Beschluss
2 B 59/25
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
8Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 59/25 8 L 97/25 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Zulassung Vorbereitungsdienst Lehramt hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 7. April 2025 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Februar 2025 - 8 L 97/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.428 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 17. März 2025 eingelegten Beschwerde, den Antrags- gegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Vorbereitungsdienst für die Fächer Englisch und Ethik an berufsbildenden Schulen zum Erwerb der Zweiten Staatsprüfung zum 3. März 2025 zuzu- lassen. 1. Die 1988 geborene Antragstellerin ist seit November 2021 als Seiteneinsteigerin am Beruf- lichen Schulzentrum des Landkreises N.......... BSZ S......... als Lehrkraft im Fach Englisch tä- tig. Sie verfügt über einen Bachelor-Abschluss der W.....................-Universität M...... in den Fächern Ökonomik und Anglistik/Amerikanistik vom 7. Mai 2012 sowie einen Master of Arts der Universität D............. im Studiengang Urbane Kultur, Gesellschaft und Raum vom 21. Juli 2015. Mit Prüfvermerk vom 26. Februar 2020 wurde ihr für das Fach Englisch die volle Fach- anerkennung im Freistaat Sachsen eingeräumt. Im Oktober 2022 begann die Antragstellerin die wissenschaftliche Ausbildung im Fach Ethik nach der Verordnung des Sächsischen Staats- ministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Lehrkräften an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrer-Qualifizierungsverordnung - LehrerQualiVO); mit Qualifizierungs- zeugnis des Landesamtes für Schule und Bildung vom 31. Januar 2025 wurde der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Ausbildung und der Erwerb der unbefristeten Lehrerlaubnis im Fach Ethik bestätigt. Am 26. August 2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Zulas- sung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sach- sen zum Einstellungstermin 3. März 2025. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchs- bescheid vom 10. Februar 2025 zurückgewiesen. Am 5. Februar 2025 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Fächer Eng- lisch und Ethik an berufsbildenden Schulen zum Erwerb der Zweiten Staatsprüfung zum 3. 1 2 3 3 März 2025 nachgesucht. Am 4. Februar 2025 hat die Antragstellerin die Zulassung zur schul- praktischen Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach der Lehrer-Qualifi- zierungsverordnung mit Beginn zum 3. März 2025 angenommen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2025 abgelehnt. Zwar stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Zulassung zur schul- praktischen Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zum 3. März 2025 nach § 10 ff. LehrerQualiVO angenommen habe, womit nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 LehrerQualiVO die Möglichkeit der Gleichstellung mit Bewerbern der grundständigen Ausbildung bestehe. Beide Ausbildungspfade seien gleichwohl nicht identisch, sodass trotz der Zusage zum Antritt der schulpraktischen Ausbildung ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin bestehe. Die An- tragstellerin habe indes keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, weil sie mit ihrer Ausbildung die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LAPO II nicht erfülle. Die Antragstellerin verfüge weder über einen grundständigen Lehramtsabschluss noch habe sie durch ihre Hochschulabschlüsse eine Ausbildung in zwei Fächern nachgewiesen. Zwar habe § 4 Abs. 4 Satz 1 LAPO II vom 12. Januar 2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2022 (LAPO II a. F.), noch die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes vorgesehen; dies sei indes bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum 3. März 2025 nicht mehr der Fall gewesen. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst folge auch weder aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf noch aus sonstigen Gleichheitsverstößen. Ändere der Gesetzgeber die Zugangs- bedingungen zu einem Beruf, stellten diese für Berufsanwärter, die bereits mit der Ausbildung begonnen hätten, Regelungen mit unechter Rückwirkung bzw. tatbestandlicher Rückanknüp- fung dar. Normen mit unechter Rückwirkung bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung seien ver- fassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, allerdings könnten sich aus dem Verhältnismäßig- keitsprinzip Grenzen ergeben. Aus dem Gebot des Vertrauensschutzes könne es im Einzelfall insbesondere erforderlich sein, Übergangsregelungen vorzusehen. Für die Überleitung beste- hender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse verbleibe dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum; insbesondere sei er von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln und der Umstellung von Rechtslagen Betroffene von jeder Belastung zu ver- schonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen. Grundsätzlich könne nicht darauf vertraut werden, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibe. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die allgemeine Erwar- tung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen ver- fassungsrechtlichen Schutz. Die Antragstellerin werde durch die Änderung der Lehramtsprü- fungsordnung II und fehlende Übergangsvorschriften zum berufsbegleitenden Vorbereitungs- dienst indes nicht in ihrem Recht auf die Wahl einer Ausbildungsstätte verletzt. Die Möglichkeit, 4 4 den Lehrerberuf auch zukünftig auszuüben, werde ihr durch die Abschaffung des § 4 Abs. 4 LAPO II a. F. weder abgeschnitten noch werde ihr die Berufsausübung gänzlich unmöglich gemacht. Vielmehr werde sie auf einen - für sie weniger attraktiven - Weg verwiesen, der zwar nicht die Verbeamtung auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorsehe, sie aber gleichwohl nicht daran hindere, den von ihr angestrebten Beruf zu ergreifen. Die wissenschaftliche Ausbildung im Fach Ethik und die Erlangung dieses Qualifizierungszeugnisses sei ihr auch künftig in ihrem Lehrerberuf von deutlichem Nutzen, weil dies dort eine sinnvolle Fortbildung darstelle. Anders als die Antragstellerin meine, werde diese nicht nachträglich „entwertet“, denn sie werde nicht daran gehindert, weiterhin als Lehrerin tätig zu sein; zudem habe sie die Möglichkeit des Ein- tritts in die schulpraktische Ausbildung, welche sie am 3. März 2025 antrete. Auf eine Verbe- amtung auf Widerruf bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Zudem stehe der Antrag- stellerin nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 LehrerQualiVO im Anschluss an die schulpraktische Ausbil- dung der Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene grundsätzlich offen. Ein An- spruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst folge auch nicht aus dem allgemeinem Ver- trauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG). Der Antragsgegner habe keinen Anlass für die Annahme gegeben, dass der von der Antragstellerin gewählte Ausbildungspfad „stabil“ im Hinblick auf den Eintritt in den Vorbereitungsdienst und die Möglichkeit der Verbe- amtung auf Widerruf bleiben würde; eine entsprechende Zusage sei nicht erteilt worden. Eine andere Einschätzung folge auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Grund- satz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Die im Prüfungs- recht geltenden allgemeinen Grundsätze seien übertragbar, wonach der Grundsatz der Chan- cengleichheit eine Änderung prüfungsrechtlicher Regelungen für eine berufsqualifizierende Prüfung auch während der laufenden Ausbildung nicht ausschließe. Der Gleichheitssatz ge- biete, für eine Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht zu benennen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Aus dem Typisierungsrecht des Verordnungs- gebers ergebe sich bereits, dass dieser angehende Lehrer, die den berufsbegleitenden Vor- bereitungsdienst bereits abgeschlossen haben, anders behandeln konnte als diejenigen, die sich zum Zeitpunkt der Verordnungsänderung zum 11. Oktober 2023 noch in diesem Ausbil- dungspfad befanden. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Ungleichbehandlung nicht durchgreifend nachteilig auf die Ausübung der Wahl der Berufsstätte der Antragstellerin aus- wirke. Zudem liege kein Gleichheitsverstoß im Hinblick auf die Ungleichbehandlung mit Be- werbern vor, denen nach Abschluss eines grundständigen Lehramtsstudiums der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 4 Abs. 1 LAPO II eröffnet ist oder die insbesondere in zwei Fä- chern einen Hochschulabschluss vorweisen können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a LAPO II). Es sei dem Verordnungsgeber angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums möglich, unter- schiedliche Regelungen im Hinblick auf die Lehrerausbildung zu treffen. Der Antragstellerin werde es nicht unmöglich gemacht, als Lehrerin tätig zu sein; vielmehr werde sie nur kurzfristig nicht als Beamtin auf Widerruf nach § 9 Satz 1 LAPO II verbeamtet. Dass ein grundständiges 5 Lehramtsstudium den Regelfall des Zugangs zum Lehrerberuf und zum Vorbereitungsdienst bilde, ergebe sich aus § 4 Abs. 1 LAPO II. Die Antragstellerin sei nicht Personen gleichzustel- len, die ihr Studium mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hätten oder in einem (sons- tigen) Fachstudium eine Ausbildung in zwei Fächern nachweisen könnten. Bei ihrer Zusatz- ausbildung im Fach Ethik handele es sich um eine sonstige wissenschaftliche, berufsbeglei- tende Ausbildung, die nicht mit der Erteilung eines universitäreren Zeugnisses abschließe, sondern nach Anerkennung der Schulaufsichtsbehörde mit einem Qualifizierungszeugnis. Zu- letzt folge ein Gleichheitsverstoß auch nicht im Hinblick auf einen möglichen Wechsel der An- tragstellerin in ein anderes Bundesland nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bzw. der schulpraktischen Ausbildung. Die Antragstellerin werde durch das „innersächsische“ Qualifi- zierungszeugnis im Anschluss an die schulpraktische Ausbildung nach § 17 LehrerQualiVO nicht in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt, weil sie hierdurch an Sachsen gebunden werden solle und ihr die Möglichkeit der Mobilität in andere Bundesländer genommen werde. Die Bundesländer könnten insoweit länderspezifische Regelungen treffen, sodass die Antrag- stellerin bereits keinen Anspruch auf einen bundesweit einheitlichen Abschluss habe. Im Üb- rigen folge aus § 122 Abs. 1 BRRG, dass die in einem anderen Bundesland eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sei; überdies bestehe unter Umständen die Möglichkeit der „Nachqualifikation“ durch zusätzliche Leistungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des allgemeinen Lehrermangels sei weder ein Wechsel der An- tragstellerin in ein anderes Bundesland von vornherein ausgeschlossen noch habe sie einen aktuellen, konkreten Wechselwunsch vorgetragen. Mit der am 17. März 2024 erhobenen Beschwerde und den Schriftsätzen vom 21. März 2025 und 1. April 2024 wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Gegen die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung habe sie zur Vermeidung der Endgül- tigkeit dieser Zulassung Widerspruch erhoben. Sie befinde sich derzeit in dieser Ausbildung, welche identisch mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sei und ein Wechsel könne un- problematisch erfolgen. Infolge der Neuregelung sei sie nunmehr auf die schulpraktische Aus- bildung beschränkt und diese Qualifikation berechtige sie statt zu einer Tätigkeit in 16 Bun- desländern nur noch zur Ausübung des Lehrerberufs in Sachsen. Damit werde ihre bereits begonnene und zu ca. 2/3 absolvierte Ausbildung hinsichtlich der mit ihrem Abschluss erreich- baren Qualifikation völlig entwertet. Das Verwaltungsgericht diskutiere nicht den Unterschied der Qualifikation nach schulpraktischer Ausbildung und Vorbereitungsdienst, was die Konse- quenz der Einschränkung der Berufsausübung auf den Freistaat habe. Dass der Antragsgeg- ner dadurch einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe, dass er die Antragstellerin zur „Quali- fikation nach § 4 Abs. 4 LAPO zum Erwerb des 2. Staatsexamens nach vollendetem Studium“ zugelassen habe, gehe an der Kammer völlig vorbei. Die bereits erfolgte Zulassung und Be- 5 6 schäftigung der Antragstellerin als Lehrkraft gebiete es dem Antragsgegner nach der im Ar- beitsrecht geltenden Fürsorgepflicht, eine Übergangsregelung für sie vorzusehen. Der Antrag- stellerin stünde nach der - auf der Grundlage der Altregelung erfolgten - Zulassung bei erfolg- reichem Abschluss der universitären Ausbildung ein Anspruch auf den Vorbereitungsdienst zu. Gegenstand der erfolgten Zulassung sei die durch den erfolgreichen Abschluss des Er- gänzungsstudiums bedingte automatische Zulassung zum Vorbereitungsdienst gewesen; dies könne nicht ohne gewichtigen sachlichen Grund zunichte gemacht werden. Ebenso lasse die Kammer die in Fällen unechter Rückwirkung erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung gänz- lich vermissen. Der mit der übergangsregelungsfreien Anwendung der Neuregelung verbun- dene Nachteil für die Antragstellerin werde nicht einmal festgestellt. Sinn und Zweck der Neu- regelung würden nicht festgestellt und nicht ins Verhältnis zur Notwendigkeit einer Stichtags- regelung im Fall der Antragstellerin gesetzt. Bei Prüfung der Verletzung des Gleichheitsgrund- satzes unterlasse die Kammer die Prüfung der Rechtfertigung einer intertemporalen Ungleich- behandlung mit an staatlichen Schulen beschäftigten Lehrkräften, die ein Jahr früher als die Antragstellerin mit ihrem Zusatzstudium begonnen hätten und noch in den Genuss des Vor- bereitungsdienstes gekommen seien; sachliche Gründe hierfür bestünden nicht. Der Zweck der Gleichbehandlung der Lehrkräfte an freien Schulen erfordere nicht die Abschaffung der Möglichkeit des Erwerbs des Zweiten Staatsexamens durch an staatlichen Schulen Beschäf- tigte; die Lehrkräfte an freien Schulen hätten in den Geltungsbereich des § 4 Abs. 4 LAPO Il a. F. einbezogen werden können und für die Antragstellerin wäre alles beim Alten geblieben. Dies hätte nicht in Konflikt mit dem Zweck der Neuregelung gestanden, weshalb sich das Feh- len einer Übergangsregelung zu Gunsten der Antragstellerin als willkürlich erweise. Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdebe- gründung setze sich inhaltlich nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsge- richts auseinander und sei daher bereits unzulässig. Die Referentin für Lehrerausbildung und Weiterbildung habe mitgeteilt, dass der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbilden- den Schulen bereits am 3. März 2025 in vier Stammgruppen mit jeweils ca. 20 Personen und 33 Fachgruppen mit jeweils ca. 5-10 Personen begonnen habe und die Kursplanung an der Lehrerausbildungsstätte sowie die Personaleinsatzplanung an den Ausbildungsschulen abge- schlossen seien. 2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsge- richtlichen Beschlusses. 6 7 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des be- stehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesent- lich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlecht- hin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 2 B 380/18 -, in juris unter dem Aktenzeichen 3 B 380/18 verfügbar, dort Rn. 3 und v. 29. Januar 2020 - 2 B 302/19 -, juris Rn. 10). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin - die am 3. März 2025 die schulpraktische Aus- bildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen begonnen hat - mit ihrer am 17. März 2025 eingelegten Beschwerde ein Rechtschutzinteresse auf Zulassung zu dem am 3. März 2025 begonnenen Vorbereitungsdienst hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass trotz der Zulassung der Antragstellerin zur schulpraktischen Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zum 3. März 2025 ein Rechtschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Verpflichtung bestehe, weil beide Ausbildungspfade nicht identisch seien, wo- hingegen die Antragstellerin selbst vorträgt, die Ausbildung und der Unterricht seien derzeit identisch, ein Wechsel könne unproblematisch erfolgen. Aus den vom Antragsgegner darge- legten Gründen geht jedenfalls nicht hervor, dass ein Wechsel in den am 3. März 2025 begon- nenen Vorbereitungsdienst offensichtlich ausgeschlossen wäre. Dies bedarf indes - ebenso wie die Frage, ob die Antragstellerin dadurch schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwend- baren Nachteilen ausgesetzt wäre - vorliegend keiner Entscheidung, denn es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Senat folgt insoweit der ausführlichen Begründung des Ver- waltungsgerichts (BA S. 7 bis 13) und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Ein Anspruch auf Zulassung in den Vorbereitungsdienst nach der Lehramtsprüfungsordnung II in der Fassung vom 11. Oktober 2023 besteht für die Antragstellerin - die über einen Bachelor- Abschluss in den Fächern Ökonomik und Anglistik/Amerikanistik und den Abschluss Master of Arts im Studiengang Urbane Kultur, Gesellschaft und Raum verfügt - bereits deshalb nicht, weil sie ihr Abschluss gemäß § 4 LAPO II nicht zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen nach § 3 Abs. 2 LAPO II berechtigt. 8 9 10 8 Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 28, 29 SächsVerf oder Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, weil die als sog. Seiteneinsteigerin tätige Antrag- stellerin im Oktober 2022 eine berufsbegleitende Qualifizierung in Form der wissenschaftlichen Ausbildung nach § 3 ff. Lehrer-Qualifizierungsverordnung (LehrerQualiVO) begonnen hat und die Lehramtsprüfungsordnung II während dieser Ausbildung geändert worden ist. Zwar sah die Lehramtsprüfungsordnung II in der Fassung vor dem 11. Oktober 2023 in § 4 Abs. 4 LAPO II a. F. noch vor, dass - neben der möglichen schulpraktischen Ausbildung nach §§ 10 ff. LehrerQualiVO - auch ein berufsbegleitender Vorbereitungsdienst absolviert werden konnte. Diese Möglichkeit hat der Verordnungsgeber mit Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II in der Fassung vom 11. Oktober 2023 jedoch aufgegeben und in § 44 LAPO II eine Über- gangsregelung für Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Verordnung bereits begonnen hatte oder deren Vorbereitungsdienst zum zwei- ten Unterrichtshalbjahr des Schuljahres 2023/2024 begann, vorgesehen. Diese werden nach der Lehramtsprüfungsordnung II in der vorhergehenden Fassung ausgebildet und geprüft. Diese Übergangsregelung war auf die Antragstellerin, welche die wissenschaftliche Ausbil- dung ihrer berufsbegleitenden Qualifizierung ausweislich des Qualifizierungszeugnisses erst im Januar 2025 beendet hat, nicht anwendbar. Die Schaffung einer für die Antragstellerin anwendbaren Übergangsregelung, welche ihr wei- terhin einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 4 Abs. 4 LAPO II a. F. ermöglicht, war - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - unter Zugrundelegung des verfassungsrecht- lichen Maßstabs nicht erforderlich, denn Gesetze mit „unechter“ Rückwirkung sind grundsätz- lich zulässig. Eine Rechtsnorm entfaltet - wie vorliegend - unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zu- kunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. September 2016 - 1 BvR 1387/15 -, juris Rn. 38). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich Grenzen der Zu- lässigkeit von unecht rückwirkenden Gesetzen ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Ver- änderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 48). Eine solche Überschreitung liegt durch die Abschaffung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes aufgrund der Lehramtsprüfungsordnung II in der Fassung vom 11. Oktober 2023 nicht vor. Der Neuregelung lag zugrunde, dass der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst nach § 4 Abs. 4 LAPO II a. F. aus dem Reglement der Lehramtsprüfungsordnung II ausgegliedert und in Form einer schulpraktischen Ausbildung in zwei Fächern verankert werden sollte, um die gleichbe- rechtigte Teilhabe der Schulen in freier Trägerschaft und ihrer Lehrkräfte an der zweiten Phase der Lehrkräfteausbildung zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses verfassungsrechtlich nicht 11 12 9 zu beanstandenden Zwecks ist die Neuregelung der Lehramtsprüfungsordnung II in der Fas- sung vom 11. Oktober 2023 geeignet, erforderlich und auch angemessen. Insbesondere wird die Antragstellerin unter Berücksichtigung der sich für sie daraus ergebenden Nachteile nicht unangemessen belastet. Vielmehr hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm inso- weit zustehenden Gestaltungsspielraums dafür entschieden, sich auf die schulpraktische Aus- bildung zu konzentrieren und damit die - weitere - Möglichkeit des berufsbegleitenden Vorbe- reitungsdienstes entfallen zu lassen. Zu beachten ist, dass Seiteneinsteiger auch weiterhin Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt werden können (vgl. § 26 Abs. 4 Nr. 2 LehrerQualiVO). Dass der Verordnungsgeber die gleich- berechtigte Teilhabe zwischen Lehrkräften in Schulen freier und öffentlicher Trägerschaft durch Verankerung der schulpraktischen Ausbildung herzustellen sucht, ist daher nicht zu be- anstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bestandsinteressen der Antragstellerin über- wiegen und der Verordnungsgeber daher verpflichtet gewesen wäre, eine über § 44 LAPO II hinausgehende Übergangsregelung für die Antragstellerin zu schaffen. Dieser hat für die Über- leitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse einen breiten Ge- staltungsspielraum, wobei insbesondere maßgeblich ist, ob bei einer Gesamtabwägung zwi- schen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigen- den Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 -, juris Rn. 36). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen hat die Antragstellerin - wie dargelegt - aufgrund der von ihr am 3. März 2025 begonnenen Ausbildung die Möglichkeit der Gleichstellung zu Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II und damit des Zugangs zur Lauf- bahngruppe 2, zweite Einstiegsebene. Dass dies möglicherweise in anderen Bundesländern nicht der Fall ist, ist keine „Entwertung“ dieses Abschlusses, sondern die Folge dessen, dass es sich dabei um eine berufsbegleitende Qualifizierung einer im Freistaat Sachsen beschäf- tigten Lehrkraft handelt. Zum anderen konnte die Antragstellerin bei Beginn der wissenschaft- lichen Ausbildung ihrer berufsbegleitenden Qualifizierung im Oktober 2022 nicht darauf ver- trauen, dass eine für sie günstige Rechtslage unverändert bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a.-, juris Rn. 189 m. w. N.) und sie statt einer schulpraktischen Ausbildung noch die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes haben würde. Weder bestand eine Zusage des Antragsgegners auf Durchführung eines berufsbe- gleitenden Vorbereitungsdienstes oder eine Verbeamtung auf Widerruf noch begründen Infor- mationsblätter zur vorherigen Rechtslage etwaige schutzwürdige Interessen der Antragstelle- rin. Auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Bewerbern liegt nicht vor. Eine Ungleichbe- handlung der Antragstellerin als Seiteneinsteigerin zu Bewerbern, welchen aufgrund ihrer Ab- schlüsse der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 4 Abs. 1 LAPO II eröffnet ist, liegt bereits aufgrund der Unterschiedlichkeit der Ausbildung nicht vor. Dass Bewerber, welche diese Vo- raussetzungen nicht erfüllt hatten, vor Änderung der Rechtslage einen berufsbegleitenden 10 Vorbereitungsdienst absolvieren konnten, begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, sondern folgt aus der Änderung der Rechtslage, die nicht zu bean- standen ist. Schließlich folgt keine Ungleichbehandlung daraus, dass der Abschluss der An- tragstellerin in anderen Bundesländern möglicherweise nicht in demselben Umfang anerkannt wird wie im Freistaat Sachsen, denn es handelt sich dabei um eine länderspezifische Rege- lung zur einer berufsbegleitenden Qualifizierung einer beim Freistaat Sachsen beschäftigten Lehrkraft. Unabhängig davon, ob und inwieweit im Freistaat Sachsen berufsbegleitende Qua- lifizierungen von Lehrkräften anderer Bundesländer anerkannt werden, kann die Frage, ob und welche beruflichen Vorteile berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen für eigene Beschäf- tigte außerhalb der Beschäftigungsbehörde haben, nicht maßgeblich für deren Ausgestaltung sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Fehlen einer Übergangsregelung zu ihren Gunsten damit weder willkürlich noch hat das Verwaltungsgericht den Unterschied der Quali- fikation nach schulpraktischer Ausbildung und Vorbereitungsdienst verkannt oder eine Ver- hältnismäßigkeitsprüfung vermissen lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstel- lerin bereits zur „Qualifikation nach § 4 Abs. 4 LAPO zum Erwerb des 2. Staatsexamens nach vollendetem Studium“ zugelassen worden wäre. Die Antragstellerin hat die wissenschaftliche Ausbildung nach §§ 3 ff. LehrerQualiVO im Fach Ethik an berufsbildenden Schulen absolviert und diese ausweislich des Qualifizierungszeugnisses vom 31. Januar 2025 nunmehr beendet. Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst an berufsbildenden Schulen ist nicht erfolgt. Viel- mehr ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst mit Bescheid vom 9. Dezember 2024 aus- drücklich abgelehnt worden, wogegen sich die Antragstellerin nunmehr wendet. Die Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach §§ 3 ff. LehrerQualiVO hat auch nicht zur Folge, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Absolvierung eines berufsbegleitenden Vorbereitungs- dienstes gehabt hätte. Vielmehr bedurfte auch die Absolvierung des berufsbegleitenden Vor- bereitungsdienstes nach alter Rechtslage (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 LAPO II a. F. „Für den be- rufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden …“) einer entsprechenden Zu- lassung. Von einer „automatischen“ Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann daher keine Rede sein, zumal die Antragstellerin diese Zulassung selbst beantragt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, wogegen sich die Beteiligten nicht gewendet haben. 13 14 15 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 16