auskunft würde auch nicht ein überwie- gendes öffentliches Interesse verletzt i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPressG [dazu unter bb)]. aa) Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Ver- schlusssachen (Verschlusssachenanweisung) und nicht näher benannte weitere als Ver- schlusssache eingestufte Dienstvorschriften sind keine Vorschriften über die Geheimhaltung i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG. Der durch (formelles) Gesetz eingeräumte Auskunfts- anspruch der Presse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG kann nicht durch eine Verwal- tungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität besitzt, eingeschränkt werden. Auch Art. 51 Abs. 2 Alt. 3 SächsVerf ist keine Vorschrift über die Geheimhaltung i. S. d. § 4 Abs. 2 SächsPresseG. Die Verfassungsnorm, wonach die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen ablehnen kann, wenn überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen, bezieht sich - wie bereits vom Antragsteller dargelegt - nicht auf Presseanfragen. Keine Vorschrift über die Geheimhaltung i. S. d. § 4 Abs. 2 SächsPresseG ist schließlich § 13 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SächsVSG, wonach die Übermittlung von Informationen nach den §§ 10, 11, 12 und 12a SächsVSG unterbleibt, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen oder über- wiegende Belange der Strafverfolgung dies erfordern. Die Beantwortung von Presseanfragen 16 17 18 19 20 21 9 durch den Antragsgegner ist - wie ebenfalls vom Antragsteller bereits dargelegt - keine Über- mittlung von Informationen nach den §§ 10, 11, 12 und 12a SächsVSG. bb) Durch die Auskunft würde auch nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG. Zwar besteht ein öffentliches Interesse am Schutz der Arbeitsweise und Methodik des Antragsgegners und damit an der Erhaltung der Funktionsfä- higkeit des gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVSG zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder errichteten Ver- fassungsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris Rn. 110 m. w. N.). Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall jedoch nicht das Informationsinte- resse der Presse. Aufgaben und Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz sind im Sächsischen Ver- fassungsschutzgesetz geregelt. Aufgabe des Landesamts für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung bestimmter Informationen (§ 2 Abs. 1 SächsVSG). Bei den gege- benenfalls beim Antragsgegner im Nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeicherten Daten handelt es sich um von der Polizei anlässlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung und damit offen - nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln - erhobene Daten. Aus dem Säch- sischen Verfassungsschutzgesetz ergibt sich, dass sowohl die Polizei zur Übermittlung von Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz befugt ist (§ 10 SächsVSG), als auch das Landesamt für Verfassungsschutz öffentliche Stellen um die Übermittlung von Informatio- nen ersuchen kann (§ 11 SächsVSG). Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Er- füllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten (§ 4 Abs. 1 SächsVSG) und zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen speichern (§ 6 Abs. 1 SächsVSG). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsVSG erteilt das Landesamt für Verfassungsschutz Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Würden die am............ erkenntnisdienstlich behandelten Personen einen individuellen Antrag beim Antragsgegner stellen, würden sie jeweils Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten. Beantragten wiederum alle betroffenen Personen die Auskunft und gäben sie die Antworten des Antragsgegners an den Antragsteller weiter, würde der Antragsteller die mit seiner Pres- seanfrage begehrte Information ohnehin erhalten. Der Antragsteller begehrt mit seiner Pres- seanfrage nicht Auskunft über die zu den erkennungsdienstlich behandelten Personen gespei- cherten Daten, sondern nur Auskunft zur Frage, ob die Daten von allen bzw. von wie vielen der am............ erkenntnisdienstlich behandelten Personen gespeichert wurden. Hinzu kommt, dass - worauf auch der Antragsteller hinweist - bereits aus dem Verfassungsschutzbericht 2023 ersichtlich ist, dass sich der Antragsgegner mit den besonderen Ereignissen rund um den „.....“ befasst. 22 23 10 Da für den Senat nicht erkennbar ist, dass die Beantwortung der Presseanfrage zu einer Of- fenlegung von Arbeitsweise und Methodik sowie einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Antragsgegners führt, ist das Informationsinteresse der Presse hier vorrangig. Bei der Bewer- tung des öffentlichen Informationsinteresses ist stets die grundrechtliche Dimension der Pres- sefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachten. Die Pressefreiheit ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt ge- lenkte Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Demokratie unent- behrlich (BVerfG, Beschl. v. 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 -, juris Rn. 39). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheit- lichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Der Presse kommt neben der In- formationsfunktion gegenüber dem Bürger insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 17; Urt. v. 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 -, juris Rn. 26). Denn ihre Aufgabe ist es, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der beste- henden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 51 ff.). Dabei obliegt die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst, die nach publizistischen Kriterien ent- scheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, juris Rn. 29). Der Antragsgegner kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nur der Antragsteller eine solche Presseanfrage gestellt habe. Die Überprüfung der Arbeitsweise und Speicherpraxis durch die gesetzlich ge- regelten Kontrollgremien (insbesondere Parlamentarische Kontrollkommission und Daten- schutzbeauftragte) schließt eine anderweitige Kontrolle etwa durch das parlamentarische Fra- gerecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 71) oder die Presse nicht aus. Der Zusammenhang der vom Antragsteller gestellten Presseanfrage mit der der Presse zukommenden Kontrollfunktion liegt insoweit auf der Hand. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, die Hauptsache mit Erteilung der begehrten Auskünfte faktisch vorwegzunehmen. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren dürfen mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themen- auswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzo- genen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 29 f.). Demnach 24 25 26 11 darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von histori- schem Interesse ist (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2018 - 6 VR 3.17 -, juris Rn. 11). Danach ist dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Es liefe dem Interesse einer zeitnahen Berichterstattung zuwider, das in der aktu- ellen öffentlichen Debatte über den ............. am „.....“ begründet liegt. Die Hauptsache darf auch vorweggenommen werden, weil der Erfolg einer Hauptsache über- wiegend wahrscheinlich wäre und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. September 2011 2 BvR 1206/11-, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Halbie- rung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG ist wegen faktischer Vorwegnahme der Haupt- sache nicht angezeigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Pastor Döpelheuer Dr. Martini 27 28 29 30