Beschluss
6 B 64/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch wenn eine Vielzahl von Fahrtenbüchern zu führen ist, ist ein "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen beim Streitwert nicht zu gewähren. 2. Zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark einer Firma bei bereits im Grundsatz fehlender Bereitschaft der Geschäftsführung, ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen.
Entscheidungsgründe
1. Auch wenn eine Vielzahl von Fahrtenbüchern zu führen ist, ist ein "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen beim Streitwert nicht zu gewähren. 2. Zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark einer Firma bei bereits im Grundsatz fehlender Bereitschaft der Geschäftsführung, ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Az.: 6 B 64/23 6 L 141/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Fahrtenbuchauflage hier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 28. Juni 2023 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2023 - 6 L 141/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 36.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit einer Ausnahme gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung, für ihre Firmenfahrzeuge sowie für alle künftig zugelassenen Firmenfahrzeuge Fahrtenbücher für die Dauer von einem Jahr zu führen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 31a Abs. 1 StVZO. Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. … sei am 9. März 2022 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, die bereits länger als eine Sekunde rot gezeigt habe, missachtet worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Der schriftliche Zeugenfragebogen mit Beweisfoto sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. März 2022, mithin zwei Wochen und einen Tag nach dem Verstoß, mit der Aufforderung übersandt worden, binnen Wochenfrist Angaben zum tatverantwortlichen Fahrzeugführer zu machen. Eine Antwort der Antragstellerin sei nicht erfolgt. Das Foto weise auch eine zum Erkennen einer bekannten Person hinreichende Qualität auf. Weitere Ermittlungstätigkeiten seien der Polizeibehörde hier nicht zumutbar, zumal der Geschäftsführer der Antragstellerin auch einer erneuten Aufforderung, den Fahrzeugführer zu benennen, keine Folge geleistet und damit erneut seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft hinreichend deutlich gemacht habe. Die Ermessensentscheidung der Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark der Antragstellerin sei nicht fehlerhaft. Mit zwei weiteren Fahrzeugen mit den Kennzeichen ..-.. …. sowie ..-.. … seien am 30. Januar 2017 bzw. am 6. Juli 2018 1 3 Verkehrsordnungswidrigkeiten von einigem Gewicht begangen worden. Eine Täterfeststellung sei trotz Ergreifens angemessener und zumutbarer Maßnahmen nicht möglich gewesen und es sei zu einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs für das jeweilige Fahrzeug gekommen. Hinsichtlich der Ermessenserwägungen sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht dargelegt habe, dass nach ihrer internen Organisation die einzelnen Firmenfahrzeuge bestimmten Personen zugeordnet seien, und zum anderen der Geschäftsführer jede sachdienliche Auskunft verweigert habe. Deshalb sei die Erstreckung auf alle Firmenfahrzeuge ermessensfehlerfrei. Bei einer Fahrtenbuchauflage handele es sich bei einem Unternehmen auch um einen eher geringfügigen Eingriff, da diesem hiermit keine zeitintensiven zusätzlichen Pflichten auferlegt würden. Denn es entspreche ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Hiergegen wendet die Antragstellerin in der Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die angegriffene Entscheidung beruhe sowohl auf einer nicht zureichenden Sachverhaltsfeststellung als auch auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung. Das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dazulegen habe, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Es sei aber Sache der Behörde, Ermittlungen dazu anzustellen, ob eine solche Prognose gerechtfertigt sei. Insoweit hätte sich das Gericht im Rahmen einer möglichen mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass es sich vorliegend tatsächlich so verhalte, dass jedem Fahrzeug im Fuhrpark ein bestimmter Fahrer zugeordnet sei, da diese Fahrzeuge den Vertriebsmitarbeitern der Antragstellerin im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit zur Verfügung gestellt würden. Hier hätten aber weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht entsprechende Ermittlungen vorgenommen. Eine Identifizierung des Fahrzeugführers sei zudem nicht möglich gewesen, da die Qualität der der Antragstellerin übersandten Kopien des Fahrzeugführers diese Identifizierung nicht zugelassen habe. Allein, dass das Verwaltungsgericht pauschal ausführe, dass die dem Gericht vorliegenden Kopien einen männlichen Fahrer erkennen ließen, verkenne, dass allein das Geschlecht insoweit kein Ausschlusskriterium sei und auf eine Vielzahl möglicher Fahrzeugführer im Unternehmen zutreffe. Das Gericht habe auch ohne nähere Prüfung überhaupt nicht wissen können, welche Qualität die im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin übersandten Fotos gehabt hätten. Das Gericht habe die Tatsache, dass sie vorgetragen hätte, in der Vergangenheit regelmäßig Fahrzeugführer tatsächlich benannt zu haben und die drei nicht aufklärbaren Verstöße über einem Zeitraum von 2 4 mehreren Jahren bei einem Fuhrpark von 15 Autos eine vergleichsweise niedrige Zahl darstellten, nicht in den Blick genommen. Im Urteil vom 26. August 2010 - 3 A 176/10 - habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Erstreckung einer Anordnung auf sämtliche Kraftfahrzeuge eines Kraftfahrzeughalters einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliege. Dabei sei neben der Einschätzung, ob auch mit den von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeugen künftig mit entsprechenden Verkehrsverstößen gerechnet werden könne, zugleich die Prüfung erforderlich, ob die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hätten, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können, für alle von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeuge des Fahrzeughalters gelten. Im Hinblick auf die geringe Zahl der vergleichbaren Fälle in der Vergangenheit sowie im Hinblick auf Art, Umfang und Organisation des Fuhrparks - insbesondere die Frage der Zuteilung der jeweiligen Fahrzeuge zu einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin - habe die Antragsgegnerin schlichtweg keine erkennbare Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Deshalb sei mit Ausnahme des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. …, mit dem die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden sei, die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs unverhältnismäßig. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte sich im Wege der Beweiserhebung davon überzeugen müssen, dass jedem Fahrzeug in ihrem Fuhrpark ein bestimmter Fahrer zugeordnet sei, berücksichtigt sie weder die eingeschränkte Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren noch die sie selbst treffende Mitwirkungspflicht. Der den Verwaltungsprozess prägende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar nicht völlig verdrängt, erfährt aber - durch den Charakter des Eilverfahrens und die insbesondere dem Antragsteller dieses Verfahrens obliegende Mitwirkungspflicht - Einschränkungen. Grundsätzlich ist das Gericht im Eilverfahren zu weiteren Ermittlungen und Hinweisen nicht verpflichtet, vielmehr ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der 3 4 5 5 innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten. Die Beweiserhebung und weitere Ermittlungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 18; v. 14. Juli 2010 - 2 B 436/09 -, juris Rn. 8; v. 28. Dezember 2009 - 1 B 400/09 -, juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 1022, § 80 Rn. 125). Eine Beweiserhebung oder weitere Ermittlungen sind zwar anders als im Verfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht (vgl. § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 ZPO) wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren nicht völlig ausgeschlossen. Sie stehen aber im Ermessen des Gerichts und kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2010 a. a. O.). Die Antragstellerin legt nicht dar, warum hier ein Ausnahmefall vorliegen und das Ermessen des Gerichts auf null reduziert sein soll. Hinzu kommt, dass das Gericht insbesondere hinsichtlich derjenigen tatsächlichen Umstände, die in die eigene Sphäre der Antragstellerin fallen und aus denen sie für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will, ohnehin nicht gehalten ist, von sich aus weitere Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2010 a. a. O.; v. 27. Julni 2000 - 2 BS 27/00 -, juris Rn. 9; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017., Rn. 320 f.). Wird der Verkehrsverstoß - wie hier - mit einem Firmenfahrzeug begangen, ist es nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde und des Verwaltungsgerichts, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2016 - 3 B 115/16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 15. September 2016 - 3 A 520/16 -, juris Rn. 6). Es hätte deshalb der Antragstellerin oblegen, der Behörde und dem Gericht den Mitarbeiter zu benennen, dem das Fahrzeug zugeordnet war und die Zuordnung durch entsprechende Unterlagen, wie eine Liste mit den Fahrzeugen und den ihnen zugeordneten Mitarbeitern oder Fahrern, zu verdeutlichen. 6 6 2. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen vor. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Verkehrsverstoß und Maßnahme ist hier nicht problematisch, da bereits bei einer mit einem Punkt im Sinne der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung bewerteten Vergehen davon ausgegangen wird, dass er von einigem Gewicht ist, sodass er die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris Rn. 2; Urt. v. 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 229 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 11. Januar 2021 - 6 D 80/20 -, juris Rn. 6). Hier wird der Verkehrsverstoß mit zwei Punkten bewertet. Auch war die Ermittlung des Führers des Kraftfahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, wegen mangelnder Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin als Fahrzeughalter nicht möglich. 3. Die Antragstellerin stellt auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die Erstreckung der Pflicht zur Führung von Fahrtenbüchern auf ihren gesamten Fuhrpark ermessensfehlerfrei sei, nicht durchgreifend infrage. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1970 - 7 B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; SächsOVG, Urt. v. 26. August 2010 - 3 A 176/10 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2017 - 11 CS 16.2585 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urt. v. 10.9.1997 - 25 A 4812/96 -, NJW 1998, 2305). Eine solche Anordnung stellt aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter oder Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei ist neben der Einschätzung, ob auch mit den von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeugen künftig mit entsprechenden Verkehrsverstößen gerechnet werden kann, zugleich die Prüfung erforderlich, ob die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hatten, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, für alle von der Fahrtenbuchauflage 7 8 9 10 7 erfassten Kraftfahrzeuge des Fahrzeughalters gelten (SächsOVG, Urt. v. 26. August 2010 a. a. O.). Hier sind mit mehreren unterschiedlichen Firmenfahrzeugen in der Vergangenheit Verkehrsverstöße begangen worden, sodass bei allen Firmenfahrzeugen mit entsprechenden Verstößen in der Zukunft zu rechnen ist. Es können keine Fahrzeuge ausgeschieden werden, die es wegen der Nutzungsart oder aufgrund anderer Umstände nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, dass künftig mit entsprechenden Verkehrsverstößen zu rechnen ist. Die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hatten, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, liegen auch hinsichtlich aller Fahrzeuge vor, da die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen hat, dass einzelne Fahrzeuge nur bestimmten Mitarbeitern zur Nutzung zur Verfügung stehen und deshalb bei diesen Fahrzeugen künftig keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auftreten werden. Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2010 - 3 A 176/10 - verweist, war dort eine Unverhältnismäßigkeit der Erstreckung auf den gesamten Fuhrpark deshalb angenommen worden, weil die betroffenen Fahrzeuge mit einem sogenannten Fahrtenschreiber ausgestattet waren, dessen Protokolle es in gleicher Weise wie ein Fahrtenbuch ermöglichten, den Fahrzeugführer zu identifizieren. Dafür, dass dies hier der Fall ist, ist nichts erkennbar. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Erstreckung der Verfügung auf alle 15 Autos verhältnismäßig ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei drei Verstößen, von denen zwei schon länger zurückliegen, und einem Fuhrpark von 15 Fahrzeugen handele es sich um eine eher geringe Zahl von Fällen, die die Erstreckung auf alle Fahrzeuge nicht rechtfertige, hat sich das Verwaltungsgericht damit auf Seiten 8 und 9 des Beschlussabdrucks ausführlich auseinandergesetzt. Diese Ausführungen stellt die Beschwerdebegründung nicht substanziiert in Frage. Zwar handelt es sich um eine eher geringere Zahl von Verkehrsverstößen in einem längeren Zeitraum. Die Erstreckung auf den gesamten Fuhrpark ist aber gleichwohl verhältnismäßig, weil sich aus dem Verhalten der Geschäftsführung in der Vergangenheit ergibt, dass sie bereits im Grundsatz nicht bereit ist, ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe in der Vergangenheit regelmäßig Fahrzeugführer gegenüber Ordnungsbehörden tatsächlich benannt, handelt es sich lediglich um eine Behauptung. Es bleibt unklar, um wie viele Fälle es sich gehandelt hat und wann sich diese zugetragen haben. Entsprechende Nachweise werden nicht vorgelegt. Das 11 12 8 aktenkundige Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin lässt vielmehr auf eine seit Jahren fehlenden Bereitschaft schließen, den Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Bei der Anlasstat hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht pauschal ausgeführt, dass die dem Gericht vorliegenden Kopien einen männlichen Fahrer erkennen ließen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Foto, das einen männlichen Fahrzeugführer erkennen lasse, „eine zum Erkennen einer bekannten Person hinreichende Qualität“ aufweise. Das Verwaltungsgericht konnte auch beurteilen, dass die der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder eine hinreichende Qualität aufweisen, weil die Antragstellerin selbst als Anlage AS 3 eine Ablichtung des Vorgangsausdrucks Rotlicht, der Lichtbilder und eine Ausschnittvergrößerung des Kopfes des Fahrers enthält, vorgelegt hat. Die Ablichtung ist zur Identifizierung eines bekannten Mitarbeiters oder zumindest der als Fahrer jedenfalls in Betracht kommenden Mitarbeiter hinreichend deutlich. Die Geschäftsführung der Antragstellerin hat hinsichtlich keiner der der Anordnung zugrunde gelegten Verkehrsverstößen ungeachtet der durchweg zur Identifizierung geeigneten Fotos, die sich in Ablichtung bei den Verwaltungsakten befinden, die Fahrer oder die als Fahrer jedenfalls in Betracht kommenden Mitarbeiter namentlich benannt. Dies lässt erkennen, dass für die mangelnde Mitwirkung nicht ein etwaig wechselnder Benutzerkreis und eine daraus gegebenenfalls resultierende Schwierigkeit, denjenigen, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, zu ermitteln, ausschlaggebend waren, sondern allein die bereits im Grundsatz fehlende Bereitschaft, ihre Obliegenheit, an der Aufklärung der mit ihren Fahrzeugen begangenen Verkehrsverstöße soweit mitzuwirken, wie ihr das möglich und zumutbar ist (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 19. April 2023 - 1 B 25/23 -, juris Rn. 13). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei wie das Verwaltungsgericht an der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage), wonach 400 € je Monat anzusetzen sind, halbiert diesen Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), gewährt aber keinen „Mengenrabatt“. 13 14 9 Teilweise wird in der Rechtsprechung ein Mengenrabatt aus Billigkeitsgründen gewährt, wenn eine Vielzahl von Fahrtenbüchern zu führen ist (BayVGH, Beschl. v. 26. Oktober 2001 - 11 ZS 01.2008 -, juris Rn. 13 st. Rspr.; früher auch: OVG NRW, Urt. v. 10. September 1997 - 25 A 4812/96 -, juris Rn. 9). Für die ersten zehn von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeuge sei der Streitwert des Streitwertkatalogs zu Grunde zu legen, für die zweiten zehn Fahrzeuge nur noch die Hälfte und entsprechend fortlaufend in Zehnerschritten der Streitwertanteil jeweils hälftig herab zu setzen. Die Vielzahl der zu führenden Bücher relativiere die Einzelfallbedeutung. Überwiegend wird ein solcher Mengenrabatt aber inzwischen abgelehnt (OVG NRW, Beschl. v. 26. November 2019 - 8 E 802/19 -, juris Rn. 5 ff.; VGH BW, Beschl. v. 12. November 2015 - 10 S 2047/15 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 29. Januar 2013 - 3 M 727/12 -, juris Rn. 5). Der mit der Führung eines Fahrtenbuchs oder der Überwachung der Führung verbundene Aufwand verringere sich nicht dadurch, dass dies mehrfach zu leisten sei. Die Fahrtenbuchauflage habe für jedes Fahrzeug eine selbstständige Bedeutung, wie sich auch aus § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO ergebe. Der abnehmenden Einzelfallbedeutung werde bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gebührenerhebung nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz degressiv ausgestaltet sei. Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich der Senat an. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Gretschel 15 16 17