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Beschluss

6 B 108/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 108/24 3 L 355/24 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – – Beschwerdegegner – prozessbevollmächtigt: gegen den Verwaltungsverband Eilenburg-West vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Torgauer Straße 38, 04838 Eilenburg – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: wegen Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners; Antrag auf vorläufigen Rechts- schutz hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter am 5. Dezember 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juni 2024 – 3 L 355/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 625 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwal- tungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid wiederhergestellt wurde, in dem der Antragsteller verpflichtet wurde, die Nester des Eichen- prozessionsspinners, die sich in den befallenen Bäumen auf dem von ihm gepachteten Wald- grundstück befinden, unverzüglich, jedoch spätestens bis 25. Juni 2024 zu entfernen. Der Antragsteller bewirtschaftet das Gut ........ – einen landwirtschaftlichen Betrieb – in Z......... und ist Pächter des Grundstücks.............. der Gemarkung H.............. Eigentümer dieses Grundstücks ist die .......................................-GmbH & Co. KG. Das Flurstück hat eine Ge- samtfläche von 3.743 m², von denen 1.923 m² für Landwirtschaft, 363 m² als Wald und 1.457 m² als Gehölzfläche genutzt werden. Der steuerliche Bodenrichtwert beträgt 1,35 €/m² (Grundsteuerportal Sachsen, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2024). Auf diesem streifen- förmigen Flurstück befindet sich im südlichen Teil Wald, der sich in ein größeres Waldgebiet eingliedert. Das Waldgebiet grenzt südlich an das mit Wohnhäusern bebaute Gebiet A........... in Z.......... In südöstlicher Richtung grenzt das Anwesen A........... . auf einer Länge von etwa drei bis vier Metern an das Grundstück. Bereits im Oktober/November 2023 meldeten sich Anwohner des Wohngebiets A........... bei der Gemeinde Z......... und dem Antragsgegner und meldeten den Fund mehrerer Nester des Eichenprozessionsspinners im gesamten Waldgebiet. Im Mai 2024 teilte u. a. die Bewohnerin des Grundstücks A........... . dem Antragsgegner mit, dass sich Raupen des Eichenprozessi- onsspinners mittlerweile in den Gärten befänden und teilweise an den Hauswänden hinauf- klettern würden. Der Außenbereich ihres Grundstücks sei seit mehreren Wochen nicht mehr 1 2 3 3 nutzbar und die Kinder könnten nicht mehr im Garten spielen. Außerdem hätten „einige An- wohner seit Längerem auffällig gesundheitliche Probleme, wie Bronchitis und Augenreizun- gen/Bindehautentzündung“. Am 13. Mai 2024 fand eine Vor-Ort-Begehung statt, in deren Er- gebnis das Landratsamt Nordsachsen den Befall und die Gefährdungslage der Kategorie 3 von vier möglichen (Bereiche, in denen eine hohe Gefährdung für Menschen vorliegt, z. B. Parks und Grünanlagen, Waldrandbereiche mit Wohnbebauung, Parkplätze; zeitnahe Be- kämpfung notwendig, Hinweisschilder vor Ort, Bereiche absperren) zuordnete. In der Folge wurden Absperrungen und Gefahrenhinweise an dem zwischen den Wohngrundstücken und Waldrand entlangführenden Wanderweg und im Gemeindegebiet angebracht. Am 22. Mai 2024 fand ein Vor-Ort-Termin mit den Eigentümern und Pächtern der Grundstücke mit befallenen Eichen statt, an dem auch Vertreter des Antragstellers teilnahmen. In einem Vor-Ort-Termin am 25. Mai 2024 konnte sich eine Mitarbeiterin des Antragsgegners davon überzeugen, dass der Befall weit fortgeschritten und der Zustand für die Anwohner unzumut- bar sei. Sie habe sehr ausgeprägt Nester direkt über den Grundstücksgrenzen ausfindig ma- chen können. Außerdem bewegten sich unzählige Exemplare der Raupen auf Rasen, in Tier- gehegen und auf Sitzgruppen. Auch sie kam zu der Einschätzung, dass der Befall der Kate- gorie 3 zuzuordnen sei. Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller dazu auf, als „Eigentümer/Pächter“ des Grundstücks.............., Gemarkung H............., die Nester des Ei- chenprozessionsspinners, welche sich auf den befallenen Bäumen auf dem Grundstück be- fänden, unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Mai 2024, zu entfernen. Für den Fall, dass er als „Eigentümer“ der Aufforderung zur Beseitigung nicht Folge leiste, werde gemäß § 12 Säch- sisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG – die Vornahme der Handlung durch die Ge- meinde Z......... auf Kosten des Antragstellers angedroht. Von den Nestern gehe eine Gesund- heitsgefahr aus. Die angedrohte Ersatzvornahme stelle eine geeignete und angemessene Maßnahme dar. Mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2024 verlängerte der Antragsgegner die Frist bis zum 25. Juni 2024 und ordnete daneben die sofortige Vollziehung der Anordnung zur Entfernung der Nester an. Bereits im Mai 2024 hätten mehrere Anwohner der Wohnsiedlung „A...........“ den starken Befall der Bäume durch Eichenprozessionsspinner an den angrenzenden Wald- grundstücken gemeldet. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung ragten die Baumkronen über die benachbarten Grundstücke. Zahlreiche Exemplare seien daher auf Ra- sen, in Tiergehegen, an Sitzgruppen sowie Dächern vorzufinden. Das Betreten der zum Wohn- haus gehörigen Gartenbereiche sei unbeschwert nicht möglich. Daneben seien die Bürger den giftigen Brennhaaren in der Luft ausgesetzt. Diese könnten zu starken Beschwerden bis hin 4 5 6 4 zu Atemwegserkrankungen führen. Das Absperren von Flächen rund um die befallenen Bäume sei keine gleich geeignete Maßnahme, da die Brennhaare sich weiterhin über die Luft in der Umgebung verteilen könnten. Gleichzeitig bewegten sich die Raupen durch Baumüber- stände weiterhin ungehindert auf den entsprechenden Wohngrundstücken. Da sich der Ei- chenprozessionsspinner ab dem Monat Juli nach einem kurzen Verpuppungsstadium in sein finales Stadium als Falter verwandele, müsse die nachhaltige Bekämpfung zwingend in den Monaten Mai bis Juni erfolgen. Die weiblichen Exemplare des Falters würden anderenfalls etwa 150 Eier im Kronenbereich von Eichen ablegen und somit eine Vervielfältigung der Er- scheinung in den Folgejahren provozieren. Die Zustandsverantwortlichkeit und damit verbun- den die Pflicht zum Tätigwerden des Antragstellers knüpfe an die hergeleitete Pflicht für Grund- stückseigentümer/Pächter an, dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgingen. Gegen den Bescheid vom 27. Mai 2024 in der Form des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2024 legte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten am 30. Mai 2024 und am 24. Juni 2024 Widerspruch ein. Am gleichen Tag hat er einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wieder hergestellt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei- dung sei davon auszugehen, dass der Widerspruch erfolgreich sein würde, weil der Bescheid rechtswidrig sei. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Zustandsstörers nicht ausgeübt. Im Bescheid fehlten jegliche Aus- führungen dazu, weshalb der Antragsteller als wirtschaftlich Nutzungsberechtigter und nicht der Eigentümer des Grundstücks in Anspruch genommen werde. Vom 28. Juni 2024 bis 2. Juli 2024 ließ der Antragsgegner auf den betroffenen Grundstücken – mit Ausnahme des hier streitgegenständlichen – die Nester des Eichenprozessionsspinners entfernen. Betroffen waren 22 Bäume. Bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück zwei Eichen befallen, die Nester zum Zeitpunkt der Maß- nahme aber bereits überwiegend leer gewesen seien. Gegen den am 27. Juni 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. Juli 2024 Beschwerde erhoben, die er mit Schreiben vom 24. Juli 2024 begründete. In der Begründung ergänzte er die Begründung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenbeseitigung ein maßgebendes Kriterium des Auswahlermessens sei. Nach diesem Grundsatz werde der Antragsteller als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über 7 8 9 10 11 5 die Bäume und damit über die Nester des Eichenprozessionsspinners in Anspruch genom- men, weil er die angenommene Gefahrenlage am schnellsten und wirksamsten beseitigen könne. Die Eigentümerin des Grundstücks habe ihren Firmensitz ca. 463 km entfernt in L................ Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Inanspruchnahme der Eigentümerin wegen dieser großen Entfernung zu Verzögerungen der angeordneten Maßnahmen führen werde. Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass es im Falle der Inanspruchnahme der Grundstücks- eigentümerin wegen notwendiger Abstimmungen mit dem Antragsteller zu Verzögerungen der Beseitigung der Gefahrenlage kommen werde. Zwar müsse aus Gründen einer nachhaltigen Bekämpfung der von den Brennhärchen der Raupen ausgehenden Gesundheitsgefahren die Beseitigung der Nester in den Monaten Mai und Juni stattfinden. Dies bedeute aber nicht, dass danach, also ab dem Monat Juli mit der Phase der Verpuppung und anschließender Verwand- lung in das finale Stadium als Falter, eine Notwendigkeit der Beseitigung der Nester nicht mehr gegeben sei. Vielmehr gingen von den Nestern weiterhin Gefahren aus, die nur durch deren Beseitigung abgewendet werden könnten. In den Gespinstnestern aus Spinnfäden, Kot und Häutungsresten befänden sich nach der Ausbildung der Larven zu Faltern weiterhin die ge- sundheitsschädlichen Brennhärchen. Die Gespinstnester mit den Brennhärchen könnten über mehrere Jahre erhalten bleiben, sodass auch nach dem Zeitraum Mai bis Juni die Beseitigung der Gespinstnester notwendig sei, um die von den Brennhärchen ausgehenden Gesundheits- gefahren zu beseitigen. Zwar könne nach der Ausbildung der Larven zu Faltern mit der Besei- tigung der Gespinstnester nicht mehr ein Vermehren der Raupen in den Folgeperioden ver- hindert werden, mit der Anordnung der Beseitigung der Nester solle jedoch nicht ausschließ- lich einer solchen Vermehrung begegnet werden. Vielmehr sei die Beseitigungsanordnung im Schwerpunkt darauf ausgerichtet, die Brennhärchen zu beseitigen. Dabei komme es nicht da- rauf an, ob diese Brennhärchen sich noch an Larven befinden oder sie nach Verpuppung der- selben und Verwandlung in Falter weiterhin selbständig in den Gespinstnestern vorhanden seien. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Das nachträgliche Ausüben von Ermessen sei bereits unzulässig, weil davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bereits über die Nichtabhilfe des Widerspruchs entschieden und den Vorgang der Widerspruchsbehörde vor- gelegt habe. Dessen ungeachtet sei es nicht zutreffend, dass der Antragsteller die angenom- mene Gefahrenlage am schnellsten und wirksamsten beseitigen könne. Das Absaugen der Bäume sei kein geeignetes Mittel, der von den Eichenprozessionsspinnern ausgehenden Ge- fahr wirksam und effektiv zu begegnen. Ein Absaugen der Larven erweise sich bei Einzelbäu- men und straßenbegleitenden Gehölzen als effektiv. Bei dem streitgegenständlichen Gelände handele es sich jedoch um Wald in unwegsamem Gelände. Ein effektiver Einsatz von Hubar- beitsbühnen sei hier aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht möglich. Insbesondere sei eine Zufahrt, die die Einsatzgeräte nah genug an die befallenen Bereiche bringen würde, nicht 12 6 gegeben. Hierfür verweist der Antragsteller auf eine Einschätzung der Firma H..... W...... vom 21. Juni 2024. Geeignetes Mittel sei kurzfristig lediglich das Anhalten der Bewohner und sons- tigen Betroffenen zum Selbstschutz. Dies beinhalte z. B. die Meidung der betreffenden Ge- biete sowie das Tragen langer Kleidung. Eine nachhaltige und langfristige Lösung bestehe in der Fällung der betroffenen Bäume im Herbst. Dem stehe aber § 34 Abs. 1 BNatSchG mit Blick auf das FFH-Gebiet „Vereinigte Mulde und Muldeaue“ entgegen. Schließlich könne eine nachhaltige Bekämpfung der Eichenprozessionsspinner durch Absaugen nur in den Monaten Mai bis Juni erfolgen, weil sie sich ab dem Monat Juli nach einem kurzen Verpuppungsstadium in Falter verwandelten und die weiblichen Falter etwa 150 Eier im Kronenbereich von Eichen ablegten. Überdies befänden sich die giftigen Brennhaare lediglich an den Raupen, nicht aber an den geschlüpften Faltern. Ein Absaugen der Bäume nach diesem Zeitpunkt wäre unver- hältnismäßig, weil es weder geeignet oder erforderlich noch angemessen wäre, um der kon- kreten Gefahr zu begegnen. Der Aufwand und die damit verbundenen Kosten für den Antrag- steller blieben die gleichen, obwohl der Effekt weitaus geringer wäre. Zudem habe der An- tragsgegner bei seiner Ermessensausübung den Fall einer Beseitigung der Nester nach Juli 2024 bisher überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Ermessenserwägungen müssten vom An- tragsgegner selbst als Behörde angestellt werden und könnten nicht durch Prozessvortrag des Prozessbevollmächtigten ersetzt werden. Im Übrigen handele es sich beim Eichenprozessi- onsspinner, soweit er – wie hier – im Wald vorkomme, um eine waldtypische Naturgefahr. Die streitgegenständliche Konfliktlage bestünde überhaupt nicht, wenn entsprechend den Vorga- ben des Sächsischen Waldgesetzes (vgl. § 25 Abs. 3 SächsWaldG) nicht im Wald gewohnt würde, sondern ein ausreichender Abstand eingehalten worden wäre. Damit erwiesen sich nicht die Waldbesitzer als Störer, sondern die zu schützenden Anwohner selbst. Wer sich bei objektiver Betrachtung bewusst einer Gefahr aussetze, könne hinterher nicht von anderen ver- langen, dass diese Gefahr abgewehrt werde. Den Waldbesitzern könne lediglich die Duldung entsprechender Abwehrmaßnahmen der betroffenen Anwohner abverlangt werden. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das Vollzie- hungsinteresse des Antragsgegners gegeneinander abzuwägen. Maßstab der gebotenen In- 13 14 7 teressenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingeleg- ten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und – in Fällen der Anordnung des So- fortvollzugs – ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eige- nen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behörd- lichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläu- fig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 – 6 B 360/21 –, juris Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.). Diese Abwägung fällt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 147 m. w. N.) erneut zum Nachteil des Antragsgegners aus. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Entfernung der Nester des Eichenprozessionsspin- ners ist die polizeiliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 SächsPBG, wonach die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. Polizeiliches Einschreiten auf Grundlage dieser Generalklausel setzt grundsätzlich eine konkrete Gefahr voraus (SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2022 – 6 B 156/22 –, juris Rn. 6). Geht von ei- nem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG). Die Zustandsverantwortlich- keit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächli- chen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Gefahr ausgeht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11. Juni 2019 – 10 CS 19.684 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Die getroffene Maßnahme muss außerdem verhältnismäßig im Sinne des § 13 SächsPBG sein. Der Behörde steht ein Ermessen hinsichtlich des Einschreitens, der Wahl des Mittels und des in Anspruch zu nehmenden Zustandsstörers zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Zwar mag der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht gerügten Ermessensausfall hin- sichtlich der Störerauswahl zulässigerweise behoben haben, indem er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juli 2024 die Bescheide insoweit ausdrücklich ergänzt hat. Gleichwohl er- weist sich der Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus ande- ren Gründen als fehlerhaft. Es fehlt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einer hinreichend konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 15 16 8 (vgl. § 3 SächsPBG, § 4 Nr. 3 Buchst. a Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG –). Auch bestehen gegenwärtig Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der getroffe- nen Anordnung (vgl. § 13 SächsPBG). Anders als noch beim Erlass der streitbefangenen Bescheide und bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind aufgrund des Lebenszyklus zwischenzeitlich keine Raupen und Lar- ven des Eichenprozessionsspinners mehr vorhanden (vgl. dazu Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, Eichenprozessionsspinner – Gefahr für Wald und Mensch, https://www.lwf.bayern.de/waldschutz/monitoring/066204/ zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2024). Die akute Gefahr für die menschliche Gesundheit ist aber während der Raupenfraßzeit am größten, die von Anfang Mai bis Ende Juni dauert. Zwar stellen auch alte Gespinstnester eine anhaltende Gefahrenquelle dar, weil die Raupenhaare eine lange Haltbarkeit besitzen und sich über mehrere Jahre in der Umgebung, besonders im Unterholz und im Bodenbe- wuchs, anreichern. Ob im Hinblick darauf, dass auf dem größten Teil des betroffenen Wald- gebietes die Nester zwischenzeitlich durch Ersatzvornahme im Zeitraum vom 28. Juni bis 2. Juli 2024 entfernt wurden, der Standort der auf dem hier gegenständlichen Grundstück be- fallenen zwei Bäume nicht bekannt ist und das Grundstück ohnehin nur auf einer Strecke von ca. 3 bis 4 m an ein Wohngrundstück grenzt, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine konkrete Gefährdung für die Menschen in der angrenzenden Wohnsiedlung oder der ca. 220 m Luftlinie entfernten Grundschule (vgl. Bl. 23 Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig) besteht, die in dem erforderlichen engen Wirkungszusammenhang (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 11. Juni 2019 – 10 CS 19.684 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.) steht, ist vom An- tragsgegner nicht ermittelt oder vorgetragen worden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür lässt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Weitere Ermittlungen des Senats im Eilverfahren sind nicht veranlasst. Der den Verwaltungs- prozess prägende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar nicht völlig verdrängt, erfährt aber – durch den Charakter des Eilverfah- rens und die insbesondere dem Antragsgegner dieses Verfahrens obliegende Untersuchungs- pflicht – Einschränkungen. Grundsätzlich ist das Gericht im Eilverfahren zu weiteren Ermitt- lungen und Hinweisen nicht verpflichtet, vielmehr ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismit- tel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten. Die Beweiserhebung und weitere Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. 28. Juni 2023 – 6 B 64/23 –, juris Rn. 5; v. 1. Juni 2022 – 6 B 18/22 – , juris Rn. 18; v. 14. Juli 2010 – 2 B 436/09 –, juris Rn. 8; v. 28. Dezember 2009 – 1 B 400/09 – , juris; st. Rspr.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 125). Eine Beweiserhebung oder weitere Ermittlungen sind zwar anders als im Verfahren des Arrests und 17 18 9 der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht (vgl. § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 ZPO) wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren nicht völlig ausgeschlos- sen. Sie stehen aber im Ermessen des Gerichts und kommen nur in Ausnahmefällen in Be- tracht (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2010 a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Senat kann deshalb nicht feststellen, dass eine Sachlage vorliegt, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, weil eine Gesundheitsgefahr für Anwohner oder andere Personen durch den Zustand der Bäume des Grundstücks hervorgerufen wird. Allein die Tatsache, dass noch vorhandene Gespinstnester eine Gefahrenquelle bilden, die das Ein- treten künftiger Gefahren begünstigen kann, genügt für ein aktuelles Überschreiten der poli- zeilichen Gefahrenschwelle nicht („in absehbarer Zeit“, § 3 SächsPBG, § 4 Nr. 3 Buchst. a SächsPVDG), und kann deshalb gegenwärtig nicht polizeiliche Maßnahmen gegen den An- tragsteller rechtfertigen. Der Antragsgegner hat auf gerichtliche Nachfrage zum Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich auf eine fortbestehende (abstrakte) Gefahr, die von weiterhin in den Nestern befindlichen Brennhaaren ausginge, hingewiesen. Dass sich diese aktuell in absehbarer Zeit zu einer konkreten Gefahr (einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Anwohner) verdichten könnte, wurde nicht vorgetra- gen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ferner ist zu beachten, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einerseits zu berücksichtigen ist, wie effektiv die angeordnete Maßnahme noch ist (§ 13 Abs. 4 SächsPBG). Andererseits sind bei der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit auch die mit der Maßnahme verbundenen Kosten zu beachten (§ 13 Abs. 3 SächsPBG). Diese Aspekte hat der Antrags- gegner in seine Ermessensentscheidung nicht einbezogen. Zur Zumutbarkeit der Maßnahme im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten hat er sich weder in den angefochtenen Be- scheiden noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußert. Nach dem Vortrag des An- tragsgegners ist das Entfernen der Nester nach dem Ausfliegen der Falter nicht so effektiv, wie die Durchführung derselben Maßnahme in einem bestimmten Zeitfenster, nämlich vom Schlüpfen der Larven bis zur Verpuppung. Nur in diesem Zeitfenster ist sichergestellt, dass eine Vermehrung des Insekts infolge der Eiablage durch die entwickelten weiblichen Falter in den Baumkronen verhindert wird. Die Maßnahme müsste demnach im kommenden Frühjahr wiederholt werden, da aufgrund der in diesem Jahr bereits erfolgten Eiablage damit zu rechnen ist, dass erneut Larven schlüpfen und Raupen erscheinen werden. Dies kann durch ein unver- zügliches Absaugen der Nester auch nicht mehr verhindert werden, weil sich die Eier nicht in den Nestern sondern in den Baumkronen befinden. Die Kosten für das Entfernen der Nester hat der Antragsgegner im Bescheid vom 18. Juni 2024 für die Ersatzvornahme mit 300 € – 19 20 10 500 € netto pro Baum für das Absaugen zuzüglich ca. 900 € netto pro Tag für die Bereitstellung von mechanischen Höhengeräten veranschlagt. Diese Kosten würden demnach für eine ef- fektive Bekämpfung der Gefahrenursache mehrfach anfallen. Zudem hat der Antragsteller un- widersprochen vorgetragen, dass es unter anderem aufgrund von Platzmangel unmöglich sei, mit einer Hubarbeitsbühne in die Nähe der Bäume zu gelangen. Dies hat er durch Vorlage einer Erklärung eines in der Schädlingsbekämpfung versierten Unternehmens glaubhaft ge- macht, das bei einer Besichtigung am 19. Juni 2024 festgestellt habe, dass eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners deshalb unmöglich sei (vgl. Anlage W2 zum Widerspruchs- schreiben vom 24. Juni 2024). Mit diesem Umstand hat sich der Antragsgegner weder in den angegriffenen Bescheiden noch im gerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt. Sollte die Be- seitigung nicht mit Hubarbeitsbühnen möglich sein – was ggf. im Hauptsacheverfahren aufzu- klären sein wird –, können die Kosten eventuell höher ausfallen, weil dann die Entfernung nur durch den Einsatz von Steigern möglich wäre. Ob dies dem Antragsteller zumutbar ist, kann letztlich offenbleiben. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, die dem Zu- standsverantwortlichen abverlangt wird, nur bis zur sog. Opfergrenze, die sich – bei Inan- spruchnahme des Eigentümers – am Verkehrswert des Grundstücks orientiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 –, juris Rn. 54 ff.; SächsOVG, Urt. v. 17. Juli 2020 – 4 A 525/18 –, juris Rn. 26). Vorliegend ist zwar nicht der Verkehrswert, wohl aber der Bo- denrichtwert von 1,35 €/m² (mithin bei einer Gesamtfläche von 3.743 m² 5.053,05 €) bekannt. Welchen wirtschaftlichen Nutzen das Grundstück für den Antragsteller als Pächter hat und in welchem Verhältnis dazu die mit den abverlangten Maßnahmen – insbesondere bei mehrfa- cher Durchführung – verbundenen Kosten stehen, die von ihm – selbst wenn er einen zivil- rechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer im Innenverhältnis haben sollte (vgl. § 586 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 536a BGB, sowie Schaub, in: Staudinger, BGB [2018], § 581 Rn. 225; Bleckwenn/von Jeinsen, in: Staudinger, BGB [2018], § 586 Rn. 21) – wohl vorzustre- cken sein werden, ist offen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und die Abänderung der Streitwert- festsetzung des Verwaltungsgerichts richten sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Aufgrund der vom Antragsgegner für die Ersatzvornahme veranschlagten Kosten lässt sich das wirtschaftliche Interesse des An- tragstellers an der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bestimmen. Der Senat setzt für zwei Bäume netto je 400 € und für die Bereitstellung des mechanischen Höhengeräts für einen halben Tag Kosten in Höhe von 450 € an und halbiert die sich ergebende Summe von 1.250 € wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung (vgl. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver- waltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage). 21 22 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dehoust Drehwald Schröter 23