Beschluss
3 E 65/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 E 65/24 6 K 2060/24 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – – Beschwerdeführerin – gegen die ARGE Heilmittelleistungserbringerzulassung Sachsen c/o Verband der Ersatzkassen Glacisstraße 4, 01099 Dresden – Beklagte – – Beschwerdegegnerin – prozessbevollmächtigt: wegen Anspruch auf arbeitnehmergleiche Behandlung hier: Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 22. Januar 2025 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. September 2024 - 6 K 2060/24 - wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen den Verweisungsbeschluss des Verwal- tungsgerichts wendet, ist zu verwerfen, denn sie ist unzulässig. Die Klägerin hat die Beschwerde ohne die notwendige Vertretung erhoben. Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO muss sich jeder Beteiligte im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungs- gericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll- mächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für das Beschwerde- verfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungs- gesetz - GVG - (st. Rspr., vgl. HessVGH, Beschl. v. 12. September 2024 - 5 E 1737/24 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 18. Juni 2024 - 6 E 28/24 -, juris Rn. 2, und Beschl. v. 7. Sep- tember 2023 - 6 E 50/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. 31. Mai 2022 - 3 VO 291/22 -, juris Rn. 2 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 13. August 2020 - 10 C 20.1765 -, juris Rn. 2; anders noch SächsOVG, Beschl. v. 5. März 2001 - 1 E 179/00 -, juris Rn. 2). Ohne die erforderliche Vertretung vorgenommene Prozesshandlungen sind mangels Postulationsfähig- keit unwirksam und können keine Fristen wahren. Die Klägerin ist in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich auf dieses Vertretungserfordernis hingewiesen worden. Sie hat dennoch Beschwerde eingelegt, ohne sich eines Vertreters gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VwGO zu bedienen. Die Klägerin kann die erforderliche Prozesshandlung auch nicht mehr nachholen, weil die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wegen der Zustellung des Beschlusses am 11. Oktober 2024 abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten dieses Beschwerdever- fahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit 1 2 3 4 3 verwiesen wurde (BVerwG, Beschl. v. 20. September 2012 - 7 B 5.12 - juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2023 - 6 E 50/23 -, juris Rn. 8; OVG Schl.-H. Beschl. v. 14. April 2021 - 5 O 4/21 -, juris Rn. 5). Eine Streitwertentscheidung ist entbehrlich, da eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung, keine weitere Beschwerde zuzulassen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. März 1994 - 4 B 223.93 -, juris Rn. 2 ff.). v. Welck Kober Nagel 5 6 7