Beschluss
2 B 220/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 220/24 11 L 768/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Einstellung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 29. Januar 2025 beschlossen: 2 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2024 - 11 L 768/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.270,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der 2006 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung den An- tragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihn als Polizeianwärter der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei zum Vorbereitungsdienst in der Sportfördergruppe im Lehrgang 2024/2025 zuzulassen, der am 2. September 2024 an der Polizeifachschule Chem- nitz begonnen hat. Der Antragsteller bewarb sich am 1. Mai 2023 für den vorstehend genannten Vorbereitungs- dienst. Im Rahmen eines mit ihm am 27. November 2023 geführten Einzelinterviews gab der (damals minderjährige) Antragsteller im Beisein seiner Mutter nach entsprechender Belehrung eine Erklärung ab, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren anhängig (gewesen) sei. Bei ei- nem Verkehrsunfall mit seinem Motorrad am 4. Mai 2023 war der Antragsteller schwer verletzt und nachfolgend am Knie operiert worden. Wegen des Vorfalls war gegen ihn am 23. Mai 2023 ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet worden, das mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 20. Oktober 2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde; die Mutter des Antragstellers erhielt hiervon am 27. Oktober 2023 Mitteilung. Mit E-Mail vom 7. August 2024 erhielt der Antragsteller die Einstellungszusage für die Sport- fördergruppe vorbehaltlich weiterer Überprüfungen. Mit Bescheid vom 23. August 2024 lehnte der Antragsgegner die Einstellung in den Vorberei- tungsdienst wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung ab, weil gegen den Antrag- steller ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit einem Verkehrsunfall geführt worden sei und er dies im Auswahlgespräch nicht angegeben habe. Das Verwaltungsgericht lehnte den am 23. September 2024 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2. Dezember - 11 L 768/24 - mangels Glaubhaft- machung eines Anordnungsanspruchs ab. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungs- verfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt, weil der Antragsgegner zu Recht die für die Bewerbungsablehnung angeführten Zweifel an der charakterlichen Eignung des An- tragstellers hergeleitet und den ihm zustehenden Ermessensspielraum eingehalten habe. 1 2 3 4 5 3 Nach den hierzu von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben hielten die Erwägungen des Antragsgegners unter Berücksichtigung seines gerichtlich ledig- lich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der gerichtlichen Überprüfung stand. Das Verschweigen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens rechtfertige die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Mit seiner am 18. Dezember 2024 erhobenen und am 6. Januar 2025 begründeten Be- schwerde vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er sich an eine Mitteilung der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn als selbst schwer verletzten Fahrer des Motorrads ebenso wenig wie sein anwesender Vater erinnern könne. Für ihn habe emotional ohnehin die eigene Stellung eines Strafantrags gegen den Unfallgegner im Vorder- grund gestanden. Der spätere Schriftverkehr im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsordnungs- widrigkeit sei ausschließlich über die Eltern erfolgt. Die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft sei ihm durch seine Mutter beiläufig gezeigt worden; diese sei ihm indes bei der Frage, ob gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt worden sei, nicht mehr präsent gewesen. Die formelle Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sei für die Beurteilung seiner charakterlichen Eignung völlig irrelevant. Durch das unabsichtliche Verschweigen habe er sich auch keinen Bewerbungsvorteil verschaffen können. Eine absichtliche Unaufrichtigkeit habe bei ihm gerade nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht setze rechtsfehlerhaft eigene Tatsachen, Erwägungen und Beurteilungen an die Stelle der Ausführungen der Behörde. Es liege offensichtlich ein Beurteilungsmangel vor. Für die Familie habe nachvollziehbar die Un- fallverletzung des Antragstellers im Vordergrund gestanden. Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Es seien bereits fast vier Monate eines zwölfmonatigen Studiums vergangen, die nachzuholen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Spätestens mit der Einstellungsverfügung hätte dem Antragsteller deutlich werden müssen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei. Die Ablehnung der Einstellung beruhe allein auf dem Verschweigen des Ermittlungsverfahrens, das für sich genommen geeignet sei, die charakterliche Integrität des Antragstellers infrage zu stellen. 2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsge- richtlichen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung 6 7 8 9 4 wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte An- spruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungs- grund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund (a) wie auch an einem Anordnungsanspruch (b). a) Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zu- standes, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dieser muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseiti- gung die Entscheidung in der Hauptsache nicht (mehr) in der Lage wäre. Hierbei muss es sich um solche Nachteile handeln, die nicht bereits eingetreten sind, sondern erst noch bevorste- hen. Ob sie und damit ein Anordnungsgrund gegeben sind, beurteilt sich unter Berücksichti- gung der Umstände des Einzelfalls maßgeblich nach den materiellen Voraussetzungen des – ansonsten gefährdeten – Anordnungsanspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 77; Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, Stand August 2024, § 123 Rn. 81; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitver- fahren, 6. Aufl., Rn. 108, 127, 129, 135). Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob ein Anordnungs- grund gegeben ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dringlich, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (vgl. Schoch a. a. O., Rn. 165; Happ, in: Eyer- mann, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rn. 54; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 123 Rn. 27). (1) Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht vorliegend nicht das Verbot der Vorweg- nahme der Hauptsache entgegen. Zwar würde hier mit einer Stattgabe des Antrags die Haupt- sache - jedenfalls zeitweilig - vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest über- wiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachever- fahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 - , juris Rn. 8; v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; v. 29. Januar 2020 - 2 B 302/19 -, juris Rn. 10; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 190). Hier liegt indes die Konstellation vor, dass der Antragsteller ohne Inanspruchnahme von Eil- rechtsschutz keine Klärung seines Anspruchs auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei - Sportfördergruppe herbeiführen könnte. Er 10 11 12 5 ist insbesondere nicht auf die Möglichkeit einer erneuten Bewerbung für einen im darauffol- genden Jahr beginnenden Lehrgang zu verweisen. Denn dem Antragsteller bliebe dann wie- derum nur die Möglichkeit, seinen Rechtsanspruch erneut im Wege der einstweiligen Anord- nung klären zu lassen, weil eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät käme. In die- ser Konstellation ist es ihm ausnahmsweise – unabhängig von den konkreten Aussichten in der Hauptsache – unter Beachtung des Gebots der effektiven Rechtsschutzgewährung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 SächsVerf nicht zumutbar, auf ein späteres Bewerbungsverfahren verwiesen zu werden. (2) Indessen kann der Antragsteller die begehrte Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Polizei - Sportfördergruppe zum 2. September 2024 im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erreichen. Für eine diesen Anspruch sichernde vorläu- fige gerichtliche Entscheidung ist deshalb kein Raum mehr. Der Vorbereitungsdienst die Laufbahngruppe 1.2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPol in der aktuellen, seit 1. September 2024 geltenden Fassung 36 Monate dauert, hat bereits am 2. September 2024 begonnen. Die Ausbildung gliedert sich anteilig in berufstheoretische und -praktische Abschnitte. In der Sportfördergruppe kann der Vorbereitungsdienst für die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen als dienstlicher Grund unterbrochen werden; eine Unterbrechung soll nicht mehr als acht Mo- nate betragen (§ 13 Abs. 2 SächsAPOPol). Eine Aufnahme in den laufenden Lehrgang scheidet aus tatsächlichen Gründen aus, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits fünf Monate des ersten Ausbildungsabschnitts versäumt hat. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, nimmt der Antragsgegner im Hinblick auf die von Beginn an durchgeplante Ausbildung Einstellungen allenfalls bis wenige Wochen nach Ausbildungsbeginn vor, weil andernfalls nicht aufzuholende Ausbildungsdefizite zu Lasten der Antragsteller gehen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Januar 2020 - 2 B 302/19 -, juris Rn. 13). Von einer erfolgreichen Teilnahme des Antrag- stellers konnte deshalb bereits bei Eingang der Beschwerdebegründung Anfang Januar 2025 nicht mehr ausgegangen werden. Unter diesen Umständen wäre die vorläufige Übernahme in den Vorbereitungsdienst für den Antragsteller rechtlich wie tatsächlich nutzlos. Dies steht dem Erlass der begehrten Regelungsanordnung entgegen. b) Selbstständig tragend ist aber auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. aa) Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf und die hierzu ergangenen einfachgesetzli- chen beamtenrechtlichen Vorschriften vermitteln dem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf 13 14 15 16 17 6 Zulassung zum Vorbereitungsdienst, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eig- nung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird. Die Entscheidung über die Einstel- lung eines Bewerbers als Beamter auf Widerruf liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künf- tigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurtei- lung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingül- tige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflicht- gemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1983, BVerwGE 68, 109; v. 7. Mai 1981, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; v. 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 7. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 199 und v. 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden Einstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es gibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf regelt, dass jeder Deut- sche „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ hat. Der Senat kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbe- hörde hierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann der Senat dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen Dienst eröffnen, d.h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den Antrag auf Übernahme in den öf- fentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, ju- ris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O.). Ein Anspruch auf Einstellung besteht nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn sich die Einstellung als einzig denk- bare ermessensfehlerfreie Entscheidung erweist (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Januar 2020 - 2 B 302/19 -, juris Rn. 15 und v. 5. Oktober 2020 - 2 B 305/20 -, juris Rn. 9). Bei der vom Antragsteller angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den Vorbereitungs- dienst der Laufbahngruppe 1.2 – Sportfördergruppe darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grund- sätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wah- ren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 5; 18 7 Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 6; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 - 4 K 3105/16 -, juris). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die cha- rakterliche Stabilität eines Beamten stellt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. November 2008 a. a. O. Rn. 4, 7; Beschl. v. 10. März 2017 a. a. O. Rn. 7; OVG M-V, Beschl. v. 12. September 2007 - 2 M 159/07 -, juris Rn. 11 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 29. März 2017 a. a. O.). Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Be- werbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. HessVGH, Be- schl. v. 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 2. Mai 2019 - 6 CS 19.481 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris Rn. 6). Die Einstellungsbehörde darf weder strafrechtliche Verurteilungen aus der cha- rakterlichen Eignung ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10). Die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt dabei nicht erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 651/19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Diese Entscheidung ist durch den Dienstherrn zu treffen; das Gericht kann diese nicht durch seine eigene Entscheidung ersetzen, sondern sie lediglich auf Ermessensfehler überprüfen. bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs werden die näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Be- schlussabdruck S. 8 bis 13) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen die Auffas- sung, dass das aus seiner Sicht versehentlich erfolgte Verschweigen des staatsanwaltschaft- lichen Ermittlungsverfahrens keine Rückschlüsse auf Zweifel an seiner charakterlichen Eig- nung zulasse. Hiermit setzt er lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Rechtsauf- fassung des Verwaltungsgerichts, ohne deren Richtigkeit infrage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 20 21 8 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 22 23