Urteil
1 A 124/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0504.1A124.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Vorliegend konnte die Einzelrichterin aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 74 VwGO erhoben worden ist. Nach § 74 Abs. 1 VwGO ist eine Anfechtungsklage wie die vorliegende innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids zu erheben. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte zulässigerweise an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers – Rechtsanwalt F. – am 21. März 2017. Nach § 57 Abs. 2, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB begann die Frist damit am 22. März 2017 zu laufen und endete am 21. April 2021. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem Verwaltungsgericht Schleswig keine Klage eingegangen. Zu beachten ist dabei, dass gesetzliche Fristen nur gewahrt werden, wenn die schriftliche Erklärung in die Hand einer annahmebefugten Person der zur Empfangnahme berechtigten Stelle gelangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1974 - II WD 50/73 –, NJW 1974, 2329, 2330). Wie und wann ein Schriftsatz in die Verfügungsgewalt eines Gerichts gelangt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 1 BvR 944/80 –, Rn. 8, juris). Die vom damaligen Prozessvertreter des Klägers – Rechtsanwalt F. – an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht adressierte Klage gelangte bis zum Ablauf des 21. April 2017 nicht in die Hand einer annahmebefugten Person des Verwaltungsgerichts. Die Übersendung an die Faxnummer der gemeinsamen Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Faxnummer.: 04621-86 1734) ist nicht fristwahrend. Denn diese gemeinsame Verwaltung ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht angesiedelt. Ein – wie vom Kläger vorgetragen – „gemeinsames Fax“ stellt das Gerät unter der Faxnummer 04621 86 1734 nicht dar, da es nur der bei dem Oberverwaltungsgericht angesiedelten gemeinsamen Verwaltung und damit organisatorisch dem Oberverwaltungsgericht zugeordnet ist. Ein Zugriff seitens annahmebefugter Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts besteht insofern nicht. Aus diesem Grunde unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem vom Kläger zitierten Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 (Stattgebender Kammerbeschluss – 1 BvR 1784/05 –, juris) zugrunde lag. Derartig gemeinsame Telefaxanschlüsse liegen gerade nicht vor. Vielmehr ist der Eingang der Klage am 21. April 2021 bei der gemeinsamen Verwaltung beim Oberverwaltungsgericht wie die Einlegung einer an das zuständige Gericht adressierten, aber beim falschen Gericht eingelegten Klage zu werten. Solche Irrläufer wahren nicht die Klagefrist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 1 BvR 944/80 –, Rn. 9, juris). Eine rechtzeitige Weiterleitung des Eingangs an das zuständige Verwaltungsgericht durch die Verwaltung war aufgrund der Zeit des Eingangs (23:09 Uhr am 21. April 2017) ebenfalls nicht mehr möglich. Dem Kläger ist zudem auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv auch zuzumuten war. Dabei ist dem Kläger ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers – Rechtsanwalt F. – vorgetragen, bei seiner Recherche der Faxnummer des Verwaltungsgerichts ohne Software die Nummer 04621 861734 gefunden zu haben. Dies ist nicht ausreichend, um ein fehlendes Verschulden anzunehmen. Denn die Faxnummer des Verwaltungsgerichts ist ohne weitergehende Recherche den Kontaktdaten der Internetseite des Verwaltungsgerichts zu entnehmen. Dass dies im Jahre 2017 anders gewesen wäre, macht der Kläger nicht glaubhaft und ist dem Gericht auch nicht bekannt. Dem damaligen Prozessbevollmächtigten – Rechtsanwalt F. – hätte bei sorgfältiger Arbeit deshalb auffallen müssen, dass diese Faxnummer nicht die für Rechtsangelegenheiten des Verwaltungsgerichts zutreffende Faxnummer ist. Gerade weil der Prozessbevollmächtigte die Klage erst unmittelbar vor Ablauf der Frist übersandte, treffen ihn erhöhte Sorgfaltspflichten. Dass die Faxnummer des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres auffindbar war, zeigt sich auch an dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 22. April 2017 an die richtige Faxnummer gesendet worden ist. Dass der Prozessbevollmächtigte am 22. April 2017 eine Software verwendet haben will, die ihm die richtige Faxnummer anzeigte, ändert daran nichts. Zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er diese Software nicht auch am 21. April 2017 verwendete. Darüber hinaus hat der Kläger nicht binnen der Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt bzw. die für einen Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Bereits mit dem Schriftsatz der Beklagten von August 2017, in dem diese auf die Unzulässigkeit der Klage hinwies, ist die fehlende Kenntnis von dem Fristversäumnis – also das Hindernis – entfallen. Jedenfalls spätestens mit der Akteneinsicht des (neuen) Prozessbevollmächtigten im Juni 2018 war diese Unkenntnis entfallen. Soweit Rechtsanwalt F. meint, dass seine Unkenntnis erst mit dem Hinweis des Gerichts vom 26. Januar 2022 entfallen sei, trifft dies vor diesem Hintergrund nicht zu. Darüber hinaus wäre der Wiedereinsetzungsantrag selbst dann verfristet, wenn auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden würde. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen erst mit Schriftsätzen vom 16. und 17. März 2022 vorgetragen worden sind und sich diese Tatsachen dem Gericht nicht vorher aufdrängten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, NJW 2000, 1967; Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten. Der Kläger verpflichtete sich nach § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt mit schriftlicher Formularerklärung vom 19. Juni 2015 vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. August 2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck für seine Schwiegereltern (C. und D.) sowie das sie begleitende Kind E., die Kosten für den Lebensunterhalt nach §§ 66 und 67 AufenthG zu tragen. De Beklagte forderte mit Bescheid vom 31. Januar 2017 den Kläger zur Erstattung von 15.919,75 € für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegenüber Frau D. und Herrn E. für die Zeit von März 2016 bis Dezember 2016 auf. Hiergegen legte der Kläger am 27. Februar 2017 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 – zugestellt am 21. März 2017 – zurückgewiesen. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers – Rechtsanwalt F. – hat am 21. April 2017 einen Schriftsatz, welcher mit „Klage“ überschrieben und im Adressfeld an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig gerichtet war, per Fax übersandt. Diesen hat er an die Faxnummer 04621 86-1734, welche auch in dem Schriftsatz aufgeführt ist, gesendet. Der Sendebericht vom 21. April 2017 weist eine Uhrzeit von 23:09 aus und das Ergebnis „OK“ (vgl. Bl. 56 der GA). Am 22. April 2017 hat er eine Klagebegründung an die Faxnummer 04621 86 1277 gesendet. In dem Schreiben war diese Faxnummer ebenfalls angegeben. Dieses Schreiben wurde als Klageerhebung unter dem 22. April 2017 beim Verwaltungsgericht eingetragen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klageerhebung fristgerecht erfolgt sei. Die Klage sei rechtzeitig am 21. April 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der damalige Prozessbevollmächtigte – Rechtsanwalt F. – trägt mit Schriftsatz vom 17. März 2022 vor, dass er zum damaligen Zeitpunkt ohne Software die Faxnummer des Verwaltungsgerichts Schleswig online recherchiert und die Faxnummer 04621 86 1734 gefunden habe. Er wisse nicht, auf welchem Link er die Faxnummer gefunden habe. Diese Nummer werde auch heute noch von dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht genutzt. Bei der Klagebegründung am nächsten Tag habe die Software die zweite Faxnummer angezeigt. Eine Eingangsverfügung vom Oberverwaltungsgericht habe er nicht erhalten. Das Oberverwaltungsgericht habe ihm auf Nachfrage unter dem 22. März 2022 mitgeteilt, dass das Fax vom 21. April 2017 nicht als Eingang gefunden worden sei. Das Fax sei an die Faxnummer der gemeinsamen Verwaltung gesendet worden, welche organisatorisch zum Oberverwaltungsgericht gehöre. In den Eingangsregistern des für ausländerrechtliche Verfahren zuständigen 4. Senats sei der Eingang nicht verzeichnet. Zudem sei das Fax auch ausdrücklich an das Verwaltungsgericht gerichtet gewesen. Die entsprechenden Faxberichte hat Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 16. März 2022 vorgelegt. Weiter trägt der Kläger vor, dass die Klage am 21. April 2017 in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichts gelangt sei. Das Faxgerät unter der Nummer 04621 86 1734 werde von der Verwaltung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein gemeinsam unterhalten und auch als „gemeinsames Faxgerät“ bezeichnet. Damit seien Eingänge, die dort eingingen, auch in die Verantwortung der Verwaltung des Verwaltungsgerichts gelangt. Dass dieses Faxgerät nicht allein dem Oberverwaltungsgericht zugeordnet werden könne, sei auch daran ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht einen Eingang kategorisch ausschließe, weshalb auch keine verspätete Eingangsbestätigung erfolgen könne. Die Eingänge auf diesen Geräten würden, wenn sie die Rechtsprechung beträfen, nicht anders als Eingänge auf sonstigem Wege, erst von der Verwaltung an die den Spruchkörpern zugeordneten Geschäftsstellen weitergeleitet. Auf diese Verteilung komme es für die Frist nicht an. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. März 2022 hilfsweise eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist u.a. auf die Verfristung der Klage. Hierzu hat sie bereits mit Schriftsatz vom 16. August 2017 vorgetragen. Unter dem 19. September 2018 hat sie erneut die Unzulässigkeit der Klage gerügt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seine Vertretung unter dem 15. August 2018 angezeigt. Er hat am 20. Juni 2018 Akteneinsicht in die Gerichtsakte erhalten. Die Gerichtsakten sind am 26. Juli 2018 wieder beim Gericht eingegangen. Mit Hinweis vom 26. Januar 2022 hat das Gericht auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen. Dieser Hinweis ist an Rechtsanwalt F. gesandt worden. Rechtsanwalt F. hat die Niederlegung des Mandats gegenüber dem Gericht am 21. März 2022 angezeigt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 14. März 2022 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 14. April 2022 bzw. vom 26. April 2022 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.