Beschluss
1 B 108/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1228.1B108.20.00
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn Zweifel durch Auslegung beseitigt werden können, wobei auch auf die Begründung einschließlich der Gesamtumstände zurückgegriffen werden kann.(Rn.38)
2. Sollen mehrere Handlungspflichten durchgesetzt werden, muss hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld eindeutig sein, auf welche Verpflichtung sich die Androhung jeweils bezieht.(Rn.44)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung des Bescheides vom 18. Juni 2020 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000, -- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn Zweifel durch Auslegung beseitigt werden können, wobei auch auf die Begründung einschließlich der Gesamtumstände zurückgegriffen werden kann.(Rn.38) 2. Sollen mehrere Handlungspflichten durchgesetzt werden, muss hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld eindeutig sein, auf welche Verpflichtung sich die Androhung jeweils bezieht.(Rn.44) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung des Bescheides vom 18. Juni 2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000, -- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Betriebsgeländes, das in der K-Straße in A-Stadt liegt. Ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin steht eine ca. 2,3 ha große zusammenhängende Waldfläche, die entlang des westlichen Randes ihres Betriebsgeländes von Süd nach Nord und im nördlichen Bereich noch etwas nach Osten verläuft. Im nördlichen Bereich dieses Geländes plante die Antragstellerin einen Weg zu errichten. Am 19. März 2019 fand aus diesem Grund ein Treffen zwischen Herrn Yyy von der Aaa GmbH (im Folgenden: AAA), die mit der Antragstellerin eng verbunden ist, und Herrn Xxx vom Technischen Betriebszentrum (im Folgenden: TBZ) der Stadt Flensburg statt. Im Rahmen dieses Gespräches unterrichtete Herr Yyy Herrn Xxx über die Pläne der Antragstellerin, auf ihrem Gelände einen Waldweg zu errichten, wobei der weitere Verlauf sowie die Einzelheiten des Gespräches zwischen den Beteiligten streitig sind. Nach erfolgter Beseitigung eines Großteils des sich in dem Bereich des Geländes befindlichen Buchenbestandes begann die Antragstellerin in der Folgezeit mit Arbeiten für das von ihr geplante Vorhaben. Nach einem Vermerk der unteren Forstbehörde vom 29. Juli 2019 sei an dem Tag eine Ortsbesichtigung auf dem Betriebsgelände durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass es innerhalb einer Waldfläche entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf ca. 0,12 ha zur vollständigen Entfernung des Baumbestandes gekommen sei. In dem gerodeten Bereich sei Boden in großen Dimensionen abgetragen und eine Art Rampe hergestellt worden. Bei Ankunft seien die Arbeiten in vollem Gange gewesen. Es hätten keine Genehmigungen vorgelegt werden können. Bis zur Klärung der Sachlage sei dem Unternehmen AAA anheimgestellt worden, sämtliche Arbeiten sofort einzustellen, was ein Mitarbeiter zugesagt habe. Am 23. August 2019 fand anlässlich einer am 29. Juli 2019 bei der unteren Forstbehörde mündlich eingegangen Anzeige hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerin eine Ortsbesichtigung u.a. durch Mitarbeiter der unteren Forstbehörde, Herrn Xxx von der TBZ sowie der unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin in Gegenwart von Herrn Yyy von der AAA statt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem weiter fortgesetzten Vorhaben der Antragstellerin um einen von den befestigten Verkehrsflächen im nördlichen Teil ihres Betriebsgeländes ausgehenden Geländeeinschnitt von ca. 18,00 m Breite sowie um eine 8,00 bis 10,00 m breite Baumaßnahme handelt, deren Länge ca. 34,00 m beträgt. Den unbelebten abgetragenen Boden verwendete die Antragstellerin an der nördlichen Grundstücksgrenze und östlich der Trasse zum Aufsetzen eines Walls mit einer mittleren Höhe von etwa 2,50 m und einer Basisbreite von 6,00 m. Den Oberboden lagerte sie nordwestlich im Wurzelbereich der verbliebenen Buchen ab. Nach einem Vermerk der unteren Forstbehörde vom 23. August 2019 entspreche der vorgefundene Weg aufgrund seiner Ausführung und Abmessungen (8-10 m Wegekörper, Aufhiebsbreite über 15 m) nicht der guten fachlichen Praxis der Walderschließung, sondern sei völlig überdimensioniert. Es habe nicht dargelegt werden können, aus welchem Grunde der Weg eine solche Dimension aufweise. Es stehe der Verdacht im Raum, dass die Maßnahme nicht dem forstlichen Wegebau diene und somit eine ungenehmigte Waldumwandlung vollzogen worden sei. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin zunächst mit Bescheid vom 14. April 2020 eine Ordnungsverfügung, die unter Aufzählung verschiedener Maßnahmen mit Fristsetzung bis 23. Mai 2020 der Antragstellerin aufgab, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die sofortige Vollziehung ordnete die Antragsgegnerin nicht an. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte bei dem Gericht u.a. die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches. Nachdem die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung bestätigte, stellte das erkennende Gericht das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch Beschluss vom 19. Juni 2020 (Az.: 1 B 88/20) ein. Die Antragsgegnerin erließ mit Bescheid vom 18. Juni 2020 eine weitere Ordnungsverfügung, die der Antragstellerin erneut unter Aufzählung verschiedener Maßnahmen mit Fristsetzung nunmehr bis zum 15. Dezember 2020 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufgab. Die Antragsgegnerin ordnete gegenüber der Antragstellerin im Wesentlichen an, dass im nordwestlichen Bereich des Grundstücks K-Straße in A-Stadt im Rahmen der Herstellung einer „Wegetrasse“ auf einer Grundfläche von 8,00 m im oberen (nördlichen) und 10,00 m im unteren (südlichen) Bereich der Baumaßnahme und auf einer Länge von 34,00 m aufgebrachte Wegebaumaterial vollständig auszubauen und einer Verwertung zuzuführen (1.), die als eigenständige Aufschüttung errichteten Erdwälle zu entfernen, wobei sie das Bodenmaterial für den Wiedereinbau in die im Rahmen der Baumaßnahme ausgekofferte Fläche zu verwenden und Bodenverdichtungen zu vermeiden habe, um Staunässe zu verhindern (2.), den vor Ort lagernden Oberboden in gleichmäßiger Schichtstärke auf der Fläche anzudecken und falls erforderlich zu lockern sowie die ursprüngliche Schichtdicke wiederherzustellen, sowie – sollte im Zuge der Tiefbauarbeiten Oberboden abgefahren sein – einen möglichst gleichartigen Boden in der erforderlichen Menge anzuliefern und einzubauen (3.), die von der Rodung betroffene Fläche im Spätherbst 2020 mit Rotbuche in der Qualität verpflanzte Heister, 150-175 cm hoch, 1 Stück/4 m2 wiederaufzuforsten (4.), spätere Nachpflanzungen vorzunehmen, wenn diese zur Erzielung eines lückenlosen Waldbestandes nötig seien (5.), die Wiederaufforstung in geeigneter Weise gegen Wild und Forstschädlinge zu schützen (6.), eine nach den forstlichen Grundsätzen notwendige Pflege mindestens bis zum Stadium der gesicherten Kultur sicherzustellen und die Anpflanzung bei Trockenheit über die gesamte Vegetationsperiode zu wässern (7.). Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Für den Fall, dass unvertretbare Witterungsbedingungen und sonstige unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die die rechtzeitige Umsetzung der Maßnahme verhindern, legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nahe, einen Antrag auf Fristverlängerung bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Darüber hinaus ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an und begründete diese damit, dass der Wald in Schleswig-Holstein gem. § 1 Abs. 1 LWaldG zu den Naturreichtümern des Landes gehöre, unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere biete und daher ausweislich des Landeswaldgesetzes in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten sei. Durch die erfolgte Abgrabung und Freistellung sei die Standsicherheit der nunmehr am Hang stehenden Buchen erheblich gemindert. Die entstandene Böschung führe zu einem schnelleren Austrockenen der die Baumwurzeln bedeckenden Bodenschichten. Durch die Verwendung des Oberbodens seien die Wurzelbereiche der Buchen angedeckt worden, was zu einer Verlängerung des Diffussionsweges für den Gashaushalt des Bodens führen könne. Auch litten die Buchen durch die Freistellung auf Grund ihrer dünnen Rinde unter der Sonneneinstrahlung. Ferner bestünde bei Starkwinden eine erhöhte Umsturzgefahr auf Grund der geschaffenen Hanglage. Ein schnelles Handeln sei geboten, um weitläufige und irreparable Schäden am Buchenbestand zu vermeiden. Hiergegen legte die Antragstellerin am 17. Juli 2020 Widerspruch ein. Die Antragstellerin hat am 14. August 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt zur Begründung unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von Herrn Yyy vor, ihr (bzw. Herrn Yyy von der AAA) sei im Rahmen des Treffens vom 19. März 2019 seitens Herrn Xxx mitgeteilt worden, dass sie den geplanten Waldweg bauen dürfe. Herr Yyy habe im Rahmen des Gespräches vom 19. März 2020 Herrn Xxx konkret den „geplanten Achsenverlauf“ anhand der Gebäudeecken gezeigt. Herr Xxx habe auch nach mehrmaliger Nachfrage seitens Herrn Yyy angegeben, dass für die geplanten Rodungsarbeiten keine schriftliche Genehmigung erforderlich sei. Herr Xxx habe dazu sogar telefonisch mit dem Technischen Betriebszentrum Rücksprache gehalten. Auch habe es sich bei dem Gespräch nicht um ein bloß informelles Treffen gehandelt, da Herr Xxx bereits bei vergangenen Projekten der Antragstellerin ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit Fragen zu Baumfällungen gewesen sei. Die Baumpflegefirma ------ habe an dem Gespräch nicht teilgenommen, insoweit erinnere sich Herr Xxx nicht richtig. Im Vertrauen auf die Ausführungen des Herrn Xxx habe die Antragstellerin sodann mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 16. Juni 2020 bereits formell rechtswidrig, da er gegen das in § 108 Abs. 1 LVwG normierte Bestimmtheitsgebot verstoße. Wende man den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstab für die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes auf die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2020 an, sei Ziffer 2 zu unbestimmt. Zwar sei noch verständlich, dass die Antragstellerin die Erdwälle zu entfernen habe. Die Formulierung „Bodenmaterial“ sei aber gänzlich unklar. Es sei für die Antragstellerin nicht erkennbar, ob es sich dabei um Material aus dem betroffenen Areal handele, das anderweitig den Boden bedecke oder aber, ob damit das Material gemeint sei, aus dem die Erdwälle bestünden. Ferner seien – im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin erwähnte Wichtigkeit des Diffusionsweges für den Gashaushalt – konkretere Angaben für den technischen Ablauf der Wiederherstellung erforderlich. Ferner sei der Bescheid der Antragsgegnerin auch materiell rechtswidrig. Dies ergebe sich aus dem Institut der Verwirkung, das auch auf ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse anwendbar sei, da der Antragsgegnerin die Dispositionsbefugnis über die Genehmigung des Eingriffs hinsichtlich der Abgrabungen nach § 11a Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG zustehe. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben. Neben der Mitteilung seitens Herrn Xxx, dass der geplante Waldweg gebaut werden dürfe, sei ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin auch insbesondere deshalb entstanden, weil es bei dem Vor-Ort-Termin ausschließlich um die Klärung der Definition eines Waldweges und um die Entscheidungsbefugnis des TBZ hinsichtlich der Freigabe eines solchen Weges gegangen sei. Jedenfalls habe der streitgegenständliche Weg keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedurft, da es sich dabei um einen Waldweg i. S. d. § 2 Abs. 2 LWaldG (konkret um einen forstlichen Wirtschaftsweg) handele. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Juli 2020 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2020 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie an, die Bestimmungen der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung seien hinreichend bestimmt. So sei eine nähere Vorgabe für den technischen Ablauf für den Einbau des Erdreichs der Erdwälle nicht erforderlich gewesen. Auch sei keine Verwirkung eingetreten, da es sowohl an einem schutzwürdigen Vertrauen der Antragstellerin als auch am erforderlichen Zeitmoment fehle. Für das Vorliegen des Zeitmomentes sei eine über die Verjährung des § 31 OWiG hinausgehender Zeitablauf erforderlich, der eindeutig nicht eingetreten sei. Hinsichtlich des schutzwürdigen Vertrauens könne sich die Antragstellerin nicht auf etwaige Aussagen des Herrn Xxx berufen. Dieser habe in dem Gespräch vom 19. März 2019 lediglich von einem schmalen, in einfacher Bauweise herzustellenden Weg gesprochen. In einer eidesstattlichen Versicherung führt Herr Xxx aus, es sei in dem Termin am 19. März 2019 vor Ort besprochen worden, dass nur eine Fahrspur bzw. ein Forstweg für die Kontrolle der Zäune in dem Waldstück habe angelegt werden sollen, da angeblich immer wieder Fahrzeuge an der Bundesstraße 200 hielten und Personen das Gelände der AAA betreten würden. Nach Rücksprache mit der Forstabteilung des Technischen Betriebszentrums der Antragsgegnerin sei ihm gesagt worden, dass ein Forstweg bzw. eine Rückegasse genehmigungsfrei und ganzjährig möglich wäre. Auf dieser Basis hätten sie sich in Anwesenheit der Baumpflegefirma ------ den Verlauf des Weges angesehen und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass 4-7 Bäume hätten entfernt werden müssen. Zusätzlich habe die Baumpflegefirma -------- die Randbereiche des Waldstückes und Weges von Totholz befreien sollen. Die Art und Weise der Ausführung der Arbeiten, wie jetzt tatsächlich ausgeführt, sei so niemals besprochen worden. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ein informelles Gespräch sei nicht geeignet, ein besonderes Vertrauen zu begründen. Auch handele es sich bei dem streitgegenständlichen Weg nicht um einen genehmigungsfreien Waldweg. Bei der Abwägung der Interessen sei ferner zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht rechtzeitig abgeschlossen sein werde, um die kommende Pflanzperiode für die Neuanpflanzungen ausnutzen zu können. Bereits ab Sommer 2021 würde sich die Anfälligkeit des Waldes durch erhöhte Windanfälligkeit und Sonneneinstrahlung im Bereich der Schneise auswirken, wobei diese Auswirkungen dann nicht mehr bzw. nur mit deutlich erhöhtem Aufwand zu beseitigen seien. Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch mit einem bei der Antragstellerin am 11. September 2020 eingegangenen Widerspruchsbescheid, der versehentlich das Datum vom 18. Juni 2020 trägt, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass zunächst festzustellen sei, dass es sowohl zur Herstellung der befestigten Wegetrasse als auch zur Herstellung des Erdwalls als eigenständige Aufschüttung einer Baugenehmigung nach der Landesbauordnung bedurft hätte. Es habe sich nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben gehandelt. Insbesondere diene die Fläche nicht als Lager- und Abstellplatz einem forstwirtschaftlichen Betrieb. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich um einen Rüstungsbetrieb, der lediglich im Rahmen einer möglichen Waldbewirtschaftung forstwirtschaftlich tätig werden könne. Darüber hinaus seien die Beseitigung des auf dem Gelände vorhandenen mittelalten Buchenbestandes, die Abgrabung von Bodenmaterial zur Herstellung einer befestigten Fläche, die Befestigung der Fläche als solche und die Herstellung des Erdwalls als eigenständige Aufschüttung aufgrund der Beseitigung der Vegetation, der natürlichen Bodenschichtung und des Einbringens und Verdichtens einer Tragschicht Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild nach § 14 Abs. 1 BNatSchG. Der an der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze vorhandene Wald und die weiteren Gehölzbestände hätten bewirkt, dass die Gewerbebauten bislang gut abgeschirmt worden seien. Derweil sei eine bauliche Anlage entstanden, die als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wahrgenommen werde. Gleiches gelte für die Schneise, die in den geschlossenen Bestand geschlagen worden sei. Des Weiteren sei bei den verbliebenen Buchen im Bereich der geschaffenen Zuwegung durch Rindenbrand und die erhebliche Schädigung des Wurzelwerks durch Befahren und Bodenaufschüttungen mit weiteren Abgängen zu rechnen. Die Baubehörde hätte ebenso wie die Forstbehörde bei einem Antrag auf Umwandlung die untere Naturschutzbehörde beteiligen müssen, die selbst über die Eingriffsgenehmigung für andere Abgrabungen und Aufschüttungen entscheide. Im erforderlichen Beteiligungsverfahren hätte die untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit gehabt, zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben anzufordern. Da die Art und Ausführung der als Wirtschaftsweg bezeichneten Fläche nicht in Einklang zu bringen sei mit der guten fachlichen Praxis der Waldbewirtschaftung, handele es sich um eine Waldumwandlung. Unzweifelhaft sei auf einer Fläche von rund 600 m² Wald abgeholzt und in eine andere Nutzungsart überführt worden. Eine Genehmigung sei weder beantragt noch auf andere Weise erteilt worden. Die Antragstellerin habe im Jahre 2017 eine Montagehalle im südwestlichen Bereich des Grundstücks errichtet. Durch diese Baumaßnahme sei ein Teil der Waldfläche betroffen gewesen, sodass auch eine Waldumwandlung beantragt worden sei. Im Anschluss an die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung sei ein Antrag auf Genehmigung von Bodenabtrag im Außenbereich bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt worden. Es vermöge deshalb nicht einzuleuchten, weshalb sich die Antragstellerin auf eine vermeintliche Erlaubnis durch einen Mitarbeiter des Technischen Betriebszentrums berufe und im Vertrauen auf die Ausführungen von Herrn Xxx mit der Herstellung des Weges habe beginnen können. Es sei bis zum heutigen Tage keine Begründung für die illegale Waldumwandlung und die Herstellung der Aufschüttung vorgetragen worden. Die Antragstellerin hat dagegen am 25 September 2020 Klage zum Aktenzeichen 1 A 120/20 erhoben. Hinsichtlich des übrigen Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. II. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin bedarf zunächst der Auslegung nach §§ 88, 122 VwGO. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Juli 2020 für die sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in den Ziffern 1-7 des Bescheides vom 18. Juni 2020 begehrt, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S.1 2. Alt. VwGO statthaft, der sich nunmehr nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Erhebung einer Klage auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezieht. Dagegen hat die Klage gegen die gleichzeitig verfügte Zwangsgeldandrohung gem. § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 LVwG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist daher insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Regelungen in Ziffern 1-7 in dem Bescheid vom 18. Juni 2020 begehrt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanordnung in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat zur besonderen Dringlichkeit für die Zeit eines Rechtsbehelfsverfahrens ausgeführt, dass durch die erfolgte Abgrabung und Freistellung die Standsicherheit der nunmehr am Hang stehenden Buchen erheblich gemindert sei und die entstandene Böschung zu einem schnelleren Austrockenen der die Baumwurzeln bedeckenden Bodenschichten führe. Ferner bestünde bei Starkwinden eine erhöhte Umsturzgefahr auf Grund der geschaffenen Hanglage, sodass ein schnelles Handeln geboten sei, um weitläufige und irreparable Schäden am Buchenbestand zu vermeiden. Hinsichtlich der Dringlichkeit der Ersatzmaßnahmen hat sie zusätzlich dargelegt, dass die kommende Pflanzperiode genutzt werden müsse, da bereits ab Sommer 2021 mit teilweise irreparablen Auswirkungen im Bereich der Schneise zu rechnen sei. Diese Darlegungen genügen den Anforderungen an die erforderliche Dringlichkeit, die konkrete Einzelfallbefassung und an das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, sodass das Begründungserfordernis gewahrt ist. Im Naturschutzrecht ist anerkannt, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch die Beseitigung von Aufschüttungen im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 –, Rn. 16, juris; Beschluss vom 09. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris). Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, also in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf Grund einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, tritt das Interesse der Behörde regelmäßig zurück, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Nach diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1-7 des Bescheides vom 18. Juni 2020. Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1-3 der angegriffenen Verfügung getroffenen Anordnungen ist § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG. Die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG ermächtigt die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezialgesetzlicher Befugnisnorm ist die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG vorliegend anwendbar. Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 4 S. 1 LNatSchG, wonach § 3 Abs. 2 BNatSchG auch für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft gilt. Bei einem ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft ergreift die zuständige Naturschutzbehörde nach § 11 Abs. 7 S. 2 LNatSchG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist. Sie kann nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung der Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Nach § 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff nicht zulässig ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG sind vorliegend erfüllt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen muss. Durch die Herstellung einer befestigten Wegetrasse im streitgegenständlichen Gebiet durch die Antragstellerin liegt ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft vor. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Bei Vorliegen eines der in § 8 Abs. 1 LNatSchG nicht abschließend normierten Regelbeispiele wird widerleglich vermutet, dass es sich um einen Eingriff i.S.d. § 14 BNatSchG handelt. Gem. § 8 Abs. 1 LNatSchG kann ein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG insbesondere dann vorliegen, wenn bauliche Anlagen auf bisher nicht baulich genutzten Grundflächen errichtet werden (Nr. 1) oder sonstige Abgrabungen/Aufschüttungen größer als 30 m² vorgenommen werden (Nr. 2). Weiter kann gem. § 8 Abs. 1 Nr. 9 die Umwandlung von Wald einen Eingriff i. S. d. § 14 BNatSchG darstellen. Das Vorhaben der Antragstellerin stellt zunächst sowohl eine bauliche Anlage auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG als auch Aufschüttungen und Abgrabungen, bei denen die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt, im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG dar. Nach § 2 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen unmittelbar mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt. Diese Voraussetzungen sind bei der befestigten Wegetrasse der Antragstellerin erfüllt. Selbiges gilt für die durch die Antragstellerin durchgeführten Aufschüttungen und Abgrabungen, da es sich bei diesen gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO ebenfalls um bauliche Anlagen handelt. Bei bisher baulich nicht genutzten Grundflächen handelt es sich um Flächen, die – wie vorliegend – von Vegetation geprägt sind. Der Eingriff bedarf insoweit – wie Antragsgegnerin zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat – der Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, nämlich einer Baugenehmigung, sodass die Baugenehmigungsbehörde zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu treffen gehabt hätte. Darüber hinaus stellt das Vorhaben auch eine Waldumwandlung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 LNatSchG dar. Unter einer Waldumwandlung ist die Änderung der Nutzungsart einer Waldfläche durch Abholzung, Rodung oder auf sonstige Weise zu verstehen; für eine Waldumwandlung ist gem. § 9 Abs. 1 LWaldG eine Genehmigung der zuständigen Forstbehörde erforderlich. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde über den mit der Umwandlung verbundenen Eingriff. Es handelt sich bei der von der Antragstellerin errichteten Wegetrasse nicht um einen genehmigungsfreien Waldweg. Gem. § 2 Abs. 1 LWaldG ist ein Waldweg „Wald“, sodass seine Anlage keine Waldumwandlung wäre, die einer Genehmigung bedürfte. Waldwege sind gem. § 2 Abs. 2 LWaldG nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Die Antragsgegnerin hat in dem Widerspruchsbescheid auf den Seiten 17-21 begründet, warum es sich bei dem breiten Weg nicht um einen Waldweg im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen handelt. Die Kammer folgt dieser Auffassung und nimmt insoweit auf die ausführlich dargestellten Gründe in dem Widerspruchsbescheid Bezug. Für die vorgenommenen Aufschüttungen und Abgrabungen im Wald wäre darüber hinaus gem. § 11a LNatSchG eine gesonderte naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich gewesen. Das Vorhaben der Antragstellerin ist weder hinsichtlich der Errichtung eines Weges noch etwaiger Aufschüttungen von der Antragsgegnerin genehmigt noch ist eine solche Genehmigung beantragt worden. Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin und Herrn Xxx bestrittenen Sachvortrags der Antragstellerin hätte Herr Xxx allenfalls am 19. März 2019 die Auskunft erteilt, das Vorhaben der Antragstellerin bedürfe als Waldweg keiner Genehmigung. Dass diese mündliche Auskunft selbst keine Genehmigung darstellen konnte, musste auch der Antragstellerin klar sein, da sie nach den vorangegangenen naturschutzrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Abgrabungen und Aufschüttungen hätte wissen können und müssen, dass es dazu eines Antrages bedurft hätte und weitere Regelungen über eine naturschutzrechtliche Kompensation hätten erfolgen müssen. Mangels Schriftlichkeit liegt auch keine verbindliche Zusicherung im Sinne von § 108a LVwG vor. Lediglich eine vorbehaltlose und schriftliche Zusicherung hätte aber vorliegend eine Bindung und damit eine Vertrauensgrundlage begründen können. Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG vor, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die angegriffene Verfügung ist hinsichtlich der angeordneten Wiederherstellungsmaßnahme inhaltlich hinreichend bestimmt. Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin verletzt nicht den Bestimmtheitsgrundsatz des § 108 Abs. 1 LVwG. Die Vorschrift setzt hinsichtlich der Bestimmtheit der getroffenen Regelung voraus, dass der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht und die Rechtsfolge, die bestimmt wird, erkennbar und die Regelung für die Beteiligten klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss sein Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, muss in der Lage sein, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen und sonstigen Entscheidungen zugrunde zu legen, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2019 – 1 B 77/19 –, juris). Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden ist der Verwaltungsakt nicht unbestimmt. Neben der bloßen Auslegung des Tenors kann zudem auch die Begründung in Zusammenhang mit den gesamten Umständen zur Auslegung hinzugezogen werden. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich keine Unbestimmtheit der Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin. Im Verfügungsteil in Ziffer 2 heißt es wörtlich: „die als eigenständige Aufschüttung errichteten Erdwälle zu entfernen, wobei das Bodenmaterial für den Wiedereinbau in die im Rahmen der Baumaßnahme ausgekofferten Fläche zu verwenden ist. Dabei sind Bodenverdichtungen zu vermeiden, um Staunässe zu verhindern“. Was unter dem Begriff „Bodenmaterial“ zu verstehen ist, ergibt sich bereits aus dem den Ziffern 1-7 vorangestellten Textabschnitt der Antragsgegnerin. Dort heißt es, die Verfügung ergehe u.a. auf Grund einer widerrechtlich durchgeführten Aufschüttung von Bodenmaterial. Aus dem systematischen Zusammenhang und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in Ziffer 2 erneut den Begriff des Bodenmaterials verwendet hat, lässt sich entnehmen, dass mit dem Begriff Bodenmaterial eben dieses Material gemeint ist, das die Antragstellerin zur Aufschüttung der zu entfernenden Erdwälle benutzt hat. Dies ergibt sich auch aus der Ziffer 2 selbst, die von einem „Wiedereinbau“ spricht. Eine solche Formulierung wäre unverständlich, wäre mit dem Bodenmaterial – wie die Antragstellerin vorträgt – „anderes Material aus dem betroffenen Areal, das den Boden bedeckt“ gemeint, da in diesem Fall kein Wiedereinbau vorgenommen werden würde. Auch im Hinblick auf den mit der Ziffer 2 verfolgten naturschutzrechtlichen Zweck ist sie nur der dargelegten Auslegung zugänglich, da ansonsten seitens der Antragstellerin weitere Bodenarbeiten notwendig wären, was eine erneute Belastung der streitgegenständlichen Waldfläche zur Folge hätte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich eine Unbestimmtheit der in Ziffer 2 getroffenen Regelung auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin zur Begründung der sofortigen Vollziehung u.a. ausführt, dass bei Verwendung des Oberbodens (und einer dadurch erfolgten Andeckung der Wurzelbereiche der sich in dem Bereich befindlichen Buchen) der Gashaushalt des Bodens gestört werden könne. In dem Bereich, auf den sich die Regelung in Ziffer 2 bezieht, ist unstreitig kein Buchenbestand (mehr) vorhanden, sodass es keiner Konkretisierung des technischen Ablaufs des Wiedereinbaus unter dem Aspekt eines etwaig zu berücksichtigenden Gasaustausches bedarf. Dies hat die Antragsgegnerin auch mit Schriftsatz vom 1. September 2020 klargestellt. Die Antragstellerin kann sich hinsichtlich der Ordnungsverfügung nicht auf Gesichtspunkte der Verwirkung berufen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2020 – OVG 11 S 80.19 –, juris). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 – NVwZ 1991, 1182; vgl. VG Köln, Urteil vom 9. September 2010 – 8 K 5624/09 – juris). Ob eine Verwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse auf dem Gebiet des Naturschutzrechts überhaupt möglich ist (ausdrücklich verneinend z. B.: VG Würzburg, Urteil vom 27. Juni 2003 – W 5 K 02.964 – juris) kann dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vorliegen. Es fehlt schon an dem erforderlichen Zeitmoment. Nach der am 23. August 2019 erfolgten Ortsbesichtigung hörte die Antragsgegnerin den Geschäftsführer der Antragstellerin zum Erlass eines Bußgeldbescheides an und erließ am 10. Januar 2020 einen Bußgeldbescheid, der rechtskräftig wurde. Danach erließ dann die die Antragsgegnerin am 14. April 2020 eine (erste) Ordnungsverfügung gegen die Antragstellerin. Nach der gerichtlichen Einstellung des gegen die erste Ordnungsverfügung geführten Verfahrens erließ die Beklagte umgehend den (zweiten) nun streitgegenständlichen Bescheid. Das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist damit nicht erfüllt. Ermächtigungsgrundlage für die Ziffer 4 und die in den Ziffern 5-7 geregelten Nebenbestimmungen ist ebenfalls § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG. Gegen die Rechtsmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen keine Bedenken. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung, dass das Interesse der Antragstellerin an deren vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Dieses ergibt sich aus der Dringlichkeit, weitläufige und irreparable Schäden am Buchenbestand zu vermeiden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 18. Juni 2020 ist dagegen begründet. Die Androhung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 18. Juni 2020 ist mangels hinreichender Bestimmtheit der Androhung rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes sind §§ 228, 229 Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1 Nr. 1, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Gemäß § 236 Abs. 5 LVwG muss das Zwangsgeld in bestimmter Höhe unter Bestimmung einer Frist, innerhalb derer dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Absatz 2), angedroht werden. Dies dient dem Zweck, dem Betroffenen (Vollstreckungsschuldner) zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus der Grundverfügung ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Auch muss eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss sozusagen „pflichtenscharf“ ausgestaltet sein, so dass die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher (selbständiger) Handlungspflichten keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung ist, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden ist (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. Mai 2016 – 2 M 6/16 –, Rn. 14, juris). Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung des Bescheides vom 18. Juni 2020 nicht vor, da darin nicht zwischen den verschiedenen der Antragstellerin auferlegten Handlungsverpflichtungen unterschieden wird. Für die Antragstellerin als Adressatin des Bescheids ist nicht erkennbar, ob die Fälligkeit des Zwangsgeldes nur bei Nichterfüllung der vollständigen Anordnung einschließlich der in Ziffer 7 aufgeführten Pflegearbeiten, oder möglicherweise bei vollständiger Nichterfüllung der „Hauptanordnungen“ in Ziffer 1-4 oder bei Nichterfüllung schon eines einzelnen Punktes der Verfügung festgesetzt werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.