Urteil
7 C 5/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden. 2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38). 3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h Satz 1 und 2 EnWG, wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestandsund der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird. 4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen. 5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 44). 6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen.
Entscheidungsgründe
1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden. 2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38). 3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h Satz 1 und 2 EnWG, wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestandsund der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird. 4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen. 5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 44). 6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen. Az.: 7 C 5/24 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des – Kläger – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen diese vertreten durch den Präsidenten 09105 Chemnitz – Beklagter – beigeladen: prozessbevollmächtigt: 2 wegen Planfeststellungsbeschluss Ersatzneubau der 110 kV-Leitung H..........- S....... (Anlage 210) zwischen Mast 74a und Mast 146a hier: Klage hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Ersatzneubau einer 110 Kilovolt- (kV-) Freileitung. Die Freileitung verläuft von H.......... (Landkreis Görlitz) nach S............... (Landkreis Bautzen). Sie wurde im Jahr 1919 errichtet, der Ersatzneubau betrifft eine ca. 14 km lange Strecke von Mast 74a bei O........... bis Mast 146a bei L................ Es sollen 71 bestehende Masten zurück- gebaut und durch 55 Masten überwiegend - aber nicht durchgehend - im bestehenden Tras- senkorridor neu errichtet werden. Durch den Wechsel der Mastart hin zu einem Horizontal- mastgestänge ist eine Verbreiterung des Schutzstreifens erforderlich. Im Verlauf des Verfahrens beabsichtigte die Beigeladene - die Vorhabenträgerin - zunächst die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens. Zu dessen Vorbereitung wurde im Jahr 2016 eine UVP-Vorprüfung durchgeführt, die in einem feststellenden Bescheid der Landesdi- rektion Sachsen vom 26. April 2016 mündete. Mit diesem wird der Vorhabenträgerin beschie- den, dass eine UVP-Prüfung nicht erforderlich sei. Zusätzliche unzumutbare Immissionen ent- stünden nicht. Unter dem 17. Februar 2022 beantragte die ...................... im Auftrag der Bei- geladenen die Planfeststellung. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 17. Mai 2022 bis 16. Juni 2022 ausgelegt, zunächst allerdings ohne die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Der Plan sieht, um den Abstand zwischen der Ortslage L.... und der 110 1 2 3 3 kV-Freileitung zu vergrößern, eine Verschwenkung der Trasse im Bereich der alten Maststand- orte aus dem bestehenden Trassenkorridor hinaus in südliche Richtung vor. Die Kläger sind Miteigentümer des...... m2 großen Grundstücks Flurstück-Nr. ... (Gemarkung L....), .......................................... Das Grundstück wird bereits durch die bestehende Freilei- tung überspannt. Sowohl im Bestand als auch nach der neuen Planung befindet sich ein Mast auf dem Grundstück (neu: Mast 4.., alt: Mast 1..). Durch die Änderung der Mastart wird das Grundstück statt mit einer Fläche von bislang ..... m2 künftig mit einer Fläche von ..... m2 in Anspruch genommen. Außerdem wird die Führung der Trasse auf dem Grundstück der Kläger so geändert, dass sie leicht - beginnend mit Mast 4.. - in die vom Haus abgewandte, südliche Richtung schwenkt. Die Kläger haben im Anhörungsverfahren Stellung genommen: Es sei zu Unrecht keine Um- weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden und die Beteiligung sei - infolge der Unvoll- ständigkeit der ausgelegten Unterlagen - rechtlich bedenklich. Sie, die Kläger, bewohnten ei- nen denkmalgeschützten Dreiseithof mit Umgebindehaus, der durch die Freileitung beein- trächtigt werde. Auf dem Grundstück befinde sich eine Streuobstwiese als anerkanntes Biotop, die Planungen verstießen gegen das Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG. Der geplante Mast Nr. 4.. liege mit seinem Mittelpunkt nur 27 m von einem Trinkwasserbrunnen entfernt, der ihre einzige Trinkwasserquelle sei, insoweit befürchte man baubedingte Beeinträchtigungen. Schon mit der Bestandstrasse befinde sich das Haus voll- ständig im Einwirkungsbereich elektromagnetischer Felder und im Gefährdungsbereich bei Havarien, dieser Zustand verschlechtere sich mit der Neuplanung. Denn auch wenn sich die Leitung durch den neu vorgesehenen Knick in der Trassenführung etwas vom Wohnhaus ent- ferne, sei zu bedenken, dass die Übertragungskapazität um das 3,5- bis 4-fache ansteige und mit ihr auch die Strahlenbelastung. Die Planung entspreche nicht dem Minimierungsgebot der 26. BlmSchV. Auch die Bauweise der neu vorgesehenen Masten, die viel größer seien als die alten, sei in der angedachten Nähe zum Wohnhaus nicht akzeptabel. Die Kläger forderten daher eine Umtrassierung über unbewohntes Gebiet oder eine Ausführung als Erdkabel und schlossen sich entsprechenden Stellungnahmen der Gemeinde L...... sowie der Bürgerinitia- tive „Schutzgut Mensch“ an. Mit Planfeststellungbeschluss vom 20. November 2023, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 12. Januar 2024, stellte die Landesdirektion Sachsen den Plan fest. Die Einwendungen der Kläger wurden wie folgt zurückgewiesen: Der Dreiseithof der Kläger be- finde sich nach dem Neubau durch die Verschwenkung in größerer Entfernung zur Freileitung als vorher. Die einschlägigen Grenzwerte würden eingehalten. Der Brunnen der Kläger - bei 4 5 6 4 dem es sich nach der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde eher um einen Brauchwas- ser- als um einen Trinkwasserbrunnen handele - bzw. dessen Wassergüte werde durch den Bau nicht beeinträchtigt. Soweit die Kläger eine Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen monierten, seien die Einwendungen als unsubstantiiert zurückzuweisen. Der Dreiseithof sei durch den Bau der 110 kV-Leitung nicht beeinträchtigt. Mast 1.. befinde sich derzeit in etwa 35 m Entfernung zur südwestlichen Gebäudeecke, künftig befinde sich der nächste Mast in 70 m Entfernung zum Haus. Der zugehörige Schutzstreifen befinde sich derzeit in 20 m Ent- fernung vom Haus, künftig seien es etwa 40 m. Zwar stelle der Ersatzneubau eine Beeinträch- tigung des Landschaftsbildes dar, allerdings seien diese Auswirkungen bereits im bisherigen Bestand gegeben. Die Streuobstwiese sei von der Maßnahme nicht betroffen. Eine Erdkabelausführung sei nicht vorzugswürdig. § 43h EnWG sei nicht einschlägig, weil es sich nicht um die Errichtung einer neuen Leitungstrasse, sondern um den Ersatz einer beste- henden handele. Die Möglichkeit der Erdverkabelung habe man bei der fachplanerischen Ab- wägung erwogen, aber verworfen. Maßgeblich hierfür seien die höheren Kosten für den Bau und Betrieb des Kabels, die Eingriffe in Natur und Landschaft, die kürzere Lebensdauer des Erdkabels und Nachteile bei der Netzintegration. Die von den Klägern geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung hindere die Feststellung des Plans nicht. Die technische Prägung des Grundstücks und der Umgebung bestehe bereits jetzt und werde durch den Austausch der Masten hin zu Horizontalmasten nicht signifikant verändert. Die Masten seien lichtdurchlässig und verschatteten das Grundstück allenfalls ge- ringfügig anders als bislang. Auch die Einwendungen hinsichtlich der Gefahren durch elektro- magnetische Felder seien zurückzuweisen. Betriebsbedingte erhebliche Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Gefahren durch elektrische und magnetische Felder bestünden nicht. Magnetfelder würden bei Erd- und Freileitungskabel gleichermaßen auftreten. Das Ge- bot aus § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV, magnetische und elektromagnetische Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu mi- nimieren, werde beachtet. Gesetzlich festgelegte Abstände zu Hochspannungsleitungen gebe es nicht. Anhand von Berechnungen sei für die am nächsten zur Anlage gelegene Wohnstätte nachgewiesen worden, dass die einschlägigen Grenzwerte nicht überschritten seien. Belast- bare wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine Gefahr ernsthaft besorgen ließen und strengere Maßnahmen erforderten, gebe es nicht. Abwägend habe man das Interesse, auch von elekt- romagnetischen Strahlungen unterhalb der Grenzwerte verschont zu bleiben, berücksichtigt. Im Übrigen präge die bestehende Vorbelastung die im Einwirkungsbereich der Leitung liegen- den Grundstücke, diese mindere die Schutzwürdigkeit. Befürchtungen der Kläger hinsichtlich einer erhöhten Krebsrisikobelastung durch sog. Korona-Ionen seien unbegründet. Schließlich 7 8 5 griffen auch die formalen Rügen der Kläger - fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung und feh- lerhafte Beteiligung - nicht durch. Die Kläger haben am 9. Februar 2024 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor: Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei insoweit fehlerhaft gewesen, als die Anlagen 10.1 und 10.2 zunächst nicht ausgelegen hätten. Soweit die Auslegung nachgeholt worden sei, hätten die Unterlagen nicht insgesamt ausgelegen, sodass ein Abgleich der Stellungnahmen mit den Planunterlagen nicht möglich gewesen sei. Zu Unrecht sei keine weitere Umweltverträglich- keitsprüfung erfolgt. Das Vorhaben habe eine erheblich höhere Umweltrelevanz als vom Be- klagten angenommen. Unzutreffend beziehe sich der Beklagte darauf, dass mit der Nutzung der Bestandstrasse keine höheren Belastungen für die Schutzgüter Mensch, Tier, Landschaft und Natur einhergingen. Dies sei bereits deshalb falsch, weil die neue Leitung eine höhere Übertragungskapazität haben werde. Die Leitungsanlage quere mehrere Biotope und Land- schaftsschutzgebiete. Auch komme es durch die vom Beklagten verfolgte Standortoptimierung der Masten zum Bau großer Fundamente mit einer Versiegelung von bis zu 144 m2 Boden. Zudem seien die Planunterlagen teilweise acht oder neun Jahre alt und könnten daher keine Grundlage einer Planfeststellung sein. Zwar habe die Landesdirektion im Jahr 2016 festge- stellt, dass eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Die Anlage 9.1 (Unterlage zur Strahlenbelastung durch die Hochspannungsleitung) habe zu dem Zeitpunkt aber noch nicht zur Verfügung gestanden, sodass wesentliche Umweltauswirkungen jeden- falls auf das Schutzgut Mensch noch nicht bekannt gewesen seien. Angezweifelt werde die Übereinstimmung mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft: Zur Nullvariante existiere keine Aussage, ob eine Ersetzung der alten Leitungen überhaupt erforderlich sei. Im Übrigen sei eine großräumige Verlegung der Trasse vorzugswürdig, mit ihr würde der Ort L............ umgangen. Von der nun geplanten kleinräumigen Verschwenkung der Trasse hätten die Kläger nichts, weil sie erst auf ihrem Grundstück beginne und sie nicht verschone. Im Wege einer Trassenbündelung sei auch die Nutzung der benachbarten 380 kV-Leitung in Betracht zu ziehen. Rechtlich unzutreffend seien auch die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Erdkabeltrassierung. Soweit dem Planfeststellungsbeschluss eine Kostenschätzung zugrunde liege, sei diese zu ungenau und deshalb keine taugliche Grundlage für die Entscheidung. Eine Erdkabelverlegung werde nicht mehr als das 2,75-fache kosten. Außerdem verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen Immissionsschutzrecht. Selbst wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten seien, entsprächen diese nicht mehr dem 9 10 11 12 6 wissenschaftlichen Stand. Andere Bundesländer gingen daher auch von anderen Grenzwer- ten aus. Allgemein sei durch die Umgestaltung der Mastausführung (höhere Masten, Durch- hängen der Leitungen) von einer stärkeren Strahlenbelastung des Grundstücks der Kläger auszugehen. Das Minimierungs- und Überspannungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BIm- SchV sei verletzt. Die erhöhte Leitungsbeanspruchung und die erhöhte Übertragungskapazität würden zu einer Belastung durch sog. Korona-Ionen führen. Infolge dessen bestehe ein er- höhtes Krebsrisiko. Die Kläger seien an die öffentliche Trinkwasserversorgung nicht ange- schlossen und daher auf einen Brunnen auf ihrem Grundstück angewiesen. Durch die Ände- rung der Trassenführung könne es zu erheblichen Veränderungen des Grundwassers kom- men, insbesondere da ein Mast nur ca. 30 m vom Brunnen entfernt errichtet werden solle. Auch werde es - vor allem bei Regenereignissen - zu einer erhöhten Lärmbelästigung kom- men. Nicht hinreichend berücksichtigt sei zudem der Umstand, dass die Freileitungstrasse künftig auch als Telekommunikationslinie dienen könne. Diese werde für eine Datenübertragung mit Lichtwellenleitern ausgebaut. Daher liege eine neue Zweckbestimmung der Trasse vor, die insbesondere von den grundbuchrechtlich gesicherten Leitungsrechten nicht umfasst sei. Durch die Errichtung der Trasse werde Naturschutzrecht verletzt, und zwar insbesondere im Hinblick auf die auf dem Grundstück stattfindende Tierhaltung (Schafe, Bienen). Es sei nicht einmal untersucht worden, inwieweit es zu einer entsprechenden Beeinträchtigung komme. Auch die Streuobstwiese auf dem Grundstück der Kläger werde beeinträchtigt. Die Behaup- tung des Gegenteils durch den Planfeststellungsbeschluss sei nicht nachvollziehbar. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss zum Ersatzneubau der 110 kV-Leitung H..........- S....... (Anlage 210) zwischen Mast 74a und Mast 146a, Geschäftszeichen Landesdirektion Sachsen: 320522/1389/15, aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss Ersatzneubau der 110 kV-Leitung H..........- S....... (Anlage 210) zwischen Mast 74a und Mast 146a für rechtswidrig zu erklären und solange außer Vollzug zu setzen, bis der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 14 15 16 7 Die Klage könne zwar grundsätzlich als Anfechtungsklage zulässig sein. Das eigentliche Ziel der Klage sei aber eine Umtrassierung in Richtung Dürrhennersdorf. Dieses könnten die Klä- ger mit ihrer Klage nicht erreichen. Im Übrigen verteidigt der Beklagte den Planfeststellungs- beschluss. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie verteidigt den Planfeststellungsbeschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die Verwaltungsakte (3.366 Bl. elektronische Verfahrensakte, 960 Bl. Planunterlagen) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, und zwar ungeachtet des Einwands des Beklagten, ob das (Fern-) Ziel der Kläger eine Umtrassierung sein mag. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt. Die Kläger sind auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Grundstück, das im Eigentum der Kläger steht, soll vorhabenbedingt in Anspruch genommen werden. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat damit enteig- nungsrechtliche Vorwirkung (§ 45 Abs. 2 EnWG). Das gilt ungeachtet dessen, dass das Grund- stück der Kläger bereits mit einer Dienstbarkeit zugunsten der bestehenden Trasse belastet ist, denn der Schutzstreifen soll verbreitert und die Trasse auf dem Grundstück der Kläger in südliche Richtung verschwenkt werden. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt also eine weitergehende enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. II. Die Klage ist aber unbegründet. 17 18 19 20 21 22 23 24 8 Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG. Da- nach bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreilei- tungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr der Planfeststellung. Um eine solche Anlage handelt es sich hier. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (BVerwG, Urt. v. 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 1. März 2024 - 4 A 1119/18 -, juris Rn. 60; Urt. v. 12. Januar 2022 - 4 C 19/09 -, juris Rn. 31; Urt. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 25). Gemessen daran ist der angegriffene Planfeststellungsbe- schluss formell (unter 1.) und materiell rechtmäßig (unter 2.). 1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern. a) Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht zu beanstanden. Die Kläger sind der Auffassung, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen, weil die Anlagen 10.1 und 10.2 (Liste und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange) zunächst nicht ausgelegen hätten. Zwar sei die Auslegung nachgeholt worden, allerdings seien die Un- terlagen dabei nicht insgesamt einsehbar gewesen, sodass ein Abgleich der Stellungnahmen mit den Planunterlagen nicht möglich gewesen sei. Mit diesem Einwand dringen die Kläger nicht durch. Nach allgemeiner Auffassung zu § 19 Abs. 2 UVPG - dessen Nummer 2 von „entscheidungs- erheblichen Berichten“ spricht - und § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - der allgemein auf den „Plan“ abstellt - sind alle Unterlagen auszulegen, die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind, um die Anstoßwirkung zu gewährleisten (Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, St. September 2024, § 19 UVPG Rn. 21; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60; Weiß, in: Schoch/Schneider, St. Juli 2024, § 73 VwVfG Rn. 161; jeweils m. w. N. aus der Rspr.). Die Auslegungspflicht erstreckt sich hingegen nicht auf alle Unterlagen, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun und den festgestellten Plan vollziehen zu können. Vielmehr kann sich die Auslegung auf solche Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (Neumann/Külpmann a. a. O.). Aus den eingereichten Unterlagen muss erkennbar sein, welches Vorhaben an welchem Standort verwirklicht wird, welche Flä- che es in Anspruch nimmt, inwiefern es auf die Umgebung ausstrahlt und welche Betroffen- heiten es hinsichtlich bestehender Rechte und tangierter privater und öffentlicher Belange mit 25 26 27 28 29 30 9 welcher Wahrscheinlichkeit auslösen kann (Weiß a. a. O. Rn. 67). Die Liste und die Stellung- nahmen der Träger öffentlicher Belange gehören danach nicht zu den erforderlichen Unterla- gen. Es wurde von den Klägern nichts dafür vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass erst diese Stellungnahmen es den Betroffenen ermöglicht hätten, den Grad ihrer Beein- trächtigung zu erfassen. Vielmehr haben sich - was auch die Kläger nicht in Abrede stellen - die Beeinträchtigungen ohne weiteres bereits aus den Planunterlagen ergeben. Selbständig tragend ist die Öffentlichkeitsbeteiligung auch deshalb nicht fehlerhaft, weil die Anlagen 10.1 und 10.2 in einem weiteren Verfahrensschritt ausgelegt wurden. Dass diese Auslegung nicht gemeinsam mit den Planunterlagen erfolgte, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung. Dafür spricht bereits ein Vergleich mit den Vorschriften zur erneuten Öffent- lichkeitsbeteiligung. Auch in diesen Fällen, wenn also eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach einer Planänderung zu erfolgen hat, ist diese Beteiligung allein auf die Änderung zu be- schränken (§ 22 Abs. 2 Satz 2 UVPG). Der Gesetzgeber fordert keine zusammenhängende Auslegung aller Unterlagen. Von den Betroffenen wird vielmehr erwartet, dass sie immer dann, wenn Einzelheiten unklar bleiben, von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen (Weiß a. a. O. Rn. 165). b) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil keine Umwelt- verträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) durchgeführt wurde. Das Vorhaben unterlag zwar einer Vorprüfungspflicht (unter aa), im Ergebnis der Vorprüfung ist die Behörde aber zu Recht davon ausgegangen, dass keine UVP durchgeführt werden musste (bb). aa) Für das Vorhaben war zunächst eine Vorprüfung durchzuführen. Es fällt unter die Anlage 1 Nummer 19.1.3 UVPG (Leitungsanlage einer Länge von 5 km bis 15 km und einer Nennspan- nung von 110 kV oder mehr) oder jedenfalls, wenn der Einwand der Kläger zutrifft und die Trasse die 15 km-Schwelle knapp überschreitet, unter Anlage 1 Nummer 19.1.2 UVPG (Lei- tungsanlage einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV). Für diese Vorhaben enthält die Spalte 2 die Angabe „A“, was bedeutet, dass eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG. Diese Pflicht zur Vorprü- fung besteht hier, obwohl eine Bestandstrasse genutzt wird. Denn nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG ist für ein Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchzuführen, wenn für das ursprüngliche Vorhaben - wie hier - keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist und das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet. Auch das ist hier der Fall, denn der Prüfwert für Größe und Leistung i. S. d. Anlage 1 Nummer 19.1.3 oder Nummer 19.1.2 wird hier erneut erreicht. 31 32 33 10 bb) Im Ergebnis der Vorprüfung war keine UVP durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung ist eine lediglich überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG auf- geführten Kriterien (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Im Ergebnis dieser allgemeinen Vorprüfung besteht eine UVP-Pflicht dann, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkun- gen hervorrufen kann (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG). Dies ist hier nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 31. März 2023 - 4 A 10/21 -, juris Rn. 32) ist die Planfeststellungsbehörde auf eine überschlägige Vo- rausschau beschränkt. Die Prüfung selbst muss auf der Grundlage geeigneter und ausrei- chender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als ge- eignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Vorprüfung überhaupt stattge- funden hat und ob das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollzieh- barkeit ausschließen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG a. a. O.). Dabei genügt es, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris Rn. 15). In der Sache selbst sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die zu einer UVP verpflichten, nicht erst dann gegeben, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 37). Vielmehr ist eine UVP erfor- derlich, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, dass gerade diese Prüfung bezogen auf Umweltbe- lange den Abwägungsprozess und die Abwägungsentscheidung vorbereitet, wenn also Um- weltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zuläs- sigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen sind; hierfür maßgeblich ist das materielle Zulassungsrecht (BVerwG a. a. O.). Gemessen an diesen Kriterien ist das Ergebnis der Vorprüfung nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss begründet im Ergebnis der Vorprüfung das Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung damit, dass insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch nicht zu besorgen sei (Seiten 32 ff.). Die Anlage stelle einen weitge- henden Trassenneubau dar, weshalb sich an der Überspannungssituation nichts Wesentli- ches ändere. Die einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchVO seien eingehalten. Die Trasse berühre auch keine Natura 2000-Gebiete. Mehrere geschützte Biotope sowie zwei Land- schaftsschutzgebiete würden durch die Leitung weiterhin überspannt. Auswirkungen auf die 34 35 36 37 11 Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biodiversität würden sich v. a. daraus ergeben, dass die Trasse im verbreiterten Leitungsschutzstreifen freigeschnitten werden müsse, wobei die Flä- chen bereits jetzt schon gehölzfrei zu halten seien. Im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung würden hierfür geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen vorgesehen. Mögliche anlagenbedingte Beeinträchtigungen von Biotopen würden durch den Rückbau der Bestandsfundamente aufgefangen. Die Versiegelung durch neue Maststandorte betreffe Flächen von geringer Größe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass Um- weltbelange der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegenstünden. Abzustellen ist auf die Erwägungen zur Erforderlichkeit der UVP im Planfeststellungsbe- schluss, nicht - lediglich - auf die Unterlage aus dem damaligen Plangenehmigungsverfahren aus dem Jahr 2016. Die betreffenden Passagen im Planfeststellungsbeschluss sind als - je- denfalls ergänzende - UVP-Vorprüfung zu verstehen. Eine solche Darstellung der UVP-Vor- prüfung in der Zulassungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden. Erforderlich ist inso- weit lediglich, dass die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüf- schritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zu- mindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss niedergelegt sind (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris Rn. 15). Diese Anforderungen erfüllen die Ausführungen auf den Seiten 32 ff. des Planfeststellungsbeschlusses. Bereits aus diesem Grund bleibt der Einwand der Kläger erfolglos, im Jahr 2016 habe die Anlage 9.1 zur Strahlenbelastung durch die Hochspannungsleitung noch nicht vorgelegen, so- dass wesentliche Umweltauswirkungen noch nicht bekannt gewesen seien. Ohne Erfolg bemängeln die Kläger auch, das Vorhaben weise im Hinblick auf eine höhere Leitungskapazität eine höhere Umweltrelevanz - insbesondere im Hinblick auf das Schutzgut Mensch - auf und sei schon deswegen UVP-pflichtig. Die Erhöhung der Leitungskapazität hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG zur Folge. Denn trotz der Kapazitätserhöhung sind keine Belastungen der Wohnbevölkerung zu erwar- ten, die auch nur in die Nähe der einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV heranreichen (siehe hierzu näher unter Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb). Die der Einschätzung zugrunde gelegte Unterlage kommt auf maximale Belastungen direkt unter dem Hauptleiter von 1,2 kV/m (elektrische Feldstärke) und 10,9 μT (magnetische Flussdichte), am Wohnhaus der Kläger werden lediglich Werte von elektrische Feldstärke i. H. v. <0,1 kV/m und magneti- sche Flussdichte i. H. v. 0,1 μT erreicht. Die Planfeststellungsbehörde durfte daher - in Anbe- tracht der Grenzwerte des § 3 Abs. 2 i. V. m. Anhang 1 der 26. BImSchV - das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezem- 38 39 40 12 ber 2013 - 4 A 1/13 -, Rn. 38 für den gegenteiligen Fall: erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen, wenn die Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten ist, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Er- gebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden kann). Dessen unge- achtet rückt die Trasse durch ihre Verschwenkung nach Süden im Bereich der Ortslage L.... von der Bebauung weg, sodass auch jenseits des Grundstücks der Kläger, auf dem die Ver- schwenkung beginnt, nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Einwände der Kläger gegen die Annahme, im Ergebnis der Vorprüfung sei keine UVP durchzuführen, bleiben zu unsubstantiiert und zeigen deswegen keinen Fehler des Planfest- stellungsbeschlusses auf. Soweit die Kläger einwenden, die Planunterlagen seien teilweise acht oder neun Jahre alt und könnten daher keine Grundlage einer Vorprüfung sein, legen sie nicht dar, welche konkreten Unterlagen aus welchen Gründen ungeeignet für die Beurteilung der Umweltauswirkungen sein sollen (vgl. zur Substantiierungslast insoweit auch SächsOVG, Urt. v. 1. März 2024 - 4 A 1119/18 -, juris Rn. 148). Entsprechendes gilt für das Monitum, die vom Beklagten verfolgte Standortoptimierung der Masten führe zum Anlegen großer Funda- mente mit einer Versiegelung von 64 bis 144 m 2 Boden. Auch insoweit wird nicht aufgezeigt, weshalb hieraus erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen folgen sollen, zumal die neu zu errichtenden Masten außerhalb bestehender Biotope sowie Flächen- und Naturdenkmale er- richtet werden und 72 Altfundamente zurückgebaut und durch lediglich 55 neue Mastfunda- mente ersetzt werden sollen. Auch hinsichtlich des von den Klägern in Ansatz gebrachten Umstandes, dass die Leitungsanlage mehrere Biotope und Landschaftsschutzgebiete queren soll, wird nicht dargelegt, welche Umweltauswirkungen das Überspannen welcher konkreten Biotope und Landschaftsschutzgebiete hier konkret haben soll. 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist materiell rechtmäßig. Weder fehlt es an der Planrecht- fertigung (unter a), noch ist ein Verstoß gegen zwingendes Recht festzustellen (unter b). Auch die Abwägungsentscheidung ist, gemessen an dem hieran anzulegenden Maßstab, nicht zu beanstanden (unter c). a) Die Planrechtfertigung ist gegeben. Soweit die Kläger die Planrechtfertigung mit dem Argument in Zweifel ziehen, der Planfeststel- lungsbeschluss verhalte sich nicht dazu, ob eine Ersetzung der alten Leitungen überhaupt erforderlich sei (Nullvariante), zeigen sie keinen materiell-rechtlichen Fehler auf. Die Entscheidung über die Planrechtfertigung ist im Grundsatz zwar keine Frage planerischen Ermessens und daher voll gerichtlich überprüfbar (SächsOVG, Urt. v. 1. März 2024 - 4 A 41 42 43 44 45 13 1119/18 -, juris Rn. 101 m. w. N.). Das Erfordernis der Planrechtfertigung stellt aber eine prak- tisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (SächsOVG a. a. O.; Urt. v. 12. Januar 2022 - 4 C 19/09 -, juris Rn. 57; BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 4; BayVGH, Urt. v. 29. November 2019 - 8 A 18.40003 -, juris Rn. 35). Schlechthin nicht rechtfertigungsfähige Vorhaben sollen bereits auf einer der planerischen Abwägung vorgelagerten voller gerichtlicher Kontrolle un- terliegenden Stufe abgelehnt werden können (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 74 Rn. 42b). Die zulässigen Planungsziele sind dem Fachplanungsrecht zu entneh- men (Wysk a. a. O. Rn. 43a). Die Planrechtfertigung ist für ein energiewirtschaftliches Vorha- ben gegeben, wenn es konform mit den energierechtlichen Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG ist und eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit besteht (Riege, in: BeckOK EnWG, Stand 12/2024, § 43 Rn. 81; Hermes/Kupfer, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, 4. Aufl. 2023, EnWG, 4. Aufl. 2023, § 43 Rn. 85; Kment, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 43 Rn. 43). Entscheidend ist danach, ob unter der Maßgabe der möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effi- zienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elekt- rizität für das Energieleitungsvorhaben ein energiewirtschaftlicher Bedarf besteht (Miss- ling/Dix/A. Lippert, in: Theobald/Kühling, EnWG, 126. EL Juli 2024, § 43 Rn. 74). Gemessen an diesem Maßstab ist die Planrechtfertigung gegeben. Es ist nicht von einem groben und offensichtlichen Missgriff bei der Planung und damit von einem schlechthin nicht rechtfertigungsfähigen Vorhaben auszugehen. Der Planfeststellungsbeschluss fasst die Erwä- gungen - auch unter Rückgriff auf die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes - zusammen (S. 25 ff.), ohne dass die Kläger diese substantiiert infrage stellen. Der Planfeststellungsbeschluss verweist, anders als die Kläger geltend machen, auch keineswegs nur allgemein auf die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Beklagte benennt im angegriffenen Planfeststellungsbe- schluss im Wesentlichen drei Gründe für die Erneuerung der Trasse: erstens das hohe Alter der Bestandsleitung, zweitens die gestiegenen Anforderungen an die Statik, drittens einen er- höhten Bedarf an Übertragungskapazität. Dabei soll die Sanierung zum Anlass genommen werden, die bestehenden Leitungen auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. Diesel- ben Gründe werden bereits in dem planfestgestellten Erläuterungsbericht (dort S. 1) genannt. Vor dem Hintergrund dieser durchweg nachvollziehbaren Erwägungen bestehen keine Zweifel an der Planrechtfertigung. b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht. Weder wird § 43h EnWG verletzt (unter aa), noch bestehen Zweifel an der Einhaltung der immissionsschutz- rechtlichen Anforderungen (unter bb). Auch unter dem Blickwinkel der Nutzung der Trasse als 46 47 14 Telekommunikationslinie ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig (un- ter cc). Schließlich ist kein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Anforderungen festzustellen (unter dd). aa) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt § 43h Satz 1 EnWG nicht. Nach dieser Vorschrift sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen als Erdkabel auszuführen, soweit die Ge- samtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch ver- gleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und soweit naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Hier ist schon die Tatbestandsvoraussetzung der neuen Trasse nicht gegeben. Konkretisiert wird das Tatbestandsmerkmal durch § 43h Satz 2 EnWG. Danach handelt es sich nicht um eine neue Trasse im Sinne des Satzes 1, wenn der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Be- standstrasse durchgeführt werden soll. Es handelt sich bereits deswegen nicht um eine neue Trasse, weil ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestands- und der neuen Trasse an keiner Stelle überschrit- ten wird. § 43h Satz 2 EnWG ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 i. V. m. § 5a Abs. 2 NABEG so auszulegen, dass von einer neuen Trasse nur auszugehen ist, wenn ein solcher Abstand über- schritten wird (Winkler/Kelly, in: Assmann/Pfeiffer, BeckOK EnWG, Stand 1. Dezember 2024, § 43h Rn. 16). Das ist hier an keiner Stelle der Fall, auch nicht im Hinblick auf den zur Umge- hung der Ortslage L.... in südliche Richtung verschwenkten Trassenteil. Dessen ungeachtet liegt - selbständig tragend - auch deshalb keine neue Trasse vor, weil die Freileitung weit überwiegend i. S. d. § 43h Satz 2 EnWG, hier in etwa 80 bis 90 % der zu realisierenden Leitungsmeter, innerhalb der vorhandenen Trasse realisiert wird (hierzu als Kri- terium BT-Drs. 19/7375, S. 71). In weit überwiegenden Bereichen der neu zu errichtenden Leitung wird diese optisch als Einheit mit der Bestandsleitung sowie ohne trennende Merk- male, wie größere Abstandsflächen, trennende Gehölze, Wasserflächen oder Siedlungsflä- chen, wahrgenommen (vgl. zu diesen Kriterien BT-Drs. 19/9027, S. 15). bb) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die immissionsschutzrechtlichen An- forderungen. Die Kläger monieren insoweit, der Planfeststellungsbeschluss führe zu nicht hinnehmbaren Belastungen durch elektrische und - vor allem - magnetische Felder. Selbst wenn die Grenz- werte der 26. BImSchV eingehalten seien, entsprächen diese nicht mehr dem wissenschaftli- 48 49 50 51 52 15 chen Stand. Überdies sei das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV ver- letzt. Schließlich seien Immissionen durch Korona-Ionen sowie Lärmimmissionen zu besor- gen. Diese Einwände führen nicht zu einem Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. (1) Es sind unter dem Blickwinkel des zwingenden Immissionsschutzrechts keine elektromag- netischen Belastungen feststellbar, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. (a) Dabei stellen der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Unterlagen nicht in Abrede, dass die Stromführung elektrische und magnetische Felder hervorruft und dass solche Felder gesundheitsschädlich sein können. Es handelt sich dabei um Umwelteinwirkungen und damit um Immissionen i. S. d. § 3 Abs. 2 BImSchG. Hochspannungsfreileitungen sind ortsfeste Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7/19, 4 VR 3/20 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 50; VGH BW, Urt. v. 8. November 2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Urt. v. 24. August 2018 - 11 D 2/14.AK -, juris Rn. 117). Sie sind nach § 22 Abs. 1 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeid- bar sind und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkun- gen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nähere Ausformungen dieser Anforderungen enthält die 26. BImSchV (zu ihrer Anwendbarkeit BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 49). (b) Soweit die Einwendungen der Kläger so zu verstehen sein sollten, dass die Planungen vorzusehende Abstände von der Leitung zur Wohnbebauung nicht einhielten, zeigen sie kei- nen Fehler auf. Gesetzliche Regelungen dazu, welche Abstände Hochspannungsleitungen zu einer Wohnbebauung haben müssen, existieren nicht. Lediglich für Höchstspannungsleitun- gen sieht § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV vor, dass - wenn solche Leitungen in einer neuen Trasse errichtet werden - Gebäude, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht überspannt werden dürfen. Weder handelt es sich hier um eine neue Trasse, noch um eine Höchstspannungsleitung. (c) Die Grenzwerte von § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV sind nach wie vor heranzuziehen. Sie werden hier auch eingehalten. (aa) Da in Hochspannungsfreileitungen Wechselstrom mit einer Frequenz von 50 Hertz fließt, ist Anhang 1 der 26. BImSchV maßgeblich, der für die elektrische Feldstärke einen Grenzwert von 5 Kilovolt pro Meter (kV/m) und für die magnetische Flussdichte einen Grenzwert von effektiv 100 Mikrotesla (μT) vorsieht (letzteres i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV, vgl. 53 54 55 56 57 16 Spieler, jurisPR-UmwR 2/2013 Anm. 4). Diese Grenzwerte hat das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung und Würdigung naturwissenschaftlicher Erkenntnismittel im Jahr 2013 nicht beanstandet (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 51 f.). Es hat dabei betont, dass der Verordnungsgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspiel- raum verfügt. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird danach erst verletzt, wenn die öf- fentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maß- nahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerwG a. a. O. Rn. 51). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei auch Erkenntnisse der Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Io- nizing radiation protection (ICNIRP) verwertet, die Befundlage zu möglichen Langzeitfolgen erwogen und auch Erkenntnisse der Strahlenschutzkommission einbezogen (BVerwG a. a. O.). Im Jahr 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt (BVerwG, Urt. v. 4. April 2019 - 4 A 6/18 -, juris Rn. 28; ebenso OVG NRW, Urt. v. 24. August 2018 - 11 D 2/14.AK -, juris Rn. 119 ff.). Derzeit sind keine aktuelleren Erkenntnismittel vorhanden. Die Klagebegründung setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Die Kläger verweisen auch nicht auf - wissenschaftlichen Ansprüchen genügende - Studien, die die oben wiederge- gebene Einschätzung der Rechtsprechung substantiiert infrage stellen. Die von den Klägern auszugsweise vorgelegte Stellungnahme des BUND setzt sich ihrerseits weder mit der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit den Ausführungen der Strahlenschutz- kommission auseinander. Sie verweist vielmehr unsubstantiiert - sowohl hinsichtlich der For- mulierung ihres Ergebnisses als auch im Hinblick auf die verwerteten Erkenntnisse - auf „die zum Teil seit Jahrzehnten bekannten, aber auch aktuellen Erkenntnisse über die gesundheit- lichen Wirkungen.“ Dabei sind die wenigen in Bezug genommenen Publikationen durchweg älter als die o. g. höchstrichterlichen Entscheidungen zu den in Anhang 1 der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerten. (bb) Die danach heranzuziehenden Grenzwerte sind eingehalten, sie unterschreiten die in An- hang 1 der 26. BImSchV aufgeführten Werte um ein Vielfaches. Die Vorhabenträgerin hat die Einhaltung der Grenzwerte im Planfeststellungsverfahren sach- verständig prüfen (Verfahrensakte Bl. 940) und diese Prüfung im Klageverfahren ergänzend 58 59 60 17 sachverständig erläutern lassen (Anlage B 5, Gerichtsakte Bl. 104). Dieses ergänzende Gut- achten ermittelt eine maximale elektrische Feldstärke von 1,2 kV/m und eine maximale mag- netische Flussdichte von 10,9 μT, beides allerdings unmittelbar unter dem Hauptleiter der Trasse. Am Haus werden folgende Werte ermittelt: elektrische Feldstärke <0,1 kV/m, magne- tische Flussdichte 0,1 μT. Der Sachverständige G.......... hat in der mündlichen Verhandlung Methode und Vorgehen der Ermittlung der elektromagnetischen Belastung ausführlich erläu- tert. Der Senat hat weder Mängel im Verfahren oder Ergebnis der Begutachtung feststellen können, noch weist das Gutachten Widersprüche auf. Solche haben auch die Kläger nicht aufgezeigt. Das Gutachten geht auch von den zutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus. Schließlich bestehen weder Zweifel an der Sachkunde noch an der Unparteilichkeit des Gut- achters. Letztlich bestreiten auch die Kläger nicht, dass die Grenzwerte nach Anhang 1 der 26. BImSchV eingehalten sind. (d) Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV. Nach dieser Vorschrift sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzan- lagen sowie Gleichstromanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen An- lage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu mi- nimieren. Dieses Gebot fordert nicht die Ausschöpfung des technisch-wissenschaftlich mögli- chen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung im Rah- men des Standes der Technik und damit ein vernünftiges Optimum (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7/19, 4 VR 3/20 -, juris Rn. 44; ebenso Urt. v. 14. März 2017 - 4 A 5.17 -, juris Rn. 49; VGH BW, Urt. v. 8. November 2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 61). Verlangt ist danach keine Vorsorge vor Immissionen durch elektromagnetische Felder „um jeden Preis“ und auf Kosten anderer, in § 1 Abs. 1 EnWG genannter Ziele (BVerwG a. a. O.). Dementsprechend ist nach Nummer 3.1 der 26. BImSchVVwV der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, indem Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen zueinander in Beziehung gesetzt werden. Im Übrigen geht es bei dem Minimierungsgebot lediglich um die technischen Minimierungs- möglichkeiten. Das Minimierungsgebot verlangt keine Alternativenprüfung, wie eine alternative Trassenführung, Erdkabel statt Freileitung oder Standortalternativen, sondern ist individuell für die geplante Anlage einschließlich ihrer geplanten Leistung und für die geplante Trasse zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 4. April 2019 - 4 A 6/18 -, juris Rn. 30; VGH BW, Urt. v. 8. November 2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 64; BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u.a. -, juris Rn. 44; Nr. 3.1 Abs. 3 der 26. BImSchVVwV; ferner BT-Drucks. 17/12372, S. 14). Gemessen daran ist das Minimierungsgebot hier nicht verletzt. 61 62 63 18 Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den Minimierungsmöglichkeiten auseinander (S. 46) und verweist insbesondere auf den Erläuterungsbericht (Verfahrensakte Bl. 8) sowie auf die detaillierte Anlage 9.1 zur „Grenzwerteinhaltung und Minimierung gem. 26. BImSchV“ (Verfahrensakte Bl. 2577 ff.). Diese enthält sachverständige Darlegungen zu den verschiede- nen Minimierungsmöglichkeiten, insbesondere zu Abstandsoptimierung, elektrischer Schir- mung, Minimieren der Seilabstände, Optimierung der Mastkopfgeometrie, Optimierung der Leiteranordnung, Erhöhung der Maste, Verringerung der Spannfelder, Änderung der Lage der Stromkreise, zum Einsatz von Schirmflächen, Variation des Mastkopfbildes und zur bestmög- lichen Feldkompensation. Als sinnvolle Minimierungsmaßnahme wurde im Ergebnis die Masterhöhung ermittelt, durch sie wird der Abstand zwischen den Emissionsorten und den maßgeblichen Minimierungsorten erhöht. Der Sachverständige G.......... hat in der mündlichen Verhandlung diese Darlegungen nachvollziehbar erläutert. Im Ergebnis seiner Anhörung geht der Senat davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss insbesondere unter zutreffender Würdigung der Belastung des Grundstücks der Kläger die Anforderungen an eine verhältnis- mäßige, risikoproportionale Emissionsbegrenzung im Rahmen des Standes der Technik nicht verfehlt. Das gilt insbesondere für die gewählte Mastkopfgeometrie, für die der Sachverstän- dige nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Verwendung eines tannenförmigen Mastkopfes zwar zu einer Reduzierung der elektromagnetischen Belastung auf dem Grundstück der Klä- ger führen kann (ohne dass diese genau beziffert werden kann), diese Reduzierung aber ver- hältnismäßig gering ausfalle und dem namentlich Nachteile sowohl in naturschutzfachlicher Hinsicht (z. B. im Hinblick auf das Kollisionsrisiko für Vögel) als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gegenüberstünden. Diese Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund der derzeitigen Strah- lenbelastung, die deutlich hinter den einschlägigen Grenzwerten zurückbleibt, plausibel. So- weit die Kläger daneben monieren, dass es zu keiner Verringerung der Spannungsfeldlänge, der Seilabstände und keiner Optimierung der Leiteranordnung gekommen sei, bleiben die Ein- wände unsubstantiiert. Sie setzen sich insbesondere mit dem Gutachten nicht auseinander. Für eine weitere Beweiserhebung sieht der Senat keinen Anlass. Die Kläger haben eine Wo- che vor der mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme des EMF-Instituts D......... vom 18. Februar 2025 vorgelegt, ohne allerdings in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt zu haben. Dieses Gutachten berücksichtigt der Senat nicht, denn es ist nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgelegt worden. Die Kläger müssen nach § 6 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Kla- geerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. § 6 Satz 1 UmwRG geht im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem - insoweit allerdings ohnehin wortgleichen - § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG als speziellere Vorschrift vor (BVerwG, Urt. v. 21. Februar 2023 - 4 A 2.22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8/17 -, juris 64 65 19 Rn. 14; ferner Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 32 f.). Der im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbe- schlusses (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) bestehende Vollprüfungsanspruch der Klä- ger besteht nur hinsichtlich der innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgetragenen Rü- gen. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizu- tragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8/17 -, juris Rn. 14). Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen (BVerwG a. a. O.). Hierzu gehört es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Satz 1 UmwRG auch, dass die Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits innerhalb der Klagebegründungsfrist anzugeben sind (BVerwG a. a. O.; ferner Urt. v. 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 67 zu § 43e Abs. 3 EnWG; Dieterich, jurisPR-BVerwG 14/2019 Anm. 5). Das ist hier nicht geschehen. Zwar haben die Kläger mit ihrer Klagebegründung - wenig substantiierte - Einwände gegen das Minimie- rungsgebot erhoben. Beweismittel wurden indes nicht angegeben. Dessen ungeachtet hatten die Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, den Sachverständigen G.......... zu den aus ihrer Sicht bestehenden Lücken und Ungereimtheiten zu befragen. (2) Immissionsschutzrechtlich relevante Belastungen durch sog. Korona-Ionen, elektrisch auf- geladene Luftpartikel, sind nicht zu besorgen. Die entsprechenden Einwände der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss, infolge des Entstehens von Korona-Ionen bestehe ein erhöh- tes Krebsrisiko, sind zu unsubstantiiert und führen daher nicht zum Erfolg der Klage. Der Plan- feststellungsbeschluss führt dazu - unter Berufung auf das Bundesamt für Strahlenschutz und wissenschaftliche Veröffentlichungen - aus, dass nach dem derzeitigen Stand der Forschung nicht von gesundheitsrelevanten Effekten auszugehen sei. Ionen und geladene Partikel im Umfeld von Hochspannungsleitungen haben danach keine signifikanten negativen Auswirkun- gen auf die Gesundheit des Menschen (Planfeststellungsbeschluss S. 71). Die Kläger setzen sich hiermit - wie auch mit der Rechtsprechung, wonach Koronaerscheinungen bei 110 kV- Freileitungen nicht auftreten, weil die Randfeldstärke bei 110 kV-Freileitungen sehr viel kleiner sei als bei Höchstspannungsleitungen (VGH BW, Urt. v. 8. November 2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 58) - nicht auseinander. (3) Auch soweit die Kläger in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht geltend machen, es werde vor allem bei Regenereignissen zu einer erhöhten Lärmbelästigung kommen, zeigen sie einen Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht auf. Ihre Einwendungen sind zu unsubstantiiert. Der Planfeststellungsbeschluss stellt selbst fest, dass bei Witterung Geräu- sche entstehen können, die grundsätzlich nach der TA Lärm zu beurteilen seien. Allerdings seien die Richtwerte - gemeint sind die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm - so deutlich 66 67 20 unterschritten, dass eine vertiefte Prüfung nicht erforderlich gewesen sei (Planfeststellungs- beschluss S. 44 f.). Mit diesen - nachvollziehbaren - Ausführungen setzen sich die Kläger nicht auseinander. cc) Auch soweit die Kläger den Planfeststellungsbeschluss unter dem Blickwinkel der Nutzung der Trasse als Telekommunikationslinie monieren, zeigen sie keinen Fehler auf. Anders als die Kläger meinen, kommen auf sie hierdurch keine weiteren Belastungen zu, auch ist mit der damit möglichen Nutzung keine neue Zweckbestimmung der Trasse verbunden. Im Planfest- stellungsbeschluss hat der Beklagte erläutert, dass es sich hierbei nicht um eine durch einen Telekommunikationsanbieter nutzbare Leitung handelt, sondern um eine solche, die allein der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der 110 kV-Freileitung dient. In der mündlichen Verhand- lung hat ein Vertreter der Beigeladenen die Zweckbestimmung der Telekommunikationslinie näher erläutert und eine entsprechende Protokollerklärung abgegeben. Danach dient die Lei- tung allein der Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebs der 110 kV-Freileitung und ihrer Wartung. Diese Art der Nutzung erscheint von vornherein unbedenklich. dd) Schließlich ist kein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Anforderungen festzustellen. Die Kläger wenden insoweit ein, dass mit der Errichtung der Trasse Naturschutzrecht einer- seits durch Beeinträchtigungen der auf dem Grundstück stattfindenden Tierhaltung, zum an- deren im Hinblick auf eine Beeinträchtigung einer Streuobstwiese auf dem Grundstück der Kläger, eines Biotops i. S. d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG, verletzt werde. Diese Angriffe auf den Planfeststellungsbeschluss bleiben bereits mangels Substantiierung erfolglos. So ge- ben die Kläger bereits nicht an, worin genau die Beeinträchtigung naturschutzrechtlich rele- vanter Schutzgüter liegen soll, zumal die Streuobstwiese, deren genaue Lage nicht angegeben wird, jedenfalls nach den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 69) außerhalb des Leitungsschutzstreifens liegt. Weder der Landschaftspflegerische Begleitplan (Ver- fahrensakte Bl. 295, 302) noch die entsprechende Lebensraumkartierung (Verfahrensakte Bl. 384) führen im maßgeblichen Untersuchungsraum - hier im Bereich des neuen Mastes 4.. und auf dem Grundstück der Kläger - Streuobstwiesen. Worin genau die Beeinträchtigung der Tier- haltung liegen soll, wird ebenfalls nicht dargelegt. c) Die nach § 43 Abs. 3 EnWG gebotene und durch den Beklagten vorgenommene Abwä- gungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Bewertung sind nur solche Mängel, die offensichtlich und auf das Abwä- gungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 43 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 68 69 70 71 72 21 VwVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungs- gebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Aus- gleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit ein- zelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 27. April 2023 - 4 VR 3.22 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; ferner SächsOVG, Urt. v. 1. März 2024 - 4 A 1119/18 -, juris Rn. 340). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungs- gebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde für die Bevorzugung des einen und damit notwendig die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gemessen an die- sem Prüfungsmaßstab bleiben die Einwände der Kläger gegen die Abwägungsentscheidung ohne Erfolg. aa) Die Variantenprüfung ist nicht zu beanstanden. Die Kläger sehen Fehler in der Variantenprüfung, weil ihrer Auffassung nach eine großräumige Verlegung der Trasse vorzugswürdig sei, vor allem um die Ortslage L.... zu umgehen. Die nun geplante, lediglich kleinräumige Verschwenkung der Trasse beginne erst auf ihrem Grund- stück und verschone sie daher nicht. Im Wege einer Trassenbündelung hätte auch die Nut- zung der benachbarten 380 kV-Leitung in Betracht gezogen werden müssen. Außerdem sei eine Nullvariante nicht hinreichend geprüft worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - sofern wie hier keine rechtlich zwingenden Vorgaben bestehen - die Auswahl unter verschiedenen Varianten eine fachplanerische Auswahlentscheidung. Diese unterliegt zwar rechtlichen Bindungen. Die Aus- wahl ist aber nur rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange eindeutig als die bessere, weil öffentli- che und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 27. April 2023 - 4 VR 3.22 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 27). Es ist nicht die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des Vor- habenträgers im Rahmen der Abwägung durch abweichende eigene Überlegungen zu erset- zen; die Planfeststellungsbehörde kann sich vielmehr darauf beschränken zu kontrollieren, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist (BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 168; VGH BW, Urt. v. 8. November 2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 71). Verlangt wird allerdings bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Be- 73 74 75 22 deutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentli- chen und privaten Belange einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 26. September 2013 - 4 VR 1.13 -, juris Rn 41; VGH BW a. a. O.). Danach ist die Variantenprüfung hier in rechtlich unbedenklicher Weise erfolgt. Bereits der Vortrag der Kläger selbst belegt, dass ihre Einwände nicht zum Erfolg führen können. Sie le- gen lediglich dar, dass Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde Alternativen zur gewähl- ten Trassenführung hätten vorsehen können. Dieser Vortrag verkennt aber den o. g. gerichtli- chen Prüfungsmaßstab. Es ist im Übrigen nachvollziehbar, bei der Modernisierung einer Frei- leitungsführung von der - vorbelasteten - Bestandstrasse auszugehen, für die die Konflikte jedenfalls im Grundsatz schon aufgelöst sind. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint es, von die- ser Trasse nur abzuweichen, wenn hierfür überwiegende Belange sprechen. Vorhabenträgerin und Planfeststellungsbehörde haben diese Prüfung - nach entsprechenden Einwänden sowohl der Gemeinde L...... als auch ihrer Einwohner - durchgeführt und sich für eine Abweichung von der Bestandstrasse nur insoweit entschieden, als die Bestandstrasse sehr nah an der Bebau- ung der Ortslage L.... entlangläuft. Es musste sich aber nicht aufdrängen, dass die Trasse so großräumig zu verschwenken ist, dass sie nicht mehr über das Grundstück der Kläger führt. Rechtlich ohne Fehler erfolgte auch die Variantenprüfung im Hinblick auf das Nichtverfolgen einer Erdkabelführung. Im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit, die vorbelastete Trasse mit einer Freileitung zu nutzen, musste es sich nicht aufdrängen, eine deutlich kostenintensi- vere Erdkabelvariante zu wählen, für die sich eine Vielzahl neuer Fragen insbesondere der Umweltverträglichkeit gestellt hätte. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 31 f.), mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen, sind nicht zu beanstanden. bb) Die planfeststellungsrechtliche Abwägungsentscheidung ist zudem nicht zu beanstanden, soweit der Beklagte geprüft hat, dass die Belastung durch elektromagnetische Strahlung auch unterhalb der Grenzwerte abwägend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris Rn. 189; VGH BW, Urt. v. 8. November 2022 - 6 S 833/20 -, juris Rn. 57, 83 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Plan- feststellungsbehörde erkennen, dass Immissionen durch elektromagnetische Felder in der Ab- wägung zu bewältigen sind, auch soweit die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht erreicht oder überschritten sind (BVerwG a. a. O.; ebenso VGH BW a. a. O. Rn. 57). Dem hat die Planfest- stellungsbehörde hinreichend Rechnung getragen. Der Planfeststellungsbeschluss erkennt das Interesse, auch von elektromagnetischen Strahlungen unterhalb der Grenzwerte ver- schont zu bleiben, ausdrücklich an, gewichtet aber das Interesse an der Herstellung der ge- planten Leitung höher. Gewürdigt wird dabei auch, dass die Belastungen an Grenzwerte der 26. BImSchV bei weitem nicht heranreichen (S. 47). Dieser Ausgangspunkt der Abwägung ist 76 77 78 23 nachvollziehbar und wird von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrück- lich geteilt. Der geltend gemachte Belang der Betroffenen ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 39). Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde den Konflikt insbesondere im Hinblick auf die Ortslage L...., an der die Freileitung eng vorbeiführt, berücksichtigt. Aus diesem Grund schwenkt die Leitung südöstlich des Ortes weiter nach Süden und führt die Trasse in einer bis zu 125 m weiteren Entfernung an der Wohnbebauung vorbei. Dass diese Verschwenkung erst auf dem Grundstück der Kläger einsetzt und diese von ihr nur zu einem geringen Teil profitie- ren, ändert nichts daran, dass der Konflikt gesehen und im Ergebnis angemessen bewältigt wurde. cc) Soweit die Kläger geltend machen, durch die Änderung der Trassenführung könne es zu erheblichen Veränderungen des Grundwassers und damit zur Beeinträchtigung der Wasser- quantität und -qualität ihres Trinkwasserbrunnens führen, zeigen sie keinen Fehler des Plan- feststellungsbeschlusses auf. Zwar soll der Mast 4.. in lediglich ca. 30 m vom Brunnen entfernt errichtet werden. Es erscheint auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen der Wasserversorgung kommen kann. Auch dieser Konflikt ist gesehen und angemessen bewältigt worden. So hat die Planfeststellungsbehörde zunächst darauf ab- gestellt, dass eventuelle Beeinträchtigungen nur von kurzer Dauer sein werden. Zum anderen hat sie nachvollziehbar in die Abwägung einbezogen, dass die Kläger einerseits über keine wasserrechtliche Genehmigung einer Wasserentnahme verfügen, andererseits aber die Mög- lichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Trinkwassernetz haben. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. dd) Schließlich hat der Einwand der Kläger, dass ihr Grundstück in einem stärkeren Maße in Anspruch genommen werde als durch die Bestandsleitung, weil der neue - größere - Mast 4.. näher an das Wohngebäude heranrücke und optisch bedrängend wirke, keinen Erfolg. Zwar muss die optisch bedrängende Wirkung von Stromgittermasten in der Abwägung berücksich- tigt werden (BVerwG, Urt. v. 14. März 2018 - 4 A 5/17 -, juris Rn. 89). Dies ist indes geschehen, der Planfeststellungsbeschluss hat sich damit abwägend befasst (S. 70). Danach besteht die von den Klägern bemängelte prägende Wirkung im Wesentlichen bereits jetzt. Die nunmehr zum Einsatz kommenden Horizontalmaste verändern nach Auffassung der Planfeststellungs- behörde die technische Prägung in diesem Übergangsbereich nicht signifikant. Die Masten seien weiterhin lichtdurchlässig, verschatteten das Grundstücke allenfalls geringfügig anders als bisher und ließen weiterhin einen, wenn auch eingeschränkten Blick auf die dahinterlie- gende Landschaft zu. Daher bestehe eine erdrückende Wirkung nicht. Diese Ausführungen 79 80 24 erscheinen nachvollziehbar, zumal die Annahme einer erdrückenden Wirkung von Freilei- tungsmasten wegen deren Lichtdurchlässigkeit ohnehin Extremfällen vorbehalten bleibt (Külp- mann, JurisPR-BVerwG 17/2018 Anm. 1 B.3), die hier nicht festzustellen sind. Entsprechen- des gilt, soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren auf die Denkmaleigenschaft verwiesen haben. Auch mit diesem Aspekt setzt sich der Planfeststellungsbeschluss auseinander. Im Ergebnis wurde hierzu - nach Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde, die keine Ein- wände gegen die Planungen erhoben hat - festgehalten, dass das Anwesen der Kläger durch die Bestandsleitung bereits stark vorbelastet ist. Der Dreiseithof werde durch die Versetzung und leichte Erhöhung des Mastes nicht neu, sondern anders belastet. Er befinde sich nach wie vor in einem durch die Freileitung stark überformten Bereich. Unter dem Aspekt des Denk- malschutzes werde die geänderte Linienführung zu keinen wesentlichen Änderungen führen. Auch diese Erwägungen erscheinen nachvollziehbar und werden auch von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil die Bei- geladene mit der Stellung eines Antrags ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer- den. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 81 82 83 25 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dr. Mittag Wiesbaum Nagel 26 Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nummer 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Mittag Wiesbaum Nagel 1 2