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Urteil

3 K 1015/20.MZ

VG Mainz Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2023:0118.3K1015.20.00
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Leitsätze
1. Die Bemessung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen auf der Grundlage des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt.(Rn.22) 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Regelungen über das besondere Kirchgeld an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten und damit an dessen individuelle Leistungsfähigkeit anknüpfen.(Rn.23) 3. Ein "obiter dictum" in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG.(Rn.34) . 4. Die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegenüber einem kirchenangehörigen Ehegatten, der über ein eigenes Einkommen verfügt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung.(Rn.38) 5. Die unterschiedlichen Regelungen der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Bistümer über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds verstoßen angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Kirchenautonomie - die auch bei der Festlegung der Grundsätze der Erhebung von Kirchensteuern gilt - nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bemessung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen auf der Grundlage des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt.(Rn.22) 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Regelungen über das besondere Kirchgeld an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten und damit an dessen individuelle Leistungsfähigkeit anknüpfen.(Rn.23) 3. Ein "obiter dictum" in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG.(Rn.34) . 4. Die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegenüber einem kirchenangehörigen Ehegatten, der über ein eigenes Einkommen verfügt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung.(Rn.38) 5. Die unterschiedlichen Regelungen der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Bistümer über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds verstoßen angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Kirchenautonomie - die auch bei der Festlegung der Grundsätze der Erhebung von Kirchensteuern gilt - nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zunächst dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Kläger lediglich die Abänderung der sie betreffenden Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2017, 2018 und 2019 – die neben der Kirchensteuer auch die Einkommensteuer sowie den Solidarzuschlag festsetzen – begehren, soweit der Klägerin zu 1) gegenüber ein besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde. Die Kläger wenden sich ausschließlich gegen die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Praxis des Beklagten bei der Festsetzung eines besonderen Kirchgelds. Die so zu verstehende Klage, für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Kirchensteuergesetz – KiStG – der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist indes nur hinsichtlich der Klägerin zu 1) zulässig. Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist sie hingegen mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig, denn dieser wird durch die Festsetzung des besonderen Kirchgelds nicht in eigenen Rechten verletzt. In seinem Fall ist eine Rechtsverletzung durch die Festsetzung des besonderen Kirchgelds von vornherein unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen, weil das besondere Kirchgeld nur gegenüber der Klägerin zu 1) festgesetzt wurde. Das besondere Kirchgeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG eine Form der Kirchensteuer. In den angegriffenen Bescheiden heißt es, dass die Festsetzung der Kirchensteuer „nur gegen die Ehefrau“ erfolge. In der Tabelle auf Seite 1 des jeweiligen Bescheids wird das besondere Kirchgeld in einer mit „Kirchenst. evang. Ehefrau“ überschriebenen Rubrik festgesetzt; demgegenüber sehen die weiteren Rubriken „Einkommensteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ keine Einschränkungen hinsichtlich des Abgabeschuldners vor. Da das besondere Kirchgeld damit allein gegenüber der Klägerin zu 1) festgesetzt worden ist, kann der angefochtene Bescheid insoweit für den Kläger keine Pflichten begründen. Daran ändert die gemeinsame Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer nichts. Sie hat zwar dazu geführt, dass das Einkommen des Klägers bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds berücksichtigt wurde (siehe unten). Dies wirkt sich aber nur im Rahmen der Festsetzung des besonderen Kirchgelds gegenüber der Klägerin aus. Auch eine etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigung des Klägers als Folge der Verpflichtung der Klägerin, das Kirchgeld zu zahlen, genügt nicht, um die von der Klagebefugnis vorausgesetzte Rechtsbetroffenheit zu begründen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 23. August 2018 – 9 LA 120/17 –, NordÖR 2018, 466 = juris Rn. 6 m.w.N.). Die Klage der Klägerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide vom 4. Juli 2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. April 2019 (Veranlagungsjahr 2017), vom 3. September 2019 (Veranlagungsjahr 2018) und 11. Mai 2020 (Veranlagungsjahr 2019) sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. November 2020 sind im Hinblick auf die allein streitgegenständliche Festsetzung des besonderen Kirchgeldes rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes ist § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Buchst b), Abs. 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 3 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in ... und ... im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1976 (ABl. 1971 S. 471) in der Fassung der Änderung vom 25. November 2016 (Abl. 2017 S. 6) – KiStO – und der zu § 2 Abs. 3 KiStO ergangenen Anlage. Nach diesen Vorschriften erhebt der Beklagte nach Maßgabe der in der Anlage zu § 2 Abs. 3 KiStO enthaltenen Tabelle zugunsten der Evangelischen Kirche in ... und ... Landeskirchensteuer in Gestalt eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist dabei das nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – ermittelte gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, welches sich um die nach § 32d Abs. 1 und § 45 Abs. 5 EStG gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen erhöht, wenn dieser die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt. 1) Gegen die Wirksamkeit der Regelung zum besonderen Kirchgeld in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG bestehen keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. März 2022 – 3 K 952/21.NW – (veröffentlicht bei juris, dort Rn. 20 bis 28) folgendes ausgeführt: „1) Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 12 A 55/87 –), insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar kann den Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommenssteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2689/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10 und 2 BvR 816/10 m.w.N.). Eine Beschränkung auf solche Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einkommenslos ist, lässt sich weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch des Bundesfinanzhofs entnehmen. Insbesondere ergibt sich diese nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.10.2005 – I R 76/04. Dort führt der Bundesfinanzhof zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 zwar aus, „dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommenssteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben.“ Aus der Tatsache, dass der in dem vorgenannten Verfahren beteiligte kirchenangehörige Ehegatte über kein Einkommen verfügte, lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht folgern, dass solche Fallgestaltungen, in denen der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen erzielt, von der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ausgeschlossen sind. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 13.2.2019 – I B 27/18 und I B 28/18 und zuletzt vom 5.10.2021 – IB 65/19 vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt. Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019, a.a.O.) ausgeführt, dass es ausgehend von den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 angestellten Billigkeitserwägungen „ebenfalls unbillig erschiene, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte, der über ein eigenes Einkommen verfügt, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einer Person, die ein hohes Einkommen bezieht, aber erhöht hat, trotz eingetretener Leistungsfähigkeitssteigerung kirchensteuerfrei bliebe und sich deswegen nicht an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligten müsste.“ Weiter hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass es sich bei den vorzitierten Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 um ein obiter dictum und damit eine unverbindliche, rechtspolitische Empfehlung gehandelt habe, der eine rechtliche Verbindlichkeit nicht zukomme. Insbesondere habe der von dem Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Fall keine Regelung zum besonderen Kirchgeld zum Gegenstand gehabt, da dieses zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Der vorgenannten Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Insbesondere verweist das erkennende Gericht mit dem Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019 und vom 5.10.2021, jeweils a.a.O.) darauf, dass den von dem Bundesverfassungsgericht zu bewertenden Verfahren in der Fachgerichtsbarkeit, die den Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010, a.a.O. bildeten und in dem die Verfassungsmäßigkeit der länderspezifischen Regelungen zum besonderen Kirchgeld ausdrücklich festgestellt wurde, auch solche Lebenssachverhalte zugrunde lagen, in denen kirchenangehörigen Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügten. Nach neuerer Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof an einer etwaig abweichenden Auffassung, so sie denn seiner Entscheidung vom 8.10.2013 – I B 109/12 entnommen werden könnte, die in ihrer Begründung auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten Bezug nimmt, ausdrücklich nicht fest (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Danach kann ein besonderes Kirchgeld beim einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten, beim kirchenangehörigen Ehegatte mit einem eigenen Einkommen, das wegen geringer Höhe keine Einkommensteuer und damit auch keine Kircheneinkommensteuer auslöst und beim kirchenangehörigen Ehegatten mit einem eigenen Einkommen, das in Folge der sog. Vergleichsberechnung zur Festsetzung eines gegenüber der Kircheneinkommensteuer höheren besonderen Kirchgeldes führt, festgesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Auch insoweit schließt sich die Kammer der überzeugenden Auffassung des Bundesfinanzhofs an, wonach es in allen vorgenannten Fallkonstellationen der Billigkeit widerspräche, wenn ein einkommensschwacher kirchenangehöriger Ehegatte nicht entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Ehegatten an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligt würde, da auch in dieser Fallgruppe der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten durch das höhere Einkommen des konfessionslosen Ehegatten eine Steigerung erfährt, die es zu berücksichtigen gilt (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Hinzukommt, das eine Besteuerung ausschließlich des nicht über eigenes Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen Ehegatten diesen gegenüber Steuerpflichtigen mit eigenem Einkommen gleichheitswidrig belasten würde. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.3.2022 pauschal behauptet, der BFH habe in dem Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O. die Problematik der Vergleichsberechnung übersehen respektive nicht durchdrungen, so wird dies durch die vorzitierten eindeutigen Ausführungen in der Begründung der Entscheidung widerlegt und bedarf an dieser Stelle keiner weitergehenden Ausführungen. Insbesondere führt der BFH in dem Beschluss nicht aus, dass er die Vergleichsberechnung in der verfassungsrechtlichen Würdigung in der Vielzahl der Entscheidungen nicht berücksichtigt, sondern im Gegenteil berücksichtigt hat, wie sich aus dem Inhalt der nachzitierten Ausführungen in der Entscheidungsbegründung eindeutig ergibt: „Eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung der später eingeführten und vollzogenen landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes hat --neben dem BVerwG (z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 52, 104)- - der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen vorgenommen. Dabei hat er die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld in allen drei eingangs erwähnten Sachverhaltskonstellationen gebilligt. Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).“ Dabei lagen den von dem BFH vorstehend zitierten, erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteil des FG Köln vom 08.06.2005, a.a.O. und Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009, a.a.O.) Fallkonstellationen zugrunde, in denen ein besonderes Kirchgeld nach der dritten Fallgruppe erhoben wurde, mithin solche Fälle, in denen beim kirchenangehörigen Ehegatten mit einem eigenen Einkommen in Folge der sog. Vergleichsberechnung ein gegenüber der von diesem Kirchenangehörigen zu zahlenden Kircheneinkommensteuer höheres besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde. Bedurfte es einer besonderen Erwähnung der Vergleichsberechnung in den Entscheidungen des BFH vom 21.12.2005, a.a.O. und vom 29.1.2010, a.a.O., damit nicht und wurde in dem Beschluss des BFH vom 5.10.2021, a.a.O. die Vergleichsberechnung sogar ausdrücklich für verfassungsmäßig befunden, entbehren die entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin in diesem Punkt jeglicher Substanz. Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass Leitsatz und Inhalt des Beschlusses vom 5.10.2021, a.a.O. in Widerspruch stünden, so ist dieses Argument in Ansehung der insoweit objektiv sowohl semantischen als auch inhaltlichen Übereinstimmung schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich ist eine verfassungsrechtlich bedenkliche (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.), doppelte Belastung der Klägerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Fall bereits deshalb offensichtlich ausgeschlossen, weil § 5 Abs. 2 Satz 4 KiStG eine entsprechende Anrechnungsregelung enthält, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen ist. Ohne, dass es darauf ankäme, wurde die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung selbst durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.1986 – 2 BvL 7/84 und 2 BvL 8/84) und den Bundesfinanzhof (stRspr, vgl. nur BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.) wiederholt bestätigt. ...“. Diese Ausführungen, denen ein dem Klägervorbringen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen gleiches Vorbringen der Klägerin im Verfahren 3 K 952/21.MZ zugrunde lag, macht sich die Kammer zu Eigen. 2) Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin zu 1) rechtfertigen keine andere Beurteilung. a) Soweit sie geltend macht, die Heranziehung eines kirchenangehörigen Ehegatten, der über ein eigenes Einkommen verfüge, zu einem besonderen Kirchgeld verstoße gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –) wurzelnden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, weil der Steuertatbestand auf einen von der verfassungsrechtlich maßgeblichen Norm explizit ausgeschlossenen Tatbestand erweitert werde, und diesbezüglich auf das im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (a.a.O., BVerfGE 19, 268 und juris) enthaltene „obiter dictum“ (Rn. 38) verweist, welches für die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld maßgeblich sei, übersieht sie, dass – wie bereits ausgeführt – das „obiter dictum“ keine Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – entfaltet und dementsprechend auch nicht tatbestandsbegründend sein kann. § 31 BVerfGG bindet alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes zwar generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. Die Bindung an den Tenor und die tragenden Gründe verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann sich aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, über den das BVerfG entschieden hat. Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregel und konkreter Entscheidung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen. Angesichts der besonderen Tragweite, die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nach § 31 BVerfGG zukommt, müssen ihre rechtlich bindenden Aussagen auf den auch für Außenstehende erkennbaren Gehalt beschränkt sein. Es kommt nicht darauf an, ob den Richtern bestimmte Rechtsauffassungen wichtig erscheinen, sondern ob sie erkennbar im Begründungszusammenhang für die Entscheidung des Falles erheblich geworden sind. Ein obiter dictum liegt vor, wenn eine geäußerte Rechtsauffassung für die konkrete Entscheidung des BVerfG unerheblich ist. Ein obiter dictum entfaltet damit weder Bindungswirkung noch hat es Gesetzeskraft (vgl. FG BW, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 3 K 3268/18 –, EFG 2022, 173 = juris Rn. 46 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (a.a.O.) betraf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung zu einer Regelung in der Hamburgischen Kirchensteuerordnung, wonach die Kirchensteuer bei getrennt veranlagten Eheleuten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wurde, wenn nur ein Ehegatte der Kirche angehörte (Halbteilungsgrundsatz). Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht hingegen über die Zulässigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds. Der Hinweis am Ende der Entscheidung (a.a.O. Rn. 38), unter welchen Umständen eine Orientierung am Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten möglich sei, steht außerhalb des Begründungszusammenhangs zur Verfassungswidrigkeit des Halbteilungsgrundsatzes. Vielmehr werden damit vom Bundesverfassungsgericht Möglichkeiten einer verfassungsgemäßen Besteuerung aufgezeigt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 11. März 2021 – 1 A 275/17 –, juris Rn. 27). Der Hinweis im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 enthält im Übrigen auch keine abschließende Aufzählung von Voraussetzungen für die Anwendung des Besteuerungsmerkmals „Lebensführungsaufwand“. Für die Berücksichtigung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ist insbesondere nicht Voraussetzung, dass die Antragstellerin nicht über ein erhebliches eigenes Einkommen verfügt, so dass sie bei Nichtanwendung der Vorschriften des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe kirchensteuerfrei bliebe. Die Konstellation, in der der kirchenangehörige Ehegatte über kein oder jedenfalls ein nur sehr geringes Einkommen verfügt, mag – angestoßen durch das Bundesverfassungsgericht – zwar der Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gewesen sein. Die Anwendung der entsprechenden Regeln ist deshalb aber nach Maßgabe des Grundgesetzes nicht auf diese Konstellation beschränkt. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn die kirchenrechtlichen Regelungen – wie die hier maßgeblichen – die Heranziehung zu einem besonderen Kirchgeld unabhängig von dem seitens des kirchenangehörigen Ehegatten erzielten Einkommen allein davon abhängig machen, ob die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies ist vor allem deshalb sachgerecht, weil auch dem bei der Zusammenveranlagung anzuwendenden Splittingtarif die Vorstellung zugrunde liegt, dass zusammenlebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an dem Einkommen des anderen zur Hälfte teilhat, auch wenn die Einkünfte als solche von dem anderen Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG erzielt werden. Die Wahl des Splittingtarifs „lohnt“ sich auch keineswegs erst dann, wenn ein Ehepartner kein oder ein nur sehr geringes Einkommen hat. Wegen des progressiv ansteigenden Einkommensteuertarifs profitieren die Eheleute von der gemeinsamen Veranlagung vielmehr bereits dann, wenn zwischen ihnen überhaupt eine (merkliche) Einkommensdifferenz besteht. Eine solche liegt ungeachtet des nicht unerheblichen eigenen Einkommens der Antragstellerin gerade auch bei der Antragstellerin und ihrem Ehegatten vor. Wählen die Ehegatten die Zusammenveranlagung, weil die Berücksichtigung des jeweils Erworbenen als gemeinsames Einkommen sich steuerrechtlich zu ihren Gunsten auswirkt, so können sie dann andererseits nicht verlangen, kirchensteuerrechtlich wie getrennt veranlagte Eheleute behandelt zu werden. Ein unzulässiger Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG liegt darin schon deshalb nicht, weil der kirchenangehörige Ehegatte einer Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ohne Weiteres dadurch entgehen kann, dass er das Wahlrecht zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zugunsten der getrennten Veranlagung ausübt. Bei der Entscheidung über die gemeinsame Veranlagung haben die Ehegatten mithin die Möglichkeit abzuwägen, ob der Vorteil des Splittingtarifs, mit dem ggf. eine höhere Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes einhergeht, für sie insgesamt günstiger ist, als der Vorteil einer getrennten Veranlagung mit einer geringeren oder entfallenden Kirchensteuer. Den Eheleuten die Möglichkeit zu eröffnen, die Vorteile aus der Zusammenveranlagung der Einkommensteuer und hinsichtlich der Kirchensteuer die der getrennten Veranlagung gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zu alledem VG Schleswig, Urteil vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). b) Auch der Einwand der Klägerin zu 1), der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 28. Oktober 2010 (2 BvR 591/06 u.a., NJW 2011, 365 und juris) vermöge die Festsetzung des besonderen Kirchgelds nicht zu legitimieren, da er auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung beruhe und damit willkürlich sei und nicht der Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG entspreche, greift nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht – dem allein (und nicht der Klägerin zu 1) die Deutungshoheit seiner Entscheidungen zukommt – hat unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung klargestellt, dass die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisiert wurden. Insbesondere sei verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird (a.a.O. = juris Rn. 3). Hiergegen ist nichts zu erinnern. c) Die streitgegenständliche Festsetzung des besonderen Kirchgelds verstößt ferner auch nicht den Grundsatz der Individualbesteuerung. Der das Einkommensteuerrecht beherrschende Grundsatz der Individualbesteuerung bedeutet, dass die Einkommensteuer eine Personensteuer ist und die im Einkommen zu Tage tretende individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person erfasst. Die personale Anknüpfung der Einkommensteuer garantiert die Verwirklichung des verfassungsrechtlich fundierten Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das gilt auch für den Fall der Zusammenveranlagung; auch hier ist Steuersubjekt der einzelne Steuerpflichtige. Diesem Grundsatz widersprechen die Regelungen über das besondere Kirchgeld nicht, weil es – wie oben dargelegt – in zulässiger Weise an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten und damit an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Soweit angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen, das gemeinsame Einkommen der Ehegatten als Hilfsmaßstab herangezogen wird, führt dies nicht zu einer unzulässigen Haushaltsbesteuerung. Denn zwischen dem Lebensführungsaufwand eines Ehegatten und dem Einkommen beider Ehegatten bestehen Abhängigkeiten. Bei der Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes berücksichtigt § 2 Abs. 3 Satz 3 KiStO ausreichend, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung dieses Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt, indem sie einer in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage jeweils ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld zuordnen. Dass in einigen Fällen auf diese Weise mittelbar auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten in die Kirchenbesteuerung mit einbezogen wird, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent. Gerechtfertigt ist dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gemäß § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – den Gesetzesmaterialien zufolge ausdrücklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2021, a.a.O. = juris Rn. 63 ff. m.w.N.). d) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) lässt sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. April 2017 (10138/11 u.a., NJW 2018, 3295 und juris) nicht entnehmen, dass das besondere Kirchgeld nur bei einem einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden dürfte. Hinzu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14. Oktober 2021 folgendes ausgeführt: „Anders als die Klägerin behauptet, behandelt die Entscheidung nicht lediglich den Fall einer Verrechnung der Kirchensteuerschuld (in Form des besonderen Kirchgelds) der Ehefrau mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch des konfessionslosen Ehemanns. Diese Problematik betraf nur den Beschwerdeführer zu 1) von insg. fünf Beschwerdeführern in vier Individualbeschwerden. Der EGMR hat in der Verrechnung auch keine Verletzung der negativen Religionsfreiheit des Beschwerdeführers zu 1) gesehen, sondern vielmehr einen Eingriff in die durch Art. 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Religionsfreiheit festgestellt, der aber auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, einem rechtmäßigen Ziel diente und auch notwendig, insbesondere verhältnismäßig war, sodass Art. 9 EMRK nicht verletzt worden war. Die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) betraf die Festsetzung von Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer. Lediglich in den Individualbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) und zu 5) ging es um das besondere Kirchgeld und dessen Bemessung am Lebensführungsaufwand, wobei einer der Beschwerdeführer ein eigenes Einkommen erzielt hatte, der andere nicht. In beiden Fällen hat der EGMR schon einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 9 EMRK verneint und dies damit begründet, dass es sich bei der Beitragserhebung um eine autonome kirchliche Aktivität handle, die nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden könne. Angesichts der Tatsache, dass die Rolle des Staates auf Kontrollbefugnisse beschränkt sei und die Beschwerdeführer weder ihre Pflicht zur Kirchgeldzahlung noch ihr Recht auf Kirchenaustritt in Frage gestellt hätten, sei der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Stellen hinreichende Schutzmechanismen zur Wahrung der Religionsfreiheit vorgesehen hätten. Soweit der EGMR in seiner Darstellung des Hintergrunds der Rechtssachen, der landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erhebung des besonderen Kirchgelds jeweils nur die Kirchenmitglieder erwähnt, die kein eigenes zu versteuerndes Einkommen haben, so mag dies verkürzt dargestellt sein. Eine Entscheidung, dass die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds nur in den Fällen zulässig ist, in denen der -mit seinem nichtkirchenangehörigen Ehegatten zusammenveranlagte- kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat der EGMR entgegen der Behauptung der Klägerin damit aber nicht getroffen. (a.a.O. = juris Rn. 55 f.)" Dem schließt sich die Kammer an. e) Soweit die Klägerin zu 1) schließlich darauf verweist, dass andere Kirchen wie die Evangelisch-Lutherische ... (...) oder das Bistum ... anerkannt hätten, dass die bisherige Praxis der Erhebung eines besonderen Kirchgelds dem Prinzip der Individualbesteuerung widerspreche und diese (folgerichtig) geändert hätten, und die Evangelische Kirche in ... und ... (...) gut beraten sei, der Argumentation der ... zu folgen, hat sie damit einen Rechtsverstoß nicht aufgezeigt. Insbesondere verstößt eine unterschiedliche Praxis der (evangelischen) Kirchen bei der Erhebung eines besonderen Kirchgelds nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) berechtigen die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen Steuern zu erheben. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, dass jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet. Hieraus folgt, dass die Evangelische Kirche in ... und ..., bei der es sich um eine weithin selbständige Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (https://www.ekd.de/Gliedkirchen-der-EKD-10756.htm) in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Kirchenordnung der ...*) handelt, bei der Festlegung der Grundsätze der Erhebung von Kirchensteuern – wie sie für das besondere Kirchgeld in § 2 Abs. 2 Buchst b), Abs. 3 Sätze 2 und 3 KiStO i.v.m. der Anlage zu § 2 Abs. 3 getroffen worden sind – autonom ist und sich von Rechts wegen nicht an der Praxis anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder gar katholischer Bistümer oder anderer kirchensteuerberechtigter Religionsgesellschaften orientieren muss. f) Schließlich ist vorliegend auch keine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG geboten. Nach dieser Vorschrift (i.V.m. § 80 BVerfGG) hat ein Gericht, das ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Ungeachtet der hohen Hürden, die einem solchen Vorlagebeschluss anhaften (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 BvL 8/16 –, NVwZ-RR 2016, 841 = juris Rn. 17 m.w.N.) kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammer die für die Erhebung des besonderen Kirchgelds maßgeblichen Vorschriften des Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung bereits nicht für verfassungswidrig hält. 3) Die Festsetzung des besonderen Kirchgelds begegnet auch in der Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Entsprechend der in der Anlage zu § 2 Abs. 3 KiStO enthaltenen Tabelle für das besondere Kirchgeld hat der Beklagte das besondere Kirchgeld für das Veranlagungsjahr 2017 auf der Grundlage eines gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 158.031 € mit 1.560 €, für das Veranlagungsjahr 2018 auf der Grundlage eines gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 75.749 € mit 540 € und für das das Veranlagungsjahr 2019 auf der Grundlage eines gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 59.336 € mit 276 € zutreffend festgesetzt. Ferner wurde nach § 5 Abs. 2 Satz 4 KiStG die für die Klägerin zu 1) jeweils ermittelte Kirchensteuer auf das besondere Kirchgeld angerechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. B e s c h l u s s der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Januar 2023 Der Streitwert wird auf 2021,04 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Kläger wenden sich die gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds zugunsten der Evangelischen Kirche in ... und ... für die Jahre 2017 bis 2019. Die verheirateten Kläger wurden für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 zusammen zur Einkommens- und Kirchensteuer sowie zum Solidarzuschlag veranlagt. Die Klägerin gehört der evangelischen Kirche, der Kläger keiner Kirche an. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 erzielten die Kläger folgende steuerpflichtige Einkünfte: 2017 Klägerin: 20.941 € Kläger: 164.571 € 2018 Klägerin: 26.060 € Kläger: 79.171 € 2019 Klägerin: 10.841 € Kläger: 74.068 € Mit Bescheid vom 4. Juli 2018, zuletzt geändert durch Bescheid vom 5. April 2019, setzte das Finanzamt … für das Veranlagungsjahr 2017 auf der Grundlage eines von den Klägern gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 158.031 € gegenüber der Klägerin eine evangelische Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds in Höhe von 1.560 € fest. Hiergegen erhoben die Kläger am 6. August 2018 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3. September 2019 setzte das Finanzamt … für das Veranlagungsjahr 2018 auf der Grundlage eines von den Klägern gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 75.749 € gegenüber der Klägerin eine evangelische Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds in Höhe von 540 € fest. Hiergegen erhoben die Kläger am 1. Oktober 2019 Widerspruch. Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 setzte das Finanzamt ... für das Veranlagungsjahr 2019 auf der Grundlage eines von den Klägern gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 59.336 € gegenüber der Klägerin eine evangelische Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds in Höhe von 276 € fest. Hiergegen erhoben die Kläger am 10. Juni 2020 Widerspruch. Zur Begründung ihrer Widersprüche trugen die Kläger im Wesentlichen vor, die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes gegenüber der aufgrund eigenen Einkommens steuerpflichtigen Klägerin verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung eines besonderen Kirchgelds. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem besonderen Kirchgeld handele es sich um eine eigenständige Steuer nach einem kircheneigenen Tarif. Unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten sei das besondere Kirchgeld dann festzusetzen, wenn die auf die eigenen Einkünfte entfallende Kirchensteuer niedriger als das Kirchgeld sei. Das Bundesverfassungsgericht habe es für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn der tatsächliche Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten typisierend an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten bemessen werde. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds sei daher von Verfassungs wegen nicht nur auf die Fallkonstellation beschränkt, in der der kirchenangehörige Ehegatte kein Einkommen erziele; vielmehr sei die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds auch dann verfassungskonform, wenn der kirchenangehörige Ehegatte eigenes Einkommen habe. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 3. Dezember 2020 haben die Kläger am 21. Dezember 2020 Klage erhoben. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, die Festsetzung der Kirchensteuer habe ausschließlich nach dem Einkommen der Klägerin als Kirchenmitglied zu erfolgen. Wenn eigenes Einkommen bestehe, sei ein Rückgriff auf den Lebensführungsaufwand insbesondere auch des Ehepartners und Mitveranlagten nicht mehr zulässig. Die Einkommen eines steuerpflichtigen und eines nicht steuerpflichtigen Ehegatten dürften nicht zusammengerechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht nehme in der Entscheidung 1 BvR 606/60 eine strikte Trennung der Besteuerung des Einkommens und einer Besteuerung durch Kirchgeld vor. Sollte das besondere Kirchgeld nicht aufgrund der sogenannten Vergleichsberechnung festgesetzt worden sein, sei die Festsetzung willkürlich. Das besondere Kirchgeld und die Kirchgeldtabelle dürften nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied zur Anwendung kommen. Der Beklagte könne sich nicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, da diese aus mehreren Gründen willkürlich und gesetzeswidrig sei. Insbesondere übersehe der Bundesfinanzhof die Vergleichsberechnung und dass nach dem Kirchensteuergesetz für die Kirchensteuer die Abgabenordnung zur Anwendung komme. Aus dem Beschluss des BFH in dem Verfahren I B 109/12 sei ersichtlich, dass der BFH das besondere Kirchgeld nur in solchen Konstellationen für verfassungsgemäß erachte, in denen der kirchsteuerpflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge. Der Leitsatz des Beschlusses des BFH in dem Verfahren I B 28/18, wonach es in der Rechtsprechung geklärt sei, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, täusche über den Inhalt des Beschlusses und die Rechtslage und sei unbeachtlich, weil es sich um eine bloße an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung eines Gerichts handele, die keine Bindungswirkung entfalte. Maßgeblich sei allein die Entscheidung des BFH in dem Verfahren I R 76/04, wonach ein besonderes Kirchgeld nur dann nicht gegen das Grundgesetz verstoße, wenn es das einkommenslose Kirchenmitglied betreffe, was dem allein maßgeblichen Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 606/60 entspreche. Soweit der Beklagte bzw. deren Behörden eine anderslautende Weisung erlassen haben sollte, liege ein Verstoß gegen Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – vor. Soweit der Bundesfinanzhof in dem Urteil im Verfahren I R 44/05 anders entschieden habe, so beruhe dies auf einem Falschzitat und sei rechtsfehlerhaft. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 591/06 sei eine Einzelfallentscheidung, die auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Bundesverfassungsgerichts zu seinem obiter dictum in der Entscheidung im Verfahren 1 BvR 606/60 beruhe, wonach die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds nicht verfassungsgemäß sei. Aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs im Verfahren I B 65/19 ergebe sich nichts Anderes. In dem Verfahren sei durch die dortige Klägerin massive Kritik an vorangehenden Beschlüssen des Bundesfinanzhofs geäußert worden. Die zitierten Verweise auf vorangehende Rechtsprechung seien ohnehin irreführend und falsch, weil der Bundesfinanzhof bis dato über die Verfassungsmäßigkeit der Vergleichsberechnung noch nicht entschieden habe, da er die Problematik übersehen habe. Schließlich sei der – ohnehin unbeachtliche, weil unverbindliche – Leitsatz in dem Verfahren I B 65/19 irreführend, da er mit dem Inhalt des Beschlusses nicht übereinstimme. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 4. Juli 2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. April 2019 (Veranlagungsjahr 2017), vom 3. September 2019 (Veranlagungsjahr 2018) und 11. Mai 2020 (Veranlagungsjahr 2019) sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2020 zu verpflichten, für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 anstatt eines besonderen Kirchgelds die auf die Klägerin entfallende Kircheneinkommenssteuer nach Maßgabe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und verweist nochmals darauf, dass in der Rechtsprechung geklärt sei, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfüge. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde sei unlängst vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten betreffend die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.