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Urteil

1 A 275/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0311.1A275.17.00
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Leitsätze
1. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2010 – 2 BvR 591/06 –, NJW 2011, 365 und juris, Rn. 3).(Rn.37) 2. Die Regelungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über die gestaffelte Erhebung des besonderen Kirchgeldes, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen und zu dessen Bestimmung wiederum auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten abstellen, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 –, BVerfGE 19, 268 und juris Rn. 38).(Rn.25) 3. Zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehegatten vergleiche VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 – 1 K 805/14 –, juris Rn. 41.(Rn.32)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2010 – 2 BvR 591/06 –, NJW 2011, 365 und juris, Rn. 3).(Rn.37) 2. Die Regelungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über die gestaffelte Erhebung des besonderen Kirchgeldes, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen und zu dessen Bestimmung wiederum auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten abstellen, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 –, BVerfGE 19, 268 und juris Rn. 38).(Rn.25) 3. Zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehegatten vergleiche VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 – 1 K 805/14 –, juris Rn. 41.(Rn.32) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klägerin ihre Klage gegen die Kirchgeldfestsetzung in Höhe von 695,00 € für das Jahr 2014 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die danach noch anhängige und insofern zulässige Anfechtungsklage, über die nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichterin entschieden werden kann, ist unbegründet. Hierzu hat das Gericht in dem im zugehörigen Eilverfahren 1 B 96/17 ergangenen Beschluss vom 23. Oktober 2017 bereits Folgendes ausgeführt: „Die angefochtene Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes erweist sich nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer bilden § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.08.2014. Mit diesen Regelungen hat der Landesgesetzgeber die Kirchen ermächtigt, Kirchensteuer u. a. in Form eines besonderen Kirchgeldes von denjenigen kirchenangehörigen Personen zu erheben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Art und Höhe der zu erhebenden Steuer werden durch die zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Vorfeld durch staatlich anzuerkennenden Beschluss festgelegt (§§ 1 Abs. 2, 2 KiStG). Von dieser Ermächtigung hat die Gebrauch gemacht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 10 des Kirchensteuergesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 25.09.2013 (KABl. S. 438, Kirchensteuerordnung, im Folgenden: KiStO) i. V. m. § 3 des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuer vom 25.09.2013 (KABl. S. 446, Kirchensteuerbeschluss, im Folgenden: KiStB ). Danach können Kirchensteuern – einzeln oder nebeneinander – erhoben werden u. a. als Kirchensteuer vom Einkommen in Form eins besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchtstabe b KiStO). Gemäß § 3 Abs. 1 KiStB wird das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt veranlagt werden. Die Höhe des Kirchgeldes wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KiStO nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Als Bemessungsrundlage wird hierfür nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KiStO auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten abgestellt. Die genaue Festsetzung des Kirchgeldes erfolgt sodann anhand eines pauschalisierten Satzes, der sich aus der in § 3 Abs. 2 KiStB enthaltenen Kirchgeldtabelle ergibt. Diese legt ausgehend von einem nach 13 Stufen gestaffelten gemeinsamen Einkommen als Bemessungsgrundlage ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld beginnend bei 96 € jährlich auf der ersten Stufe (gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ab 30.000 € bis 37.499 €) und höchstens 3.600 € jährlich auf der letzten Stufe (gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 300.000 Euro und mehr) fest. Die genannten Regelungen begegnen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere stehen sie nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 –. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung den sogenannten Halbteilungsgrundsatz, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer erhoben wird, für verfassungswidrig erklärt. Da die Kirchensteuer nur an Merkmale anknüpfen dürfe, die in der Person des kirchenangehörigen Ehepartners gegeben seien, stelle das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehepartners keine zulässige Besteuerungsgrundlage dar. In einem obiter dictum hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil darauf hingewiesen, dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben. Um dies zu vermeiden, könne sich die Kirchensteuer der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten orientieren. Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten (BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 –, juris Rn. 38). Die Regelungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über die gestaffelte Erhebung des besonderen Kirchgeldes, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen und zu dessen Bestimmung wiederum auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten abstellen, stehen im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Es ist auch nicht so, dass mit dieser Regelung der Ehegatte der Antragstellerin faktisch zur Kirchensteuer herangezogen würde. Es werden jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Einkommensanteile des nicht kirchenangehörigen Ehegatten, die die steuerliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten erhöhen, bei dessen Besteuerung berücksichtigt. Dem Gesetzgeber steht ein denkbar weiter Gestaltungsraum bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu. Wenn der Gesetzgeber entschieden hat, für die Bemessung der besonderen Kirchgelds an den durch die – durch Zusammenveranlagung als Wirtschaftsgemeinschaft privilegierte – Ehegemeinschaft und das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten erhöhten Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten anzuknüpfen, so werden damit nicht persönliche Besteuerungsmerkmale des nicht kirchensteuerangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage einbezogen, sondern es wird ausschließlich an persönliche Besteuerungsmerkmale des kirchenangehörigen Ehegatten angeknüpft (FG Thüringen, Urt. v. 23.02.2016 – 2 K 39/15 –, juris Rn. 15). Das gemeinsame Einkommen und damit auch das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten dient lediglich als Hilfsmaßstab, um den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu bestimmenden Lebensführungsaufwand bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln. Dass dabei zumindest mittelbar faktisch durch den konfessionslosen Ehegatten erworbene Einkommensteile auch in die Kirchenbesteuerung mit einbezogen werden, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent (dazu im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 18.02.1977 – VII C 48.73 –, juris Rn. 28). Gerechtfertigt ist dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gemäß § 1360a BGB (sog. Taschengeldanspruch) auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll (BFH, Urt. v. 19.10.2005 – I R 76/04 –, juris Rn. 31 mit Verweis auf BT-Drucks. 2/3409, S. 37). Die Berücksichtigung des Gesamteinkommens als Hilfsmaßstab zur Ermittlung des Lebensführungsaufwands des Kirchensteuerpflichtigen ist angesichts der im Steuerrecht zulässigen Typisierung und Pauschalisierung nicht zu beanstanden, weshalb entsprechende Regelungen anderer Kirchen in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungs- und Finanzgerichte für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wurden (VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 – 1 K 805/14 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Diese Rechtsprechung hat zwischenzeitlich auch seitens des Bundesverfassungsgerichts ausdrückliche Bestätigung erfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 –, juris Rn. 3; sowie bereits – für die hessischen Regelungen: BVerfG, Beschl. v. 30.08.1982 – 1 BvR 1109/81 –, juris Leitsatz 2). Es liegt auch kein Verstoß gegen die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1995 gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG vor. Der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf Fallkonstellationen, in denen eine Orientierung am Lebensführungsaufwand zur Bemessung der Kirchensteuer zulässig sein könne, enthält keinen tragenden Rechtssatz, der die Bindungswirkung auslösen könnte. Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregel und konkreter Entscheidung stehen (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997 – 1 BvR 479/92 –, juris Rn. 80). In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um die Verfassungswidrigkeit einer kirchensteuerrechtlichen Regelung, wonach die Kirchensteuer nach der Hälfte des Gesamteinkommens beider Ehegatten bemessen wird (Halbteilungsgrundsatz). Der Hinweis am Ende der Entscheidung, unter welchen Umständen eine Orientierung am Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten möglich sei, steht außerhalb des Begründungszusammenhangs zur Verfassungswidrigkeit des Halbteilungsgrundsatzes. Vielmehr werden damit vom Bundesverfassungsgericht Möglichkeiten einer verfassungsgemäßen Besteuerung aufgezeigt. Der Hinweis im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 –, juris Rn. 38) enthält im Übrigen auch keine abschließende Aufzählung von Voraussetzungen für die Anwendung des Besteuerungsmerkmals „Lebensführungsaufwand“. Für die Berücksichtigung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ist insbesondere nicht Voraussetzung, dass die Antragstellerin nicht über ein erhebliches eigenes Einkommen verfügt, so dass sie bei Nichtanwendung der Vorschriften des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe kirchensteuerfrei bliebe. Die Konstellation, in der der kirchenangehörige Ehegatte über kein oder jedenfalls ein nur sehr geringes Einkommen verfügt, mag – angestoßen durch das Bundesverfassungsgericht – zwar der Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gewesen sein. Die Anwendung der entsprechenden Regeln ist deshalb aber nach Maßgabe des Grundgesetzes nicht auf diese Konstellation beschränkt (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 – 1 K 805/14 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn die kirchenrechtlichen Regelungen – wie die hier maßgeblichen – die Heranziehung zu einem besonderen Kirchgeld unabhängig von dem seitens des kirchenangehörigen Ehegatten erzielten Einkommen allein davon abhängig machen, ob die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies ist vor allem deshalb sachgerecht, weil auch dem bei der Zusammenveranlagung anzuwendenden Splittingtarif die Vorstellung zugrunde liegt, dass zusammen lebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an dem Einkommen des anderen zur Hälfte teil hat, auch wenn die Einkünfte als solche von dem anderen Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG erzielt werden (FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 – 1 K 4952/02 –, juris Rn. 25). Die Wahl des Splittingtarifs „lohnt“ sich auch keineswegs erst dann, wenn ein Ehepartner kein oder ein nur sehr geringes Einkommen hat. Wegen des progressiv ansteigenden Einkommensteuertarifs profitieren die Eheleute von der gemeinsamen Veranlagung vielmehr bereits dann, wenn zwischen ihnen überhaupt eine (merkliche) Einkommensdifferenz besteht. Eine solche liegt ungeachtet des nicht unerheblichen eigenen Einkommens der Antragstellerin gerade auch bei der Antragstellerin und ihrem Ehegatten vor. Wählen die Ehegatten die Zusammenveranlagung, weil die Berücksichtigung des jeweils Erworbenen als gemeinsames Einkommen sich steuerrechtlich zu ihren Gunsten auswirkt, so können sie dann andererseits nicht verlangen, kirchensteuerrechtlich wie getrennt veranlagte Eheleute behandelt zu werden. Ein unzulässiger Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG liegt darin schon deshalb nicht, weil der kirchenangehörige Ehegatte einer Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ohne Weiteres dadurch entgehen kann, dass er das Wahlrecht zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG zugunsten der getrennten Veranlagung ausübt. Bei der Entscheidung über die gemeinsame Veranlagung haben die Ehegatten mithin die Möglichkeit abzuwägen, ob der Vorteil des Splittingtarifs, mit dem ggf. eine höhere Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes einhergeht, für sie insgesamt günstiger ist, als der Vorteil einer getrennten Veranlagung mit einer geringeren oder entfallenden Kirchensteuer. Den Eheleuten die Möglichkeit zu eröffnen, die Vorteile aus der Zusammenveranlagung der Einkommensteuer und hinsichtlich der Kirchensteuer die der getrennten Veranlagung gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.04.1966 – 1 BvR 16/66 –, juris Rn. 8; BFH, Urt. v. 19.10.2005 – I R 76/04 –, juris Rn. 31; VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 – 1 K 805/14 –, juris Rn. 40; FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 – 1 K 4952/02 –, juris Rn. 27). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dient die streitgegenständliche Regelung nicht dazu das Steueraufkommen zu maximieren. Sie führt lediglich zu einer Besteuerung entsprechend der Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und stellt damit verfassungsgemäße Zustände her. Die von der Antragstellerin geforderte Beschränkung der Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe auf Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte über kein oder nur ein unerhebliches Einkommen verfügt und damit ohne das besondere Kirchgeld kirchensteuerfrei bliebe, verstieße indes gegen das verfassungsrechtliche Gebot der „horizontalen“ Steuergerechtigkeit. Dieses Gebot entspringt dem allgemeinen Gleichheitssatz und bedeutet, dass bei gleicher Leistungsfähigkeit die gleiche Leistung zu erfolgen hat (siehe BVerfG, Beschl. v. 16.03.2005 – 2 BvL 7/00 –, juris Rn. 68; BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 – 1 BvR 620/78 –, juris Rn. 75 m. w. N.). Ein Abstellen auf die Einkommenslosigkeit bzw. anderenfalls gegebene Kirchensteuerfreiheit als Voraussetzung für die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe würde zu unbilligen Ergebnissen führen, weil Steuerschuldner mit gleicher Leistungsfähigkeit unterschiedlich besteuert würden: Bei einem kirchenangehörigen Ehegatten ohne eigenes Einkommen mit einem alleinverdienenden konfessionslosen Ehegatten würde bei dieser Vorgehensweise die Festsetzung von Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes erfolgen. Dieses besondere Kirchgeld kann dann eine höhere Besteuerung darstellen als die eines kirchenangehörigen Ehegatten mit eigenem Einkommen, der mit dem Einkommen des konfessionslosen Ehegatten über ein vergleichbares Gesamteinkommen verfügt. Denn anders als bei dem kirchenangehörigen Ehegatten in Alleinverdienerehe bliebe bei der zweiten Konstellation die durch das Einkommen des Ehegatten erhöhte Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Der Verstoß gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit würde sich sogar zuspitzen zu einer ungerechten Besteuerung „in vertikaler Richtung“, da Fälle entstehen könnten, in denen ein kirchenangehöriger Ehegatte mit höherem Gesamteinkommen ausschließlich aufgrund eines eigenen erheblichen Einkommens zu einer geringeren Kirchensteuer herangezogen würde als ein kirchenangehöriger Ehegatte in Alleinverdienerehe. Die Nichtberücksichtigung des Lebensführungsaufwandes des kirchenangehörigen mitverdienenden Ehegatten würde trotz faktisch höherer Leistungsfähigkeit zu einer wesentlich geringeren Kirchensteuer – nämlich der ausschließlich am eigenen Einkommen bemessenen Kircheneinkommensteuer – führen. Auch die in § 3 Abs. 4 KiStG vorgesehene Vergleichsrechnung zwischen Kircheneinkommensteuer und besonderem Kirchgeld, die zur Festsetzung des höheren Betrages führen soll, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Diese Vergleichsrechnung dient letztlich einer gerechten Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Der Verweis der Antragstellerin auf die sonst im Steuerrecht anzutreffende Günstigerprüfung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Günstigerprüfung ist ein Instrument des Steuerrechts, das bei gesetzlich vorgesehenen Steuervergünstigungen zur Anwendung kommt, um dem Steuerpflichtigen den größten Steuervorteil zu gewähren. Letztlich dient auch die Günstigerprüfung in den entsprechenden Fällen als Korrektiv zur Herstellung von Steuergerechtigkeit. Sie erfolgt aber auf einer anderen Ebene als die Bemessung der Kirchensteuer anhand der Vergleichsrechnung nach § 3 Abs. 4 KiStG. Denn die Vergleichsberechnung nach § 3 Abs. 4 KiStG soll von vornherein zu einer der individuellen Leistungsfähigkeit angemessenen Besteuerung führen. Hingegen erfolgt die Günstigerprüfung in den dafür vorgesehenen Fällen auf der der tatbestandsmäßigen Entstehung einer Steuerschuld nachgelagerten Ebene der Steuervergünstigungen zur angemessenen Entlastung des Steuerpflichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem maßgeblichen Urteil vom 14.12.1965 auch ausgeführt, dass die Kirchensteuer bei Berücksichtigung des höheren „Lebensführungsaufwands“, beeinflusst durch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten, nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten folgen dürfe, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreite. Erforderlich aber auch ausreichend ist daher, dass bei der Ausgestaltung des Steuertarifs folgende Punkte berücksichtigt werden: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten ist bei geringem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt. Ein Teil des gemeinsamen Einkommens führt nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes. Von einer gewissen Einkommenshöhe an steigt der Lebensführungsaufwand nicht mehr (zu diesen Punkten: BFH, Urt. v. 19.10.2005 – I R 76/04 –, juris Rn. 31; VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 – 1 K 805/14 –, juris Rn. 41; FG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2004 – 1 K 4952/02 –, juris Rn. 25). Diesen Vorgaben entsprechen die Regeln der §§ 3 KiStG, 10 KiStO und 3 KiStB zum besonderen Kirchgeld. Nach § 3 Abs. 5 KiStG wird das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchsteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dienen kann. Bei der Bemessung des besonderen Kirchgeldes nach der Kirchgeldtabelle in § 3 Abs. 2 KiStB werden die oben genannten Vorgaben hinreichend berücksichtigt. So werden Ehepaare mit geringem Einkommen dadurch entlastet, dass das besondere Kirchgeld überhaupt erst ab einer Einkommenshöhe von 30.000 Euro erhoben wird. Indem zudem ab einem Einkommen von 300.000 Euro das besondere Kirchgeld nicht mehr ansteigt, wird schließlich berücksichtigt, dass der Lebensführungsaufwand bestimmte Grenzen typischerweise nicht überschreitet und deshalb das Einkommen des anderen Ehegatten nicht grenzenlos zu einer Erhöhung des Kirchgeldes führen kann. Hinzu kommt, dass das besondere Kirchgeld, das in der jeweiligen Stufe weniger als 1 % des gemeinsamen Einkommens ausmacht, gemessen an dem zugrunde gelegten Eheeinkommen verhältnismäßig gering ist und insbesondere niedriger ausfällt, als es bei einer Kirchensteuer vom anteiligen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz der Fall wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1977 – VII C 48.73 –, juris Rn. 31; BFH, Urt. v. 19.10.2005 – I R 76/04 –, juris Rn. 27; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.06.2012 – 10 K 3864/11 –, juris Rn. 47; VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 – 1 K 805/14 –, juris Rn. 42). Etwaige dennoch verbleibende Unbilligkeiten, die sich im Einzelfall beispielsweise aus besonderen finanziellen Belastungen ergeben, können nach § 20 Abs. 1 KistO über einen Erlass, eine Niederschlagung oder eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1977 – VII C 48.73 –, juris Rn. 32; VG Cottbus, Urt. v. 26.01.2017 – 1 K 805/14 –, juris Rn. 43). Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide. Soweit sich aus den Sachakten keine Hinweise auf die Durchführung einer Anhörung gemäß § 91 Abs. 1 S.1 AO, der als spezialgesetzliche Regelung des Finanzverwaltungsrechts der allgemeinen Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG vorgeht, steht dies der formellen Rechtmäßigkeit nicht entgegen, denn vorliegend ist dieser Formfehler jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens als geheilt anzusehen. Eine Verletzung der Anhörungspflicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG ist als unbeachtlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG anzusehen, wenn sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 3 C 14/09 –, juris Rn. 37). Das setzt voraus, dass der Beteiligte – nachträglich – eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 45 Rn. 26). Aufgrund des identischen Wortlautes bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Übertragung dieser Erwägungen auf § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO. Eine Heilung in diesem Sinne ist hier eingetreten. Die Antragstellerin hat im Widerspruchsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und diese durch die umfassende Darlegung ihrer Rechtsansichten zur Stellungnahme genutzt. Der Antragsgegner ist im Rahmen seines Widerspruchsbescheids jedenfalls auch auf die Argumentation der Antragstellerin eingegangen. Ausgehend von den – wie oben dargelegt – nicht zu beanstandenden kirchenrechtlichen Regelungen zur Festsetzung eines besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe begegnet schließlich auch die seitens des Antragsgegners konkret erfolgte Festsetzung des besonderen Kirchgeldes für die Jahre 2014 und 2015 keinen Bedenken. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2014 verfügten die Antragstellerin und ihr Ehegatte im Jahr 2014 über ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 98.774 €. Nach Stufe 6 (Einkommen zwischen 87.500 € und 99.999 €) der Kirchgeldtabelle in § 3 Abs. 2 KiStB entspricht dies dem festgesetzten besonderen Kirchgeld von 696 €. Für das Jahr 2015 wurde, ausgehend von einem gemeinsamen Einkommen in Höhe von 131.362 €, folgerichtig ein Kirchgeld nach Stufe 8 (Einkommen zwischen 125.000 € und 149.999 €) der Kirchgeldtabelle in § 3 Abs. 2 KiStB festgesetzt.“ An dieser Auffassung hält das Gericht auch in Ansehung der klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 6. November 2017 fest. Das Bundesverfassungsgericht hat u. a. im Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2010 – 2 BvR 591/06 –, juris, ausgeführt, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe bereits durch seine Rechtsprechung geklärt und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2010 – 2 BvR 591/06 –, Rn. 3, juris). Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf das von der Klägerin vielzitierte Urteil vom 14. Dezember 1965 – 1 BvR 606/60 –, BVerfGE 19, 268-282, hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann und ausgeführt, dass verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden ist, wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird. Diese Entscheidung hat im Jahr 2019 der Bundesfinanzhof aufgegriffen und die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes auch für den Fall bestätigt, dass der kirchenangehörige Ehegatte – wie hier – über ein eigenes (geringes) Einkommen verfügt (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – I B 28/18 –, juris Rn 13). Gegen die Festsetzung des Kirchgeldes der Höhe nach hat die Klägerin nichts eingewandt. In der Folge war die Klage – soweit sie noch anhängig war – mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, resultiert ihre Kostentragungspflicht aus §§ 92 Abs.3 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.706,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes. Sie ist evangelischer Konfession, ihr Ehemann ist konfessionslos. Beide Ehegatten beziehen Einkommen und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2014 setzte das Finanzamt S. im Bescheid „über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ vom 18.04.2017 ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 696,00 € fest und ging von einem zu versteuernden Einkommen von 98.774,00 € aus. Für das Jahr 2015 wurde mit Bescheid des Finanzamtes S. vom 18.04.2017, ausgehend von einem Einkommen von 131.362,00 €, ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 1.200,00 € festgesetzt. Im selben Bescheid wurde nachträglich als Vorauszahlung für Kirchensteuer für das Jahr 2016 ein Betrag von 495,00 € und für das Jahr 2017 eine Gesamt-Vorauszahlung in Höhe von 1.011,00 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 05.05.2017 setzte das Finanzamt S. gegen die Klägerin als laufende Vorauszahlung der Kirchensteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 680,00 € fest und erläuterte hierzu, dass sich durch die Festsetzung der Einspruch/Antrag vom 24.04.2017 erledige. Ausweislich der Steuerbescheide belief sich das zu versteuernde Einkommen der Klägerin im Jahr 2014 auf 23.915,00 € und im Jahr 2015 auf 23.701,00 €. Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 27.04.2017 Widerspruch hinsichtlich sämtlicher Festsetzungen eines besonderen Kirchgeldes für die Jahre 2014 bis 2017 beim Finanzamt S. ein. Diesen begründete sie damit, dass es zum einen aufgrund ihres eigenen Einkommens an einem verfassungsgemäßen Besteuerungsgrund, ferner an einer zulässigen Bemessungsgrundlage fehle. Eine Vergleichsberechnung zwischen Kirchensteuer und besonderem Kirchgeld sei willkürlich, weil dadurch Art, Bemessungsgrundlage, Steuertarif und Steuerhöhe vom errechneten Betrag abhängig gemacht würden. Die in Rede stehenden Festsetzungen und die landesrechtlichen Regelungen, auf denen diese beruhten, stünden im Widerspruch zu den maßgeblichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 –, wonach die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes als Besteuerung des Lebensführungsaufwandes zum einen an die Voraussetzung der „sonstigen Kirchensteuerfreiheit“ geknüpft sei, und zum anderen im Falle einer Besteuerung des Einkommens durch die Kirche nur das Einkommen des Kirchenmitgliedes besteuert werden dürfe. Die Kirche habe nicht die rechtliche Möglichkeit, von staatlichen, konstitutiven Normierungen abzuweichen. Gleiches gelte für die hier zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 14.12.1965 –1 BvR 606/60 – festgelegt, dass keine rechtliche Möglichkeit für ein Splittingverfahren bestehe und dass die Einkommen eines steuerpflichtigen und eines nicht-steuerpflichtigen Ehegatten nicht zusammengerechnet werden dürften. Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04 – klargestellt, dass das besondere Kirchgeld nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich sei, als der kirchenangehörige Ehegatte mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe. Daher sei auch das Finanzamt verpflichtet, das besondere Kirchgeld ausschließlich gegen einen einkommenslosen Ehegatten festzusetzen. Soweit einzelne Gerichtsurteile etwas anderes besagten, handele es sich hierbei um Rechtsfehler. Insbesondere sei in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu den Aktenzeichen I B 64/11, I B 98/09, I R 44/05, I R 62/05, I R 64/05, I B 43/06 fälschlicherweise das Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04 –, das sich auf Alleinverdiener beziehe, auf Doppelverdiener-Konstellationen übertragen worden. Der Bundesfinanzhof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 – I B 109/12 – klargestellt, dass mit Blick auf das Urteil vom 19.10.2005 – I R 76/04 – und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 – die Rechtslage insoweit eindeutig sei, als dass Kirchensteuer und Kirchgeld strikt voneinander zu trennen seien und letzteres nur subsidiär erhoben werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er im Wesentlichen mit Verweis auf die maßgeblichen Regelungen in §§ 9 Abs. 1 und 10 der Kirchensteuerordnung (KiStO) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 5 Kirchensteuergesetz (KiStG). Bei dem besonderen Kirchgeld handele es sich nach diesen Vorschriften um einen kirchensteuerlichen Mindestbetrag in glaubensverschiedener Ehe. Die Regelungen stünden auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn dieses habe in dem Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 – unter Verweis auf das maßgebliche Urteil vom 14.12.1965 –1 BvR 606/60 – selbst ausgeführt, dass das Kirchenmitglied nach Maßgaben seines Lebensführungsaufwandes an den kirchlichen Lasten beteiligt werden könne. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde, sei hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Klägerin hat am 26.06.2017 Klage gegen die Kirchgeldfestsetzungen von 2014 bis 2017 erhoben und stellte am selben Tag einen Eilantrag (Az.1 B 96/17). Zur Begründung der Klage wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruch und macht darüber hinaus geltend, die Festsetzungen der Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes verstießen gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG. Die Missachtung tragender Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 – verstoße insbesondere auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten sei ein steuerrechtliches Konstrukt, das nur greife, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig seien, was im Hinblick auf die Kirchensteuer aber gerade nicht der Fall sei. Ferner sei das KiStG insoweit unbestimmt, als dass es bei glaubensverschiedener Ehe sowohl die Erhebung einer Kirchensteuer gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 KiStG als auch eines besonderen Kirchgeldes nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, 5 KiStG als „Kann-Bestimmung“ vorsehe. Diese Unbestimmtheit werde durch § 3 Abs. 3 KiStG, der eine Vergleichsberechnung vorsehe, aufgehoben, was indes kein sachgerechter Besteuerungsgrund sei. Die Generierung höheren Steueraufkommens durch Vergleichsrechnung sei dem deutschen Steuerrecht wesensfremd. Vielmehr werde bei allen Steuerarten in Fällen von Vergleichsrechnungen eine Günstigerprüfung vorgenommen und in der Folge die niedrigere Steuer erhoben. Darüber hinaus werde durch diese Art der Besteuerung auch der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 GG eingeschränkt. Da die evangelische Kirche nicht nur eine religiöse Gesellschaft sei, sich vielmehr auch gesellschaftspolitisch, partei- und sogar außenpolitisch positioniere, werde ihr Ehemann über die Besteuerung des gemeinsamen Einkommens gezwungen, seinen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen entgegenlaufende Unterfangen zu finanzieren. Durch Beschluss vom 28.09.2017 lehnte das Gericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren 1 B 96/17 ab. Nachdem die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Kirchgeldfestsetzung für das Jahr 2014 mit Schriftsatz vom 06.11.2017 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, den Bescheid des Finanzamtes S. vom 18.04.2017 aufzuheben, soweit hierin für das Jahr 2015 1.200,00 Euro Kirchensteuer, für das Jahr 2016 495,00 Euro und für das Jahr 2017 1.011,00 Euro Kirchensteuervorauszahlung festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Vergleichsberechnung und die Anwendung der Grundsätze des besonderen Kirchgeldes auf zusammen veranlagte Ehepartner mit jeweils eigenem Einkommen sei aus Grundsätzen der Steuergerechtigkeit angemessen. Denn ohne eine derartige Regelung bestünde die Gefahr, dass Kirchenmitglieder in glaubensverschiedener Ehe, die ein eigenes Einkommen hätten, mit ihrem Ehegatten gemeinsam zur Steuer veranlagt würden und über ein bestimmtes gemeinsames zu versteuerndes Einkommen verfügten, zu einer anderen Kirchensteuer herangezogen werden könnten im Vergleich zu anderen Kirchenmitgliedern in vergleichbarer Situation, die aber nicht über ein eigenes zu versteuerndes Einkommen verfügten. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19.09.2017 dem damaligen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren 1 B 96/17 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.