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Beschluss

6 A 356/23.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 356/23.A 3 K 518/23.A VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – – Antragstellerin – prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Februar 2025 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungs- gericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Juli 2023 – 3 K 518/23.A – unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Juli 2023 – 3 K 518/23.A – zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmäch- tigten zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die be- absichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da dem Zulassungsan- trag des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg zukommt. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts ist zulässig, aber unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrens- fehlers in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Klägerin zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der 1 2 3 4 5 3 Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Be- zeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 3. März 2020 – 6 A 593/18.A –, juris Rn. 3, v. 5. August 2019 – 6 A 93/18.A –, juris Rn. 8; st. Rspr.). a) Nach diesem Maßstab hat die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage: „Können geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen, wie eine Vergewalti- gung, schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne von § 3b AsylG indizieren“ keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie – in dieser Allgemeinheit ohne Bezug auf Frauen in Kamerun gestellt – im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ohne weiteres bejaht werden kann, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. In der Recht- sprechung des EuGH ist nämlich zum einen geklärt, dass nach Art. 60 Abs. 1 des Überein- kommens von Istanbul Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden muss (EuGH, Urt. v. 16. Januar 2024 – C-621/21 –, juris Rn. 48). Zum anderen ist geklärt, dass bei dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe die zu prüfende deutlich abgegrenzte Identität (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Spiegel- strich 2 der Richtlinie 2011/95/EU, § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG) zwar grundsätzlich un- abhängig von den Verfolgungshandlungen festgestellt werden muss, denen die Mitglieder die- ser Gruppe im Herkunftsland ausgesetzt sein können (EuGH a. a. O. Rn. 55), dass aber gleich- wohl eine Diskriminierung oder eine Verfolgung von Personen, die ein gemeinsames Merkmal teilen, „einen relevanten Faktor“ bei der Prüfung darstellen kann, ob es sich im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen des betreffenden Herkunftslands offensichtlich um eine gesonderte Gruppe handelt (a. a. O. Rn. 56). Wenn der EuGH daraus schlussfolgert, dass Frauen einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU zugehörig angesehen werden können, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (EuGH a. a. O. Rn. 57), besagt dies nichts anderes, als dass geschlechtsspezifische Verfolgung die soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AsylG bzw. des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 indiziert, wenn das Verwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen für das Herkunfts- land trifft. 6 7 4 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage in dem allgemeinen Sinn, in dem sie die Klägerin ohne Bezug auf Frauen in Kamerun formuliert hat, bei der Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch nicht verneint. Vielmehr hat es sie dort der Sache nach mit anderer Terminologie bejaht, wenn es ausführt, dass dem Normgeber „Fälle frauenspezifischer Verfolgung vor Augen [standen], namentlich institutionalisierte Diskriminierungen von Frauen durch die Polizei, die Gerichte und/oder das gesamte Rechtssystem“, und wenn es dabei die „Verfolgung wegen Verstoßes gegen Beklei- dungs-, Moral- oder Verhaltensvorschriften in der Öffentlichkeit“ und etwa Fälle von Zwangs- verheiratung anspricht. Damit hat auch das Verwaltungsgericht der Sache nach anerkannt, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeb- lich danach beurteilt oder dadurch indiziert wird, dass im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen des betreffenden Herkunftslands geschlechtsspezifische Verfolgung festgestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat aber im Anschluss an seine abstrakten Erwägungen zur Ausle- gung des in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG genannten Verfolgungsgrundes die rechtlichen und sozialen Verhältnisse in Kamerun nicht ansatzweise darauf hin geprüft, geschweige denn Feststellungen dazu getroffen, ob dort ge- schlechtsspezifische Verfolgung gegen Frauen praktiziert wird. Vielmehr hat das Gericht le- diglich festgestellt, dass die Klägerin von fünf Soldaten vor den Augen ihres Vaters und ihres Sohnes im Busch vergewaltigt worden sei, nachdem deren vorherige Suche nach ihrem Bru- der erfolglos gewesen sei. Es hat dieses Ereignis als „willkürliche Rachereaktion der Soldaten“ gewertet, die nicht zielgerichtet die Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau, sondern – in Gestalt von extremer Gewalt und Folter – auch ihren Vater und ihren Sohn gleichsam „zufällig“ als Opfer von Gewalt-/Straftaten getroffen habe. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft und demzufolge auch nicht festgestellt, dass im Hinblick auf die in Kamerun herr- schenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen Frauen aufgrund ihres Geschlechts sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Es hat diese auf die tatsächlichen Verhältnisse in Kamerun bezogene Frage auch nicht etwa stillschweigend mit der Folge verneint, dass die Klägerin eine entsprechende Tatsachenfrage als entscheidungserheblich hätte formulieren können. Es kommt daher auch nicht in Betracht, eine derartige Tatsachenfrage den Ausführungen der Klägerin zur Begründung der von ihr formulierten Rechtsfrage zu entnehmen. Ohne dass das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den in Kamerun herrschenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen getroffen hat, hat die von der Klägerin gestellte Frage auch dann keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie dahin verstanden würde, dass geklärt werden soll, ob von sexueller Gewalt betroffene Frauen 8 9 10 5 in Kamerun im Hinblick auf die dort herrschenden Normen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt werden. Denn so verstanden ginge die Klägerin von zu dem Verfolgungsgrund führenden rechtlichen und sozi- alen Verhältnissen in Kamerun als einem Sachverhalt aus, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, ohne dass sie dessen Feststellungen mit durchgreifenden Verfahrensrügen angriffen hat. Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage aber nur auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei denn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, weil das Ver- waltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders beantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 – 8 B 287.99 –, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 – 6 A 593/18.A –, juris Rn. 8 f., v. 17. Dezember 2018 – 5 A 1240/18.A –, juris Rn. 5). Trifft letzteres – wie hier – nicht zu, müssen die maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Verwal- tungsgerichts im Asylprozess mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) angegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen. Ansonsten könnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. De- zember 2018 a. a. O.; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 – A 11 S 1911/18 –, juris Rn. 3). b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob „eine ge- schlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahme, die erkennbar auf das biologische Geschlecht der verfolgten Person abstellt, hinreichend zielgerichtet im Sinne des § 3 AsylG“ ist, zuzulas- sen. Das Verwaltungsgericht hat – wie dargelegt – keine geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin festgestellt. Die Frage geht mithin von einem abweichenden Sachverhalt aus, ohne dass die Klägerin die maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit für sich genommen durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hätte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem dürfte die Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfah- rens bejahend zu beantworten sein: Wenn geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegt, erfolgt sie zielgerichtet, nämlich wegen des Geschlechts. c) Schließlich rechtfertigt die Frage, ob „das Geschlecht des Rechtsbeistandes im Asylverfah- ren ein heranzuziehendes Kriterium zur Bestimmung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes einer Gefahrensituation des § 60 V, VII S. 2 AufenthG darstellen“ kann, nicht die Zulassung der Grundsatzberufung. Denn es handelt sich offensichtlich um eine Frage, die nicht fallübergrei- 11 12 6 fend klärungsfähig ist, sondern sich nur abhängig von den Umständen des konkreten Einzel- falls – hier des Vortrags der Klägerin, sie habe eine spezifische Angst vor Männern – beant- worten lässt. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Ent- scheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Ge- bot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. näher BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 –, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2023 – 6 A 38/21.A –, juris Rn. 6). Mit ihren Ausführungen unter Ziffer II.e der Antragsbegründung legt die Klägerin nicht dar, dass und welchen klägerischen Vortrag das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt und erwogen haben soll. Sie meint vielmehr, das Verwaltungsgericht überspanne die Anfor- derungen an das von ihm zur Kenntnis genommene Attest und würdige dieses unter anderem im Hinblick auf eine fehlende Unterzeichnung durch einen Facharzt fehlerhaft. Ein Gehörsver- stoß liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a. –, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvor- bringen den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des Attests zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. die Diag- nose durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufklären müssen. Ein sol- cher Angriff gegen die erstinstanzliche Würdigung rechtfertigt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Dem steht schon entgegen, dass es die anwaltlich vertretene Klägerin versäumt hat, sich im Rahmen der gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen und in der mündlichen Verhandlung einen entsprechen- den Beweisantrag zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2023 – 6 A 38/21.A –, juris Rn. 8 m. w. N.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 14 15 16 7 Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 17