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Beschluss

4 L 742/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1215.4L742.16.00
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Leitsätze

Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz allein wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Ausnahme u. a. dann, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV berufen kann.

Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AufenthG ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 AufenthG für u.a. nach § 29a Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylbewerber. Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AufenthG bewirkt, dass dem Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf.

Abschiebungsschutz wegen Reiseunfähigkeit, hier verneint. "Psychologische Stellungnahme" einer Heilpraktikerin und Doktorin der Philosophie erfüllt nicht die Anforderungen an ein (fach-)ärztliches Attest i.S.d. § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG. Kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bei bislang nur nach muslimischem Ritus angetrauten Ehegatten, wenn Termin zur standesamtlichen Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,‑ € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz allein wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Ausnahme u. a. dann, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV berufen kann. Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AufenthG ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung in § 10 Abs. 3 AufenthG für u.a. nach § 29a Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylbewerber. Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AufenthG bewirkt, dass dem Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Abschiebungsschutz wegen Reiseunfähigkeit, hier verneint. "Psychologische Stellungnahme" einer Heilpraktikerin und Doktorin der Philosophie erfüllt nicht die Anforderungen an ein (fach-)ärztliches Attest i.S.d. § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG. Kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bei bislang nur nach muslimischem Ritus angetrauten Ehegatten, wenn Termin zur standesamtlichen Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,‑ € festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in Ziffer 2 näher dargelegten Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, die Antragstellerin nach Mazedonien abzuschieben, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar nach § 123 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre unzulässig, weil der am 1. September 2016 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „aus humanitären Gründen zum Zwecke der Durchführung der notwendigen Behandlung“ keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat. Die Antragstellerin hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere nicht rechtmäßig im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG im Bundesgebiet auf. Denn ihr Asylverfahren ist seit dem 26. Februar 2016 bestandskräftig negativ abgeschlossen mit der Folge, dass die ihr für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG) und sie seither vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Antragstellerin schon kein Anordnungsgrund zur Seite steht. Zwar ist sie nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrags seit dem 26. Februar 2016 vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG). Der Antragsgegner hat jedoch mit Schriftsatz vom 13. September 2016 mitgeteilt, dass die Abschiebung der Antragstellerin jedenfalls bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die noch nicht ergangen ist, nicht vollzogen wird. Die Kammer brauchte diese Frage indes nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach dem hier allein in Betracht kommenden § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Aus gesetzessystematischen Gründen scheidet die Gewährung von Abschiebungsschutz allein wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens grundsätzlich aus, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wie hier – die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb unzulässig ist. Die Erteilung einer Duldung widerspräche in diesem Fall der in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 – juris – Rn. 6, m.w.N. Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung eines effektiven Rechtschutzes dann eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV berufen kann. Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 - juris, Rn. 4. Die Voraussetzungen von § 39 AufenthV liegen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 18 B 866/11 -, juris, Rn. 4, aber nicht vor. Die Voraussetzungen des zunächst in Betracht zu ziehenden § 39 Nr. 4 AufenthV liegen nicht vor, weil die Antragstellerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr über eine Aufenthaltsgestattung verfügt. Diese ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes am 26. Februar 2016 erloschen. Die Voraussetzungen des ferner in Betracht kommenden § 39 Nr. 5 AufenthV liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus im Bundesgebiet u. a. dann einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Ob die Abschiebung der Antragstellerin hier nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist – der Antragsgegner hat zwar mit Schriftsatz vom 13. September 2016 mitgeteilt, die Abschiebung der Antragstellerin jedenfalls bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die noch nicht ergangen ist, nicht zu vollziehen, eine Duldung wurde der Antragstellerin indes nicht erteilt –, kann offen bleiben. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Regelansprüche, Ermessensvorschriften (auch im Fall einer sog. Ermessensreduktion auf Null) oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften begründen somit keinen strikten Rechtsanspruch, da es bei ihnen an einer abschließenden abstrakt-generellen, die Verwaltung bindenden Entscheidung des Gesetzgebers fehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 - NVwZ 2016, 458 = juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, juris, m.w.N. Davon ausgehend hat die Antragstellerin während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG „aus humanitären Gründen zum Zwecke der Durchführung der notwendigen (medizinisch-psychologischen) Behandlung“, noch einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der beabsichtigten Eheschließung mit ihrem bislang nur nach muslimischem Ritus angetrauten Ehegatten, dem syrischen Staatsangehörigen J. F. I. , und zwar weder nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG noch nach § 29 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG. Denn unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen und ungeachtet der Tatsache, dass jedenfalls die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Ermessenswege erteilt wird, was – selbst bei einer Ermessensreduktion auf Null – den Anforderungen des § 39 Nr. 5 AufenthV, wie oben dargelegt, nicht genügt, steht der Erteilung jedweder Aufenthaltserlaubnis hier die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag – wie im Falle der Antragstellerin – nach § 29a Abs. 1 AsylG (d. h. aus einem sicheren Herkunftsstaat kommend) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt und in Bezug auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend (§ 11 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist mit seiner Anordnung zu befristen (§ 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG), wobei die Frist bei seiner ersten Anordnung ein Jahr (§ 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG) und im Übrigen drei Jahre nicht überschreiten soll (§ 11 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Vorliegend hat das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2015, bestandskräftig seit dem 26. Februar 2016, nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, subsidiären Schutz nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, hat es darüber hinaus das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides, mithin am 26. Februar 2016 wirksam. Es hat gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG u. a. die Folge, dass der Antragstellerin – selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG – kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf (sog. Titelerteilungssperre). § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG stellt damit eine Spezialvorschrift u. a. für nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylbewerber dar und geht insoweit der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG vor, welche regelt, welcher Aufenthaltstitel u. a. einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor dessen Ausreise erteilt werden darf. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 AufenthG mit seiner Anordnung durch das Bundesamt zu befristen ist, zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG verkürzt werden (§ 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin und ihr nach muslimischem Ritus angetrauter Ehemann haben noch keine allein unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallende standesamtliche Ehe geschlossen, so dass ihre Ausreise nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist. Die Antragstellerin hat auch sonst – d. h. unabhängig von der Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens – keinen Anspruch i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG auf Aussetzung der Abschiebung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit ihrer Abschiebung glaubhaft gemacht. Nach gegenwärtigem Sachstand bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Abschiebung mit Blick auf die von ihr – ausschließlich im Verwaltungsverfahren – geltend gemachte psychische Erkrankung und einer daraus folgenden Suizidgefahr bzw. einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vor, während oder nach der Abschiebung aus rechtlichen Gründen als unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erweist. Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Gesetz vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer also reisefähig ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer jedoch durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Gemäß § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor (vgl. § 60a Abs. 2d S. 2 AufenthG). Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h., sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie ‑ außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs ‑ eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise ‑ etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) ‑ begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 ‑, vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16, juris, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings ‑ in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ‑ nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 ‑ 18 B 126/09 ‑ und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit hat die Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren gar nicht (mehr) geltend gemacht. Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu. Zwar attestiert Frau Dr. med. C. der Antragstellerin in ihrem fachärztlichen Attest vom 30. Juni 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt, Agoraphobie mit Panikstörung und Somatisierungsstörung. Das Attest verhält sich jedoch an keiner Stelle zu der – hier einzig maßgeblichen – Frage der konkreten Auswirkungen einer zwangsweisen Rückführung der Antragstellerin in ihr Heimatland (Abschiebung nach Mazedonien) auf ihren Gesundheitszustand. Insbesondere lässt sich dem Attest weder entnehmen, dass bei der Antragstellerin krankheitsbedingt eine latente Suizidalität vorhanden ist – ausweislich des Attests besteht kein Hinweis auf akute Suizidalität – , noch dass bzw. mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sie vor, während oder nach einer Abschiebung suizidal reagieren wird, noch verhält sich das Attest dazu, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge der Abschiebemaßnahme, d. h. vor, während oder nach einer Abschiebung ansonsten wesentlich verschlechtern wird. Auch die psychologische Stellungnahme der Frau Dr. phil. I1. vom 22. April 2016 lässt keine belastbaren Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu. Zwar attestiert Frau Dr. phil. I1. der Antragstellerin eine Posttraumatische Belastungsstörung, Agoraphobie und schwere Panikstörung. Die Antragstellerin befinde sich in einer schweren psychischen Krisensituation und unter Schock; sie sei nicht reisefähig. Die zwanghafte Rückführung könne zu suizidalen Handlungen führen. Auch nach einer Rückkehr müsse mit einem Suizid gerechnet werden. Die Kammer hält die Stellungnahme zur Darlegung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses im Rahmen des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG indes für unergiebig. Zum einen dürfte Frau Dr. phil. I1. bereits die fachliche Qualifizierung zur Ausstellung eines im Rahmen des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG geforderten (fach-)ärztlichen Attests fehlen. Denn sie ist keine approbierte (Fach-)Ärztin mit Spezialisierung im Bereich der Psychiatrie / Psychologie, sondern Heilpraktikerin und Doktorin der Philosophie. Darüber hinaus zieht die Kammer die Stellungnahme auch mit Blick darauf in Zweifel, dass Frau Dr. phil. I1. sie erstellte, nachdem sie nur ein einziges Explorationsgespräch, namentlich ein Erstgespräch am 18. April 2016, mit der Antragstellerin geführt hatte. Sie selbst gibt an, dass ihr eine ausführlichere Stellungnahme aufgrund der Kürze der Zeit noch nicht möglich gewesen sei. Dass Frau Dr. phil. I1. – unabhängig davon, dass sie bereits keine (Fach-)Ärztin mit Spezialisierung im Bereich der Psychiatrie / Psychologie ist – nach nur einem einzigen Gespräch belastbare Aussagen zu einer Suizidalität der Antragstellerin abgeben kann, ist zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als Frau Dr. med. C. in ihrem – zeitlich nachfolgenden – fachärztlichen Attest vom 30. Juni 2016 zu der Erkenntnis kommt, dass bei der Antragstellerin keine akute Suizidalität festzustellen sei. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung wegen der beabsichtigten standesamtlichen Eheschließung mit ihrem bislang nur nach muslimischem Ritus angetrauten Ehegatten, dem syrischen Staatsangehörigen J. F. I. . Zum einen fehlt es bereits an der insoweit grundsätzlich unverzichtbaren Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung. Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 18 B 348/05 -, juris Rn. 4 m.w.N. zur Senatsrechtsprechung. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 lediglich mitgeteilt, dass die Eheschließung inzwischen möglich sei, die Unterlagen dem Standesamt T. vorlägen und nach Befreiung vom erforderlichen Ehefähigkeitszeugnis mit einem Eheschließungstermin zeitnah zu rechnen sei. Nähere Angaben im weiteren Verlauf dazu, ob bereits ein konkreter Eheschließungstermin ins Auge gefasst wurde und dieser unmittelbar bevorsteht, ist die Antragstellerin indes schuldig geblieben. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und die anschließende Wiedereinreise – nach Ablauf bzw. ggf. auch Aufhebung oder Verkürzung der Sperrfrist – gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 18 B 348/05 -, juris Rn. 6. Anders als die Antragstellerin meint, ist in der Rechtsprechung zudem geklärt, dass die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum (vgl. § 6 Abs. 4 AufenthG) einzuholen, grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber – wie die Antragstellerin – gilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 18 B 348/05 -, juris Rn. 7 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 = AuAS 1998, 50 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 = EZAR 011 Nr. 11; Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 18 B 3540/95 -, vom 26. Juni 2000 - 18 B 701/00 - und vom 16. Oktober 2003 - 18 B 2145/03 -, und dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 18 B 348/05 -, juris Rn. 7 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 893/02 -, nicht veröffentlicht, sowie die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2003, -18 B 1425/02 -, vom 4. Juni 2003 - 18 B 1126/03 -, vom 3. Dezember 2003 - 18 B 1139/03 -, und vom 6. Januar 2004 - 18 B 1/04 - und vom 17. Februar 2004 - 18 B 326/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse erscheint aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens in Höhe eines Viertels des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,‑ €) ausreichend und angemessen berücksichtigt.