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Beschluss

6 A 425/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 425/23 3 K 141/23 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberver- waltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 8. Mai 2025 beschlossen: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. August 2023 – 3 K 141/23 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Be- gründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat den mit dem streitgegenständlichen Bescheid bis zum Abschluss der Prüfung der Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 SächsGefHundG auf der Grund- lage der polizeilichen Generalklausel (§ 12 Abs. 1 SächsPBG) angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang für den Schäferhund des Klägers für rechtmäßig gehalten, da ein Beißvorfall vom 29. September 2022 jedenfalls den Verdacht begründe, dass der Hund gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SächGefHundG sei. Unstreitig habe der Hund die Geschädigte angesprungen, so dass der Kläger ihn habe am Nacken packen müssen, um ihn von der Geschädigten wegzuziehen, wobei er selbst zu Fall gekommen sei und in der Folge nicht habe sehen können, dass die Geschädigte ebenfalls gestürzt sei. Der Kläger habe für die Geschädigte anschließend auf ihre Bitte hin den ärztlichen Notdienst gerufen. Zur Über- zeugung des Gerichts liege ein kausal durch den Hund zugefügter Schaden – insbesondere auch eine Bissverletzung – vor. Ausweislich der fachärztlichen Diagnose im vorläufigen Ent- lassungsbericht des Universitätsklinikums Leipzig vom 30. September 2022 sei nach der Ver- sorgung der Geschädigten ein Zustand nach „Hundebissverletzung zervikal rechts sowie im Mittelfinger links“ und ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades festgestellt worden. Der Hund habe sich insoweit gegenüber einem Menschen als aggressiv erwiesen, ohne dass in dem eiligen Herannahen der Geschädigten durch Überqueren der Straßenseite und in ihrem plötzlichen Auftauchen zwischen den Autos ein provozierender Umweltreiz zu sehen sei. Vielmehr habe es sich – wie es der Kläger im Widerspruchsschreiben selbst dargestellt habe – um eine all- tägliche Situation gehandelt, der der Hund bei Spaziergängen in der Stadt laufend ausgesetzt sei und die „nicht die provozierenden Reize gegen Leib und Leben des Hundes i. S. d. 1.1 VwV GefHundG“ erfülle. Eine aggressive Näherung und Provokation des Hundes lasse sich auch den Sachverhaltsschilderungen des Klägers und der Geschädigten nicht entnehmen. Die 1 2 3 in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung, deren Aufhebung der Kläger hilfsweise beantragt hatte, sei ebenfalls rechtmäßig. 1. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Beru- fung wegen ernstlicher Zweifel. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind darzulegen. Sie sind anzunehmen, wenn eine tragende rechtliche Erwägung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ver- waltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass der Aus- gang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Das leistet die Antragsbegründung nicht. a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft ver- neint, dass das plötzliche Auftauchen der Geschädigten zwischen den Autos ganz nah hinter ihm und dem Hund sowie die Eile, mit der sie von hinten förmlich in den Hund bzw. in seine „unmittelbare enge Nahdistanz“ hineingerannt sei, ein provozierender Reiz gegen Leib und Leben des Hundes gewesen sei. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt durch Ver- nehmung der Geschädigten als Zeugin und des Klägers weiter aufgeklärt, hätte es keine all- tägliche Situation angenommen, sondern erkannt, dass ein sofortiges körperliches Abwehr- verhalten des Hundes gerechtfertigt gewesen sei. Überdies bestreitet er, dass sein Hund die Geschädigte gebissen habe. Auch insoweit habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt un- zureichend ermittelt. Wird eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklä- rung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist – um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern – in sol- chen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2024 – 6 A 260/22 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Hat es der anwaltlich vertretene Antragsteller – wie hier – in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeich- neten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 – 5 B 19.14 –, juris Rn. 11; SächsOVG Beschl. v. 28. November 2024 a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall. Zum einen konnte sich das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers auf dessen eigene Sachverhaltsdarstellung im Verwaltungs- bzw. Er- mittlungsverfahren stützen. In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2022 hatte der Kläger die 3 4 5 6 4 schnelle und überraschende Annäherung der Geschädigten von hinten selbst mit alltäglichen Situationen verglichen, in denen er und sein Hund vor oder hinter ihnen laufenden Menschen und sie in unterschiedlicher Schnelligkeit überholenden Joggern oder Radfahrern begegneten, und eingeräumt, dass ein Hund dabei nicht so erschrecken und mit einer Abwehrreaktion rea- gieren dürfe. Der Vorfall habe ihn selbst schockiert und er habe sofort ein intensives Training mit einer ausgebildeten Hundetrainerin begonnen, damit sich dergleichen nicht wiederholen könne. Zum anderen ergaben sich aus den Angaben der Geschädigten zum Tathergang auch keine Widersprüche, die das Verwaltungsgericht zu weiterer Aufklärung hätten veranlassen müssen. Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel zu ziehen sucht, betrifft dies eine von ihr behauptete und von ihm bestrittene Bewusstlosigkeit für wenige Mi- nuten, die hier nicht von Belang ist. Denn was den wesentlichen Kern der raschen Annäherung von hinten anbetrifft, widersprechen ihre Angaben nicht denen des Klägers, hatte sie ihm ihre Eile beim Überqueren der Straße aufgrund eines Termins doch selbst geschildert und bei der Vernehmung durch die Polizei davon gesprochen, dass der Hund sie „beim Vorbeilaufen seit- lich von rechts“ angegriffen habe. Auch hinsichtlich der Feststellung der Bissverletzung musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen. Soweit der Kläger in der Vorinstanz bestritten hatte, dass die vom Rettungsdienst vor Ort versorgten Wunden durch den Vorfall mit seinem Hund entstanden seien, behauptete er lediglich ins Blaue hinein, sie könnten auch „durch ein anderes Ereignis wenige Minuten vor dem streitgegenständlichen Vorfall“ verursacht worden sein, ohne dass dafür die geringsten Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen waren. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand auch nicht aufgrund seines Einwandes, es gebe keine Fest- stellung, dass die erlittene Wunde ausschließlich durch einen Biss und nicht lediglich durch einen Kratzer der Tatze entstanden sei. Insoweit hatte er sich auf einen Hinweis auf den Arzt- bericht der Uniklinik Leipzig vom 29. September 2022 beschränkt. In diesem war jedoch ent- gegen seiner Darstellung nicht lediglich von einer „ca. 1,5-2 cm langen Wunde“ sowie von „weitere(n) Kratzwunden“ die Rede. Vielmehr wurde eingangs vermerkt: „Notfallmäßige VST durch ZNA heute Biss durch fremden Schäferhund“ und ferner festgestellt, dass die „am vent- ralen Pol ca. 0,5 mm tief(e)“ Wunde mittels einer Einzelknopfnaht bei Belassung einer Öffnung genäht wurde. Auch im fachärztlichen Entlassungsbericht, auf den sich das Verwaltungsge- richt bezogen hat, wird ein Zustand nach Bissverletzung diagnostiziert. Vernünftige Zweifel daran, dass die Geschädigte eine Bisswunde hatte, konnten und können daher nicht bestehen. b) Unabhängig davon ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht daraus, dass der Kläger den Vorfall nunmehr – anders als noch im Verwal- tungsverfahren – als artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten aufgrund eines „pro- vozierenden Reizes gegen Leib des Hundes“ darstellen will. Das Verwaltungsgericht hat im 7 8 5 Ergebnis zutreffend angenommen, es sei aufgrund des Vorfalls im Sinne eines Gefahrenver- dachts zu befürchten, dass es sich hierbei nicht um einen einmaligen, ganz besonderen Um- ständen geschuldeten Vorfall handele, sondern dass ein vergleichbarer Geschehensablauf im städtischen Alltag jedenfalls möglich sei. Damit hat es unabhängig von dem irrigen Hinweis auf Nr. 1.1 VwV GefHunde, der den für Schäferhunde nicht relevanten Begriff der „abstrakten Gefährlichkeit“ (richtig: des Gefahrenverdachts) bei Hundegruppen betrifft, deren Gefährlich- keit nach § 1 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 1 Abs. 1 DVOGefHundG vermutet wird, zum Ausdruck gebracht, dass eine alltägliche Situation wie das schnelle Vorbeilaufen von Personen nicht als provozierender Akt verstanden werden kann, der hier den Verdacht einer Gefährlichkeit des Hundes des Klägers im Einzelfall beseitigen könnte. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass die Annahme eines Gefahrenverdachts gerechtfertigt ist, wenn es zu einem einmaligen, nicht pro- vozierten Beißvorfall kommt, entspricht der Senatsrechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2022 – 6 B 156/22 –, juris Rn. 6 ff.) und wird im Ansatz auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Nach der sächsischen Rechtslage ist im Unterschied zu Regelungen anderer Länder (z. B. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW; § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA) aber noch nicht einmal entscheidend, ob es bereits zu einem Beißvorfall gekommen ist. Viel- mehr sind Hunde nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GefHundG im Einzelfall insbesondere bereits dann gefährlich, wenn sie sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, was nach Satz 2 unter anderem dann der Fall ist, wenn der Hund einen Menschen „geschädigt“ hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. Ein artgerechtes Ab- wehr- oder Verteidigungsverhalten wird provoziert, wenn es durch aggressives oder gar krimi- nelles Verhalten von Personen gezielt hervorgerufen wird, nicht aber durch alltägliche Verhal- tensweisen wie schnelles Vorbeilaufen. Dass der Hund durch die rasche Annäherung der Ge- schädigten zwischen den Autos – obgleich er sich dabei schon zweimal nach ihr umgeschaut und sie laufend gesehen hatte – bevor er sie ansprang, möglicherweise erschreckt war, ist nicht erheblich (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21. Juni 2013 – 5 A 1760/12 –, juris Rn. 11). c) Im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen sind die Einwände des Klägers gegen die vom Ver- waltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung in Nr. 5 des angegriffe- nen Bescheids. Denn eine derartige Anordnung kann nicht mit den zur Abwehr von Verwal- tungsakten gegebenen Rechtsbehelfen – Widerspruch und Klage – angegriffen werden, son- dern nur nach Maßgabe der Regelungen des § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, juris Rn. 40; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 78). Auch dafür ist kein Raum mehr, nachdem der angefochtene Bescheid mit dieser Entscheidung unanfechtbar wird. 2. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. 9 10 6 a) Dass sich dem Verwaltungsgericht keine weitere Aufklärung von Amts wegen hatte auf- drängen müssen und damit auch nicht der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gegeben ist, folgt bereits aus den Ausführungen unter Nr. 1 a), auf die verwiesen wird. b) Der Kläger zeigt auch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf, indem er vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag nicht berücksichtigt, dass die Geschädigte ihm gegenüber vor Ort direkt nach dem Vorfall ausdrücklich ihre Schuld eingeräumt und damit anerkannt habe, dass sie durch ihr Verhalten das Abwehrverhalten seines Hundes provoziert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ma- chen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage die für das Verfah- ren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Gemessen daran kann nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe den genann- ten Sachvortrag des Klägers übergangen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es die vom Kläger geschilderte Aussage der Geschädigten, sie habe Schuld, zur Kenntnis genommen, aber als ein für seine Entscheidung unerhebliches und daher nicht erwähnungsbedürftiges Detail angesehen hat. Dafür spricht, dass die Aussage, die der Kläger im Unterschied zu an- deren Passagen in seiner Klagebegründung nicht im Fettdruck hervorgehoben hat, bereits im Anhang seines Widerspruchsschreibens enthalten war, auf das sich das Verwaltungsgericht mehrfach bezieht. Darin hatte der Kläger die Aussage wie folgt formuliert: „Während wir auf den Krankenwagen warteten, sagte die Geschädigte, dass (...) es ihre Schuld sei, sie hätte auf der anderen Straßenseite bleiben sollen.“ Dieselbe Formulierung wählte er am 6. Dezem- ber 2022 im Ermittlungsverfahren, wobei er dort hinzufügte: „Ich entschuldigte mich bei ihr und 11 12 13 14 7 versuchte, sie zu beruhigen. Mehr konnte ich im Moment nicht tun, ich musste selbst erst einmal verarbeiten, was passiert war. Dann sagte sie, die lange Leine wäre Schuld.“ Derartige noch im Schockzustand geäußerte beidseitig eingeschränkte Schuldbekundungen waren nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für dessen rechtliche Be- wertung, ob der Hund zu dem Vorfall im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 GefHundG provoziert worden war, ersichtlich nicht von Belang. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vo- rinstanz, gegen die Einwände nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Groschupp Nagel 15 16 17