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Beschluss

4 C 5/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Normenkontrollantrag kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt, etwa wenn er die gerügte mängelbehaftete Auslegung des Satzungsentwurfs und die hierfür erforderliche Bekanntgabe selbst vorgenommen hat. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Satzung auf Mängel des Verfahrens hingewiesen hat. 2. Die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auch auf die tragende Begründung, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 3. Die ortsübliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs einer Haushaltssatzung kann ihre Funktion der Information der Einwohner und Abgabepflichtigen nur dann erfüllen, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine Kenntnisnahme vor Beginn der Auslegung möglich ist. Eine formell ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung erfordert, dass die Frist nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO eingehalten wird und sich eine längere Auslegung aus der Bekanntmachung ergibt.
Entscheidungsgründe
1. Ein Normenkontrollantrag kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt, etwa wenn er die gerügte mängelbehaftete Auslegung des Satzungsentwurfs und die hierfür erforderliche Bekanntgabe selbst vorgenommen hat. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Satzung auf Mängel des Verfahrens hingewiesen hat. 2. Die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auch auf die tragende Begründung, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 3. Die ortsübliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs einer Haushaltssatzung kann ihre Funktion der Information der Einwohner und Abgabepflichtigen nur dann erfüllen, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine Kenntnisnahme vor Beginn der Auslegung möglich ist. Eine formell ordnungsgemäße Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung erfordert, dass die Frist nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO eingehalten wird und sich eine längere Auslegung aus der Bekanntmachung ergibt. Az.: 4 C 5/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Gemeinde St. Egidien vertreten durch den Bürgermeister Glauchauer Straße 35, 09356 St Egidien – Antragstellerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband Gewerbegebiet Am Auersberg/Achat Achatstraße 1, 09356 St. Egidien – Antragsgegner – prozessbevollmächtigt: wegen Nichtigkeit der Haushaltssatzung des Zweckverbands hier: Normenkontrolle hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Ober- verwaltungsgerichtes Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die 2 Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 24. Januar 2025 beschlossen: § 1 und § 5 der Haushaltssatzung des Antragsgegners für das Haushaltsjahr 2017 werden für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis- tet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 120.270 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen Teile der Haushaltssatzung des Antragsgegners für das Jahr 2017. Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, dessen Mitglieder die Antragstellerin und die Stadt Lichtenstein sind. Aufgabe des Zweckverbands ist insbesondere die Erschließung und Über- planung von Flächen auf dem Gebiet der Antragstellerin. Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2017 des Antragsgegners lag in der Stadtverwaltung der Stadt Lichtenstein in der Zeit vom 21. September 2017 bis 5. Oktober 2017 öffentlich zur Einsichtnahme aus. Am 3. November 2017 brachte die Antrag- stellerin einen Aushang des Antragsgegners an ihren Bekanntmachungstafeln an, wonach der Entwurf der Haushaltssatzung des Antragsgegners mit Haushaltsplan für das Jahr 2017 in der Zeit vom 2. November 2017 bis 13. November 2017 in der Gemeindeverwaltung der Antrag- stellerin während der Sprechzeiten öffentlich ausliegt. Der Aushang enthielt den Hinweis, dass Einwohner und Abgabepflichtige bis einschließlich 24. November 2017 Einwendungen erhe- ben können und dass in der Gemeindeverwaltung der Antragstellerin mittwochs keine Sprech- zeiten angeboten werden. Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde ab dem 3. November 2017 in der Gemeindeverwaltung der Antragstellerin ausgelegt. 1 2 3 3 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 übersandte der Bürgermeister der Antragstellerin dem Antragsgegner die zum Zweck der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung gemachten Aus- hänge mit dem Hinweis, dass die vom Antragsgegner übersandten Aushänge erst am 3. No- vember 2017 bei der Antragstellerin eingegangen seien. Am 13. Dezember 2017 fand die öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Antrags- gegners statt. Im Protokoll zur Sitzung ist vermerkt, dass der Bürgermeister der Antragstellerin zu TOP 7 – Beratung und Beschluss über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2017 – in der Sitzung erklärt habe, dass die Auslage des Entwurfs in seiner Gemeinde erst ab dem 3. November 2017 erfolgt und die Auslage deshalb um einen Tag bis zum 14. November 2017 verlängert worden sei. In derselben Sitzung wurde die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan des Antragsgegners für das Haushaltsjahr 2017 mehrheitlich beschlossen. § 1 der Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen zum Ergebnis- und zum Finanzhaushalt. In § 5 der Haushaltssatzung wird eine Verbandsumlage in Höhe von 400.900 € festgesetzt. Gemäß § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung des Antragsgegners erfolgt die Beteiligung an der Verbandsumlage durch die Stadt Lichtenstein und die Antragstellerin im Verhältnis 70/30 v.H. Die Antragstellerin erhob unter dem 19. Dezember 2017 Einspruch gegen den Beschluss. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 begründete sie diesen u.a. damit, dass der Entwurf der Haus- haltssatzung entgegen der Beschlussbegründung in der Gemeindeverwaltung der Antragstel- lerin nicht ab dem 2. November 2017, sondern erst ab dem 3. November 2017 ausgelegen habe. In der öffentlichen Verbandsversammlung am 24. Januar 2018 wurde die Haushaltssat- zung des Antragsgegners für das Jahr 2017 erneut mit vier Stimmen der Stadt Lichtenstein gegen drei Stimmen der Antragstellerin zum Zweck der Zurückweisung des Einspruchs be- schlossen. Die Haushaltssatzung wurde am 19. Februar 2018 im Amtsblatt der Stadt Lichtenstein und am 16. April 2018 im Amts- und Informationsblatt der Antragstellerin bekannt gemacht. Am 19. Februar 2019 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es werde bestritten, dass der Antragsgegner überhaupt wirksam gegründet worden sei. Die Haushaltssatzung sei formell rechtswidrig, weil die Auslegung des Satzungsentwurfs nicht ord- nungsgemäß erfolgt sei. Der Entwurf habe lediglich an sechs Arbeitstagen, nämlich von Frei- tag, dem 3. November 2017, bis zum Montag, den 13. November 2017, bei der Antragstellerin ausgelegen, wobei in der Gemeindeverwaltung der Antragstellerin im fraglichen Zeitraum am 4 5 6 7 8 9 10 4 Mittwoch keine Sprechzeiten angeboten worden seien. Die vom Antragsgegner behauptete Verlängerung der Auslegungsfrist werde bestritten. Die Antragstellerin habe den Antragsgeg- ner bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 auf den Fehler bei der Auslegung hingewie- sen. Zudem sei der Einspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss der Haushaltssatzung 2017 nicht mit der nach § 8 Abs. 8 der Verbandssatzung erforderlichen Zweidrittelmehrheit zurückgewiesen worden. Es sei außerdem zweifelhaft, ob eine Haushaltssatzung erst im Folgejahr erlassen werden dürfe. Die Satzung sei außerdem materiell rechtswidrig. Der Antragsgegner habe in der Vergangen- heit Zahlungen in Millionenhöhe allein zugunsten der Stadt Lichtenstein geleistet, gleichzeitig aber von dieser keine oder nur verminderte Umlagen zur Deckung seines Finanzbedarfs fest- gesetzt und beigetrieben. Die Schulden des Antragsgegners beruhten allein auf der Ausgabe erheblicher Summen zur Finanzierung von Vorhaben auf dem Gebiet und zum alleinigen Nut- zen der Stadt Lichtenstein. Der Antragsgegner sei verpflichtet, die bestehenden Forderungen gegen die Stadt Lichtenstein geltend zu machen, bevor er gegenüber den Verbandsmitglie- dern eine Umlage festsetze. Die Antragstellerin beantragt, die §§ 1 und 5 der Haushaltssatzung des Antragsgegners für das Jahr 2017 für nichtig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Dass er – der Antragsgegner – als Zweckverband wirksam gegründet worden sei, sei durch das Gericht bereits geklärt. Zur Frage der Genehmigung und Genehmigungsbedürftigkeit der angeblich rechtswidrigen Darlehen, Umschuldungen oder Übertragungen habe die Antragstel- lerin mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz anhängig gemacht, aus denen sich aber bislang keine Anhaltspunkte für zu erwartende Vermögungsverschiebungen durch ihn ergäben. Er – der Antragsgegner – habe die Auslegungsfrist verlängert, sodass die Ausle- gung des Entwurfs bis zum 14. November 2017 erfolgt sei. Dies habe der Vertreter der An- tragstellerin in der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2017 bestätigt. Selbst wenn eine Auslegung tatsächlich nur bis zum 13. November 2017 erfolgt sei, könne sich die Antragstel- lerin hierauf nicht berufen, weil sie dadurch gegen Treu und Glauben verstoße. Die Antragstel- lerin habe den formalen Fehler, auf den sie sich nun berufen wolle, selbst verursacht. § 76 11 12 13 14 5 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO i. V. m. § 58 Abs. 1 SächsKomZG diene außerdem dem Schutz der Bürger, nicht der Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- akten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwen- dung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dafür genügt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6/04 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Dies ist hier gegeben. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Haushaltssatzung des Antrags- gegners für das Jahr 2017, in deren § 5 die Gesamthöhe der Mitgliederumlage auf 400.900 € festgesetzt wird. Da die Antragstellerin nach der Verbandssatzung des Antragsgegners ver- pflichtet ist, einen Anteil von 30 % an dieser Umlage zu tragen, ist sie hierdurch rechtlich be- troffen. Es liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin vor. Der Antrag ist insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an- erkannt, dass die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unter- liegt und dass deshalb die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Vorausset- zungen wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann. So kann in die Prüfung eines Normen- kontrollantrages nicht mehr eingetreten werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (siehe nur BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1992 - 4 NB 2/90 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Entscheidend sind dabei stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Ein Verstoß gegen das Verbot wider- sprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist hier indes nicht gegeben. Zwar 15 16 17 18 19 20 6 trifft es zu, dass die Antragstellerin die Auslegung des Satzungsentwurfs und die hierfür erfor- derliche Bekanntgabe selbst vorgenommen hat. Es ist aber zwischen den Beteiligten unstrei- tig, dass die Antragstellerin den Haushaltsentwurf einschließlich der vom Antragsgegner vor- bereiteten Aushänge erst am 3. November 2017 erhalten hat und demzufolge eine Auslegung erst danach erfolgen konnte. Hierauf hat sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 6. Dezem- ber 2017, d.h. noch vor der Beschlussfassung, in der öffentlichen Sitzung der Verbandsver- sammlung am 13. Dezember 2017 sowie im Einspruchsverfahren hingewiesen. Ob der Bür- germeister der Antragstellerin in der Sitzung am 13. Dezember 2017 behauptet hat, dass die Auslegung um einen Tag verlängert worden sei, ist letztlich unerheblich. Selbst wenn dies zuträfe, hätte dem Antragsgegner auffallen müssen, dass dann eine Diskrepanz zwischen der bekanntgegebenen Auslegungsfrist und der tatsächlichen Auslegung bestanden hätte. Dem Antragsgegner war es somit möglich zu erkennen, dass aufgrund der Umstände der Ausle- gung zumindest das Risiko einer formellen Rechtswidrigkeit der Haushaltssatzung besteht. Wie sich aus dem Protokoll zur Verbandsversammlung am 13. Dezember 2017 ergibt, ist der Antragsgegner aber nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde nicht von einem for- mellen Mangel ausgegangen. Ein widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin ist unter die- sen Umständen nicht zu erkennen. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. § 1 und § 5 der Haushaltssatzung des An- tragsgegners für das Haushaltsjahr 2017 sind für unwirksam zu erklären, da sie formell rechts- widrig sind. a) Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Antragsgegner bereits nicht wirksam ge- gründet worden ist. Diese Frage ist einer erneuten Entscheidung durch den Senat entzogen, weil darüber bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2014 (4 A 245/14, juris) rechtskräftig entschie- den wurde. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnach- folger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist der pro- zessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechts- folge sowie durch den Klagegrund, namentlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Die gerichtliche Entscheidung ist die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter das Gesetz, mithin der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das 21 22 23 24 7 Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung un- mittelbar tragenden Rechtssatzes. Demgemäß bezieht sich die Entscheidung über eine Ver- pflichtungsklage nicht bloß auf die begehrte Rechtsfolge, sondern stets auch auf die gesetzli- che Anspruchsgrundlage und die ihr zugrundeliegende tragende Rechtsbehauptung. Hierauf ist die Wirkung der Rechtskraft beschränkt. Auf einzelne Urteilselemente, also auf die tatsäch- lichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandselemente und sonstige Vorfra- gen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind, erstreckt sich die Rechtskraft nicht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 4. April 2012 - 4 C 8/09 -, juris Rn. 46 m. w. N.). Wird eine Verpflichtungsklage als unbegründet abgewiesen, nehmen an der Rechtskraft demnach auch die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil (siehe Lindner, in: BeckOK VwGO, § 121 Rn. 40; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 28; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 80). Die Rechtskraft bindet schließlich auch, wenn und soweit sich die entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als Vorfrage stellt. Eine präjudizielle Wirkung entfaltet das erste Urteil aber nur, soweit über den dortigen Streitgegenstand ent- schieden wurde, also nicht hinsichtlich solcher Fragen, die auch im Vorprozess bloß Vorfragen waren (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22. September 2016 - 2 C 17.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht die Wirksamkeit der Gründung des Antragsgegners zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 (4 A 245/14, juris) wurde eine Klage der Stadt Lichtenstein abgewiesen, mit der diese die Anordnung der Sicherheitsneugründung des Antragsgegners begehrte. Vom subjektiven Anwendungsbereich des § 121 VwGO sind die Beteiligten erfasst, weil sie Beige- ladene des früheren Verwaltungsrechtsstreits und damit gemäß § 63 Nr. 3 VwGO daran be- teiligt waren. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner sei nicht wirksam ge- gründet worden, unterfällt auch dem objektiven Anwendungsbereich des § 121 VwGO. Zur Begründung seines Urteils hat der Senat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Sicher- heitsneugründung aus § 1 Abs. 3 SiGrG bestehe nicht, weil keine Zweifel an der Wirksamkeit der Gründung des Beigeladenen zu 1 (dem hiesigen Antragsgegner) bestünden. Die (inzi- dente) Feststellung der Wirksamkeit der Gründung des Antragsgegners geht damit über die bloße Feststellung einzelner Tatbestandselemente der einschlägigen Anspruchsgrundlage o- der die Klärung sonstiger Vorfragen hinaus und nimmt als tragende Begründung der Entschei- dung an der Rechtskraftbindung des Urteils teil (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 4. April 2012 - 4 C 8/09 -, juris Rn. 47 m. w. N.). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, seit der Entscheidung des Senats seien weitere Tatsachen bekannt geworden, die die unwirksame Gründung eindrücklich beschrieben, kann 25 26 8 dies nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen. Zwar findet die materielle Rechts- kraft ihre Grenze dort, wo eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, weil es sich dann nicht mehr um denselben Streitgegenstand handeln kann (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 121 Rn. 28 f.). Allerdings liegt keine neue Sachlage vor, nur weil ein Beteiligter meint, bessere Erkenntnisse oder neue Beweismittel über den – gleich gebliebenen – Sachverhalt zu haben (ebenso Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Ver- waltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 121 VwGO Rn. 72 m. w. N.). b) Die §§ 1 und 5 der streitgegenständlichen Haushaltssatzung sind aber unter Verstoß gegen zwingende Formvorschriften zustande gekommen. Gemäß § 58 Abs. 1 SächsKomZG in der hier anwendbaren, bis zum 19. Februar 2022 gelten- den Fassung (im Folgenden SächsKomZG a. F.) i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO ist der Entwurf der Haushaltssatzung an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen oder elektro- nisch zur Verfügung zu stellen, wobei diese Frist ortsüblich bekannt zu geben ist. In der orts- üblichen Bekanntgabe ist nach § 76 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO darauf hinzuweisen, dass Ein- wohner und Abgabepflichtige für die Dauer von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit haben, Ein- wendungen zu erheben. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Entwurf öffentlich ausliegt oder elektronisch zur Verfügung steht. Diesen Anforderungen wurde hier nicht genügt. Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – in der Gemeindeverwaltung der Antragstellerin ab dem 3. November 2017, einem Freitag, öffentlich ausgelegt. Der Aushang zum Zweck der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung wurde ebenfalls erst am 3. November 2017 an den Bekanntmachungstafeln im Gebiet der Antragstellerin angebracht, d.h. am selben Tag, an dem die Auslegung begann. Die Bekanntgabe der Auslegung kann aber ihre Funktion der Informa- tion der Einwohner und Abgabepflichtigen nur dann erfüllen, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine Kenntnisnahme noch vor Beginn der Auslegung möglich ist (ebenso Schmid, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, § 76 Rn. 42). Dies ist bei einer Überschneidung von öffentli- cher Bekanntgabe und Auslegung des Entwurfs, wie sie hier gegeben war, nicht gegeben. Selbst wenn man trotz dieser Überschneidung den 3. November 2017 als ersten Tag der Aus- legung mitzählt, lag der Entwurf nur an sechs Arbeitstagen aus. Da am Mittwoch die Gemein- deverwaltung der Antragstellerin geschlossen war, bleibt dieser Tag ohne Berücksichtigung. Es bedarf zudem keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, ob die Antragstellerin die Aus- legung bis zum 14. November 2017 verlängert hat. Denn selbst wenn der Entwurf bis zum 14. November 2017 ausgelegen hätte, wäre § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO nicht genügt. Denn in dem Aushang, mit dem die Auslegung bekannt gegeben wurde, war die Auslegung 27 28 29 9 nur bis zum 13. November 2017 angekündigt worden. Die Adressaten des Aushangs, Einwoh- ner und Abgabenpflichtige der Antragstellerin, mussten somit nach dem objektiven Empfän- gerhorizont davon ausgehen, dass eine Einsichtnahme am 14. November 2017 nicht mehr möglich ist. Eine Auslegung am 14. November 2017 wäre – selbst wenn sie stattgefunden hätte – damit jedenfalls nicht ortsüblich bekannt gegeben worden. Dieses Ergebnis wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ver- gleichbaren Rechtslage bei der Auslegung von Entwürfen von Bauleitplänen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung) gestützt. So ist aner- kannt, dass dem interessierten Bürger durch eine formell fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Planungsunterla- gen im Ergebnis nicht verkürzt wird, wenn die Fristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB a. F. insgesamt eingehalten werden und wenn sich die längere Auslegung auch bereits aus der Bekanntmachung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 - 4 BN 36/03 -, juris Rn. 4; h. M., vgl. VGH BW, Urt. v. 13. Februar 2004 - 3 S 2548/02 -, juris Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Jedenfalls Letzteres war hier nicht gegeben. Die Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 SächsKomZG unbeachtlich. Dabei kann offenbleiben, ob der bereits vor Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Schreiben der Antragstellerin vom 24. Januar 2018 schriftlich geltend gemachte Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4b SächsGemO genügt oder ob die in der Vorschrift genannte Frist erst mit der Bekanntmachung beginnt und Einwendungen nach Bekanntmachung ggf. erneut zu erheben sind. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin mit ihrem bei Gericht am 19. Februar 2019 eingegangenen und dem Antrags- gegner am 25. Februar 2019 zugestellten Antrag vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO den Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO geltend gemacht. Die Frist kann – ebenso wie bei Rügen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB – auch durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Antragsgegner im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ge- wahrt werden (SächsOVG, Urt. v. 30. September 2024 - 4 C 42/20 -; ferner BVerwG, Beschl. v. 21. August 2018 - 4 BN 44/17 -, juris Rn. 4). Nach § 19 Satz 1 der Verbandssatzung des Antragsgegners erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Antragsgegners – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – durch Einrücken in das jeweilige Amtsblatt jeder Mitglieds- gemeinde. Da die Verbandssatzung eine Bekanntmachung in den Amtsblättern beider Mit- gliedsgemeinden verlangt, war die Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO hier erst mit der (späteren) Bekanntmachung im Amts- und Informationsblatt der Antragstellerin am 16. April 2018 bewirkt. Der dem Antragsgegner am 25. Februar 2019 zugestellte Normenkon- trollantrag ging somit noch vor Ablauf der Jahresfrist beim Antragsgegner ein. 30 31 10 Der Unwirksamkeit der §§ 1 und 5 der Haushaltssatzung steht schließlich nicht – wie der An- tragsgegner meint – entgegen, dass § 58 Abs. 1 SächsKomZG a. F. i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO dem Schutz der Bürger und nicht der Antragstellerin dient. Denn das Ge- richt nimmt im Rahmen des Normenkontrollverfahrens eine objektive Rechtmäßigkeitskon- trolle der angegriffenen Norm vor. Auf eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers kommt es nicht an (siehe nur Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 87 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 1, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse der An- tragstellerin am Normenkontrollverfahren entspricht ihrem Anteil an der in § 5 der Haushalts- satzung festgesetzten Umlage. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Be- schwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Be- schluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Beschlusses von 32 33 34 35 11 einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn er auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke gez.: Wiesbaum Groschupp