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Urteil

12 A 102/23.D

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 12 A 102/23.D 10 K 1212/21.D VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna – Klägerin – – Berufungsbeklagte – gegen – Beklagter – – Berufungskläger – prozessbevollmächtigt: wegen Disziplinarklage hier: Berufung 2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel sowie die Beamtenbeisitzerin Brücher und den Beamtenbeisitzer Schulter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2025 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsge- richts Dresden vom 12. Januar 2023 - 10 K 1212/21.D - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückgestuft. Das Beförderungsverbot nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BDG wird auf drei Jahre verkürzt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenver- hältnis durch die Disziplinarkammer. Der im Jahre 1976 geborene Beklagte ist geschieden und Vater eines im Jahr 2000 geborenen Kindes. Er besuchte von 1983 bis 1993 die Mittelschule O................, die er mit dem Realschul- abschluss beendete. Am 1. Oktober 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. Nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um jeweils sechs Monate wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten sowie Nichtbestehens der Laufbahnprüfung im ersten Versuch wurde der Beklagte am 20. März 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister im Bundes- grenzschutz zur Anstellung und am 21. September 1998 zum Polizeimeister im Bundesgrenz- schutz ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 16. Mai 2003. Am 9. Januar 2004 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz und am 25. August 2011 zum Polizeihauptmeister befördert. Eine Zulassung zur Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde wegen Nichterreichens der erforderlichen Punkt- zahl mit Bescheid vom 1. März 2011 abgelehnt. Ab dem 1. August 2011 wurde dem Beklagten ein Dienstposten als Kontroll- und Streifenbeamter bei dem Bundespolizeirevier D................... übertragen. Der Beklagte erhielt für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 und für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 jeweils eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote sechs Punkte (entspricht den Anforderun- gen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden). Für den 1 2 3 3 Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 erhielt er eine Regelbeur- teilung mit der Gesamtbewertung B 3 (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht ein- wandfrei und erfüllt die Anforderungen voll). Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundespolizei- direktion Pirna vom 15. Mai 2015 erfolgte eine qualifizierte Missbilligung des Beklagten wegen unangemessenen Verhaltens bei einer polizeilichen Maßnahme. Strafrechtlich ist der Beklagte vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 leitete Polizeidirektor S....... ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein wegen des Vorwurfs, in insgesamt zehn Fällen zwischen Juni 2015 und Januar 2016 Reisekostenvergütung beantragt zu haben, obwohl ihm diese, wie er wusste, nicht zustand. Durch die Auszahlungen könne ein Schaden von insgesamt 120 € entstanden sein. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wurde im Hinblick auf das insoweit geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 30. Mai 2016 ausgehändigt. Am 22. Juni 2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen Antrag Ak- teneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 bat der Prozessbevollmächtigte um Hin- zuziehung der Einsatznachweise des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Januar 2016, da sich daraus Einsätze ergäben, bei welchen ein Anspruch auf Reisekosten bestanden hätte, die vom Beklagten jedoch nicht abgerechnet worden seien. Der Kläger lehnte den dahingehenden Beweisantrag mit Schreiben vom 16. September 2016 und nochmals am 28. November 2016 ab. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 teilte der Beklagte mit, dass er der Auffassung gewesen sei, dass er nicht abgerechnete Reisekosten für zurückliegende Zeit- räume habe geltend machen und verrechnen können. Da er seine diesbezüglichen Fehler eingesehen habe, bitte er um Entschuldigung und werde die Reisekosten i. H. v. 120 € zurück- zahlen. Die Zurückzahlung des Betrags erfolgte am 14. Februar 2017. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Dresden vom 23. Oktober 2017 - 207 Js 32184/16 - wurde dem Beklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „(…) In der Zeit vom 12.6.2015 bis 28.1.2016 beantragten Sie bei Ihrem Dienstherrn, der Bun- desrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium P......, für insgesamt 10 einzelne Tage Reisegeld in Höhe von jeweils 12 €, obwohl Sie, wie Sie wussten, in keinem dieser Fälle tatsächlich einen Anspruch auf Reisegeld hatten, und ließen sich das Geld jeweils auch auszahlen. Es entstand ein Gesamtschaden i. H. v. 120 € (…)“. 4 5 6 7 4 Er werde daher des Betrugs in zehn tatmehrheitlich zueinander stehenden Fällen gemäß §§ 263, 53 StGB beschuldigt. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, wenn der Beklagte einen Geldbetrag i. H. v. 350 € zahle. Der zuständige Staatsanwalt vermerkte am 16. November 2017, dass am 9. November 2017 telefonisch mit dem Verteidiger des Beklagten die Höhe der Geldauflage erörtert worden sei und im Ergebnis die Auflage auf 200 € festgesetzt werde. Nach Erfüllung dieser Auflage stellte die Staatsanwaltschaft Dresden am 16. November 2017 das Ermittlungsverfahren endgültig ein. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 ordnete der Erste Polizeihauptkommissar M.... die Fortführung des Disziplinarverfahrens an. Mit Schreiben vom 28. August 2018 wurde dem Beklagten das Ergebnis der disziplinarischen Ermittlungen über- sandt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dieser nahm mit Schreiben vom 10. Septem- ber 2018 Stellung. Nachdem die Bundespolizeiinspektion Dresden Kenntnis von einem Straftatverdacht gegen den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt am 23. August 2018 erlangt hatte, wurde der Sachverhalt am 31. August 2018 an die zuständige Polizeidirektion Dresden übermittelt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 dehnte Polizeidirektor R....... das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten auf den Vorwurf der Köperverletzung im Amt aus. Der Beklagte sei am 23. Au- gust 2018 in der ....-Filiale am Bahnhof D............... einer Meldung zu einem wiederholten Hausfriedensbruch nachgegangen und habe dort eine obdachlose Person festgestellt, die er in Richtung Dienstverrichtungsraum verbracht habe. Dabei solle er den Tatverdächtigen grundlos auf den Kopf geschlagen haben. Das Disziplinarverfahren wurde gemäß § 22 Abs. 3 BDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde der Beklagte – nach zuvor erfolgter Anhörung – vor- läufig des Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge wurden um 20 % gekürzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 12. Juni 2019 – 217 Cs 203 Js 9686/19 -, rechtskräftig seit dem 21. August 2019, wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 223 Abs. 1, § 340 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt. Dem Beklagten wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Am 23.8.2018 gegen 18.00 Uhr verletzten Sie im ....-Markt im Bahnhof D..............., ................................... den S...... W........., indem Sie ihn während der Ausübung Ihres Dienstes als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizeiinspektion Dresden im Rahmen eines Einsatzes ohne rechtfertigenden Grund bewusst und gewollt unvermittelt mit der flachen Hand auf den Hinterkopf schlugen. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen vorhergesehen und billi- gend in Kauf genommen, zumindest Schmerzen.“ 8 9 10 11 5 Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde das Disziplinarverfahren durch den Ersten Po- lizeihauptkommissar M.... fortgesetzt. Mit Verfügung vom 30. September 2019 machte sich der Präsident der Bundespolizeidirektion Pirna das Disziplinarverfahren zu eigen. Mit Schrei- ben vom 6. April 2020 wurde dem Beklagten unter Übersendung des überarbeiteten Ermitt- lungsberichts Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Der Beklagte teilte am 7. Mai 2020 nochmals mit, dass er im Hinblick auf die strittigen Abrechnungen an seiner früheren Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten habe, was sich auch an der erfolgten Rückzahlung von 120 € zeige; er sehe den Fehler ein und entschuldige sich dafür. Nach meh- reren Sachstandsanfragen des Beklagten, die mit Verweis auf Verfahrensverzögerungen auf- grund der Corona-Pandemie beantwortet wurden, wurde dieser mit Schreiben vom 28. April 2021 von der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage in Kenntnis gesetzt. Die Gleich- stellungsbeauftragte stimmte der Maßnahme am 29. April 2021 zu. Gemäß dem Antrag des Beklagten vom 4. Dezember 2018 wurde die Personalvertretung mit Schreiben vom 11. Mai 2021 beteiligt; der Gesamtpersonalrat stimmte der Personalmaßnahme mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zu. Mit am 24. Juni 2021 eingegangenem Schreiben des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Pirna vom 16. Juni 2021 erhob die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen, in- dem er in der Zeit vom 12. Juni 2015 bis zum 28. Juni 2016 für insgesamt zehn einzelne Tage Tagegeld für Dienstreisen gemäß § 6 BRKG in Höhe von jeweils 12 € beantragt habe, obwohl er die Angaben zu den Dienstreisen vorgetäuscht und keinen Anspruch auf das Tagegeld ge- habe habe, und sich das Geld habe auszahlen lassen. Es sei ein Gesamtschaden von 120 € entstanden. Dies stelle einen Betrug in zehn tatmehrheitlich zueinander stehenden Fällen ge- mäß § 263 Abs.1, § 53 StGB dar. Voraussetzung für die Gewährung des Tagegeldes gemäß § 6 BRKG sei eine Dienstreise von mehr als acht Stunden je Kalendertag, wenn diese außer- halb der Dienststätte mit einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern von dieser Dienst- stätte durchgeführt werde. Die Dienststätte des Beklagten sei der Inspektionssitz in ....................................... In den aufgeführten Fällen sei der Beklagte überwiegend am D.................... eingesetzt gewesen, der vom Inspektionssitz 700 m entfernt sei. In keinem der zehn Fälle hätten die Voraussetzungen nach § 6 BRKG vorgelegen. Der Beklagte habe jeweils bei Beantragung der Dienstreisen im Portal Travel Management System des Bundes (TMS) absichtlich unrichtige Angaben zu Beginn und Ende der Dienstreise (Tag und Uhrzeit) sowie Ziel und Zweck der Reise eingetragen und in einem Extrafeld (Pflichtfeld) die Richtigkeit seiner Angaben versichert. Erst nach Ausführung dieser Schritte komme es zur Auszahlung des Rei- segeldes. Die Voraussetzungen für eine Dienstreise würden durch das System vorgegeben; sie müssten dem Beklagten deshalb im Zeitpunkt der Beantragung bekannt gewesen sein. Er 12 13 6 habe die Angaben zu den Dienstreisen absichtlich verfälscht und dadurch jeweils eine Dienst- reise vorgetäuscht. Auf diese Weise sei er – wie im Einzelnen aufgelistet – für die Tage 12. Juni 2015, 30. Juni 2015, 1. August 2015, 12. August 2015, 16. August 2015, 20. August 2015, 30./31. August 2015 (Nachtdienst), 8. September 2015, 27. Januar 2016 und 28. Januar 2016 verfahren. Tatsächlich habe er an keinem der Tage eine mehr als achtstündige Dienstreise durchgeführt, an zwei Tagen sei er gar nicht im Dienst gewesen. Zudem habe der Beklagte eine Körperverletzung im Amt begangen, insoweit werde auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 12. Juni 2019 Bezug genommen. Der Beklagte habe durch den Abrechnungsbetrug seine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt; durch die Körperverletzung im Amt habe er ebenfalls seine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Das Dienstvergehen rechtfertige die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil der Beklagte das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die von ihm begangene Straftat des Betrugs gemäß § 263 StGB sei mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Aufgrund des Bezugs zum Amt des Beklagten als aktiver Polizeibeamter reiche der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei der Ausschöpfung des Orientierungsrahmens sei neben der vom Strafgericht ausgesprochenen Sanktion in disziplinarrechtlicher Hinsicht die Häufigkeit und Systematik des Vertrauensmissbrauchs in den Blick zu nehmen. Betrügeri- schen Handlungen gegenüber dem Dienstherrn komme ein besonderes Gewicht zu. Hinrei- chend gewichtige Milderungsgründe seien nicht ersichtlich; dies gelte auch in Anbetracht der Schadenshöhe von 120 €, die die Bagatellgrenze von 50 € deutlich überschreite. Die Schwere des Dienstvergehens erhöhe sich weiter durch die Körperverletzung im Amt, die mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ebenfalls den Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffne. Auch hier habe der Beklagte gegen Kern- pflichten seines Amtes verstoßen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die ihm zur Aufgabenerfüllung übertragenen Machtbefugnisse missbraucht habe und zudem der Geschädigte, der obdachlos sei und an Demenz leide, selbst keinerlei Anlass zu einer aggres- siven Reaktion gegeben habe. Dieser sei vielmehr friedlich, ruhig und folgsam gewesen und von dem Kollegen des Beklagten geführt worden, als der Beklagte ihn von hinten geschlagen habe. Auch später sei der Beklagte durch aggressives Verhalten aufgefallen, so habe eine Passantin lautstarke Stimmen aus dem Dienstverrichtungsraum bemerkt, in dem sich der Be- klagte mit dem Geschädigten aufhielt. Gründe für ein Absehen von der hiernach gebotenen Höchstmaßnahme aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten lägen nicht vor. Die Rückzahlung des Betrags von 120 € sei erst nach Aufdeckung der Tat und Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt. Eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat sei ebenso ausgeschlossen wie das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage. Der Beklagte sei 14 7 zuvor bereits disziplinarisch in Erscheinung getreten. Er habe eine Ermahnung erhalten, weil er eine zu kontrollierende Person übergriffig durch Antippen an der Schulter angesprochen und mit einer rechtswidrigen Fahndungsausschreibung im Falle fehlerhafter Angaben gedroht habe. Dies belege ein negatives Persönlichkeitsbild, weil der Beklagte bereits zuvor unprofes- sionell und herablassend im polizeilichen Einsatz gehandelt habe. Die Berücksichtigung einer unangemessen langen Verfahrensdauer komme im Fall des endgültigen Vertrauensverlustes nicht in Betracht. Durch Urteil vom 12. Januar 2023 - 10 K 1212/21.D - hat die Disziplinarkammer des Verwal- tungsgerichts Dresden den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Formelle Mängel der Disziplinarklage seien nicht ersichtlich. Zwar seien die Einleitungs- und die Ausdehnungs- verfügung sowie die Fortführung des Disziplinarverfahrens jeweils durch Bedienstete des Klä- gers erfolgt, bei denen nicht deutlich werde, in welcher Funktion diese gehandelt hätten. Aller- dings habe sich der Präsident der Bundespolizeidirektion als Dienstvorgesetzter das Diszipli- narverfahren mit Verfügung vom 30. September 2019 zu eigen gemacht und dadurch etwaige Verfahrensmängel aufgrund möglicher Unzuständigkeit der zuvor handelnden Personen für disziplinare Angelegenheiten geheilt. Der Präsident der Bundespolizeidirektion sei auch zur Erhebung der Disziplinarklage befugt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BDG, Ziff. II.2 der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeri- ums des Innern i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 PolVBDVorgV). Der Personalrat und die Gleichstel- lungsbeauftragte hätten der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt. Über die Beweisan- träge des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahrens sei gemäß § 24 Abs. 2 BDG nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden worden. Der Beklagte habe zur Überzeugung der Kammer als Polizeibeamter während des Einsatzes am 23. August 2018 eine vorsätzliche Körperverletzung im Amt begangen, indem er den ge- schäftsunfähigen Herrn S...... W......... im ....-Markt im Bahnhof D............... ohne rechtfertigen- den Grund mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen habe. Er habe ferner in zehn Fällen (zwischen dem 12. Juni 2015 und dem 28. Januar 2016) Tagegeld für Dienstreisen beantragt und daraufhin von seinem Dienstherrn ausgezahlt bekommen, obwohl er gewusst habe, dass er diese Dienstreisen nicht durchgeführt habe. Dies ergebe sich hinsichtlich der Körperverletzung im Amt gemäß § 57 Abs. 2 BDG aus dem gegen den Beklagten erlassenen rechtskräftigen Strafbefehl – den zugrunde liegenden Sachverhalt habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – sowie hinsichtlich der unberechtigten Beantragung von Tagegeld aus der geständigen Einlassung des Beklagten. Der Beklagte habe auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ihm obliegende Dienst- pflichten verletzt. Mit der von ihm begangenen Straftat der Körperverletzung im Amt (§ 340 15 16 17 8 Abs. 1, § 223 Abs. 1 StGB) sowie der unberechtigten Beantragung von Tagegeld für Dienst- reisen in zehn Fällen habe er gegen seine dienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswür- digem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Mit der unbe- rechtigten Beantragung von Tagegeld habe er zudem seine Pflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG sehe vor, dass Dienstreisenden die dienstlich veranlassten notwen- digen Reisekosten auf Antrag vergütet werden, worunter auch die Erstattung von Tagegeld nach § 6 BRKG falle. Obwohl solche Dienstreisen in den aufgeführten zehn Tagen nicht vor- gelegen hätten, habe sich der Beklagte das Tagegeld nach § 6 BRKG für diese Tage erstatten lassen. Damit liege zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. Diese Pflichtverletzungen seien rechtswidrig und schuldhaft erfolgt. Im Hinblick auf die unberechtigte Abrechnung von Tagegeld sei unerheblich, ob der Beklagte mögliche Ansprüche in der Vergangenheit nicht abgerechnet habe, da dies keine Rechtferti- gung dafür darstelle, für andere Tage unberechtigt Ansprüche geltend zu machen. Der im be- hördlichen Verfahren vom Beklagten gestellte Beweisantrag auf Beiziehung von Einsatznach- weisen vom 6. Juni 2015 bis zum 28. Januar 2016 sei deshalb zu Recht abgelehnt worden. Soweit der Beklagte sein Handeln für sich dadurch gerechtfertigt habe, dass er über mögliche noch nicht abgerechnete Ansprüche aus der Vergangenheit verfüge und diese mit unberech- tigten Ansprüchen ausgleiche, liege weder ein Tatbestands- noch ein Verbotsirrtum vor. Of- fenbleiben könne insoweit, ob der Beklagte auch Bereicherungsabsicht gehabt habe, da er jedenfalls gewusst habe, dass er zu seinen Gunsten rechtswidrig Tagegeld für nicht stattge- fundene Dienstreisen beantragt habe. Mit den Pflichtverstößen habe der Beklagte ein einheit- liches Dienstvergehen (§ 77 Absatz ein Satz 1 BBG) begangen. Da das pflichtwidrige Verhal- ten des Beklagten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen sei, liege ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Das festgestellte Dienstvergehen erfordere in der Gesamtabwägung als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Die schwerste Verfehlung des Beklagten sei die Körperverletzung im Amt, bei welcher der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reiche. Der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinar- maßnahme reiche damit bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, seine Ausschöpfung sei geboten. Der Beklagte habe in Ausübung seines Dienstes schuldhaft eine vorsätzliche rechtswidrige Körperverletzung begangen und damit als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstoßen und den Kernbe- reich seiner Dienstpflichten verletzt. Er habe die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienst- liche Zuverlässigkeit erschüttert und in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei beeinträch- tigt. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Geschädigte, der geschäftsunfähig gewesen 18 9 sei und unter Betreuung gestanden habe, während der polizeilichen Maßnahme ruhig verhal- ten und keinen Anlass für das aggressive Auftreten des Beklagten gegeben habe. Die Art und Weise der Tatbegehung, wonach der Beklagte während eines Einsatzes einen wehrlosen, geistig behinderten Mann geschlagen habe, weil er von diesem genervt gewesen sei, sei in erheblicher Weise zu seinen Lasten zu werten. Zu seinen Lasten spreche auch, dass die Dis- ziplinarkammer nicht den Eindruck habe gewinnen können, dass der Beklagte sein Handeln reflektiert habe. Hinzu komme die unberechtigte Beantragung von Tagegeld zulasten des Dienstherrn, welche mehrfach und über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Der Beklagte habe das Vertrauen, welches der Dienstherr in seine Beamten bei der selbstständigen Bean- tragung dieser Gelder setze, bewusst missbraucht, auch wenn dies im Ergebnis lediglich zu einem Schaden von insgesamt 120 € geführt habe. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten ergäben sich vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Zu seinen Gunsten sei zwar zu berücksichtigen, dass er das unberechtigt bezogene Tagegeld von 120 € zurückgezahlt und bereits im behördlichen Disziplinarverfahrens mitgeteilt habe, dass er seinen Fehler bei der Beantragung von Tagegeld eingesehen habe. Dagegen sei die erfolgte vorläufige Dienstenthebung mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 20 % nicht mil- dernd zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für ein persönlichkeitsfremdes Verhalten lägen nicht vor; dies zeige insbesondere die nach § 16 Abs. 5 BDG i. V. m. § 112 Abs. 1 BDG verwertbare qualifizierte Missbilligung vom 14. Mai 2014 betreffend ein unangemessenes Verhalten des Beklagten bei Durchführung einer polizeilichen Maßnahme. Auch die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens stehe einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegen, weil das vom Beamten zerstörte Vertrauen nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wie- derhergestellt werden könne. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei schließlich auch verhältnismäßig. Gegen das ihm am 6. Februar 2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. März 2023 Be- rufung eingelegt und innerhalb der bis zum 6. April 2023 verlängerten Berufungsbegründungs- frist ausgeführt: Er sei bei der Beantragung des Tagegeldes fälschlicherweise der Auffassung gewesen, dass dieses auch für länger zurückliegende Zeiten, also nach Ablauf der Sechsmo- natsfrist, beantragt werden könne, wenn der betroffene Beamte längere Zeit etwa wegen Krankheit oder Urlaub vom Dienst abwesend gewesen sei. Für den Zeitraum Juni 2015 bis Januar 2016 sei kein Trennungsgeld (offenbar gemeint: Tagegeld) gezahlt worden, obwohl ein Anspruch des Beklagten bestanden habe. Der Beklagte habe seinen Fehler eingesehen und die strittigen Reisekosten i. H. v. 120 € zurückgezahlt. Das entsprechende Ermittlungsverfah- ren sei durch die Staatsanwaltschaft Dresden gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages i. H. v. 200 € eingestellt worden. Im Hinblick auf die Körperverletzung im Amt am 23. August 2018 werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte, der am Tattag bereits 19 10 zum dritten Mal wegen des Geschädigten zum Bahnhof D............... gerufen worden sei, „ver- ständlicherweise ein bisschen gereizt“ gewesen sei. Aus dieser Gereiztheit heraus habe er den Geschädigten mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen; dies stelle eine Kör- perverletzung im minder schweren Fall mit geringer Intensität dar. Die Verstöße würden vom Beklagten eingeräumt. Für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei indessen im Rah- men der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kein Raum. Bei den Pflichtverstößen des Be- klagten handele es sich nicht um eine erhebliche Straftat wie im zitierten Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (- 2 C 9.14 -, juris). Es sei lediglich ein Schaden i. H. v. 120 € eingetreten, den der Beklagte vollumfänglich beglichen habe. Es sei eine pflichten- mahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend, sodass der Beklagte im öffentlichen Dienst ver- bleiben könne. Das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis sei auch gemindert, da die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beklagten eingewirkt hätten, sodass die unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu be- rücksichtigen sei. Das Disziplinarverfahren sei zögerlich, zwischen dem 6. April 2020 und dem 28. April 2021 gar nicht betrieben worden. Die Klägerin habe dadurch erheblich gegen das sich aus § 4 BDG ergebende Beschleunigungsverbot verstoßen. Die vorläufige Dienstenthe- bung mit der vorläufigen Kürzung der Dienstbezüge um 20 % habe erhebliche finanzielle Aus- wirkungen auf die persönlichen Verhältnisse des Beklagten. Er habe zur Deckung der Kosten seiner Lebensführung im Jahr 2021 eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen. Er sei zudem einem erheblichen Leidensdruck aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens ausgesetzt, was sowohl zu finanziellen als auch familiären Problemen führe. Der Beklagte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Januar 2023 - 10 K 1212/21.D - zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Soweit der Beklagte erneut auf den Umstand verweise, er sei davon ausgegangen, auch nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist noch einen Antrag auf Tagegeld stellen zu können, stehe diesem Vorbringen bereits dessen E-Mail vom 26. Mai 2016 (und damit nach Einleitung des Disziplinarverfahrens) an die Reisekostenstelle der Bundespolizei entgegen, mit der er angefragt habe, ob eine Antragstellung auch nach Ab- lauf der Ausschlussfrist noch möglich sei. Der Beklagte wolle erkennbar eine angebliche Un- sicherheit erzeugen. Eine solche werde indes von vornherein durch das Abrechnungssystem 20 21 22 11 ausgeschlossen, da dieses den Ablauf der Ausschlussfrist klar anzeige, indem nach deren Ablauf keine Beantragung mehr möglich sei. Soweit der Beklagte darauf abhebe, dass er „ver- ständlicherweise ein bisschen gereizt“ gewesen sei, mache dieser Vortrag deutlich, dass er sein Verhalten in keiner Weise reflektiert habe und erneut versuche, die Schwere seiner Ver- fehlung zu bagatellisieren. Hinsichtlich der zehnfachen unberechtigten Beantragung von Ta- gegeld zulasten des Dienstherrn sei entscheidend, dass sich der Dienstherr mangels zwi- schengeschalteter Prüfinstanz auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten zwin- gend verlassen können müsse. Der Dienstherr lasse sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Dem Senat lagen die von der Klägerin mit der Disziplinarklage vorgelegten Akten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wird Be- zug genommen. Der Senat hat zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine aktuelle Bezügemitteilung des Beklagten eingeholt, nach der sich sein monatliches Einkommen auf 2.943,73 € netto beläuft. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Urteil der Disziplinarkammer des Ver- waltungsgerichts Dresden ist nach § 85 Satz 1 BDG in der ab 1. April 2024 geltenden Fassung i. V. m. § 3 BDG in der bis 31. März 2024 geltenden Fassung (im Weiteren: BDG) sowie § 129 VwGO zu ändern und der Beklagte in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückzustufen. A. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsge- richts Dresden vom 12. Januar 2023 - 10 K 1212/21.D - ist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG fristwahrend beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der vom Senatsvorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet. B. Die Berufung ist begründet. Das vom Disziplinarsenat festgestellte Dienstvergehen recht- fertigt nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte ist in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückzustufen; wegen der Dauer des Verfahrens macht der Disziplinar- senat von der Möglichkeit Gebrauch, das gesetzliche Beförderungsverbot abzukürzen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BDG). Insoweit bestimmt der Disziplinarsenat in Ausübung der ihm gesetzlich übertragenen Disziplinarbefugnis im Rahmen des angeschuldigten Sachverhalts die ange- messene Disziplinarmaßnahme selbst ohne Bindung an den Antrag des klagenden Dienst- herrn. 23 24 25 26 12 I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift liegen nicht vor (§ 55 Abs. 1 BDG). Hinsichtlich der funktionalen Zustän- digkeit der Bediensteten, die die Einleitung, Aussetzung bzw. Fortsetzung des Disziplinarver- fahrens unterzeichnet haben, wurden etwaige Mängel durch die Verfügung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion vom 30. September 2019 behoben, mit der dieser sich das Diszip- linarverfahren zu eigen gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. April 2023 - 2 B 41.22 -, juris Rn. 8). Die Disziplinarklage wurde auch durch den zuständigen Präsidenten der Bundespoli- zeidirektion nach Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat erhoben. Hin- sichtlich der im Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 3 BDG erfolgten (zweimaligen) Entschei- dung über den dort gestellten Beweisantrag sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Der Be- klagte hat den Beweisantrag im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht (mehr) gestellt. Er war mit der Zustellung der Disziplinarklage durch Verfügung des Vorsitzen- den der Disziplinarkammer vom 29. Juni 2021 auf die Frist zum Stellen von Beweisanträgen gemäß § 58 Abs. 2 BDG und die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen worden. II. Die Disziplinarklage ist indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Es liegt zwar ein Dienstvergehen des Beklagten vor (1.). Dieses rechtfertigt indes als ange- messene Disziplinarmaßnahme lediglich die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeiobermeisters (2.). 1. Gegenstand des Berufungsverfahren sind die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe, der Beklagte habe im Zeitraum 12. Juni 2015 bis 28. Januar 2016 in zehn Fällen unberechtigt Tagegeld für Dienstreisen zu Lasten seines Dienstherrn beantragt und daraufhin ausgezahlt bekommen (a) und der Beklagte habe am 23. August 2018 eine Person mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen (b). a) Der Beklagte beantragte für die Tage 12. Juni 2015, 30. Juni 2015, 1. August 2015, 12. Au- gust 2015, 16. August 2015, 20. August 2015, 30./31. August 2015, 8. September 2015, 27. Januar 2016 und 28. Januar 2016 die Auszahlung von Tagegeld für Dienstreisen, obwohl er an diesen Tagen keine Dienstreisen durchgeführt hatte. Tatsächlich war er am 1. und 12. August 2015 gar nicht im Dienst. An den übrigen Tagen war er während seiner Dienstzeit entweder durchgängig oder vorübergehend am ............ D...... oder dem Inspektionssitz einge- setzt, so dass an keinem der Tage eine länger als acht Stunden dauernde Dienstreise vorlag. Durch die unzutreffende Beantragung wurde dem Beklagten unberechtigt Tagegeld von ins- gesamt 120 € von seinem Dienstherrn ausgezahlt. Dieser Sachverhalt, der auch Gegenstand des gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Betruges 27 28 29 30 13 gewesen ist, steht nach den in der Disziplinarakte enthaltenen Antragsunterlagen und Einsatz- protokollen fest und wird der Sache nach vom Beklagten im Berufungsverfahren eingeräumt, wie er es auf Nachfrage des erkennenden Senats in der Berufungsverhandlung bestätigt hat. Sein (nicht näher substantiiertes) schriftsätzliches Vorbringen, er habe angenommen, er könne die unberechtigt geltend gemachten Ansprüche mit anderen nicht geltend gemachten Ansprü- chen „ausgleichen“, hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht aufrechterhalten. b) Der Beklagte schlug am 23. August 2018 gegen 18 Uhr im Rahmen eines Einsatzes im ....- Markt im Bahnhof D............... Herrn S...... W......... ohne rechtfertigenden Grund unvermittelt mit der flachen Hand auf den Hinterkopf. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des rechts- kräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 12. Juni 2019 - 217 Cs 203 Js 9686/19 -. Diesen Feststellungen kommt zwar keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zu, weil nur solche tatsächlichen Feststellungen eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein Disziplinarverfahren bilden, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptver- handlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind. Einem Strafbefehlt liegt dagegen nur eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde, die ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme ergeht und damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit bietet, das Voraus- setzung für eine Bindungswirkung ist. Die in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstel- lung bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls und dient insoweit der prozessrechtlichen Klarstellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2016 - 2 C 4.15 -, juris Rn. 69; Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 37). Indes können die in einem anderen gesetzlich angeordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 57 Abs. 2 BDG einer gerichtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Strafbe- fehlsverfahren zählt zu diesen Verfahren, sodass die Disziplinargerichte im Rahmen des ihnen zustehenden prozessualen Ermessens sich auf die darin enthaltenen tatsächlichen Feststel- lungen stützen dürfen. Das eröffnete gerichtliche Ermessen ist allerdings beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren, divergierende Entscheidungen von staatli- chen Rechtsanwendungsorganen, insbesondere von Straf- und Disziplinargerichten, über die- selbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Möglichkeit der Übernahme von Tatsachenfeststellungen ohne weitere Beweiserhebung endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird. Dafür ist erforderlich, dass die Tatsachenfeststellungen substan- tiiert in Zweifel gezogen werden, wohingegen ein schlichtes Bestreiten nicht genügt (BVerwG, Beschl. v. 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 10; Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 - a. a. O. Rn. 39). Der Beklagte hat den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl ausgeführt wird, nicht bestritten, sondern ihn in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer und auch vor dem Senat eingeräumt. 31 14 Der Beklagte hat - wie die Disziplinarkammer zutreffend angenommen hat - durch die festge- stellten Vorwürfe ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Mit der unbe- rechtigten Beantragung von Tagegeld für Dienstreisen in zehn Fällen und der von ihm began- genen vorsätzlichen Körperverletzung im Amt hat er gegen seine dienstliche Pflicht zu ach- tungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Mit der unberechtigten Beantragung von Tagegeld hat er zudem seine Pflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richt- linien zu befolgen (hier die gesetzlichen Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 BRKG); zugleich liegt darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BDG. Diese Pflichtverletzungen erfolgten rechtswidrig und schuldhaft. Soweit der Beklagte anführt, er habe angenommen, die unberechtigt beantragten Tagegelder mit anderen nicht realisierten Ansprüchen auf Tagegeld „ausgleichen“ zu können, lässt dies weder die Rechtswidrigkeit noch die Schuld entfallen. Der Beklagte hat vielmehr gewusst, dass er in den zehn streitgegenständ- lichen Fällen unberechtigt Tagegeld geltend gemacht hat; ihm war bekannt, dass er die An- spruchsvoraussetzungen nicht erfüllte, weil er an den betreffenden Tagen entweder gar nicht im Dienst war oder zumindest vorübergehend am ............ D...... in unmittelbarer Nähe vom Sitz der Inspektion eingesetzt war. Dahinstehen kann deshalb, ob das Vorbringen zutrifft, dass der Beklagte in der Vergangenheit Ansprüche auf Tagegeld gehabt hätte, die er – aus welchen Gründen auch immer – nicht realisiert hat. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte Berei- cherungsabsicht hatte und damit den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB er- füllte. Denn die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung wird bereits durch die rechtswidrige Geltendmachung der Tagegelder verwirklicht. Der Beklagte hat hierdurch ein einheitliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDG) began- gen. Es ist grundsätzlich von einem einheitlichen Dienstvergehen auszugehen, es sei denn, die auszumachenden einzelnen Verfehlungen stehen in keinem inneren oder äußeren Zusam- menhang miteinander (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 1991 - 1 D 26.91 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Ein Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist dann gegeben und so- mit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, die gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen bildet (BVerwG, Urt. v. 6. Mai 1992 - 1 D 7.91 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor: Die Dienstpflichtverletzungen stehen in einem inneren und auch äußeren Zusammenhang, auch wenn rechtlich selbstständige Taten vorliegen. Da die Taten des Beklagten im Rahmen seiner Dienstausübung erfolgten, wobei das pflichtwidrige Verhalten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war, handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 11). 32 33 34 15 2. Das einheitliche Dienstvergehen des Beklagten ist unter Berücksichtigung sämtlicher für die Bemessung relevanter Umstände des Falls mit der Zurückstufung zu ahnden (§ 13 Abs. 1 BDG). a) Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwür- digung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu ent- scheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung ist die Frage, welche Disziplinar- maßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 45 und Urt. v. 10. Mai 2019 - 12 A 672/18.D -, juris Rn. 55). Anders als im Strafrecht geht es deshalb bei der Disziplinarzumessung nicht um die Vergeltung be- gangenen Unrechts, sondern darum, ob ein Beamter nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls ja, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern (vgl. BVerwG, Be- schl. v. 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, juris Rn. 5, und v. 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 -, juris Rn. 6). Maßgebend für die Disziplinarzumessung ist danach die Schwere des Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei nach Eigenart und Bedeutung der verletz- ten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltensmerkmalen (Form und Gewicht des Ver- schuldens und der Beweggründe des Beamten für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Okto- ber 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 21 ff.; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 45 ff.). Bei mehreren Dienstpflichtverletzungen bestimmt vor allem die schwerste Verfeh- lung die Disziplinarzumessung (BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D -, juris Rn. 38). Die schwerste Dienstpflicht- verletzung sieht der Senat hier in der Körperverletzung im Amt. Dabei kommt dem gesetzlichen Strafrahmen für eine begangene Straftat maßgebende Be- deutung zu. Denn die Orientierung am Strafrahmen, mit dem der Gesetzgeber seine Einschät- zung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich ausgedrückt hat, gewährleistet bei außer- und innerdienstlichen Straftaten eine rationale und gleichmäßige disziplinare Bewertung dienstli- chen Fehlverhaltens. Begeht danach ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren 35 36 37 38 16 oder mehr vorgesehen ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaß- nahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17 bis 20 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2016 - 6 A 639/15.D -, juris Rn. 52). Allerdings darf der so gebildete Orientierungsrahmen nur ausgeschöpft werden, wenn dies dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Insbesondere Delikte mit einer möglichen Variationsbreite der Begehungsform bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Ein- zelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöp- fung des Orientierungsrahmens - nach oben und unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschl. v. 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Hiervon ausgehend reicht vorliegend der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil der Strafrahmen der vollendeten Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 i. V. m. § 223 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. b) Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung ist hiernach die disziplinare Höchstmaß- nahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte hat in Ausübung seines Dienstes schuldhaft eine vorsätzliche rechtswidrige Körperverletzung begangen, hierdurch als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenab- wehr verstoßen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. Durch sein Verhalten hat er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert und in er- heblichem Maße das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, und sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst - wie hier - erhebliche Straftaten begehen (BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, a. a. O. Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1987 - 1 D 137/86 -, juris Rn. 13). Die Allgemeinheit kann und darf von einem Polizeibeamten mit Recht erwarten, dass er das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, befolgt. Indes kommt es auch hier stets auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. etwa Senatsurt. v. 19. April 2024 - 12 A 136/22.D -, juris Rn. 46). aa) Betreffend die Körperverletzung im Amt spricht zu Lasten des Beklagten, dass er aufgrund der am selben Tag vorausgegangenen Einsätze wusste, dass der Geschädigte aufgrund einer Demenzerkrankung geistig eingeschränkt war und unter Betreuung stand. Zu seinen Lasten spricht weiter, dass der Geschädigte sich während des Polizeieinsatzes ruhig verhielt und sich 39 40 41 17 vom Kollegen des Beklagten widerstandslos aus dem ....-Markt herausführen ließ Für ein ag- gressives Verhalten des Beklagten, das zumindest einem Kunden des Marktes auffiel, bestand damit kein äußerer Anlass. Soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat das Unrecht seines Tuns teilweise relativiert hat, ist dieses Verhalten im Rahmen der Zumessung nicht zu seinen Lasten, sondern bewertungsneutral zu behandeln. Denn es handelt sich um ein im Rahmen des Strafverfahrens und – dem folgend – auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens zulässiges Verteidigungsverhalten, das dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 8). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist geklärt, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaß- nahme zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sein kann, dass er die von ihm einge- räumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (z.B. indem er innere Einsicht zeigt) und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Nicht zulässig ist es hingegen, das Ausbleiben einer solchen inneren Einsicht und Aufarbeitung zu Lasten des Beamten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat oder die Relativierung ihres Unrechtgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Be- amten gewertet werden (BVerwG, Beschl. v. 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris Leitsätze 1 und 2). Dies betrifft insbesondere das Vorbringen des Beklagten zu aus seiner Sicht entlastenden Begleitumständen der Körperverletzung: Er sei aufgrund der Sommerhitze und aufgrund des Umstands, bereits zum dritten Mal am selben Tag wegen des Geschädigten zum ....-Markt gerufen zu werden, „genervt“ gewesen. Die Berufung auf diese äußeren Umstände, die am 23. August 2018 unstreitig vorlagen, stellen den Versuch des Beklagten dar, eine Erklärung für das ihm vorgeworfene Verhalten zu finden. Hierin das Fehlen einer nachträglichen Aufar- beitung und Ausbleiben einer inneren Einsicht zu sehen, wie es die Disziplinarkammer ange- nommen hat, dürfte bereits zu weit gehen; jedenfalls ist es unzulässig, es zu Lasten des Be- amten zu würdigen. Entsprechendes gilt für den weiteren Umstand, dass die Körperverletzung zumindest von einem Kunden des ....-Marktes bemerkt worden und es bei diesem zu einem Ansehensverlust der Bundespolizei in der Öffentlichkeit gekommen ist. Denn im Rahmen des Maßstabs der Vertrauensbeeinträchtigung kommt es nicht darauf an, inwieweit und wodurch das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Ent- scheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine künftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstver- gehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56 m. w. N.). Es wäre mit dem Schuldprinzip nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von der Zufälligkeit des Bekanntwerdens der Pflichtverletzung abhängig zu machen. 42 18 Zugunsten des Beklagten spricht, dass es sich um eine einfache Körperverletzung im unteren Bereich handelt (Schlag mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf). Ob der Geschädigte durch die Behandlung Schmerzen welcher Intensität erlitt und wie lange diese andauerten, ist nicht mehr ermittelbar. Ausweislich der vorgelegten Akten wurde bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen von einer Zeugeneinvernahme des Geschädigten im Hinblick auf dessen Demenzerkrankung abgesehen. Indes wurden vom Schlag herrührende Verletzungen nicht festgestellt und sind in der Regel nach Art der Ausführung auch nicht er- wartbar; eine ärztliche Behandlung wurde offenbar für nicht notwendig erachtet. Insoweit schätzt der Senat die Körperverletzung ihrer Intensität, der Begehungsweise und der Folgen nach als von eher geringem Unrechtsgehalt ein (vgl. zur Einordnung demgegenüber etwa die im Senatsurteil v. 19. April 2024 - 12 A 136/22.D -, a. a. O. Rn. 46 beschriebenen Fälle). Zugunsten des Beklagten spricht weiter, dass er den gegen ihn erlassenen Strafbefehl akzep- tiert und die Körperverletzung im Amt vor der Disziplinarkammer und dem Disziplinarsenat vollständig eingeräumt hat. Er hat zudem jeweils angegeben zu wissen, dass er als Polizeibe- amter, auch wenn er „genervt“ sei, einen Mitbürger nicht einfach schlagen könne; er könne sich das heute nicht mehr erklären. Der Senat vermag in diesem Zusammenhang auch ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen, mit bedingt durch die am Tattag herrschenden hohen Temperaturen, nicht auszuschließen. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass der Beklagte bereits einmal wegen eines nicht angemessenen Verhaltens bei der Feststellung ei- ner Ordnungswidrigkeit ermahnt worden ist: Denn die am 14. Mai 2014 ausgesprochene Miss- billigung erfolgte maßgeblich wegen der damals nicht beachteten Eigensicherung des Beam- ten; soweit daneben das Antippen der kontrollierten Person an der Schulter beanstandet wurde, stellt dies zur Überzeugung des Senats schon keinen mit der streitgegenständlichen Körperverletzung vergleichbaren körperlichen Übergriff dar. bb) Abgesehen von der Körperverletzung im Amt spricht zu Lasten des Beamten, dass er zuvor bereits unberechtigt Tagegeld zum Nachteil seines Dienstherrn in zehn Fällen beantragt hatte. Die Rechtsprechung unterscheidet für die disziplinare Einstufung insoweit zwischen in- nerdienstlichen Zugriffsdelikten, die sich auf dem Beamten dienstlich anvertraute Gelder oder Güter erstrecken, und innerdienstlichen betrügerischen Handlungen bezüglich von Geldern oder gleichgestellten Werten des Dienstherrn, die dem Beamten indes nicht dienstlich anver- traut oder sonst dienstlich zugänglich sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20. Dezem- ber 2011 - 2 B 64.11 -, juris Rn. 11 f.). Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. Er- schwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder 43 44 19 dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zu- sammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichen disziplinarischen Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, steht. So kann bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein. Andererseits kann in geringfügigeren Fällen bereits eine Gehaltskürzung zur Pflichten- mahnung ausreichen (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 12. Januar 1994 - 1 D 28.93 -, v. 17. Mai 1994 - 1 D 15.93 - sowie v. 12. September 2000 - 1 D 48.98 -, alle juris). Diese Rechtsprechung ist Ausdruck dessen, dass Betrug zulasten des Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres dis- ziplinarisches Gewicht hat als der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld oder Gut (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, a. a. O. und v. 7. März 2017 - 2 B 19.16 -, juris Rn. 10). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich um zehn Fälle unrechtmäßiger Abrechnung von Tagegeld gehandelt hat, die im Zeitraum von rund einem halben Jahr erfolgten, wobei der verursachte Schaden mit einer Höhe von insgesamt 120 € als eher gering einzuschätzen ist. Zu Gunsten des Beklagten spricht, dass er den Sachverhalt eingeräumt und den unberechtigt ausgezahlten Betrag bereits im behördlichen Disziplinarverfahrens zurückgezahlt hat. Nicht vollständig widerlegen lässt sich zudem sein Vorbringen, er habe – aus welchen Gründen auch immer – ihm im Einzelfall zustehende Tagegelder an anderer Stelle nicht geltend gemacht, so dass letztlich offen bleibt, ob der Beklagte die – wie er wusste unrechtmäßigen – Abrechnun- gen zugleich zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, mithin in Bereicherungs- absicht tätigte. Zugunsten des Beklagten geht der Senat (wie bereits die Disziplinarkammer) deshalb lediglich von der vorsätzlichen Vorlage fehlerhafter Abrechnungen aus, nicht aber von jeweils vollendeten Betrugshandlungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Abrechnung der pauschalierten Tagegelder wei- testgehend automatisiert durchgeführt und lediglich stichprobenartig kontrolliert wird, was die bewusste Eingabe fehlerhafter Angaben erleichtert. Denn es ist allein Sache der Klägerin, wie sie die technischen Abläufe und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Reisekostenabrechnung gestaltet. cc) Schließlich ist bei der Abwägung der be- und entlastenden Umstände das Persönlichkeits- bild des Beamten einzubeziehen. Hier spricht zu seinen Lasten, dass er disziplinarisch bereits, wenn auch in geringem Maße, vorbelastet ist. Die mit Verfügung vom 14. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2015 erfolgte qualifizierte Missbilligung ist gemäß § 16 Abs. 5 BDG i. V. m. § 112 Abs. 1 BBG noch verwertbar. Der zugrundliegende Sachverhalt erscheint indes vergleichsweise geringfügig und steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Pflichtverstößen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass 45 46 20 die Körperverletzung im Amt während des im Hinblick auf die unberechtigten Tagegeldabrech- nungen eingeleiteten Disziplinarverfahrens erfolgte. Allerdings unterscheiden sich die dem Be- klagten zur Last gelegten Pflichtverletzungen in qualitativer Hinsicht voneinander; dem Be- klagten kann insoweit nicht der Vorwurf gemacht werden, trotz der Warnung des Disziplinar- verfahrens sein pflichtwidriges Verhalten gleichwohl fortgesetzt zu haben. Die Körperverlet- zung im Amt stellt sich vielmehr – anders als die unrechtmäßige Beantragung von Tagegeld – nicht als planvolle Vorgehensweise, sondern als einmalige unbedachte Handlungsweise dar. Zugunsten des Beklagten sind neben seiner Unbescholtenheit in strafrechtlicher Hinsicht und seiner langjährigen unbeanstandeten Dienstausübung die ihm erteilten dienstlichen Beurtei- lungen zu berücksichtigen, aus denen sich Noten im (leicht) überdurchschnittlichen Bereich ergeben. Zu seinen Gunsten ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren insgesamt unangemessen lange gedauert hat: Die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe datieren aus den Jahren 2015/2016 sowie 2018 und liegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mehr als sechs bzw. neun Jahre zurück. Dem behördlichen Disziplinarverfahren wurde zwischen der Fortführung im September 2019 (nach Rechtskraft des Strafbefehls) und Erstellung des Ermittlungsberichts am 3. Mai 2020 bis zur Erhebung der Disziplinarklage im Juni 2021 trotz Sachstandsanfragen kein Fortgang gegeben. Der Verweis der Klägerin auf Einschränkungen wegen der Coronapandemie lässt den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des § 4 BDG nicht entfallen; die Disziplinarklage hätte spätestens Mitte des Jahres 2020 erhoben wer- den können. Das anschließende gerichtliche Verfahren hat insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre gedauert. Der Beklagte, der seit April 2019 vorläufig des Dienstes enthoben und mit einer Gehaltskürzung von 20 % belegt worden war, war schließlich durch die lange Verfah- rensdauer und die Ungewissheit des Ausgangs in finanzieller und persönlicher Hinsicht belas- tet, was schon für sich genommen zur Pflichtenmahnung geeignet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1994 - 1 D 15.93 -, juris Rn. 22). Nach Abwägung aller den Beklagten be- und entlastenden Umstände schätzt der Senat die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht als so schwerwiegend ein, dass sie die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Als ausreichend, aber auch notwendig erachtet der Senat eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung (§ 9 BDG). Diese ist auf- grund der vorliegenden Milderungsgründe noch schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit einhergehenden Vertrauensschaden auch ver- hältnismäßig. Da sich der Beklagte im Amt eines Polizeihauptmeisters befindet, ist er in das nächstniedrige Amt eines Polizeiobermeisters zurückzustufen. Die Bestimmungen der §§ 14 47 48 49 21 und 15 BDG stehen nicht entgegen. Aufgrund der langen Dauer des Disziplinarverfahrens macht der Senat von der gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BDG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das an die Zurückstufung anknüpfende gesetzliche Beförderungsverbot von fünf Jahren (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BDG) von Amts wegen auf drei Jahre abzukürzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. März 2023 - 2 C 20.21 -, juris Rn. 51 für ein im Jahr 2015 eingeleitetes Verfahren). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Ge- bührenverzeichnis (Anlage zu § 78 BDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer- den. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser 50 51 52 22 Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Dr. Henke Frenzel