Beschluss
3 VO 291/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:0531.3VO291.22.00
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Leitsätze
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a GVG.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. März 2022 - 3 E 311/22 Ge -
wird verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a GVG.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. März 2022 - 3 E 311/22 Ge - wird verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. März 2022 wendet, ist zu verwerfen, denn sie ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde ohne die notwendige Vertretung erhoben. Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO muss sich jeder Beteiligte im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG; vgl. nur zuletzt: Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. August 2020 - 10 C 20.1740 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 12. November 2019 - 2 E 312/19 - juris). Ohne die erforderliche Vertretung vorgenommene Prozesshandlungen sind mangels Postulationsfähigkeit unwirksam und können keine Fristen wahren. Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses auf dieses Vertretungserfordernis hingewiesen worden. Er hat dennoch Beschwerde eingelegt, ohne sich eines Vertreters gemäß § 67 Abs. 2 und 4 VwGO zu bedienen. Der Antragsteller kann die erforderliche Prozesshandlung auch nicht mehr nachholen, weil die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgelaufen ist. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. April 2022 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, dem 20. April 2022 abgelaufen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Gera durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer eingelegt werden müssen. Das von dem Antragsteller selbst unterzeichnete Schreiben vom 20. April 2022 wahrt diese Frist nicht. Die Versäumung der Frist wäre nur dann unschädlich, wenn der Antragsteller mit Erfolg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könnte. Die Wiedereinsetzung setzt aber voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Eine Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO war zu treffen, weil das Beschwerdeverfahren eine eigenständige Kostenfolge, nämlich die Festgebühr nach Nr. 5502 zur Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auslöst. Da nur diese Festgebühr anfällt und sich die Gebühr nicht nach dem Wert der Streitsache richtet, kann eine Streitwertfestsetzung unterbleiben. Eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG war nicht zuzulassen, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtsfrage hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht diese Entscheidung von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung, keine weitere Beschwerde zuzulassen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 - 4 B 223/93 - DÖV 1994, 612-613).