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Beschluss

2 E 71/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 E 71/24 5 L 844/23 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau – Antragstellerin – – Beschwerdegegnerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Technische Universität (TU) – Antragsgegner – beigeladen: prozessbevollmächtigt: – Beschwerdeführer – wegen Besetzung einer W-2-Professur; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 30. Juni 2025 beschlossen: Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. November 2024 - 5 L 844/23 - hinsichtlich der Festset- zung des Streitwertes geändert. Der Streitwert wird auf 37.054,50 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass es sich um eine vom Prozessbevoll- mächtigten der Beigeladenen erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts handelt. Diesem steht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung kann der Prozessbevollmächtigte beschwert sein, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 -, juris m. w. N.). Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem der Prozess- bevollmächtigte geltend macht, dass der vom Verwaltungsgericht in Höhe von 5.000 € festge- setzte Streitwert auf einen höheren Betrag angehoben werden müsse und er die Beschwerde "auch im eigenen Namen" einlege. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Im zugrundeliegenden Verfahren hat die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die W2-Professur für Kinderradiologie und Inter- ventionelle Kinderradiologie an der Medizinischen Fakultät C................ der Technischen Uni- versität D...... und am Universitätsklinikum C................ D...... zu besetzen oder über die Stelle sonst zu verfügen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut und unter Berücksich- tigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entschieden worden ist. Das Verwal- tungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. November 2024 abgelehnt, der Antragstel- 1 2 3 4 5 3 lerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade- nen auferlegt und den Streitwert entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Unter Änderung der bisherigen Streitwertpraxis des Senats bei beamtenrechtlichen Konkur- renteneilverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 -, juris), die auf hochschul- rechtliche Konkurrenteneilverfahren übertragbar ist, wird der Streitwert für das vorliegende hochschulrechtliche Verfahren nunmehr – beruhend auf der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2025 – auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, mithin auf einen Betrag in Höhe von 37.054,50 € (6.175,75 € x 6), festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemisst sich der Streitwert bei ei- nem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren nach § 52 Abs. 1 und 6 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn erge- benden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Verfahren, die die Begrün- dung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besol- deten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG Streitwert 1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Aus- nahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, 2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlen- den Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Maßgeblich ist danach ge- mäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der im angestrebten Statusamt für ein Kalen- derjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, mit welchem die Antragstellerin nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, wird dieser Betrag halbiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. September 2024 - 2 VR 1.24 -, ju- ris Rn. 40 und Beschl. v. 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 43). Eine solche Bemessung des Streitwertes erfolgt auch durch andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. zuletzt OVG Berlin, Beschl. v. 10. Februar 2025 - 4 S 32/24 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 21. November 2024 - 1 B 1082/23 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 9. August 2024 - 1 B 567/24 -, juris Rn. 50; BayVGH, Beschl. 11. Juli 2024 - 6 CE 24.829 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Urt. v. 31. März 2023 - 2 MB/21/22 -, Rn. 19; ThürOVG, Beschl. v. 16. Juni 2022 - 3 EO 738/21 -, juris Rn. 22). Unter Heranziehung der Erwägungen, dass die Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich aus der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden folgt und das Gesetz im Hinblick auf Statusstreitigkeiten um ein be- soldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis in § 52 Abs. 6 GKG eine spezielle 6 7 8 4 Bewertungsregel für ein bezifferbares Interesse aufstellt, gibt der Senat seine bisherige Streit- wertpraxis auf, den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Vielmehr ist § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG heranzuziehen. Dieser Betrag ist in Verfahren, die darauf gerichtet sind, erneut über das Begehren des Stellenbewerbers unter Beachtung der Rechts- auffassung des Gerichts zu entscheiden, unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu halbieren (vgl. ausführlich BayVGH, Beschl. 24. Oktober 2017 - 6 C 17.1429 -, juris Rn. 9 f.). Zwar sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 zudem vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird. Indes kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden, wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird. Weil durch die gerichtliche Entschei- dung über den Eilantrag aufgrund der umfassenden Kontrolldichte die Hauptsache in der Re- gel fast vollständig vorweggenommen wird, ist eine solche (weitere) Ermäßigung nicht ange- zeigt. Daher legt nunmehr auch der Senat diesen Streitwert zugrunde. 3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren entbehrlich. Gerichtsgebüh- ren werden nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Nagel 9 10