Beschluss
1 B 90/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0710.1B90.17.00
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Leitsätze
1. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn).(Rn.8)
2. Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet.(Rn.8)
3. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).(Rn.8)
4. Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) – begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (Vergleiche: VG Aachen, 15. Dezember 2016, 4 L 742/16).(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn).(Rn.8) 2. Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet.(Rn.8) 3. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).(Rn.8) 4. Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) – begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (Vergleiche: VG Aachen, 15. Dezember 2016, 4 L 742/16).(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abzusehen, ist unbegründet. Den Antragstellern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Ein Anordnungsgrund besteht. Der Antragsgegner beabsichtigt konkret, die Antragsteller abzuschieben. Jedoch ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung). Die Abschiebung der Antragsteller, die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sind, wäre nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist nicht anzunehmen. Die in der Antragschrift auch geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind in dem vorliegenden Verfahren gegen die Ausländerbehörde dabei nicht zu prüfen. Nach § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Insoweit ist rechtskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die (vorläufige) Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine Rückführung der Antragsteller unmöglich machen würden (§ 60a Abs. 2 AufenthG), sind vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit der Antragsteller, insbesondere der Antragstellerinnen zu 2) und 4). Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) – begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (VG Aachen, Beschl. v. 15.12.2016 – 4 L 742/16 –, juris Rn. 29 f. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu. Zwar attestiert die Ärztin Frau … des Johanniter-Krankenhauses Geesthacht der Antragstellerin zu 2) in der ärztlichen Stellungnahme vom 16.06.2017 eine mittel- bis schwergradige depressive Episode, eine akute Belastungsreaktion sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung. Eine Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) sei daher nicht gegeben. Die Kammer hält diese ärztliche Stellungnahme zur Darlegung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses im Rahmen des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG indes für nicht ausreichend, um die Vermutung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die von der Antragstellerin zu 2) vorgelegte ärztliche Stellungnahme stellt nur fest, dass eine Reiseunfähigkeit vorliege, ohne konkret darzulegen dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Bescheinigung lässt weder die tatsächlichen Umstände, "auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgte, noch die Methode der Tatsachenerhebung" erkennen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine schwerwiegende seelische Erkrankung glaubhaft gemacht ist. Hierfür reicht nicht aus, dass die Diagnose einer depressiven Episode, einer akuten Belastungssituation sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgestellt wird. Es fehlt der vorgelegten Bescheinigung an den erforderlichen Befundtatsachen, die eine derartige Diagnose stützen. Jedenfalls kann aus der ärztlichen Feststellung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung nicht ohne die erforderliche qualifizierte Begründung gefolgert werden, die Antragstellerin zu 2) sei reiseunfähig. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.01.2017 – 10 CE 17.30 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Auch aus der unstreitig vorliegenden schweren Nierenerkrankung der Antragstellerin zu 4) folgt keine Reiseunfähigkeit. Die Flugtauglichkeit der Antragstellerin zu 4) wurde durch die Ärztin im Kinder-, Jugend- und Schulärztlichen Dienst beim Antragsgegner Frau Dr … mit den Stellungnahmen vom 02.09.2015 und vom 12.12.2016 als „eingeschränkt reisetauglich“ bejaht. Es wurde darin betont, dass die medizinische Anschlussbehandlung in einem Kompetenzzentrum unbedingt gewährleistet sein müsse, da für die Antragstellerin zu 4), die dreimal wöchentlich eine Dialyse benötige, anderenfalls Lebensgefahr bestehe. Die Reise solle unbedingt per Flugzeug erfolgen. Die Kammer hat indes keinen Zweifel an der Gewährleistung eines Fluges mit ärztlicher Begleitung für die Antragstellerin zu 4) sowie der Sicherstellung der Dialyse in einem Kompetenzzentrum im Anschluss an die Reise. Der Antragsgegner hat bereits im die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ablehnenden Bescheid vom 03.05.2017 klargestellt, dass eine ärztliche Versorgung während der Reise entsprechend der geplanten freiwilligen Ausreise der Antragsteller im Jahr 2016 organisiert und sichergestellt werden könne. Hinsichtlich der Anschlussbehandlung der Antragstellerin zu 4) lässt sich dem Verwaltungsvorgang (Bl. 102 d. Beiakte C) die Mitteilung der die Antragstellerin zu 4) bis zu ihrer Ausreise in Belgrad behandelnden Abteilung für Hämodialyse und Nierentransplantation der Universitäts- und Kinderklinik Belgrad entnehmen, wonach die Antragstellerin zu 4) bis zu ihrer Ausreise dreimal wöchentlich zur Dialyse erschienen sei und für eine Nierentransplantation vorgesehen gewesen sei. Hieraus ist zu folgern, dass die Antragstellerin zu 4) nach ihrer Rückkehr in der Fachabteilung der Universitäts- und Kinderklinik, die bis zu ihrer Ausreise die Behandlung vorgenommen hatte, unmittelbar die benötigte Behandlung erlangen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaus-sichten abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.