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Beschluss

2 B 41/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0815.2B41.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 15.000€ festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für ein als Reihenendhaus ausgeführtes Wohnhaus mit einer Wohneinheit. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx in xxx (Flurstücke x und x der Flur x Gemarkung x), die – wie auf dem nachfolgenden Foto wiedergegeben – westlich anschließend an das Wohnhaus ... … mit zwei Wohnhäusern mit derselben Firsthöhe wie das Haus x bebaut sind. Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 3 Der Beigeladene beabsichtigt, auf seinem Grundstück x in x (Flurstück x der Flur x, Gemarkung x), das bisher mit einem Reihenendhaus bebaut ist, das vorhandene Reihenendhaus u.a. durch Erneuerung des Daches, was zu einer Erhöhung dessen Firsthöhe führen wird, zu sanieren und daran anschließend ein neues Reihenendhaus mit einer Wohneinheit anzubauen. 4 >hier befindet sich eine Skizze 5 Das Vorhaben soll mit seiner nördlichen Außenwand einen Abstand von 21 m zur Straße (Bebauungstiefe) und auf einer Länge von 9 m mit einem Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von 3 m und auf einer Länge von 4 m mit einem Abstand von 3,50 m bei Firsthöhen von 9,03 m (giebelständiger Teil) und 7,25 m (traufständiger hinterer Teil) errichtet werden, wobei sich für den 9 m langen giebelständigen Teil mit im oberen krüppelwalmartigen Abschnitt mit einer Dachneigung von 45° eine Wandhöhe von 6,39 m bis zum Beginn des Krüppelwalmabschnitts und für den 4 m langen traufständigen rückwärtigen Anbau mit einem 51° geneigten Satteldach eine Wandhöhe von 3,63 m zuzüglich 3,64 m für das Dach ergeben. Das bisherige Reihenendhaus auf dem Vorhabengrundstück weist eine Firsthöhe von 7,68 m auf, und soll im Rahmen einer Sanierung ein neues wärmegedämmtes Dach mit einer Firsthöhe von dann 8,03 m erhalten. 6 >hier befinden sich 3 Skizzen 7 Für die Errichtung des Neubaus eines Reihenendhauses mit einer Firsthöhe von seinerzeit noch geplanten 9,19 bzw. 7,44 m wurde dem Beigeladenen vom Antragsgegner am 08.10.2021 zunächst ein positiver Bauvorbescheid erteilt. 8 Auf einen entsprechenden Bauantrag vom 12.02.2022 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen für das gesamte Vorhaben – sowohl des Neubaus mit Firsthöhen nun von 9,03 bzw. 7,25 m als auch der Sanierung des vorhandenen Reihenendhauses unter Erhöhung des Daches auf 8,03 m - am 24.03.2022 im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO die im Parallelverfahren xxx streitbefangene Baugenehmigung. 9 Weder das Vorhabengrundstück noch das Grundstück der Antragsteller liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 10 Die Antragsteller erhoben mit anwaltlichen Schreiben vom x gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom x bzw. vom x gegen die erteilte Baugenehmigung vom x Widerspruch. 11 Am x – und x im Parallelverfahren x (Streitgegenstand Baugenehmigung vom 24.03.2022) - haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie vor, sie würden durch das Bauvorhaben massiv beeinträchtigt. Der Anbau solle nördlich der faktischen Baugrenze errichtet werden. Der geplante Anbau sei auf dem Grundstück zurückversetzt. Gleichzeitig sei er bedeutend höher als die Nachbarhäuser und habe einen erheblich größeren Baukörper. Mit Schattenwurf und einem Gefühl des Eingemauertseins sei auf ihren Grundstücken zu rechnen. Der Blick in den hinteren Teil der Grundstücke sei verstellt. Von der Straße aus sei eine einheitliche Flucht nicht mehr gegeben. Von der Terrasse bzw. vom Garten aus blickten sie auf den Rücken des versetzten Teils des Neubaus. Ihr Reihenhaus sei 7,68 m hoch. Wenn das Bauvorhaben durchgeführt werde, werde sich der Altbau durch die Höhersetzung des Daches auf 8,03 m erhöhen. Dadurch ergebe sich eine Stufe zwischen ihrem Reihenhaus und dem Reihenhaus des Beigeladenen. Eine weitere Stufe von 1 m ergebe sich dann zum Neubau. Dieser treppenförmige Verlauf der Dächer sei für sie nicht tragbar. In diesen optischen und räumlichen Veränderungen zeige sich die besondere Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Das Reihenhaus werde geradezu verunstaltet. Dies zeige sich auch in einem Wertverlust. In der Nachbarschaft stoße das Bauvorhaben wegen der Hinterlandbebauung und der Höhe auf keine Zustimmung. 12 Die Antragsteller beantragen, 13 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 08.10.2021 anzuordnen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung trägt er vor, das genehmigte Vorhaben füge sich in die Umgebung ein und sei nicht rücksichtslos. Der Bauvorbescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. 17 Der Beigeladene hat nicht Stellung genommen. 18 Einen Antrag der Eigentümer des östlich des Vorhabens belegenen Grundstücks xxx auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 24.03.2022 hat die Kammer mit Beschluss vom 23.06.2022 im Verfahren xxx abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ist mit Beschluss vom 28.07.2022 (xxx) als unzulässig verworfen worden. Darin ist zu den Einwänden der seinerzeitigen Antragsteller Folgendes ausgeführt worden: 19 „Mit ihrem Vorbringen, das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben verstoße gegen nachbarrechtliche Vorschriften, weil es mit seiner gegenüber der Umgebungsbebauung deutlich größeren Höhenausdehnung (9,03 m gegenüber 7,89 m bzw. 7,68 m) sowie seiner nach Norden versetzten, die bisherige (faktische) hintere Baugrenze überschreitenden Anordnung eine erdrückende Wirkung auf ihr Wohngrundstück erzeuge und ihnen den freien Blick verstelle, treten die Antragsteller der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen, das streitgegenständliche Vorhaben verletze seinen Ausmaßen und seiner Lage nach nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. ... 20 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Es verlangt eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem durch dieses Gebot begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, und ist verletzt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos anzusehen ist, weil die mit dem Vorhaben verbundenen Folgen die Grenzen des dem Nachbarn unter den gegebenen Umständen Zumutbaren überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, Rn. 22, juris). Das ist – an diesen Grundsätzen gemessen – vorliegend nicht der Fall. Die von den Antragstellern explizit angesprochenen Maße (Höhenvergleich und größere Längenausdehnung des Vorhabens in den hinteren Grundstücksbereich hinein als die Bestandsbebauung – sog. Bebauungstiefe –) führen nach dem erkennbaren Sachstand auf keine erdrückende Wirkung des Vorhabens. Eine erdrückende Wirkung wird regelmäßig anerkannt, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, ferner wenn das neue Bauvorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Vom Neubauvorhaben muss aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen. Das ist auch etwa dann der Fall, wenn es derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (zusammenfassend: Beschluss des Senats vom 18.04.2019 - 1 MB 5/19 - m.w.N, n.v.). Keiner der vorgenannten Fallgestaltungen lässt sich die vorliegende Bebauungssituation auch nur ansatzweise zuordnen. Beide in ihrer Form „gespiegelten“ Gebäude sind eingeschossig und mit ihrer jeweils überwiegend giebelständigen Seite in vergleichbarer Weise in einem Abstand von 3 m, das Vorhaben teilweise sogar mit einem Abstand von 3,50 m, von der gemeinsamen Grundstücksgrenze positioniert. Zwar differiert die max. Gebäudehöhe beider Gebäude um 1,14 m. Dies führt indes erkennbar nicht auf eine Wirkung des Erdrückt- oder Eingemauertseins. Besagte Höhendifferenz lässt das Vorhaben keineswegs als derart übermächtig erscheinen, dass das freistehende Wohnhaus der Antragsteller und deren Grundstück nur noch als eine vom Vorhaben dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde. Eine „Dramatik“, wie sie die vom Verwaltungsgericht zur Beschreibung einer Ausnahmesituation angeführten Begriffe bzw. Bilder („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) verdeutlichen sollen, liegt offensichtlich nicht vor. Das gilt auch in Ansehung der Unterschiede hinsichtlich der Bebauungstiefen beider Gebäude. Diesbezüglich lässt sich ebenso wenig feststellen, dass die durch den um ca. 3 m gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller nach Norden verschobenen Standort des Vorhabens bedingte entsprechend größere Bebauungstiefe (21 m gegenüber 18 m) die Grenzen des den Antragstellern Zumutbaren überschritte. Insofern folgt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei dieser Größenordnung – auch in der Zusammenschau beider Kriterien (Höhe, Bebauungstiefe) – nicht erkennbar ist, dass etwa die vorhabenbedingten Verschattungswirkungen über das hinausgehen, was in bebauten Ortslagen unvermeidlich und von einem Nachbarn daher hinzunehmen ist. Hinzu kommt – und auch darauf verweist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Abwägung des gegenseitig Zumutbaren zu Recht –, dass die Antragsteller stets damit rechnen mussten, dass das Vorhabengrundstück der baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks vergleichbar zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin giebelständig und unter Wahrung bloß der Mindestabstandflächen bebaut werden würde. Auch was die freie Aussicht anbetrifft, lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Fehlbewertung entnehmen. Bei Wahrung der Abstandflächen muss ein Nachbar regelmäßig auch die insoweit eintretenden Folgewirkungen hinnehmen. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt in der Regel keinen Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, Rn. 5, juris). Der freie Ausblick ist nur in besonderen, seltenen Ausnahmefällen rechtlich geschützt; vorliegend fehlen – auch unter Berücksichtigung des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotomaterials – entsprechende Ansatzpunkte völlig. Soweit die Antragsteller das ihrer Ansicht nach „erschreckende“, „aggressive“ Erscheinungsbild des von der Umgebungsbebauung hinsichtlich Höhe und Bebauungstiefe abweichenden Vorhabens monieren, sprechen sie wohl den vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch [Beschl.-Abdr. S. 10 ff.] an. Auch nach der Rechtsprechung des Senats gibt es einen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ in dem den Antragstellern offensichtlich vorschwebenden Sinn einer „Beibehaltung des für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbilds“ – hier in Gestalt einer vorrangigen Bebauung mit Häusern in etwa gleicher Höhenausdehnung und Platzierung – nicht (vgl. Beschlüsse vom 08.01.2018 - 1 MB 23/17 -, Rn. 6, juris, und vom 31.03.2020 - 1 MR 3/20 -, n.v.). Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten; die von den Antragstellern für jenen Anspruch bemühten Parameter betreffen demgegenüber das Maß der baulichen Nutzung bzw. die überbaubare Grundstücksfläche, mithin ausschließlich Kriterien, die allein in einem – hier unstreitig nicht vorliegenden – überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können. Die Größe des Vorhabens, welches sich vom Wohngebäude der Antragsteller im Wesentlichen im Übrigen nur hinsichtlich seiner Höhenausdehnung unterscheidet, sowie seine Belegenheit auf dem Grundstück (überbaubare Grundstücksfläche, Bebauungstiefe) begründen keinen Widerspruch zur Zweckbestimmung des – soweit ersichtlich – (auch) durch Wohnnutzung geprägten Baugebiets. Ein Vorhaben, das wie dasjenige des Beigeladenen, im zu betrachtenden Baugebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel auch nicht an einem Gebietsgewährleistungsanspruch scheitern (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 MB 16/15 -, n.v.).“ II. 21 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 22 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom xxx gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom xxx anzuordnen, ist zulässig. 23 Denn nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen einen Bauvorbescheid nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. 24 Die gerichtliche Entscheidung ergeht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung des ihm erteilten Bauvorbescheids einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung des Bauvorbescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bauvorbescheids in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob der angefochtene Bauvorbescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Bauvorbescheid allein daraufhin zu untersuchen, ob er gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch einen Bauvorbescheid allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. 25 Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, den ihm erteilten Bauvorbescheid sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der angefochtene Bauvorbescheid des Antragsgegners vom xxx Nachbarrechte der Antragsteller verletzt, vielmehr ist offensichtlich, dass das nicht der Fall ist. 26 So wahrt der angefochtene Bauvorbescheid die Vorschriften über einzuhaltende Abstandsflächen. Da die Antragsteller mit ihren Grundstücken von dem geplanten Neubau durch das zu sanierende Reihenhaus getrennt liegen, ist dies offenkundig. 27 Der Bauvorbescheid verstößt auch nicht etwa gegen das im vorliegenden Fall gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Rücksichtnahmegebot. 28 Bei der hier streitgegenständlichen Bebauung ist das Rücksichtnahmegebot in seiner besonderen Ausprägung der Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, die auch in dem in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – Rn. 12). Die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung sind auch auf die hier anzutreffende Reihenhausbebauung anzuwenden, da die Häuserzeile, zu der die Wohnhäuser der Antragsteller und das schon vorhandene Gebäude des Beigeladenen gehören und an die das streitgegenständliche Vorhaben grenzständig angebaut werden soll, im Bestand als bauliche Einheit wirkt und die Einzelhäuser quantitativ sowie qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2015 – 4 B 65.14 – Rn. 6). Das besondere Nachbarschaftsverhältnis mit dem Erfordernis eines gegenseitigen Interessensausgleichs gilt auch für die benachbarten Häuser einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2015 – 4 B 65.14 – Rn. 6). 29 Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 –; Urt. v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus einen wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Danach bindet dieser Verzicht die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessensausgleichs ein, wodurch die Baufreiheit zugleich erweitert und beschränkt wird. Einerseits wird durch die Möglichkeit des Grenzanbaus die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht, was aber durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, erkauft wird (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – Rn. 22 m.w.N.). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet und der Doppelhauscharakter durch die Änderung entfällt. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – Rn. 13 m.w.N.). Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Voraussetzung ist insoweit zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z.B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (VGH München, Urt. v. 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – Rn. 27 m.w.N.). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind. In quantitativer Hinsicht können bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens insbesondere die Geschoßzahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen sein. In qualitativer Hinsicht kommt es u.a. auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Bei den quantitativen Kriterien ist allerdings eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls anzustellen (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – Rn. 15). Es ist qualitativ insbesondere die wechselseitig verträgliche Gestaltung des Gebäudes entscheidend, auf die umgebende Bebauung kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – Rn. 14 ff.). Die beiden „Haushälften“ können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Kein Doppelhaus entsteht danach, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. 30 Allerdings liegt es laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – Rn. 17) nahe, bei der Gebäudehöhe ein Verhältnis als Ausgangspunkt zu wählen, weil dieses nach außen besonders sichtbar wird. Eine gemeinsame Gebäudehöhe ist für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude deshalb von besonderer Bedeutung. Für eine feste oder indizielle Grenze von 50 % fehlt indes jeder Anhalt. Bei der Bautiefe liegt es anders: Ob ein Versprung durch unterschiedliche Bautiefen den Eindruck eines gemeinsamen Baukörpers aufhebt und das Grenzgrundstück abriegelt, hängt nur zum Teil davon ab, auf welcher Länge die Gebäude aneinandergebaut sind, namentlich, wenn die Länge der gemeinsamen Wand nicht sichtbar ist. Es sind regelmäßig weitere Kriterien in Betracht zu ziehen, etwa die Höhe der einseitig grenzständigen Wand sowie die Frage, ob der Versprung in voller Länge auf einer Gebäudeseite auftritt oder in jeweils geringerem Maße Vorder- und Rückseite belastet. Diese Einwände sprechen auch gegen einen mathematisch-prozentualen Maßstab beim oberirdischen Brutto-Raumvolumen, weil dieses durch Gebäudehöhe und Bautiefe maßgeblich mitbestimmt wird. Schließlich macht es für das Maß an hinnehmbarer Abweichung keinen Unterschied, ob die Gebäude ursprünglich übereinstimmend eingeschossig oder übereinstimmend zweigeschossig sind. Insoweit ist die Betrachtung eines Verhältnisses als Ausgangspunkt verfehlt (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – Rn. 17). 31 Nach diesen Maßgaben überschreitet das grenzständige Vorhaben des Beigeladenen den gegenwärtig durch die Reihenhausbebauung gezogenen Rahmen nach Auffassung der Kammer – noch – nicht. Die vorhandene Reihenhausbauweise schließt nämlich auch eine Veränderung der Kubatur einer einzelnen Gebäudescheibe nicht aus, solange ein Mindestmaß an Übereinstimmung verbleibt, bei dem der Hausgruppencharakter erkennbar bleibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.06.2021, - 1 ME 137/20 – Rn 22). Das ist hier der Fall. 32 So stellt sich die im Bauvorbescheid ausgewiesene Firsthöhe von 9,19 m nicht als den Gesamteindruck der Reihenhauszeile wesentlich beeinflussend dar. Auch das für Hausgruppen gerade nicht untypische Zurücktreten des neuen Reihenendhauses gegenüber der vorhandenen Bauflucht um 3 m und das damit auf der Nordseite korrespondierende Vortreten der Rückwand um ca. 1,70 m lässt den Eindruck des Hausgruppencharakters unberührt. Jedenfalls kann noch nicht die Rede davon sein, dass kein Mindestmaß an Übereinstimmung mehr verbleibt, bei dem der Hausgruppencharakter erkennbar bleibt. Auch wenn die flächenmäßige Ausdehnung des Neubaus die Grundflächen der zwei Reihenhausscheiben auf den Grundstücken xxx und xxx deutlich überschreitet, rechtfertigt dies deshalb noch keine andere Beurteilung, da schon die bisher vorhandene Reihenhauszeile bzw. Hausgruppe keineswegs durch deren Kleingliedrigkeit geprägt wird, sondern bereits das westliche Reihenendhaus der Antragsteller auf dem Grundstück xxx fast die doppelte überbaute Fläche aufweist wie die beiden Reihenhausscheiben auf den Grundstücken xxx und xxx. Dabei ist im Übrigen nicht allein von der ursprünglich genehmigten Ausgestaltung auszugehen, sondern – unabhängig davon, dass die in das Haus Nr. xxx von der Genehmigung her noch integrierte Garage schon Bestandteil der Kubatur der Reihenhauszeile war – zu berücksichtigen, dass die Garage inzwischen offenbar als Wohnraum genutzt wird. 33 >hier befindet sich eine Skizze 34 Insofern vermag auch der rückwärtige Anbau als Teil des neuen Reihenendhauses den letztendlich noch verbleibenden Hausgruppencharakter nicht in einer solchen Weise zu beeinflussen, dass nicht mehr von einem Mindestmaß an Übereinstimmung ausgegangen werden könnte. So hat auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Fall des in der nachfolgenden Skizze wiedergegebenen rückwärtigen, immerhin zweigeschossigen Anbaus an ein ansonsten eingeschossiges Doppelhaus noch angenommen, dass dadurch der Doppelhauscharakter noch nicht verloren geht (Beschl. v. xxx -). 35 Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch den in vorgenannter Weise beschränkt überprüfbaren angefochtenen Bescheid über die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens offensichtlich nicht gegeben. 36 So können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen Wohngebietes oder eines Mischgebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urt. 16.9.1993, - 4 C 28.91 -; Urt. v. 23.08.1996, - 4 C 13.94 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999, - 1 M 119/98 -). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2020 – 4 B 46/19 –, Rn. 5). 37 Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit dem der Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhaben, das von der Nutzungsart her lediglich zum Hinzutreten einer weiteren Wohneinheit führt, jedoch offenkundig nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Ohnehin können sich die Antragsteller nicht gegenüber einer Genehmigung für eine Wohnnutzung mit Erfolg auf die Verletzung eigener Rechte durch die Art der baulichen Nutzung berufen, wenn sie selbst ihr Grundstück auch zum Wohnen nutzen. 38 Ebenso wenig begründet der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen vom Maß, insbesondere der Gebäudehöhe teilweise etwas größer ausfällt als die bereits im Umfeld vorhandenen Gebäude, einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (OVG Schleswig, Beschl. vom 15.01.2013 - 1 MB 46/12 -, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -). 39 Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Häusern mit geringer Größe, nicht entspricht, erkennen weder die Kammer noch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an (z. B. Beschl. v. 17.12.2012 - 2 B 88/12 -; v. 29.01.2014 - 2 B 6/14 -; v. 24.02.2014 - 2 B 12/14 -; v. 04.07.2017 – 2 B 25/17; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2020, - 1 MB 9/20 – Rn 6; Beschl. v. 21.07.2015 – 1 MB 16/15 -; s. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -;). 40 Daher kommt es für das vorliegende Verfahren auch nicht darauf an, ob durch das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Antragsteller das Erscheinungsbild der näheren Umgebung beeinträchtigt wird. Dieses behauptete Erscheinungsbild resultiert allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich aber nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2020, - 1 MB 9/20 – Rn 6; Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. 41 Zum Schutz der Nachbarn ist im unbeplanten Innenbereich insoweit das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung, wie dies von den Antragstellern hinsichtlich der Höhe des genehmigten Baukörpers gerügt wird, bietet - allein - das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 - juris). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall insbesondere keiner Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben tatsächlich über den in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgenannten Maß-Kriterien hinausgeht und sich deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügt. 42 Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommt auch der überbaubaren Grundstücksfläche (hier der Bebauungstiefe) keine nachbarschützende Bedeutung zu, es sei denn, ein Bebauungsplan oder seine Begründung sind insoweit ausdrücklich nachbarschützend ausgerichtet (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 -; Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 -; Beschl. v. 30.04.2009, - 1 MB 10/09 -; Beschl. v. 20.12.1993, - 1 M 71/93 -; VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 – und v. 22.04.2016, - 2 B 34/16 –). Besteht - wie hier - kein Bebauungsplan, bleibt es bei dem Grundsatz, dass weder eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung noch eine Abweichung von der überbaubaren Grundstücksfläche oder der (faktischen) Baugrenze nachbarrechtliche Abwehrrechte auslöst. Zum Schutze der Nachbarn ist daher auch insoweit das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. 43 Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen verletzt seinen Ausmaßen und seiner Lage nach auch nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. 44 Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22). 45 Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus ( OVG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2021, - 1 MB 14/21 -; Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14; Urt. v. 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44; BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4). 46 Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen ( OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 mwN). 47 Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14; s.a. Beschl. der Kammer v. 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -; st Rspr. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2020, - 1 LA 85/19 -; Beschl. v. 31.03.2020, - 1 MR 2/20 -, Rn. 15 mwN). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können. 48 Nach diesen Grundsätzen vermag die Lage und die Größe der Gebäude auf den Grundstücken zueinander eine baurechtlich als rücksichtslos einzustufende Wirkung nicht zu begründen. Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung im o.g. Sinne nicht vorliegen, ist offensichtlich. Insbesondere stellt sich das Vorhabengebäude gegenüber den ebenfalls eingeschossigen Gebäuden der Antragsteller selbst unter Berücksichtigung der etwas größeren Firsthöhe keinesfalls als übermächtig dar. Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass durch die längere Bebauungstiefe des Vorhabens eine damit verbundene unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücke der Antragsteller, die was den rückwärtigen Anbau mit einer Firsthöhe von 7,25 m in mindestens über 13 m Entfernung eintreten könnte. 49 Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht ohnehin nicht gewährleistet. Im Übrigen geht die mit dem Vorhaben einhergehende Verschattungswirkung nicht über das hinaus, was in bebauten Ortslagen unvermeidlich und von einem Nachbarn daher hinzunehmen ist. 50 Das Rücksichtnahmegebot vermittelt in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 – 4 B 224.82 –, Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2021, - 1 MB 14/21 -; Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 –, Rn. 11). Da angesichts der konkreten Gegebenheiten das Fehlen eines freien Ausblicks jedenfalls nicht zu einer bedrängenden oder erdrückenden Wirkung führt und auch keine besonders schutzwürdige und außergewöhnliche Aussichtslage gegeben ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2017 – 1 LA 49/16 –, Rn. 9 f.), ist ein Ausnahmefall nicht ersichtlich. 51 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war nach alldem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 52 Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er sich nicht durch das Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat. 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnhäuser der Antragsteller von einem Streitwert in Höhe von 30.000 € (15.000 € je Wohnhaus, dessen Beeinträchtigung geltend gemacht wird) für das Hauptsacheverfahren ausgeht, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.