Beschluss
2 A 428/23.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 428/23.A 1 K 1482/21.A VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Kläger zu 2. und 3. vertreten durch und die Klägerin zu 1., sämtlich wohnhaft – Kläger – – Antragsgegner – prozessbevollmächtigt: zu 1-3: Rechtsanwältin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Beklagte – – Antragstellerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 25. Februar 2025 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts Dresden vom 9. August 2023 - 1 K 1482/21.A - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Der Zulas- sungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Ent- scheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder ei- ner inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Die erfolgreiche Erhebung der Divergenzrüge erfordert daher, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich be- stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts widerspro- chen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte führt aus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom Beschluss des Bun- desverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris Rn. 4 sowie von dessen Urteilen vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35 und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - 4. Juli 2019 - abweiche, wonach der in § 60 Abs. 5 AufenthG enthaltene Verweis auf die EMRK lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse umfasse, nicht aber inlands- bezogene Abschiebungshindernisse, die durch die Durchführung der Abschiebung als solche entstehen. Diese Entscheidungen habe das Verwaltungsgericht nicht angewandt, sondern habe wegen bestehender familiärer Verbindungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Es habe (auf S. 7 des Urteils) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, (bereits) bei der Feststel- lung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen seien. Die Aussage 1 2 3 3 sei in einer vom Einzelfall unabhängigen bzw. erkennbar darüber hinausgehenden, verallge- meinernden Weise getroffen worden. Unabhängig davon, ob die Beklagte damit einen abstrakten Rechtssatz formuliert hat, den das angefochtene Urteil aufgestellt haben soll, fehlt es jedenfalls am Abrücken von einem abstrak- ten Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts. In dem angefochtenen Urteil kommt nicht zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt aber nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 15. November 2023 - 2 A 248/22.A -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 7. Mai 2021 - 19 A 592/21.A -, juris Rn. 23). 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Dieser Zulassungsgrund ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des je- weils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwal- tungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulie- rung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinaus- gehende Bedeutung eingeht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, (bereits) bei der Fest- stellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind bzw. ob das Bundesamt verpflichtet ist festzustellen, dass für den Betroffenen ein Ab- schiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 besteht? 4 5 6 7 4 Die aufgeworfene Frage werde vom Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 19. Juni 2023 - 1 K 496/22.A - juris Rn. 35 ff. anders beantwortet als vom Verwaltungsgericht Dresden in der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Leipzig berücksichtige familiäre Bindungen nicht im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Die aufgeworfene Frage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungs- antrag nicht (mehr) klärungsbedürftig. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen in dem (den Vertretern der Beteiligten bekannten) Urteil vom 19. November 2024 - 2 A 847/19.A -, juris Rn. 22 f: Der Kläger selbst hat weder in der Berufungsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Abschiebungshindernissen in Bezug auf Polen vorgetragen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf das Kindeswohl bzw. familiäre Belange i. S. von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh- rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und hierzu ergan- gene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verweist, hat die Prüfung dieser Be- lange, die keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse darstellen, nicht im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu erfolgen, sondern vielmehr im Rahmen der Abschiebungsandro- hung nach § 34 AsylG, wie der Gesetzgeber durch Einfügung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung nunmehr klargestellt hat (dazu so- gleich). III. Der in dem rechtshängig gemachten Anfechtungsbegehren des Klägers enthaltene (§ 88 VwGO) weitere Hilfsantrag auf Aufhebung der unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordneten Abschiebungsandrohung hat ebenfalls keinen Erfolg, weil sich diese als recht- mäßig erweist. Rechtsgrundlage ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeb- lichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung. Mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) wurde u. a. die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt, zu der auch der Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22-, juris) gehört (vgl. Begründung zum Gesetz- entwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 44 f. und S. 58). Nach Art. 5 RL 2008/115/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung a das Wohl des Kin- des, b die familiären Bindungen (…). Wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Feb- ruar 2023 für Recht erkannt hat, ist Art. 5a und b RL 2008/115/EG dahin auszulegen, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines Verfahrens zu schützen, das zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkeh- rentscheidung führt, und dass es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschütz- ten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Voll- zugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - a. a. O. Rn. 28). Ent- sprechend dieser Vorgaben verlangt § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der seit dem 27. Feb- ruar 2024 geltenden Fassung als Voraussetzung für den Erlass einer schriftlichen Abschie- bungsandrohung durch das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG zusätzlich, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen. Gleichlautend bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neue Fassung, dass die Abschiebung nur dann anzudrohen ist, wenn ihr unter anderem weder das Kindeswohl noch familiäre Bin- dungen entgegenstehen; anderes gilt nur im Falle der in dem ebenfalls neugefassten § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Ausnahmen einer Ausreisepflicht des Ausländers aufgrund 8 9 5 oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung oder bei Anhängigkeit eines Auslieferungsver- fahrens gegen ihn. Die genannten Regelungen betreffen allgemein den Fall, dass es zwischen einem Kind und seinen Eltern bzw. innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung kommen könnte (vgl. etwa NdsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 15 m. w. N.; ebenso SächsOVG, Beschl. v. 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A -, juris Rn. 11). Sie sind damit auch dann anwend- bar, wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung – wie hier – nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um dessen Elternteil handelt (vgl. BeckOK, AuslR/Pietzsch, AsylG, § 34, Rn. 24a m. w. N.). Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 10 11