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Beschluss

2 B 39/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0116.2B39.24.00
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Leitsätze
Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. (Rn.25) Bei einem ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft ergreift die zuständige Naturschutzbehörde nach § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist. (Rn.25) Duldungsverfügungen im Bereich des Naturschutzrechts finden ihre Rechtsgrundlage in der naturschutzrechtlichen Generalklausel. (Rn.26) Die Untere Naturschutzbehörde schafft durch ihre langjährige Untätigkeit im Hinblick auf die Vollziehung einer Beseitigungsanordnung kein Vertrauen auf den Fortbestand der Zaunanlage. (Rn.30) Der Duldungsverpflichtete kann sich nicht auf die mit dem Vollzug der Beseitigungsanordnung für ihn verbundenen Auswirkungen für die Nutzung der Pachtsache berufen. Er muss sich, sofern ihm durch den Vollzug der Beseitigungsanordnung ein Schaden entsteht, darauf verweisen lassen, den Verpächter gegebenenfalls zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. (Rn.32) Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Duldungsverpflichtete Kenntnis von der Beseitigungsverfügung hatte. (Rn.33) Der Wechsel am Besitzrecht und die schuldrechtliche Berechtigung des Duldungsverpflichteten an der Pachtsache und damit auch an der streitbefangenen Zaunanlage hat im Ergebnis keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der Beseitigungsanordnung. (Rn.37)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine sogenannte Duldungsanordnung des Antragsgegners im Hinblick auf die Beseitigung einer Zaunanlage. Der Antragsteller ist Pächter des Flurstücks xxx/x, Flur x, Gemarkung xxx. Verpächter und Eigentümer der benannten Fläche ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Das Pachtverhältnis besteht ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentierten Pachtvertrages seit dem 1. Oktober 2021. Der Antragsgegner ordnete gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und Verpächter mit Bescheid vom 28. Mai 2021 an, dass dieser die auf dem Flurstück xxx/x, Flur x, Gemarkung xxx befindliche Zaunanlage (Holzpfähle mit Knotengeflechtdraht) bis zum 15. Juni 2021 vollständig zu beseitigen habe. Bezüglich der Beseitigungsverpflichtung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Der Verpächter hat gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 29. Mai 2021 Widerspruch und am 30. August 2021 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 2 A 13/23). Diese Klage wurde mit Urteil vom 18. April 2023 abgewiesen. Hiergegen hat der Verpächter die Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beantragt (Az. 5 LA 57/23). Eine Entscheidung über diesen Antrag steht noch aus. Den gegen die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die 1. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 (Az. 1 B 83/21) ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 (Az. 5 MB 40/21) zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der benannten Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte der Antragsgegner dem Verpächter mit, dass er die mit Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2021 angeordnete Beseitigung der Zaunanlage bis zum 30. Mai 2023 vorzunehmen habe. Des Weiteren führte der Antragsgegner aus, dass er auf den Vollzug der Ordnungsverfügung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen 2 A 13/23 verzichtet habe. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 teilte der Antragsgegner dem Verpächter sodann mit, dass er die Ordnungsverfügung bis zum 15. November 2024 zu befolgen habe. Aufgrund eines Antrages auf Aufforstung und wegen des Antrages auf Zulassung der Berufung sei auf die Einleitung von Vollzugsmaßnahmen bislang verzichtet worden. Da weder über die Aufforstung noch über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden worden sei, werde das Verfahren nunmehr wiederaufgenommen. Mit Schreiben vom 15. November 2024 teilte der Verpächter dem Antragsgegner unter anderem mit, dass er durch ein vom Antragsteller erwirktes Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 7. Juni 2023 (Az. 63 Lw 18/23) rechtskräftig verurteilt worden sei, den Abbau des Zaunes zu unterlassen. Der Antragsteller sei Vollerwerbslandwirt und halte auf der streitbefangenen Fläche Schafe. Der Nebenlieger des Verpächters beanspruche zudem einen Weidezaun der hergestellten Machart nach den Vorschriften des Nachbarschaftsgesetzes. Er sei daher rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, der auferlegten Ordnungsverpflichtung nachzukommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der benannten E-Mail Bezug genommen. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Verpächter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € fest (Ziffer 1). Zudem wurde der Verpächter zur Befolgung der Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2021 bis zum 10. Januar 2025 aufgefordert (Ziffer 3). Für den Fall der erneuten Nichtbefolgung drohte der Antragsgegner dem Verpächter die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € (Ziffer 4) an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 legte der Verpächter hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Des Weiteren beantragte der Verpächter, die Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2021 wegen veränderter Umstände aufzuheben. Mit streitbefangenem Bescheid vom 6. Dezember 2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Pächter auf, die Beseitigung der Zaunanlage auf dem Flurstück xxx/x, Flur x, Gemarkung xxx zu dulden. Des Weiteren ordnete der Antragsgegner hierfür die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Duldungsanordnung wurde dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € angedroht. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die streitbefangene Zaunanlage gegen die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) und die Vorgaben der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ (Landschaftsschutzgebiets-Verordnung) verstoße. Der Antragsteller als Pächter habe die Beseitigung der Zaunanlage und damit die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands zu dulden. Die Duldungsanordnung führe nicht zu einer Hemmung der Grundstücksnutzung als solche. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers überwiege. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs würde dazu führen, dass eine Beseitigung erst dann geduldet werden müsste, wenn auch ein etwaiges verwaltungsgerichtliches Verfahren abgeschlossen ist. Es liege zwar möglicherweise im Interesse des Betroffenen, die unzulässige bauliche Anlage so lange weiter zu nutzen, bis über ein weiteres, nicht erfolgversprechendes, Verfahren entschieden worden ist. Da über die Unzulässigkeit des Zaunes bereits erstinstanzlich entschieden und die Anordnung der sofortigen Vollziehung obergerichtlich bestätigt wurde, überwiege das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung das Interesse an der weiteren Nutzung. Dem stehe auch das Anerkenntnisurteil zum Az. 63 Lw 18/23 nicht entgegen. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Rahmen der Gefahrenabwehr könne nicht durch ein privatrechtliches Anerkenntnis außer Kraft gesetzt werden. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen die Duldungsanordnung Widerspruch ein und beantragte beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Mit Antrag vom 13. Dezember 2024 begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Duldungsanordnung vom 6. Dezember 2024 und führt zur Begründung Folgendes aus: Der Antragsteller habe vom Prozessbevollmächtigen eine Fläche von 1,35 ha für die Weidehaltung von Schafen gepachtet. Auf der Weide würden sich aktuell fünf Auen befinden. Der Antragsgegner habe den Antragsteller vor Erlass der Duldungsanordnung nicht angehört. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner habe seit über dreieinhalb Jahren und trotz der wegen des besonderen öffentlichen Interesses angeordneten sofortigen Vollziehung keinen Gebrauch von der Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 gemacht. Erstmals mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 sei die Vollziehung begonnen worden. Der Antragsteller solle diese Vollziehung nun innerhalb weniger Tage dulden. Zudem sei zu beachten, dass der Antragsteller eine eingezäunte Fläche gepachtet habe und dass die dort gehaltenen Tiere ohne den Zaun davonliefen. Dies wäre wegen der angrenzenden Landstraße problematisch. Die Weide sei ohne Zaun nicht mehr als Weide nutzbar. Es treffe auch nicht zu, dass allen Beteiligten die maßgeblichen Umstände bekannt wären. Der Antragsteller wisse zwar, dass es bau- und ordnungsrechtliche Bedenken gegen den ursprünglich geplanten Zaun von 1,8 m Höhe gebe. Von allen anderen Umständen habe er keine Kenntnis. Durch die ausgebliebene Vollziehung der Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 habe der Antragsgegner einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach er vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auch nicht vollziehen werde. Die Duldungsanordnung sei auch unverhältnismäßig. Der Antragsteller müsste sich innerhalb weniger Tage neue, geeignete, Weideflächen suchen. Eigene Flächen stünden ihm für gedeckte Auen nicht zur Verfügung. Ein Umzug der Herde, das Schaffen von Tierunterständen sowie die Einrichtung von Futter- und Wasserversorgung sei in der Kürze der Zeit nicht realisierbar. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufes könne es auch nicht auf einige Wochen mehr oder weniger ankommen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung (hier: Duldungsanordnung für einen Weidezaun) des Antragsgegners vom 27. Mai 2021 wiederherzustellen und die Zwangsgeldandrohung auszusetzen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 dahingehend Stellung genommen, dass ein Vertrauensschutz nicht gegeben sei, selbst wenn er bisher von einer Vollziehung abgesehen habe. Während der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sei, wie üblich, nicht vollzogen worden. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung sei eine Vollziehung beabsichtigt gewesen. Der Verpächter als Eigentümer der Fläche habe dann bei der unteren Forstbehörde einen Antrag auf Aufforstung auf der Fläche gestellt. Da anscheinend eine Nutzungsänderung beabsichtigt gewesen sei, sei von einer Vollziehung abgesehen worden. Es sei nicht zweckmäßig gewesen, gegenüber dem Verpächter Zwangsgelder festzusetzen, wenn sich durch die beabsichtigte Nutzungsänderung der Fläche die streitige Angelegenheit anderweitig beilegen ließe. Da das Verfahren zur Aufforstung nicht weitergehe, sei das hiesige Verfahren wieder aufgenommen worden. Wenn eine Anhörung überhaupt erforderlich gewesen wäre, sei deren Fehlen unbeachtlich, da sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werde. Im Übrigen sei der streitbefangene Zaun nicht Gegenstand des Pachtvertrages, da lediglich die Fläche „innerhalb des Weidezauns“ verpachtet worden sei. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Klarstellend zu der wörtlichen Formulierung in der Antragsschrift geht die Kammer nach verständiger Würdigung gemäß §122 Abs. 1, i.V.m. § 88 VwGO davon aus, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Antragsstellers sowohl gegen die im Bescheid vom 6. Dezember 2024 erlassene Duldungsanordnung, als auch gegen die ebenfalls im benannten Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Duldungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO und in Bezug auf die dazu ergangene Zwangsgeldandrohung wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. Dezember 2024 (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Hinsichtlich der Duldungsanordnung ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Dezember 2024 nicht geboten. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Duldungsanordnung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit, dass für die der Duldungsanordnung zugrundeliegende Beseitigungsanordnung ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und dass das Einlegen eines Widerspruchs bzw. das Erheben einer Klage die Realisierung der Beseitigungsanordnung für die Zeit der jeweiligen Verfahren verzögern würde. Das private Interesse des Antragstellers an der (uneingeschränkten) Nutzung der Pachtsache würde das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung nicht überwiegen, zumal eine Nutzung der Fläche weiterhin möglich sei. Hieran würde auch das Urteil des Amtsgerichts Eutin nichts ändern. Diese Ausführungen des Antragsgegners sind hinreichend, um dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO, mithin der Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses im konkreten Einzelfall, zu genügen. Im Bereich des Naturschutzrechtes rechtfertigt bereits das Interesse an der Wahrung und Einhaltung der Rechtsordnung im Regelfall ein besonderes Vollzugsinteresse, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen, für die nach geltendem Recht ein Genehmigungserfordernis in Betracht kommt (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 1981 – 3 B 45/81 –, NuR 1982, 200; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 M 1/98 –, Rn. 3, juris). Da die Duldungsanordnung letztlich der Realisierung der Beseitigungsanordnung dient, zielt diese letztlich ebenfalls auf das Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die Duldungsanordnung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die sogenannte Duldungsanordnung bei der gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Duldung der gegenüber dem Verpächter erlassenen Beseitigungsanordnung bezüglich des auf der Pachtfläche befindlichen Zaunes ist § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 LNatSchG. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG) und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anderes bestimmt ist insbesondere bei einer rechtswidrigen Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft sowie bei einem „einfachen“ Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Bei einem ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft ergreift die zuständige Naturschutzbehörde nach § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass Duldungsverfügungen im Bereich des Naturschutzrechts ihre Rechtsgrundlage in der naturschutzrechtlichen Generalklausel, ggf. in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht, finden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 ME 84/23 – juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 8 A 11313/21.OVG – juris; VGH München, Beschluss vom 24. Oktober 2005 – 9 CS 05.1840 – juris, Rn. 16; BeckOK UmweltR/Brinktrine, 72. Ed. 1. Januar 2022, BNatSchG § 3 Rn. 24, beck-online). Die sogenannte Duldungsanordnung hat eine Doppelnatur. Sie ist ein Gestaltungsakt, der zivilrechtliche Ansprüche des Duldungspflichtigen, die einem Vollzug der Grundverfügung durch den Handlungspflichtigen entgegenstehen, ausschließt. Sie ist zugleich eine vollstreckungsfähige Anordnung, durch die dem Duldungspflichtigen untersagt wird, den Vollzug zu behindern. Eine fehlende Duldungsanordnung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sie ist nur ein Vollstreckungshindernis (vgl. BVerwG vom 28. April 1972 – IV C 42.69 – juris; VGH München, Beschluss vom 24. Oktober 2005 – 9 CS 05.1840 – juris, Rn. 16). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung liegen vor. Vorliegend kann zunächst dahinstehen, ob und inwieweit die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Verpächter erlassenen Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 materielle Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Antragsteller als Pächter ist oder ob insofern die Wirksamkeit der Beseitigungsanordnung in der vorliegenden Konstellation für die Rechtfertigung der Duldungsanordnung ausreicht und der Antragsteller etwaige rechtliche Mängel an der Beseitigungsanordnung nicht zu rügen vermag (vgl. zur fehlenden Berechtigung eines obligatorisch Berechtigten sich gegenüber der Duldungsverfügung auf die Unvereinbarkeit der an den Eigentümer gerichteten Bauordnungsverfügung mit den dieser zugrunde gelegten baurechtlichen Vorschriften zu berufen OVG Berlin Beschluss vom 28. Februar 1997 – 2 S 28.96 – juris; VG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2019 – 2 A 294/18 –, Rn. 22, juris; ausdrücklich VGH München, Beschluss vom 12. März 2021 – 1 CS 12.282 – juris: Bei einer Duldungsanordnung gegen einen lediglich obligatorisch Berechtigten ist Prüfungsmaßstab zwar die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung, deren Vollziehung die Duldungsanordnung dient). Für die Kammer bestehen indes schon keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021. Sowohl im Beschluss vom 19. Oktober 2021 (Az. 1 B 83/21) als auch im Urteil vom 18. April 2023 (Az. 2 A 13/23) wurde die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung bestätigt. Die Kammer sieht keine Veranlassung im Rahmen des hiesigen Verfahrens von dieser Bewertung abzuweichen und schließt sich den Ausführungen in den benannten Entscheidungen an. Der Antragssteller hat im Übrigen in diesem Verfahren auch keine Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vorgetragen. Auch die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Erwägungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung. Die Annahme, der Antragsgegner habe durch seine langjährige Untätigkeit im Hinblick auf die Vollziehung der Beseitigungsanordnung ein Vertrauen auf den Fortbestand der Zaunanlage geschaffen, überzeugt nicht. Allgemein gilt, dass hoheitliche Befugnisse auf dem Gebiet des Ordnungsrechts nicht verwirken, denn der Ordnungsbehörde ist kein subjektives Recht eingeräumt, sondern eine Pflicht auferlegt, im öffentlichen Interesse für rechtmäßige Zustände zu sorgen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 1996 – 1 L 219/95 – juris, Rn. 77; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 1 B 108/20 – juris, Rn. 40; VG Minden, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 9 L 97/22 –, Rn. 48 ff. m.w.N.). Allein das Verstreichenlassen eines bestimmten – ggf. mehrjährigen – Zeitraums zwischen dem Erlass einer Beseitigungsanordnung und dem Beginn des Vollstreckungsverfahrens mit dem Ziel der Durchsetzung der Beseitigungspflicht führt nicht dazu, dass die den Grundverwaltungsakt erlassende Behörde ihr Recht auf Durchsetzung der wirksamen Ordnungspflicht verwirkt. Eine (etwaige) passive oder faktische Duldung führt weder zu einer Legalisierung des illegalen Zustandes, noch hindert sie die Behörde, diesen zu unterbinden. Die Befugnis zum Einschreiten gegenüber einer illegalen Anlage kann nicht verwirkt werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 B 1864/19 –, Rn. 21, juris; VGH München, Beschluss vom 15. September 2006 – 15 ZB 06.2065 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – juris, Rn. 14). Dies gilt konsequenterweise auch für den Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber einer dritten Person, um (rechtliche) Vollstreckungshindernisse bezüglich der Beseitigungspflicht auszuräumen. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergibt sich für die Kammer zudem, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller oder dem Verpächter zu erkennen gegeben hat, endgültig von einer Durchsetzung der Beseitigungspflicht abzusehen. Somit liegen auch nicht die Voraussetzungen einer sog. aktiven Duldung vor, die einen Vertrauenstatbestand schaffen und einem ordnungsbehördlichen Einschreiten unter Umständen entgegengehalten werden könnten. Allein die schlichte Untätigkeit des Antragsgegners kann keinen Vertrauenstatbestand beim Antragsteller begründen und führt auch nicht zur Verwirkung des Rechts auf Erlass einer Duldungsanordnung. Im Übrigen kann nach Auffassung der Kammer auch nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner über einen Gesamtzeitraum von circa dreieinhalb Jahren untätig geblieben ist. Schließlich wurde der Verpächter mit Schreiben vom 27. April 2023 zur Beseitigung der Zaunanlage aufgefordert. Allein hieraus lässt sich erkennen, dass der Antragsgegner den Bestand des Zaunes nicht endgültig hinnehmen wollte. Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht auf die mit dem Vollzug der Beseitigungsanordnung für ihn verbundenen Auswirkungen für die Nutzung der Pachtsache berufen. Er muss sich insoweit darauf verweisen lassen, den Verpächter gegebenenfalls zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen, sofern ihm durch den Vollzug der Beseitigungsanordnung ein Schaden entsteht (vgl. hierzu ebenfalls OVG Berlin und VG Schleswig, a.a.O.). Dies gilt beispielsweise für die Frage, ob der Antragsteller infolge des Vollzugs der Beseitigungsanordnung gegebenenfalls darauf angewiesen ist, Ausweichflächen für das Unterbringen der sich auf der streitgegenständlichen Pachtfläche befindlichen Tiere zu besorgen oder andere – ggf. provisorische – Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, bis eine Ausweichfläche zur Verfügung steht, um zu verhindern, dass die Tiere die Weidefläche verlassen. Unabhängig davon hat der Antragsteller schon nicht hinreichend dargelegt, dass es keine Alternativen für die Sicherstellung des Verbleibs der Tiere auf der Weidefläche gibt, selbst wenn der streitbefangene Zaun entfernt würde. Insofern ergibt sich aus dem Vortrags des Antragstellers nicht, dass allein die streitbefangene Zaunanlage geeignet ist, ein Entweichen der Tiere von der Pachtfläche zu verhindern oder nicht auch andere – provisorische – Maßnahmen ergriffen werden können. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Antragsteller Kenntnis davon hatte, dass für die streitgegenständliche Zaunanlage eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung existiert und er daher damit rechnen musste, dass ihm die Zaunanlage eventuell nicht dauerhaft zur Verfügung stehen könnte und er dies bei der Nutzung der Pachtfläche hätte berücksichtigen müssen. Dieser Aspekt könnte gegebenenfalls für das Bestehen von zivilrechtlichen Ansprüchen des Antragstellers gegen seinen Verpächter von Relevanz sein. Ebenso wenig steht das Urteil des Amtsgerichts Eutin aus dem Jahr 2023 dem Erlass einer Duldungsanordnung entgegen. Dieses dient gerade dazu, etwaige zivilrechtliche Vollstreckungshindernisse zu beseitigen. Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse zur Herstellung rechtmäßiger Zustände können (auch) nicht durch zivilgerichtliche Entscheidungen eingeschränkt werden. Insofern ist es rechtlich unerheblich, ob sich der Antragsteller für einen etwaigen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verpächter bereits auf einen zivilgerichtlichen Vollstreckungstitel berufen kann oder ob er einen solchen Anspruch erst noch gerichtlich geltend machen müsste. Eine Duldungsverfügung setzt weiter voraus, dass sie erforderlich ist, insbesondere weil die Vollstreckung der auferlegten Handlungspflicht wegen des fehlenden Einverständnisses des Duldungspflichtigen nicht durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu u.a. VG Schleswig, Beschluss vom 6. November 2024 – 2 B 29/24 –, Rn. 43, juris; Domning/Möller/Bebensee, Stand: August 2013; § 59 LBO a.F. Rn 526 f. m.w.N. zur Duldungsanordnung bei baurechtlichen Ordnungsverfügungen; so auch Busse/Kraus/Decker, 155. EL August 2024, BayBO Art. 76 Rn 414 ff. m.w.N.). Grundsätzlich können obligatorische oder dingliche Rechte Dritter an einem Gebäude oder einem anderen Gegenstand der Beseitigung durch den Grundstückseigentümer entgegenstehen. Eine solche obligatorische Berechtigung kann sich – wie hier – aus einem Pachtvertrag ergeben, wenn die Anlage, die beseitigt werden soll, Gegenstand eines solchen Vertrages ist. Solange die zuständige Behörde den Widerstand des berechtigten Dritten nicht durch eine vollziehbare Duldungsanordnung überwindet, ist die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung grundsätzlich nicht zulässig (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. August 1996 – 14 AS 96.1624 – juris). Trotz der unterbliebenen Anhörung des Antragstellers durch den Antragsgegner vor Erlass der Duldungsanordnung konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller mit einer Beseitigung der streitbefangenen Zaunanlage nicht einverstanden ist. Hierfür spricht insbesondere das vom Verpächter mit Schreiben vom 15. November 2024 vorgelegte Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Eutin vom 7. Juni 2023. Mit diesem Urteil hat der Antragssteller gegenüber dem Verpächter erwirkt, dass dieser das Beseitigen des Zaunes (Weidezaun) zu unterlassen habe. Nach Auffassung der Kammer war der Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Antragsteller in der vorliegenden Situation grundsätzlich wohl nicht zwingend notwendig. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der zwischen dem Antragsteller als Pächter und dem Verpächter geschlossene Pachtvertrag erst nach Wirksamkeit der Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 – und zwar im Oktober 2021 – geschlossen und somit die obligatorische Berechtigung des Antragstellers an dem Pachtgegenstand auch erst nachträglich begründet wurde. Der Antragsteller hat durch den Abschluss des Pachtvertrages, wenn man die streitbefangene Zaunanlage als vom Pachtvertrag erfasst ansieht, aufgrund naturschutzrechtlicher Vorgaben eine mit der Beseitigungsanordnung gewissermaßen belastete Pachtsache erworben und ist deshalb auch ohne den Erlass einer Duldungsanordnung zur Hinnahme der Beseitigung verpflichtet. Sofern der zwischen dem Antragsteller und dem Pächter geschlossene Pachtvertrag ernst gemeint ist und nicht nur zur Beeinflussung des Verwaltungs- bzw. Vollstreckungsverfahrens abgeschlossen wurde, hat dieser zur Folge, dass das Besitzrecht an dem Pachtgegenstand, also die schuldrechtliche Inhaberschaft an der Pachtfläche, gewechselt hat. Dieser Wechsel am Besitzrecht und die schuldrechtliche Berechtigung des Antragstellers an der Pachtsache und damit – jedenfalls nach Auffassung des Antragstellers – auch an der streitbefangenen Zaunanlage hat im Ergebnis keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der Beseitigungsanordnung. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG zu berücksichtigen. Danach ist eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Aus dieser normativen Vorgabe lässt sich die bewusste Zielsetzung des Landesgesetzgebers entnehmen, zu verhindern, dass behördliche Anordnungen dadurch unterlaufen werden (können), dass das von der Anordnung erfasste Objekt weiter veräußert oder – wie hier – verpachtet wird (vgl. für eine Duldungsanordnung bezüglich einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2003 – 20 ZB 02.2225 – juris; und allgemein Busse/Kraus/Decker, 155. EL August 2024, BayBO Art. 76 Rn 414 ff.; Domning/Möller/Bebensee, 3. Auflage, 16.EL, § 59 LBO a.F. Rn 229). Mit den Vorgaben aus § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass auch durch naturschutzrechtliche Anordnungen die Verantwortlichkeit für das betroffene Grundstück konkretisiert wird; die naturschutzrechtliche Maßnahme erfährt somit eine „dingliche“ Wirkung. § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG sieht nicht nur vor, dass naturschutzrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Rechtnachfolger in das Eigentum am jeweiligen Grundstück Wirkung entfalten, sondern auch gegenüber Rechtsnachfolgern, denen lediglich eine Nutzungsberechtigung an dem Grundstück eingeräumt wurde, wenn es sich um grundstücksbezogene naturschutzrechtliche Anordnungen handelt. Insofern ist es konsequent, wenn eine grundstücksbezogene Anordnung, die – wie hier – gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks erlassen wurde, auch gegenüber demjenigen bestimmte Rechtswirkungen entfaltet, dem nach Erlass der Anordnung eine Nutzungsberechtigung an dem betroffenen Grundstück eingeräumt wurde. Der Abschluss des Pachtvertrages und damit die Einräumung eines Besitzrechtes an der Pachtfläche und an der streitbefangenen Zaunanlage nach Erlass der Beseitigungsanordnung gegenüber dem Eigentümer und Verpächter dürfte vorliegend zwar nicht dazu führen, dass der Antragsteller aufgrund der Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2021 selbst zur Beseitigung der Zaunanlage verpflichtet ist, wohl aber zur Duldung der Beseitigung. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller im Wege der Einräumung des Besitzrechtes an der Pachtsache auch die (volle) Position, aus der der Antragsgegner die Verantwortlichkeit für die Beseitigung der Zaunanlage abgeleitet hat, übernimmt. Er erwirbt durch den Pachtvertrag jedoch eine vom Eigentümer abgeleitete und damit durch die Beseitigungsanordnung belastete Rechtsposition. Es liegt gewissermaßen eine "Teilrechtsnachfolge" in die auch den Eigentümer treffende Duldungspflicht vor. Diese Duldungspflicht hat zwar für den Eigentümer keine selbständige Bedeutung, sofern er der Verpflichtung durch eigenes Handeln nachkommt. Sie ist aber Teil der den Eigentümer zum Handeln verpflichtenden Anordnung, die Grundlage dafür ist, dass der Eigentümer im Fall der Ersatzvornahme die Beseitigung hinzunehmen hat. Da die Beseitigungsanordnung mit ihrem Erlass wirksam wird, spielt es keine Rolle, ob die Anordnung vor oder nach Einräumung des Besitzes unanfechtbar geworden ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. August 1996 – 14 AS 96.1624 –, Rn. 14, juris). Für die Frage der soeben dargestellten Duldungspflicht des Antragstellers kommt es im Übrigen nicht darauf an, welche konkrete Kenntnis er bezüglich der einzelnen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren hinsichtlich der Beseitigung der Zaunanlage hatte oder hat. Diese Frage sowie die Frage, ob und inwiefern der Verpächter im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten verpflichtet gewesen ist, den Pächter über die Details der Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 aufzuklären, mögen – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer etwaigen Auseinandersetzung über die zivilrechtlichen Folgen einer Beseitigung der Zaunanlage relevant werden. Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass bei den Vertragsparteien bei Abschluss des Pachtvertrages gleichwohl ein Bewusstsein dafür vorhanden war, dass die streitbefangene Zaunanlage Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens war bzw. ist. Anderenfalls lässt sich der Zusatz unter § 20 des Pachtvertrages nicht erklären, wonach der Verpächter beauftragt wird, etwaige Probleme wegen der baulichen Anlagen zu regeln. Der Weidezaun wird als Gegenstand etwaiger behördlicher Auseinandersetzungen dabei explizit erwähnt. Aus den dargestellten Erwägungen folgt hingegen nicht die Rechtswidrigkeit der Duldungsanordnung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2024. Der Antragsgegner war vielmehr berechtigt, jedenfalls aus Klarstellungsgründen, die bereits kraft Gesetzes (i.V.m. dem Pachtvertrag) bestehende Duldungspflicht des Antragstellers mittels Verwaltungsakt zu konkretisieren. Jedenfalls angesichts des vorgelegten Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Eutin war zu erwarten, dass der Antragsteller die Beseitigung der Zaunanlage nicht akzeptieren bzw. hinnehmen wird. Der Antragsgegner konnte nicht ausschließen, dass er auf der Grundlage des zivilgerichtlichen Urteils weitere Schritte gegenüber dem Verpächter unternehmen wird, um die Beseitigung der Zaunanlage zu verhindern. Der Erlass einer Duldungsanordnung war daher gerechtfertigt, auch um die Duldungspflicht des Antragstellers – falls notwendig – mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen zu können. Die Duldungsanordnung ist auch nicht deshalb überflüssig und damit rechtswidrig, weil die Zaunanlage – wie der Antragsgegner meint – schon nicht Gegenstand des Pachtvertrages sei. Da sich die Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 allein auf die Zaunanlage bezieht, käme es ausschließlich darauf an, ob der Antragsteller gegenüber der Beseitigung der Anlage eine schuldrechtliche oder dingliche Rechtsposition einwenden könnte. Nach der Lesart des Antragsgegners wäre dies jedoch nicht der Fall. Die Kammer geht insoweit jedoch davon aus, dass die streitbefangene Zaunanlage vom Pachtvertrag erfasst wird. Hierfür spricht zunächst, dass unter § 1 des Pachtvertrages die Pachtsache allein mit dem in Rede stehenden Flurstück bezeichnet wird. Zwar findet sich unter § 20 („zusätzliche Vereinbarungen“) die Ergänzung, dass die auf der anliegenden Karte schraffierte Fläche innerhalb des Weidezauns gepachtet werde. Diese Formulierung kann jedoch nicht so verstanden werden, dass damit die Zaunanlage zwangsläufig nicht Gegenstand des Pachtvertrages sein soll. Ist – wie hier – eine eingezäunte Fläche Gegenstand eines Pachtvertrages liegt es nahe, dass auch eine die Umgrenzung der Fläche definierende bauliche Anlage in Form eines Zauns Bestandteil der Pachtfläche sein soll. Ein anderer Wille der Vertragsparteien ergibt sich auch nicht aus der dem Pachtvertrag beigefügten Anlage. Aus dem Lageplan und der dort eingezeichneten schraffierten Fläche folgt jedenfalls nicht, dass die Zaunanlage nicht Gegenstand des Pachtvertrages sein soll. Auch die Ergänzung in § 20 des Pachtvertrages, wonach der Verpächter beauftragt wird, etwaige Probleme wegen der baulichen Anlagen (wohl gemeint: auf der Pachtfläche) zu regeln, spricht dafür, dass auch der Weidezaun Gegenstand des Pachtvertrages sein soll. Der Weidezaun wird als Gegenstand etwaiger behördlicher Auseinandersetzungen explizit erwähnt. Wenn der Zaun schon nicht Gegenstand des Pachtvertrags hätte sein sollen, wäre die Aufnahme des Zusatzes überflüssig gewesen. Für die Einbeziehung der Zaunanlage in das Pachtverhältnis spricht zumindest indiziell auch die vom Antragsteller beim Amtsgericht Eutin erwirkte Verpflichtung des Verpächters, die Beseitigung der Zaunanlage zu unterlassen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat auch nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor dem Erlass der Duldungsanordnung nicht gemäß § 87 Abs. 1 LVwG angehört hat. Die danach grundsätzlich erforderliche Anhörung war vorliegend allerdings nicht gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 5 LVwG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn Maßnahmen im Vollzug oder der Vollstreckung getroffen werden sollen. Der Erlass einer Duldungsanordnung stellt jedoch keine Maßnahme im Vollzug oder der Vollstreckung dar, vor deren Erlass ist daher grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen (vgl. Busse/Kraus/Decker, 155. EL August 2024, Art. 76 Rn 413). Durch die Duldungsanordnung wird erstmals in die (privaten) Rechte der zur Duldung verpflichteten Person eingegriffen. Zwar sollen mit der Duldungsanordnung Vollstreckungshindernisse gegenüber dem Hauptverantwortlichen einer ordnungsbehördlichen Maßnahme überwunden werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Duldungsanordnung als solche eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt. Die Sinnhaftigkeit bzw. Notwendigkeit einer Anhörung des (potentiell) Duldungspflichtigen ergibt sich vor allem daraus, dass eine Duldungsanordnung dann nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene mit der durchzuführenden Maßnahme einverstanden ist. Ob ein solches Einverständnis besteht, wird in der Regel über die Anhörung des Betroffenen ermittelt werden können (vgl. Domning/Möller/Bebensee, 3. Auflage 2013, § 59 LBO a.F. Rn 525). Dass eine Anhörung des Antragstellers aus anderen Gründen nicht geboten oder entbehrlich gewesen ist bzw. eine entsprechende Ermessensausübung vorliegt, ist nicht ersichtlich und wurde vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Ob der Anhörungsmangel schon durch die Möglichkeit für den Antragsteller seine Einwendungen gegen die Duldungsanordnung im gerichtlichen Eilverfahren vorzutragen und die Stellungnahme des Antragsgegners vom 19. Dezember 2024 gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt wurde, bedarf angesichts der nachfolgenden Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu allgemein OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 MB 88/19 – juris Rn 7 ff.; VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 – juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 – juris). Im Rahmen der Abwägung des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse ist letztlich zu berücksichtigen, dass die Anhörung des Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden und somit eine Heilung des Anhörungsmangels eintreten kann, vgl. § 114 Abs. 2 LVwG (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2021 – 1 B 103/21 – juris, Rn 8, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 2 B 14/23 – juris, Rn. 30). Allein das Erfordernis der Nachholung einer Anhörung führt nicht zwangsläufig zum Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, da bei einer noch bestehenden Heilungsmöglichkeit die formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 – OVG 1 S 36.08 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 3 Bs 218/05 – juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 – juris). Es bestehen vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nachholung der Anhörung nicht erfolgen wird bzw. ihren Zweck nicht mehr wird erfüllen können. Zum einen hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 ausgeführt, dass er die Anhörung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren nachholen wird. Zum anderen liegen (noch) keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme vor, dass sich die Beseitigungsanordnung und damit auch die Duldungsanordnung durch den Vollzug der Beseitigungspflicht vor Abschluss einer Anhörung im Widerspruchsverfahren erledigen wird. Zwar hat der Antragsgegner gegenüber dem Verpächter bereits ein Zwangsgeld festgesetzt und die Festsetzung eines erhöhten Zwangsgeldes angedroht und damit auch das Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verpächter eingeleitet. Allerdings wehrt sich der Verpächter gegen diese Vollstreckungsmaßnahmen mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (Widerspruch und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021). Angesichts dessen und des zu erwartenden Zeitablaufs bis zu einer Entscheidung in diesen Verfahren sowie aufgrund des Umstandes, dass der Antragsgegner noch nicht die Ersatzvornahme bezüglich der Beseitigung der Zaunanlage angedroht hat, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner die gebotene Anhörung nötigenfalls kurzfristig, jedenfalls aber vor einer (zwangsweisen) Entfernung der Zaunanlage, wird durchführen können. Nach Auffassung der Kammer überwiegt vorliegend auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In diese Interessenabwägung ist in erster Linie einzustellen, dass die Duldungsanordnung der Realisierung der Vollziehung der Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 dienen soll und für eben diese Beseitigungsanordnung ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Es würde dem Ziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung zuwiderlaufen, wenn durch das Eingelegen von Rechtmitteln gegen eine Duldungsanordnung und der damit eintretenden aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Realisierung der Beseitigungsanordnung letztlich bis zum rechtkräftigen Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Duldungsanordnung aufgeschoben würde, weil der Vollziehung ein Vollstreckungshindernis entgegensteht. Insofern rechtfertigen die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der korrespondierenden Duldungsanordnung gegenüber einem obligatorisch Berechtigten (vgl. zu einer grundsätzlichen Kongruenz der Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsbeseitigungsanordnung und der Voraussetzungen einer Duldungsverfügung OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 3 M 665/19 OVG –, juris). Sowohl das erkennende Gericht als auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht haben die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 hier bestätigt. Diesem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug stehen keine ausreichend gewichtigen Interessen des Antragstellers gegenüber. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Antragsteller – wie bereits dargestellt – kraft Gesetzes (i.V.m. mit dem Pachtvertrag) zur Duldung der Beseitigung verpflichtet ist und er sich wegen etwaiger negativer Folgen der Beseitigung der Zaunanlage oder dadurch möglicherweise entstehender (finanzieller) Schäden an seinen Verpächter zu halten hat. Das Fehlen eines (besonderen) öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ergibt sich zudem auch aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach der Antragsgegner nach dem Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht tätig geworden und die Vollstreckung erst im Dezember 2024 eingeleitet worden sei. Wie bereits dargestellt führen die vom Antragsteller angeführten Erwägungen nicht zu einer Verwirkung der ordnungsrechtlichen Befugnisse des Antragsgegners. Zwar kann eine faktische Duldung des (bau)rechtswidrigen Zustandes über längere Zeit unter Umständen einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung entgegenstehen. Dies ist aber dann regelhaft nicht der Fall, wenn es an einem Vertrauen darauf fehlt, dass der (bau)rechtswidrige Zustand auf längere Sicht geduldet würde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. August 2001 – 10 B 705/01 – juris). An einem solchen Vertrauenstatbestand auf Seiten des Antragstellers fehlt es jedoch, da der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, den durch die Zaunanlage bedingten naturschutzrechtswidrigen Zustand dauerhaft bzw. endgültig hinzunehmen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 237, § 236 LVwG erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs. Es bestehen insofern keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 €. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Da konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes der Duldungsanordnung für den Antragsteller fehlen, würde grundsätzlich die Heranziehung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000 € in Frage kommen. Allerdings ist bei der Bestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen, dass die Duldungsanordnung der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung vom 28. Mai 2021 dienen soll. Das erkennende Gericht hat im Hauptsacheverfahren des Verpächters gegen die Beseitigungsanordnung einen Streitwert in Höhe von 2.000 € angenommen. Es ist daher sachgerecht, diese Wertannahme auch für die angefochtene Duldungsanordnung heranzuziehen. Der sich danach ergebende Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.