OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 47/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

8Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 47/24 11 K 1389/22 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau – Klägerin – – Antragsgegnerin – prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Generalzolldirektion - Service-Center Dresden Carusufer 3-5, 01099 Dresden – Beklagte – – Antragstellerin – wegen Rückforderung von Bezügen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 19. März 2025 beschlossen: 2 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. November 2023 - 11 K 1389/22 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.706,89 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Klägerin, Witwe und Erbin des 2019 verstorbenen Ruhestandsbeamten G. M., wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von (noch) 8.706,89 €, die ihrem Ehemann für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis Juni 2018 zu viel gezahlt worden waren. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 21. Oktober 2003 waren die Versorgungsbezüge des Verstorbenen erstmalig festgesetzt worden; für die Zahlung der Versorgungsbezüge war nachfolgend die Oberfinanzdirektion (OFD) C. als Pensionsregelungsbehörde zuständig. Gegenüber dieser erklärte der Verstorbene am 28. November 2003 auf Nachfrage, dass für ihn keine Rentenansprüche bestünden. Tatsächlich hatte ihm bereits ab Beginn des Ruhestands im Jahr 2003 neben seinen Versorgungsbezügen eine Regelaltersrente zugestanden, die er indes erst am 5. Juli 2018 beantragte. Ihm wurde daraufhin rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die Rente i. H. v. monatlich 204,66 € zzgl. 14,94 € Krankenkassenbeitrag gewährt. Nach seinem Tod am 20. November 2019 unterrichtete die Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung ihrer Hinterbliebenenversorgung die Beklagte über den Rentenbescheid. Mit bestandskräftigem Bescheid der Generalzolldirektion vom 30. November 2020 wurden die Versorgungsbezüge des Verstorbenen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 30. Juni 2018 aufgrund seines Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 BeamtVG (neu) geregelt. Nach Anhörung der Klägerin forderte die Generalzolldirektion mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 überzahlte Versorgungsbezüge i. H. v. 16.286,44 € (brutto) zurück. Mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 23. Juni 2022 wurde der Rückforderungsbescheid aufgrund der von der Klägerin erhobenen Einrede der Verjährung auf einen Rückforderungsbetrag von 8.706,89 € abgeändert. Aus Billigkeitsgründen wurde eine ratenweise Rückzahlung in 34 monatlichen Raten gewährt. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. November 2023 - 11 K 1389/22 - den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides auf, soweit darin von der Klägerin überzahlte Versorgungsbezüge von mehr als 1.867,37 € zurückgefordert werden, und wies die Klage im Übrigen ab. Der Verstorbene habe von der 1 2 3 3 Beklagten im Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 30. Juni 2018 Versorgungsbezüge i. H. v. 16.286,44 € ohne Rechtsgrund erlangt, weil er neben den mit Bescheid des BMBF vom 21. Oktober 2003 festgesetzten Versorgungsbezügen noch einen Anspruch auf Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehabt habe, der zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG geführt habe. Der Rückzahlungsanspruch entstehe monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung infolge des im Hinblick auf die Rente gesetzlich angeordneten Ruhens des Versorgungsanspruchs. Die Klägerin als Erbin könne sich wegen der Haftungsverschärfung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf Entreicherung berufen. Der nach dem Widerspruchsbescheid noch geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei indes im Hinblick auf die in den Jahren 2011 bis 2016 rechtsgrundlos gezahlte Versorgung verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Dienstherrn von den anspruchsbegründenden Umständen. Bei Behörden sei auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt sei die Behörde, der die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukomme. Diese treffe grundsätzlich keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche im Rahmen der Festsetzung der Ruhestandsbezüge zu prüfen; etwas anderes gelte jedoch, wenn die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten habe. In diesem Fall müsse der Dienstherr, um grobe Fahrlässigkeit zu vermeiden, vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Rentenversicherungsträger nachfragen (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris). Nach diesem Maßstab sei die Beklagte bereits bei Festsetzung der Versorgungsbezüge im Oktober 2003 aufgrund der ihr aus der Personalakte bekannten beruflichen Biografie des Verstorbenen einschließlich der dort aufgeführten rentenrechtlich relevanten Zeiten von mehr als fünf Jahren und aufgrund der ihr vorliegenden Akte zum Versorgungsausgleich gegenüber dessen erster Ehefrau einschließlich des darin enthaltenen ausführlichen Versicherungsverlaufs samt Beitragszeiten gehalten gewesen, eine entsprechende Nachfrage beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Das Unterlassen dieser Nachfrage bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge stelle sich als grob fahrlässig dar, zumal das BMBF als langjährige personalverwaltende Stelle unmittelbar anschließend den Vorgang an die für den Wohnsitz des Versorgungsempfängers zuständige Stelle abgegeben habe, die sodann im Sinne eines Massengeschäfts die versorgungsrechtliche Betreuung übernommen habe. Für die unverjährten Zeiten von Januar 2017 bis Juni 2019 bestehe ein Rückforderungsanspruch i. H. v. 1.897,32 €. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten begegne keinen rechtlichen Bedenken. Ein überwiegendes Verschulden bei einem der Beteiligten sei nicht feststellbar, beide müssten sich wechselseitig grob fahrlässiges Verhalten vorhalten lassen. 4 Die Beklagte macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht verkenne, dass für den Beginn der Verjährung im Rahmen von § 199 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Generalzolldirektion (früher OFD C.) als Gläubigerin des Rückforderungsanspruchs abzustellen sei. Dies folge aus der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs sowie der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung bei Klagen aus den vorgenannten Bereichen (BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung – ZustAO Vers) und später der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung. Hiernach sei die Generalzolldirektion nach der Erstfestsetzung durch das BMBF zuständig für die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge, darunter die Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften. Die Zuständigkeit für die durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG habe nie beim BMBF gelegen, das lediglich für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zuständig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht stelle selbst fest, dass der OFD C. bzw. der Generalzolldirektion eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht vorzuwerfen sei, rechne diesen indes unzutreffend eine von ihm angenommene grob fahrlässige Unkenntnis des BMBF zu. Richtigerweise sei indes auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen, das sei vorliegend die Generalzolldirektion. Diese habe am 3. Dezember 2019 erstmalig Kenntnis vom Rentenanspruch des Verstorbenen erhalten. Sie habe zuvor auf die Mitteilung des Versorgungsempfängers vom 28. November 2003 vertrauen dürfen, dass für ihn keine Rentenansprüche bestünden. Die Personalakten des Verstorbenen (einschließlich des Personalbogens) seien erst danach, nämlich am 17. Dezember 2003, bei der Beklagten eingegangen. Der Verstorbene sei von seinem 20. Lebensjahr an durchgängig bis zum Ruhestand Soldat auf Zeit bzw. Beamter im gehobenen Dienst gewesen; die Beklagte habe deshalb nicht von einen Rentenanspruch begründenden Pflichtversicherungszeiten ausgehen müssen. Auch eine Kenntnis der mit dem Versorgungsausgleich des Verstorbenen befassten Stellen vom Rentenanspruch ersetze nicht die Kenntnis des für die Berücksichtigung der Rente im Rahmen des Ruhegehalts zuständigen Bearbeiters. Von einer nicht originär mit dem Rentenrecht betrauten Pensionsbehörde (sei es die Pensionsfestsetzungs- oder auch die Pensionsregelungsbehörde) könne zudem nicht das Wissen erwartet werden, dass Ausbildungszeiten vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung seien und für die Wartezeit von fünf Jahren berücksichtigt würden. Kenntnis vom Bestehen des Rückforderungsanspruchs habe damit erst mit Eingang des Rentenbescheides am 3. Dezember 2019 bestanden. Die Rechtssache weise zudem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 5 Die Klägerin ist dem Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und Auseinandersetzung mit der Antragsbegründung entgegengetreten. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge, die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2018 gezahlt worden waren, verjährt ist. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 bis 17) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen der Beklagten im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (Nr. 1) oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (Urt. v. 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 26 und 28): „… § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 21 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 15). … Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der 5 6 7 8 9 6 im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N.). Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr - will er grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließen - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.“ Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zutreffend auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des zuständigen Bediensteten der für die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge im Oktober 2003 zuständigen BMBF abgestellt. Denn an den vorstehenden Grundsätzen gemessen hatte die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Versorgungsfestsetzungsbescheides am 21. Oktober 2003 durch das BMBF Kenntnis von den mehrjährigen Vorbeschäftigungszeiten des Klägers. Dem festsetzenden BMBF als langjähriger personalführender Stelle oblag die Prüfung der Versorgungsansprüche aufgrund der vorliegenden Personalakten samt Beiakten. Hierzu zählte insbesondere auch die Klärung evtl. vorhandener Rentenansprüche aufgrund zurückgelegter Vorbeschäftigungszeiten, sofern hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. November 2016 - 2 C 9.15 - a. a. O. Rn. 29). Der den Rückforderungsanspruch begründende Umstand ist die unterbliebene Reduzierung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG. Der Dienstherr muss sich eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der unterbliebenen Anrechnung entgegenhalten lassen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 12 ff.) an, wonach die Festsetzungsbehörde aufgrund des in der Personalakte enthaltenen dreiseitigen Einstellungspersonalbogens detaillierte Kenntnis von den dort lückenlos aufgeführten beruflichen Tätigkeiten des Verstorbenen hatte. So waren für die Zeit ab 1. September 1953 bis 30. April 1959 vier Tätigkeiten bei der W.-Werft als Schiffbaulehrling und Schiffbauer, bei den H.......werken als Schiffbauer und bei der Firma R. als kaufmännischer Angestellter jeweils mit der erzielten Vergütung vermerkt, woraus sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung die rentenrechtliche Mindestversicherungszeit von fünf Jahren als erfüllt erkennen ließ. Zudem lagen dem BMBF bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge weitere Unterlagen vor, denen sich rentenrechtliche Vorbeschäftigungszeiten im Detail entnehmen ließen: So enthält die Versorgungsausgleichsakte betreffend die erste Scheidung des Verstorbenen zum einen eine von diesem abgegebene Erklärung vom 18. September 1992, wonach er Zeiten in der 10 7 gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt und eine Darstellung seines Versicherungsverlaufs erhalten habe; zum anderen findet sich dort ein (vom Familiengericht angeforderter) vom 21. Januar 1993 datierender Versicherungsverlauf, der die Rentenversicherungszeiten vom 1. September 1953 bis zum 30. April 1959 detailliert aufgeführt. Damit lagen konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche Vorbeschäftigungszeiten des Verstorbenen vor, die es als grob fahrlässig erscheinen lassen, dass durch den zuständigen Bearbeiter des BMBF vor der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge keine Auskunft beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der betreffende Bedienstete hierzu im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe – der Festsetzung von Ruhestandsbezügen – verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. November 2016 - 2 C 9.15 - a. a. O. Rn. 29). Inwieweit von diesem rentenrechtliche „Spezialkenntnisse“ erwartet werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil sorgfaltsgerechtes Handeln vorliegend lediglich erfordert hätte, aufgrund der in den Akten enthaltenen konkreten Anhaltspunkte beim Rentenversicherungsträger nachzufragen. Spezialkenntnisse im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung waren hierfür gerade nicht erforderlich. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Bediensteten des BMBF ist abzustellen, weil im Zeitpunkt der Entstehung des Rückforderungsanspruches – zeitgleich mit Erlass des von Beginn an fehlerbehafteten Festsetzungsbescheides – das BMBF verfügungsberechtigte Behörde für den Rückforderungsanspruch war. Die nachfolgende Abgabe des Vorgangs an die OFD C. und später die Generalzolldirektion ändert hieran nichts. Insbesondere kann dahinstehen, ob diesen Behörden ihrerseits eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis betreffend die den Rückforderungsanspruch begründenden Umstände vorgeworfen werden kann. Denn die einmal in Lauf gesetzte Verjährung wird durch einen nachfolgenden Wechsel der Behördenzuständigkeit auf Seiten des Gläubigers nicht berührt. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Beklagte hier nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung anhand der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 11 12 8 4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Die Beklagte hält für klärungsbedürftig, 1. Welches Maß an Kenntnissen den Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden, deren Fachgebiet das Beamtenversorgungsrecht ist, im Bereich des Sozialrechts, hier speziell des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, unterstellt werden kann bzw. was als über ein Allgemeinwissen hinausgehendes rentenrechtliches Fachwissen zu werten ist, 2. welches Wissen einer für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde sich eine Pensionsregelungsbehörde zurechnen lassen muss, wenn sie selbst nicht die zuständige Pensionsfestsetzungsbehörde ist sowie 3. inwieweit eine Pensionsfestsetzungsbehörde, welche einen Vorgang nach der Festsetzung an die im Anschluss zuständige Pensionsregelungsbehörde abgibt, Prüfungen hinsichtlich des für die originäre Festsetzung nicht relevanten Rentenbezuges durchzuführen verpflichtet ist.“ Diese Fragen erfüllen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht. Die Frage Nr. 1 ist – ungeachtet ihrer Klärungsfähigkeit – weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich. Nach der unter 2. zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris) muss die Versorgungsbehörde bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, um grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuschließen, vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Bei den Mitarbeitern der Versorgungsbehörden werden damit gerade keine speziellen Kenntnisse des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgesetzt; diese sind lediglich gehalten, im Zweifelsfall eine Klärung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen. Die Frage Nr. 2 ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil für den Beginn der Verjährungsfrist 13 14 15 16 9 nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – wie dargelegt – auf die Kenntnis/grobfahrlässige Unkenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen ist. Dies war, wie unter 2. ausgeführt, das BMBF als die die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge verantwortende Behörde; deren Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis muss die Beklagte gegen sich gelten lassen. Der nach Abgabe des Vorgangs zuständigen OFD C. bzw. der Generalzolldirektion wird indes keine Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis des BMBF „zugerechnet“. Die Frage Nr. 3 ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. November 2016 - 2 C 9.15 - a. a. O. Rn. 28) bereits in dem Sinne geklärt ist, dass bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte bereits vor der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge etwaige Rentenansprüche des Versorgungsempfängers durch die Festsetzungsbehörde zu klären sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 17 18 19