Urteil
10 A 4/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0210.10A4.22.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger schriftlich Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
1) Wie viele schriftliche Widersprüche wurden von den zweitwohnungssteuerpflichtigen Inhabern einer Zweit-/Nebenwohnung in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 bei der Beklagten abgegeben?
2) Wie viele dieser Widersprüche der betroffenen Zweitwohnungssteuerpflichtigen wurden von der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 abgewiesen?
3) Wie vielen dieser Widersprüche der betroffenen Zweitwohnungssteuerpflichtigen wurde von der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 stattgegeben?
4) Wie viele Klagen hat es bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 gegeben?
5) Wie viele Klagen bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 wurden abgewiesen?
6) Wie viele Klagen bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 hatten Erfolg?
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünftel und die Beklagte zu einem Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger schriftlich Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1) Wie viele schriftliche Widersprüche wurden von den zweitwohnungssteuerpflichtigen Inhabern einer Zweit-/Nebenwohnung in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 bei der Beklagten abgegeben? 2) Wie viele dieser Widersprüche der betroffenen Zweitwohnungssteuerpflichtigen wurden von der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 abgewiesen? 3) Wie vielen dieser Widersprüche der betroffenen Zweitwohnungssteuerpflichtigen wurde von der Beklagten in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 stattgegeben? 4) Wie viele Klagen hat es bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 gegeben? 5) Wie viele Klagen bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 wurden abgewiesen? 6) Wie viele Klagen bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 hatten Erfolg? Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünftel und die Beklagte zu einem Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat sein mit der Klageerhebung geäußertes Begehren teilweise zurückgenommen. Mit der Klageerhebung hat der Kläger seine sämtlichen Auskunftsbegehren aus dem Jahr 2017 an die Beklagte zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem vom Kläger in der Klageschrift erwähnten Schreiben vom 10. Mai 2016 um eine unbeabsichtigte Falschbezeichnung gehandelt hat und er vielmehr sein Auskunftsbegehren vom 9. Mai 2017 meinen wollte. Unabhängig davon hat der Kläger mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung sein ursprüngliches Klagebegehren zwar nicht ausdrücklich, jedenfalls aber konkludent zurückgenommen. Von seinem mit den Schreiben im Jahr 2017 geltend gemachten Auskunftsverlangen hat er die Informationen ausgenommen, welche ihm die Beklagte in dem Schreiben vom 12. Juli 2017 mitgeteilt hat. Hierbei handelt es sich um die Mitteilung über die in den Jahren 2010 bis 2016 zur Zweitwohnungssteuer veranlagten Nebenwohnungen und um die Erläuterung der Begriffe Haushaltsansatz und Anordnungssoll. Ferner wurden dem Kläger in dem benannten Schreiben die jeweiligen Beträge zum Haushaltsansatz und zum Anordnungssoll im Rahmen der Erhebung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2010 bis 2016 mitgeteilt. Damit hat die Beklagte Fragen des Klägers aus seinem Schreiben vom 9. Mai 2017 beantwortet (Frage 1 a). Bei der Frage 1 b) in seinem Schreiben vom 9. Mai 2017 handelt es sich um eine (teilweise) Wiederholung der Frage 1 a). Ferner wurde mit dem Schreiben die Frage 5 aus dem Schreiben des Klägers vom 9. Mai 2017 jedenfalls teilweise beantwortet. Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich erklärt, dass er seine Klage zurücknimmt. Sein Antragsverhalten in der mündlichen Verhandlung ist jedoch als teilweise Klagerücknahme in dem soeben beschriebenen Umfang zu werten. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Beklagte die Beantwortung der im Tenor aufgeführten Fragen des Klägers mit Bescheid vom 20. Juli 2017 und Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2018 abgelehnt hat, verletzt dies den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Beantwortung der benannten Fragen, § 113 Abs. 5 Satz 1. Die Beklagte hat insoweit keine hinreichenden Gründe für einen Ausschluss dieses Anspruchs vorgetragen. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Beantwortung seiner Fragen nach § 3 Satz 1 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 IZG-SH alle in Schrift, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte. Bei der statistischen Auswertung bzw. Zusammenfassung der Ergebnisse von Widerspruchsverfahren bzw. gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte handelt es sich um Informationen im vorgenannten Sinne. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, dass sie über die entsprechenden Informationen nicht verfügen würde bzw. eine Zusammenstellung der Informationen nicht möglich wäre. Im Übrigen handelt es sich um eine allgemeingültige Erkenntnis, dass eine Gebietskörperschaft, die eine Zweitwohnungssteuer erhebt, Unterlagen zu etwaigen Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren vorhält. Aus diesen Unterlagen lässt sich dann auch ermitteln, in welchem Umfang Widersprüche bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen Bescheide über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfolglos oder ganz bzw. teilweise erfolgreich gewesen sind. Sofern die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt hat, dass dieser auf eine kostenfreie Auskunftserstellung bestanden habe, findet diese Vorgehensweise keine rechtliche Grundlage im IZG-SH oder in anderen landesrechtlichen Regelungen. Die Beklagte geht zwar zutreffend davon aus, dass sie für die Beantwortung eines Auskunftsverlangens im Rahmen der Vorgaben von § 13 IZG-SH in Verbindung mit der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) Kosten erheben kann. Das Gericht folgt insoweit auch der Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei der Generierung der statistischen Daten für die Widersprüche und Klagen im Zusammenhang mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer in den Jahren 2010 bis 2017 nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 IZG-SH handeln dürfte. Die Beklagte hat insoweit schlüssig dargelegt, dass die Bereitstellung dieser Daten einen nicht unerheblichen bzw. gänzlich zu vernachlässigenden Verwaltungsaufwand darstellen würde. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich an. Die Beklagte durfte im zu entscheidenden Einzelfall die Frage der Gewährung der beantragten Auskünfte nicht davon abhängig machen, dass der Kläger im Vorfeld der Auskunftserteilung sein Einverständnis mit einer Kostenerhebung für diese Auskunftserteilung erklärt. Nach der Systematik des IZG-SH handelt es sich bei der Kostenerhebung nach § 13 IZG-SH grundsätzlich um ein separates – von der Auskunftserteilung als solches rechtlich unabhängiges – Verwaltungsverfahren. Gegebenenfalls können die Kosten einer Auskunftserteilung zusammen mit der Entscheidung über die Auskunftsgewährung erhoben werden. Das IZG-SH erhält jedoch keine Regelung, welche die informationspflichtige Stelle dazu ermächtigt, die Auskunftsgewährung als solche von der vorherigen Zustimmung zur Kostentragung bzw. von der Zahlung eines Kostenbetrages abhängig zu machen. Gegen die Annahme für das Bestehen einer solchen Ermächtigung spricht der insoweit eindeutige Wortlaut von § 13 Abs. 4 IZG-SH. Danach können Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 für die Bereitstellung von Informationen von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. § 13 Abs. 4 IZG-SH setzt für die Kostenerstattung demnach die Bereitstellung von Informationen voraus. Das Erteilen eines Einverständnisses zur Kostentragung als eine Art Voraussetzung für die Bearbeitung des Auskunftsverlangens lässt sich § 13 Abs. 4 IZG-SH hingegen nicht entnehmen. Sofern sich der Auskunftsbegehrende nach der Gewährung der Auskunft weigert, ihm gegenüber nach § 13 IZG-SH festgesetzte Kosten zu zahlen, stehen der informationspflichtigen Stelle – wie in jedem anderen Kostenfall auch – die Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung. Es bedarf hier keiner Entscheidung zu der Frage, ob sich gegebenenfalls aus den Regelungen zum Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein eine Ermächtigung der Beklagten zur Anforderung einer Zustimmung zur Kostentragung oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses ableiten lassen könnte. In Frage kommt insoweit § 16 des Verwaltungskostengesetzes wonach eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden kann. Vorliegend fehlt es für eine etwaige Anwendbarkeit von § 16 Verwaltungskostengesetz schon daran, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten nicht benannt hat und somit die Bestimmung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung nicht möglich ist. Darüber hinaus ist im Rahmen der Informationsgewährung nach den Informationsfreiheitsgesetzen zu berücksichtigen, dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre. Solche Anhaltspunkte liegen nicht schon dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand für die Gewährung des Informationszugangs hoch ist und möglicherweise die nach dem einschlägigen Gebührenrahmen vorgesehene Höchstgebühr übersteigt. In dem Bereich des Informationsfreiheitsrechts stellt der Verwaltungsaufwand für die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens dar. Vielmehr ist bei der Gebührenfestsetzung auch die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen, insbesondere sind die Gebühren nicht nur abstrakt, sondern auch individuell-konkret – unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes – so zu bemessen, dass der Informationszugang nach wirksam in Anspruch genommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 – OVG 12 B 22.12 –, Rn. 2, juris; vgl. hierzu auch ausführlich Schoch, Informationsfreiheitsrecht, 2. Auflage 2016, IFG § 10, Rn 42 f. m.w.N.). Aus den Ausführungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass ohne eine etwaige Vorauszahlung des Klägers das Haushaltsinteresse der Beklagten gefährdet wäre. Ohnehin lässt sich nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nicht abschätzen, wie hoch eine etwaige Kostenforderung der Beklagten überhaupt ausfallen würde. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen (weiteren) Anspruch gegen die Beklagte auf Beantwortung seiner Auskunftsverlangen aus dem Jahr 2017, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein umfassender Teil der vom Kläger gestellten Fragen wurde durch die Beklagte bereits vor dem gerichtlichen Verfahren beantwortet. Insofern ist der Auskunftsanspruch des Klägers bereits vorgerichtlich durch Erfüllung erloschen. Teilweise stellen die vom Kläger begehrten Antworten auf seine Schreiben aus dem Jahr 2017 zudem keine Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 IZG-SH dar. Der Informationsanspruch richtet sich auf amtlich ermittelte Vorgänge, so wie sie von einer Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung gewonnen worden sind und zu entsprechenden Aufzeichnungen wurden. Dabei wird der Anspruch auf Informationszugang nicht auf schon vorhandene abgegrenzte oder abgrenzbare Aufzeichnungen beschränkt. Zur Gewährleistung des Informationszugangs hat die Behörde grundsätzlich die Informationen auch in unterschiedlicher Form und durch Zusammenführung örtlich und sachlich getrennt aufbewahrter Aufzeichnungen zugänglich zu machen. Diese Pflicht bezieht sich aber auf vorhandene Bestände von amtlichen Aufzeichnungen, für die sich die Zuordnungsmerkmale aus dem gestellten Antrag unabhängig vom Aufwand der Zusammenstellung der amtlichen Aufzeichnungen ohne weitere Auslegung erschließen lassen. Mit anderen Worten: Mit dem Antrag muss sich die Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Anträge, aufgrund derer auf Seiten der Behörde erst eine Rechtsanwendung oder die Klärung einer Rechtsfrage durchgeführt werden muss, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde vorhandene Informationen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2002 -21 A 391/02 - NordÖR 2004, S. 24; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 – 7 E 1487/07 –, Rn. 30, juris). Der Auskunftsanspruch nach dem IZG-SH ist somit darauf gerichtet, dem Anspruchsteller auf dessen Verlangen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, zugänglich zu machen bzw. zu verschaffen. Das IZG-SH gewährt im Übrigen im Übrigen keinen Anspruch auf eine inhaltlich-semantische Neukontextualisierung vorhandener Informationen, die zu einem zusätzlichen Informationsgehalt führt (OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 LB 3/19). Die Beklagte hat das Auskunftsverlangen des Klägers aus seinem Schreiben vom 9. Mai 2017 – mit Ausnahme der tenorierten Fragen – beantwortet. Dies betrifft die Frage nach der Anzahl der in A-Stadt angemeldeten zweitwohnungssteuerpflichtigen Nebenwohnungen. Die Beklagte hat dem Kläger ferner mitgeteilt, dass eine gesonderte Erfassung der „zum Zweitwohnsitz angemeldeten Personen“ nicht erfolgt (Frage 2 im Schreiben vom 9. Mai 2017). Ferner hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass eine Aufschlüsselung der zweitwohnungssteuerpflichtigen Wohnungen nach Stadtteilen nicht erfolge. Ferner hat die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 13. März 2017 mitgeteilt, dass in den Jahren 2010 bis 2016 ein stetiger Rückgang der gemeldeten Nebenwohnungen zu verzeichnen sei. Ebenfalls aus den im Schreiben vom 13. März 2017 mitgeteilten Zahlen lässt sich die Entwicklung der Jahresanfangsbescheide zur Zweitwohnungssteuererhebung ablesen. Damit wird die Frage1 c) des Klägers aus seinem Schreiben vom 9. Mai 2017 beantwortet. Im Schreiben vom 31. August 2017 wurde dem Kläger die Anzahl der Jahresanfangsbescheide für das Jahr 2017 mitgeteilt. Ebenfalls mit Schreiben vom 13. März 2017 hat die Beklagte Frage 4 des Klägers im Schreiben vom 9. Mai 2017 dahingehend beantwortet, dass die Anzahl der Personen, die nicht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden nicht bekannt sei, da Unterlagen über nicht steuerpflichtige Personen entsprechend den Datenschutzbestimmungen vernichtet werden. Mit Schreiben vom 13. März 2017 bzw. 31. August 2017 wurde dem Kläger auch mitgeteilt, dass die Zahl der Zweitwohnungen, für die keine Zweitwohnungssteuer erhoben wird, nicht erfasst wird. Ferner wurde dem Kläger mitgeteilt, dass es keine Daten über die Anzahl von Personen gibt, die von der Zweitwohnungssteuerpflicht befreit wären. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten verfüge über keine Befreiungstatbestände. Diese Darlegung der Beklagten ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts schlüssig. Mit Schreiben vom 31. August 2017 hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls mitgeteilt, dass keine Maßnahmen ergriffen würden, um die Zahl der Zweitwohnungen zu erhöhen (Frage 1 c) im Schreiben vom 9. Mai 2017). Im gleichen Schreiben hat die Beklagte dem Kläger zudem mitgeteilt, dass keine Statistiken über die Zahl der Abmeldungen von der Zweitwohnungssteuer geführt werden. Insofern begehrt der Kläger Zugang zu einer bei der Beklagten nicht vorhandenen Informationen. Mit Schreiben vom 13. März 2017 hatte die Beklagte dem Kläger bereits die Informationen zu Frage 5 in seinem Schreiben vom 9. Mai 2017 mitgeteilt und die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuererhebung für die Jahre 2010 bis 2016 mitgeteilt. Ferner hat die Beklagte mitgeteilt, dass eine Aufschlüsselung nach Stadtteilen nicht erfolge und daher entsprechende Informationen nicht vorlägen. Die Angabe für das Jahr 2017 erfolgte im Schreiben der Beklagten vom 31. August 2017. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 hat die Beklagte die ergänzenden Fragen des Klägers aus seiner E-Mail vom 4. Juni 2017 beantwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dargestellten Korrespondenz Bezug genommen. Soweit der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen vom 18. Oktober 2017 die Angabe der jeweiligen Jahresrohmieten für die Jahre 2011 bis 2016 (ggf. 2017) begehrt, hat sich die Beklagte hierzu im Schreiben vom 26. Januar 2018 geäußert und mitgeteilt, dass für die Jahr 2012 bis 2017 eine entsprechende Erhebung nicht vorgenommen wurde. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser Äußerung. Soweit der Kläger die Mitteilung der Summe der Jahresrohmiete für das Jahr 2011 und die Einsichtnahme in die dieser Summe zugrundeliegenden Daten begehrt, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, dass dem Kläger mehrfach die Möglichkeit eingeräumt wurde, die entsprechenden Daten einzusehen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, dass dem Kläger die Gesamtdaten zur Jahresrohmiete für das Jahr 2011 bekannt gewesen sind. Diese Daten waren offensichtlich Gegenstand eines den Kläger betreffenden Zweitwohnungssteuerbescheides der Beklagten. Ausweislich einer Gesprächsnotiz der Beklagten vom 15. August 2017 hat der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten den Inhalt eines Schreibens vom 23. Januar 2016 erörtert. In diesem Schreiben wurde als Summe der für die Höhe der Zweitwohnungssteuer maßgeblichen Jahresrohmiete die Zahl 357.188,93 € und als Mittelwert der zugrunde gelegten Jahresrohmiete der Betrag 983,99 € genannt. Demnach waren dem Kläger die bei der Beklagten vorhandenen Daten für das Jahr 2011 bekannt. Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit dieser Zahlen anzweifelt, kann er eine entsprechende Überprüfung nicht über ein Auskunftsersuchen nach dem IZG-SH beanspruchen. Ferner wurde dem Kläger mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechenden Daten bei der Beklagten einzusehen. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2017 des Weiteren eine Erläuterung der Beklagten zu der seiner Ansicht nach bestehenden Differenz zwischen der Anzahl der gemeldeten Nebenwohnungen und den sog. Jahresanfangsbescheiden begehrt, handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts schon nicht um Auskunftsverlangen im Sinne des IZG-SH. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine inhaltliche Stellungnahme im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Damit begehrt der Kläger jedoch eine wertende Stellungnahme, die nicht allein in der Wiedergabe von bei der Beklagten vorhandenen Informationen liegt. Für die Abgabe einer solche wertenden inhaltlichen Stellungnahme bietet das IZG-SH keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus lässt sich den Schreiben der Beklagten in ihrer Gesamtschau eine Antwort auf die entsprechenden Fragen des Klägers entnehmen. Die Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, dass aus bestimmten Gründen auch Zweit- bzw. Nebenwohnungen nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen. Allein diese Angabe enthält eine Erklärung dafür, dass die Anzahl von gemeldeten Nebenwohnungen und von Jahresanfangsbescheiden voneinander abweichen. Im Übrigen ist die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2022 auf diesen Aspekt eingegangen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger hat daher keinen bzw. keinen weiteren Anspruch auf Beantwortung seiner unter Ziffer 3 im Schreiben vom 18. Oktober 2017 gestellten Fragen, die in sich zum Teil auch redundant sind. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erklärung der Begriffe Nebenwohnung, Zweitwohnung, Jahresanfangsbescheid, „Fälle“, „laufende Steuerfälle“, AGA begehrt, hat er schon keinen Anspruch auf Begriffserklärung nach dem IZG-SH. Es handelt sich insoweit um Rechtsbegriffe bzw. um Bezeichnungen von Vorgängen bei der Beklagten. Aus dem IZGSH lässt sich jedoch kein Anspruch auf Erläuterung von Rechtsbegriffen herleiten. Unabhängig davon hat die Beklagte in den erwähnten Schreiben eine Vielzahl der vom Kläger angefragten Begriffe erklärt. Des Weiteren ist die Beklagte ergänzend in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2022 auf Fragstellungen des Klägers eingegangen (z.B. Erläuterung der Begriffe „Jahresanfangsbescheide“ oder „laufende Steuerfälle“). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch nach dem IZGSH auf Erläuterung dieser Rechtsbegriffe hat. Auch die weiteren Fragen des Klägers in seinen Schreiben vom 18. Oktober 2017 und vom 25. Oktober 2017 wurden, soweit sie einer Beantwortung der Beklagten zugänglich sind und nicht der Erläuterung von Rechtsbegriffen oder in der Abgabe von (be)wertenden Stellungnahmen liegen, mit Schreiben vom 26. Januar 2018 und vom 2. Februar 2022 beantwortet. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen. Teilweise handelte es sich bei den Fragen des Klägers in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2017 um sich wiederholende Fragestellungen. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der Fragen nach den „Fällen“ bzw. den „laufenden Steuerfällen“ für die Jahr 2010 bis 2016. Der Kläger hat insofern auch nicht dargelegt, inwiefern diese Fragen einen unterschiedlichen Tatsachengehalt beinhalten. Die vom Kläger gestellten Fragen bezüglich einer Zweitwohnungssteuererhebung in Zusammenhang mit einer Jahresrohmiete wurden von der Beklagten ebenfalls beantwortet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. Januar 2018 mitgeteilt, dass eine Anzahl der im Wege der Schätzung festgesetzten Zweitwohnungssteuerfälle für die Jahre 2011 bis 2017 nicht erhoben wurde. Nach alledem hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und richtet sich nach dem vom Gericht geschätzten Anteil des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist die Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskünfte im Zusammenhang mit der Erhebung von Zweiwohnungssteuern in A-Stadt. Gegenstand des Verfahrens sind mehrere Auskunftsverlangen des Klägers aus dem Jahr 2017. Mit am 9. Mai 2017 gesendetem Schreiben beantragte der Kläger eine schriftliche Auskunft zu folgenden Fragen (im Folgenden wörtlich wiedergegeben): „1. Zur Anzahl der Zweitwohnungssteuer Pflichtigen Neben- / Zweitwohnungen Bitte nennen Sie mir: bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Definition gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung der A-Stadt in der jeweils gültigen Fassung) a) die Anzahl der in der A-Stadt angemeldeten Neben- / Zweitwohnungen für die durch die Stadt A-Stadt eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird b) die Anzahl der zum Zweitwohnsitz angemeldeten Personen, welche gemäß der Satzung eine Zweitwohnungssteuer zahlen müssen c) die Anzahl der Zweitwohnungssteuer Pflichtigen Neben-/Zweitwohnungen für die folgenden Jahre, Nennung jeweils separat: Jahr 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 2. Zur Berechnung, Erhebung und Bemessungsgrundlage: Bitte nennen Sie mir: d) Wieviele schriftlichen Widersprüche wurden von den Zweitwohnungsteuer Pflichtigen Innehabern einer Zweit-/ Nebenwohnung abgegeben? - Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Zahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 - Wieviele Widersprüche der Betroffenen (Zweitwohnungsteuer Pflichtigen) wurden abgewiesen? - Wievielen Widersprüche der Betroffenen (Zweitwohnungsteuer Pflichtigen) wurde stattgegeben? e) Wieviele außergerichtlichen Widerspruchsverfahren hat es bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer durch die A-Stadt gegeben? Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Anzahl in den Jahren 2010, 2011, 2012,2013, 2014, 2015, 2016, 2017 - Wieviele Widersprüche der Betroffenen (Zweitwohnungsteuer Pflichtigen) wurden abgewiesen? Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Anzahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 - Wievielen Widersprüche der Betroffenen (Zweitwohnungsteuer Pflichtigen) wurde stattgegeben? Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Anzahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 f) Wieviele gerichtlichen Widerspruchsverfahren hat es bezüglich der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer durch die A-Stadt gegeben? Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Anzahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014,2015, 2016, 2017 - Wieviele Widerspruchsverfahren der Betroffenen (Zweitwohnungsteuer Pflichtigen) wurden vor dem Gericht abgewiesen? Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Anzahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014,2015, 2016, 2017 - Wievielen Widersprüche der Betroffenen (Zweitwohnungsteuer Pflichtigen) wurde vor dem Gericht stattgegeben? Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Anzahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016,2017 b) Wie sieht die Tendenz der Anzahl der angemeldeten und zugleich Zweitwohnungssteuer Pflichtigen Nebenwohnungen aus Sicht des Amtes für Finanzwirtschaft aus? Fällt, steigt oder stagniert die Zahl? c) Welche Maßnahmen ergreift die Stadt bzw. die Abt. Stadtentwicklung, um die Zahl der angemeldeten Zweitwohnungssteuer Pflichtigen Nebenwohnungen zu erhöhen, um damit die Summe der erhobenen Zweitwohnungssteuer zu erhöhen? 2. Die Anzahl der Personen, welche seit 2010 in A-Stadt mit einem Zweitwohnungsteuer Pflichtigen Zweitwohnsitz gemeldet sind. Wievile dieser Personen sind Innehaber einer Nebenwohnung? Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Zahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014,2015,2016,2017 3. Die Anzahl an Personen, welche seit 2010 ihren Zweitwohnungsteuer Pflichtigen Zweitwohnsitz bzw. Ihre Zweitwohnungsteuer Pflichtigen Nebenwohnung in A-Stadt abgemeldet haben. Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Zahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 4. Die Anzahl an Personen, die Aufgrund Ihres Status zwar mit einem (eigentlich) Zweitwohnungsteuer Pflichtigen Zweitwohnsitz bzw. mit Zweitwohnungsteuer Pflichtigen Nebenwohnung in A-Stadt gemeldet sind, aber (ggfs auf Antrag) von der Zweitwohnungssteuer befreit sind. Bitte nennen Sie dazu die jeweilige Zahl in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015,2016, 2017 5. Die Höhe der jährlichen Einnahmen (jeweils pro Jahr), welche seit 2010 durch die Zweitwohnungssteuer in A-Stadt erzielt wurden. Nennen Sie mir dazu bitte jeweils die jährliche Gesamtsumme sowie die Teilsumme der einzelnen Stadtteile der Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017.“ Mit E-Mail vom 4. Juni 2017 wiederholte der Kläger zum Teil die bereits aufgeführten Fragen und bat zudem um Auskunft zu der Zahl der Hauptwohnungen, für die in den Jahren 2010 bis 2016 eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestanden hat. Ferner äußerte der Kläger die Frage, wie viele Mitarbeiter bei der Beklagten die sog. Jahresanfangsbescheide bearbeiten würden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Mit Mail vom 04.06.2017 beantragen Sie Auskunft nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG). Zu Frage 1, zweiter Spiegelstrich, teilen wir mit, dass gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der A-Stadt über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) Zweitwohnung jede Wohnung ist, die eine Person im Stadtgebiet innehat und die für diese Person Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist unabhängig davon, ob die Person ihrer Meldepflicht nach dem BMG nachgekommen ist. Das Innehaben von Hauptwohnungen in A-Stadt unterliegt daher keiner Zweitwohnungsteuerpflicht. Zu Frage 6 können wir Ihnen mitteilen, dass der Sachbereich „Sonstige Gemeindesteuern und allgemeine steuerliche Angelegenheiten" mit fünf Personen besetzt ist, die neben der Hunde- sowie der Spielgerätesteuer auch die Zweitwohnungsteuer bearbeiten und damit auch mit der Erstellung der Jahresanfangsbescheide betraut sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir hinsichtlich aller weiterer Fragen auf unser Schreiben vom 13.03.2017.“ In dem von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben vom 13. März 2017 hat sie dem Kläger Folgendes mitgeteilt: „Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über die in der A-Stadt gemeldeten Haupt- und Nebenwohnungen: Hauptwohnungen Nebenwohnungen 2010 236.008 7.685 2011 237.584 5.531 2012 239.320 4.095 2013 240.299 3.646 2014 242.340 3.575 2015 246.269 3.431 2016 249.023 3.445 Die vorstehende Tabelle weist einen stetigen Rückgang der gemeldeten Nebenwohnungen aus. Maßnahmen zur Senkung der angemeldeten Nebenwohnungen werden hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer nicht unternommen. Im Zweitwohnungssteuerrecht richtet sich im Falle mehrerer innegehaltener Wohnungen die Abgrenzung von Zweit- und Hauptwohnung nach dem Melderecht, dem ein objektivierter Hauptwohnungsbegriff zugrunde liegt. Das Melderecht hat nicht lediglich Indizwirkung zur Frage der Hauptwohnung, sondern Tatbestandswirkung. Der Gemeinde ist es verwehrt, eine vom Melderecht abweichende Bestimmung als Hauptwohnung vorzunehmen. Die Zweitwohnungsteuersatzung enthält keine Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Zweitwohnungsteuersatzung sind Wohnungen im Sinne dieser Satzung nicht: Soldatenunterkünfte in Kasernen, Wohnungen in Studentenwohnheimen und Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder zur Pflege, oder die von freien Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu Erziehungszwecken entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend erfolgt in diesen Fällen auch keine Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Die Anzahl der Personen, die nicht zur Zweitwohnungsteuer veranlagt werden ist nicht bekannt, da Unterlagen über nicht steuerpflichtige Personen entsprechend den Datenschutzbestimmungen vernichtet werden. In den Jahren 2010 bis 2016 wurden zur Zweitwohnungsteuererhebung Jahresanfangsbescheide in folgender Anzahl gefertigt: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 358 366 738 834 765 634 684 Die entstandenen Einnahmen entnehmen Sie der nachstehenden Tabelle: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Haushaltsansatz 220.000 340.000 550.000 440.000 350.000 390.000 350.000 Anordnungssoll 268.181 377.989 631.865 398.256 342.441 501.757 381.244 Für die Jahre 2015 bis 2016 handelt es sich beim Anordnungssoll um ein vorläufiges Ergebnis. Eine Zuordnung der jährlichen Einnahmen zu einzelnen Stadtteilen ist nicht möglich, da entsprechende Angaben im EDV-Programm nicht hinterlegt werden.“ Mit Schreiben vom Schreiben vom 15. Juni 2017 nahm die Beklagte auf das Begehren des Klägers zur Auswertung von Widersprüchen und Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide Bezug und teilte ihm mit, dass solche Auskünfte nicht kostenfrei ermittelt werden könnten. Der zeitliche Aufwand für das notwendige Heraussuchen und Zusammenstellen der Informationen erfülle nicht die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IZG-SH. Die Beklagte bat den Kläger mitzuteilen, ob die Bereitstellung der Informationen im Hinblick auf die Entstehung von Kosten weiter erwünscht wäre. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Zu den Fragen teilen wir Ihnen Folgendes mit: Zu 1.: Die Zahl der zur Zweitwohnungsteuer veranlagten Nebenwohnungen in der A-Stadt (Feststellungszeitpunkt ist jeweils der 01.01. des betreffenden Jahres) beträgt nach Jahren aufgeschlüsselt: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 358 366 738 834 765 634 684 Zu 5.: Unter Haushaltsansatz versteht man die für das entsprechende Haushaltsjahr geplanten Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt. Beim Anordnungssoll handelt es sich um die tatsächlich per Steuerbescheid festgesetzten Forderungen. Bei der Zweitwohnungsteuer der A-Stadt sind es folgende Werte in €: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Haushaltsansatz 220.000 340.000 550.000 440.000 350.000 390.000 350.000 Anordnungssoll 268.181 377.989 631.865 398.256 342.441 501.757 381.244 Für das Jahr 2016 handelt es sich beim Anordnungssoll um das vorläufige Ergebnis. Zwecks Beantwortung verweisen Sie auf ein Schreiben vom 03.06.2017. Hierzu möchten wir Ihnen mitteilen, dass unter diesem Datum hier kein Schreiben von Ihnen vorliegt, Eingegangene Schreiben vom 04.06.2017 sowie 20.06.2017 wurden bereits unter dem 22.06.2017 beantwortet und am 27.06.2017 sowie 03.07.2017 wurde nochmals hierauf verwiesen. Hinsichtlich Ihres Antrags auf kostenfreie Auskünfte nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG) vom 09.05.2017 (wortgleich mit 10,05.2017 und 11.05.2017) sowie 04.06.2017 zur Anzahl der Widersprüche und Klagen (von Ihnen als gerichtliche Widerspruchsverfahren bezeichnet) im Bereich der Zweitwohnungsteuer der A-Stadt sowie zu deren Ergebnissen erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.“ Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 lehnte die Beklagte das Auskunftsersuchen des Klägers in Bezug auf die von geforderten Informationen in Bezug auf Widersprüche und Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheid ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Antrag sei abzulehnen, da der Kläger weiterhin auf eine kostenfreie Datenübermittlung bestehe. Die Auskünfte könnten jedoch nicht kostenfrei ermittelt werden, da der zeitliche Aufwand für das notwendige Heraussuchen und Zusammenstellen der Informationen die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IZG-SH nicht erfülle. Mit weiteren Schreiben vom 17. August 2017 wiederholte der Kläger seine bisherigen Fragen und wandte sich inhaltlich gegen die Argumentation des Beklagten in dem Bescheid vom 20. Juli 2017, wonach eine Informationsübermittlung mit einer entsprechenden Kostenforderung verbunden sei. Ferner ergänzte der Kläger seine Fragen dahingehend, dass er von der Beklagten die Auskunft darüber verlangt, wie viele außergerichtliche Widersprüche gegen Zweitwohnungssteuerbescheide in den Jahren 2010 bis 2017 abgewiesen wurden bzw. wie vielen Widersprüchen vom Gericht stattgegeben wurde. Mit weiterem Schreiben des Klägers vom 17. August 2017 wiederholte dieser teilweise sein bisheriges Auskunftsverlangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des benannten Schreibens Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. Folgendes mit: „(…) Zu den darin von Ihnen geäußerten Fragen können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die Zahl der Zweitwohnungen für die Jahre 2010-2016 wurde Ihnen bereits mit Schreiben vom 13.03.2017 und vom 12.07.2017 mitgeteilt. Im Jahr 2017 wurden zur Zweitwohnungssteuererhebung 692 Jahresanfangsbescheide gefertigt. Auch die Anzahl der nicht zweitwohnungssteuerpflichtigen Nebenwohnungen ergibt sich aus dem Schreiben vom 13.03.2017. Bei Ihrer Frage nach der Zahl der Zweitwohnungen in A-Stadt, für die keine Zweitwohnungssteuer erhoben wird, sowie nach der Zahl der von der Zweitwohnungssteuer befreiten Personen verweisen wir auf das Schreiben vom 13.03.2017. Die Zweitwohnungssteuersatzung der A-Stadt verfügt über keine Steuerbefreiungstatbestände. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat (§ 4 Zweitwohnungssteuersatzung der A-Stadt). Es werden keine Maßnahmen der A-Stadt ergriffen, um die Zahl der Zweitwohnungen zu erhöhen. Wie Ihnen bereits mit Schreiben vom 13.03.2017 mitgeteilt wurde, richtet sich im Zweitwohnungssteuerrecht im Falle mehrerer innegehaltener Wohnungen die Abgrenzung von Zweit- und Hauptwohnung nach dem Melderecht, dem ein objektivierter Hauptwohnungsbegriff zugrunde liegt. Die Höhe der Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer in A-Stadt für die Jahre 2010-2016 wurde Ihnen bereits mit Schreiben vom 13.03.2017 dargelegt. Für das Jahr 2017 beläuft sich der Haushaltsansatz auf 350.000 €. Statistiken über die Zahl der Abmeldungen von der Zweitwohnungssteuer in A-Stadt werden nicht geführt. (…) In einem Ihrer Schreiben, das hier als Fax am 17.08.2017 um 23:14 Uhr eingegangen ist, sprechen Sie von „Zurückweisung Ihrer Ablehnung zu meinem Antrag" und beziehen sich auf unser Schreiben vom 20.07.2017, in dem Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IZG-SH bezüglich der Anzahl und Ergebnisse der Widersprüche und Klagen zur Zweitwohnungssteuer bei der A-Stadt abgelehnt wurde. Wir werten diese Aussage als Widerspruch gegen die Ablehnung. (…) Wir bitten Sie daher um Mitteilung, ob Sie trotz erneuter Darlegung der Ablehnungsgründe Ihren Widerspruch aufrechterhalten wollen. Sollten Sie die Bereitstellung der vorgenannten Informationen auch unter Entstehung von Kosten für Sie wünschen, werden wir Ihnen umgehend eine Einschätzung der entstehenden Gebühren und Auslagen übermitteln. Zu den Ausführungen einer angemessenen Vorauszahlung der zu entrichtenden Gebühr verweisen wir auf unser Schreiben vom 18.05.2017. Bezüglich der Summe der Jahresrohmieten zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer kann Ihnen hingegen Einsichtnahme vor Ort gewährt werden. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin mit dem Mitarbeiter Herrn XXX (Telefon: XXX). Unter Wahrung aller zu berücksichtigender Datenschutzaspekte können Sie entsprechende Zahlen für das maßgebliche Jahr 2011 in einer Exceltabelle im Büro von Herrn XXX (Zimmer-Nr. XXX) einsehen.“ Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 wiederholte und ergänzte der Kläger sein Auskunftsverlangen und stellte folgende Fragen: „Il. Statistische Daten 1. Bitte nennen Sie mir die jeweilige Summe der Jahresrohmieten [EURO] für die Jahre 2011 bis 2016 (und sofern schon vorhanden: für 2017) Bislang teilten Sie mir lediglich mit, dass ich die Summe der Jahresrohmieten für das maßgebliche Jahr 2011 bei Herrn XXX einsehen könne. Mein Auskunftsverlangen war jedoch inhaltlich ausreichend bestimmt, sodass Sie mir bitte die jeweiligen Summen der Jahresrohmieten für die o. g. Jahre von 2011 bis2017 schriftlich zur Verfügung stellen. Bitte teilen Sie mir mit, wo ich diese nachvollziehbaren und plausiblen Zahlen für die Summe der Jahresrohmieten für die Jahre 2011 bis 2017 einsehen kann? [AKTENEINSICHT] 2. Bitte nennen Sie mir die jeweilige Anzahl der nicht Zweitwohnungssteuer Pflichtigen Wohnungen für die Jahre 2011 bis 2016 (und sofern schon vorhanden: für 2017) 3. Bitte nennen Sie mir die jeweilige Anzahl der laufenden Steuerfälle für die Jahre 2011 bis 2016 (und sofern schon vorhanden: für 2017) 3. Wie erklären sich die sonstigen Differenzen zu der jeweiligen unterschiedlichen Anzahl der Nebenwohnungen und Anzahl „der zur Zweitwohnungssteuererhebung versendeten Jahresanfangsbescheide"? (exemplarisch anhand der Daten für die Jahre 2011 und 2012 Bisher teilten Sie mir mit, es gäbe gemäß der Satzung keine „Befreiungstatbestände" a) gemeldete Nebenwohnungen: 2011: 5.531 2012:4.095 b) Jahresanfangsbescheide 2011:366 2012: 738 c) Wie entsteht die Differenz der jeweiligen Zahlen, wenn für Nebenwohnungen gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung keine Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände existieren d) Bitte erklären Sie mir die jeweiligen Differenzen der beiden korrespondierenden Daten. Wie setzt sich die Differenz zusammen? e) Bei 5.531 gemeldeten Nebenwohnungen werden nur 366 Jahresanfangsbescheide versendet? Wie erklärt sich die Differenz von 5.165 Nebenwohnungen ohne Jahresanfangsbescheid? f) Bei 4.095 gemeldeten Nebenwohnungen werden nur 738 Jahresanfangsbescheide versendet? Wie erklärt sich die Differenz von 3.357 Nebenwohnungen ohne Jahresanfangsbescheid 4. In Ihren Antworten erscheinen u. a. wechselnde/verschiedene Begriffe für Nebenwohnungen / Zweitwohnungen. Das weckt Fragen, a) Was sind Nebenwohnungen? b) Was sind Zweitwohnungen? c) Was bezeichnet den Begriff „Jahresanfangsbescheide"? - Sind dies zu Beginn eines Kalenderjahres versendeten Zweitwohnungssteuerbescheide für bekannte Neben- oder Zweitwohnungen? d) Was genau bezeichnet die A-Stadt mit „Fällen? - Sind dies womöglich neue Steuerfälle, welche erstmals in der Abt. Zweitwohnungssteuer XXX zur Klärung vorliegen, ob eine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht? 5.) Was genau bezeichnet den Begriff „Laufende Steuerfälle"? Zum besseren Verständnis bitte ich Sie somit um eine ausführliche und nachvollziehbare Erklärung. a) Sind dies womöglich Steuerfalle, die noch zur Klärung anliegen? b) Entspricht diese Zahl der Anzahl der Nebenwohnungen, für die bereits eine Zweitwohnungssteuer entrichtet wird? 6. AGA Was bezeichnet die Abkürzung AGA? a) Bitte übersenden Sie mir die AGA als Ausdruck in Papierform an die obenstehende Adresse b) Bitte übersenden Sie mir die AGA elektronischer Form an das folgende E-Mail-Postfach: XXX c) Wo können wir die aktuelle AGA einsehen? III. Festsetzung von Jahresrohmieten Schätzung von Jahresrohmieten Die Satzung zur Erhebung von Zweitwohnungssteuern sieht vor: Als Mietwert gilt nach § 5 Abs. 2 Zweitwohnungsteuersatzung die vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellten Jahresrohmiete multipliziert mit dem jeweiligen Hochrechnungsfaktor. 1. Wie erklärt sich dann der Umstand, dass zur Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer ohne den Zwischenschritt der Bestimmung einer ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß dem Mietspiegel, welcher im Sinne des §558 d BGB verbindlich ist? 2. Wieso wird anhand des Werts der berechneten oder geschätzten ortsüblichen Vergleichsmiete nicht erst im zweiten Schritt eine Jahresrohmiete ermittelt? 3. Wird bei der A-Stadt die Jahresrohmiete immer von den dortigen Mitarbeitern beim Amt für Finanzwirtschaft berechnet und/oder geschätzt und wenn ja, was ist der Grund dafür, dass die Schätzung / Berechnung in solchen Fällen nicht entsprechend der Satzung zur Erhebung von Zweitwohnungssteuern durch das Finanzamt ausgeführt wird? 4. Wer kontrolliert die Schätzung/Berechnung von Jahresrohmieten und die daraus von den jeweiligen Mitarbeitern ermittelte Höhe der zu erhebenden Zweitwohnungssteuern? 5. Wer zeichnet insbesondere in solchen Fällen von Schätzungen der Jahresrohmiete die sachliche und rechnerische Richtigkeit ab? (Vier-Augen-Prinzip?) 6. Erfolgt die Abzeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Schätzungen der Jahresrohmieten und / oder Schätzungen/Berechnungen der Zweitwohnungssteuer durch den Sachgebietsleiter im Bereich XXX? 6. Existieren im Bereich der Zweitwohnungssteuer für solche Berechnungen und Schätzungen weitere Kontrollmechanismen? 7. Wer ist namentlich der Sachgebietsleiter im Bereich XXX (Zweitwohnungssteuer?)“ Mit E-Mail vom 19. Oktober 2017 wiederholte der Kläger seine Fragen aus dem Schreiben vom 18. Oktober 2017 und nahm zudem auf sein Schreiben vom 17. August 2017 Bezug. Ausweislich einer Gesprächsnotiz im Verwaltungsvorgang der Beklagten vom 20. Oktober 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, wie der Name des Sachbereichsleiters des Bereiches Sonstige Gemeindesteuern und allgemeine steuerliche Angelegenheiten bei der Beklagten lautet. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2017 hat der Kläger nach seinen Angaben sein Auskunftsverlangen vom 18. Oktober 2017 wie folgt ergänzt: „(…) „Weiterhin ergänzen wir unsere Fragen wie folgt: II. 2.) Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in A-Stadt Bitte nennen Sie uns die jeweilige 2.1) Anzahl der "Fälle" für die Jahre 2011 bis 2016, jeweils separat nach Jahr 2.2) Anzahl der "laufenden Steuerfälle" für die Jahre 2011 bis 2016 2.3) Anzahl der Zweitwohnungssteuer Pflichtigen Nebenwohnungen für die Jahre 2011 bis 2016 2.4) Anzahl der nicht Zweitwohnungssteuer Pflichtigen Nebenwohnungen / Zweitwohnungen 2011 bis 2017 2.5) Anzahl der Zweitwohnungsteuer Pflichtigen Wohnungen, bei denen die Jahresrohmiete der jeweiligen Wohnung(en) durch Mitarbeiter(innen) des Amts für Finanzamt geschätzt wurde oder geschätzt werden musste, um die Höhe der Zweitwohnungssteuer zu ermitteln, 2011 bis 2017 2.6) Die Anzahl der FÄLLE für die Jahre 2011 bis 2016 bei denen zur Ermittlung der Höhe der Zweitwohnungssteuer die jeweilige Höhe der maßgeblichen Jahresrohmiete der jeweiligen Wohnung(en) geschätzt werden musste (und sofern schon vorhanden: für 2017) 2.7) Anzahl der laufenden Steuerfälle, für die Jahre 2011 bis 2017 in denen die JAHRESROHMIETE durch die Mitarbeiter des AMTS FÜR FINANZWIRTSCHFT geschätzt wurde oder geschätzt werden musste. 2.8) Anzahl der Zweitwohnungsteuer pflichtigen Wohnungen, bei denen die Jahresrohmiete der jeweiligen Wohnung(en) durch das FINANZAMT geschätzt wurde oder geschätzt werden musste, um die Höhe der Zweitwohnungssteuer zu bemessen bzw. zu berechnen, für die Jahre 2011 bis 2017.“ Mit E-Mail vom 26. Oktober 2017 hat der Kläger nach seinen Angaben seinen Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 ergänzt und korrigiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den benannten Schriftsatz Bezug genommen. Ausweislich einer Aktennotiz im Verwaltungsvorgang der Beklagten wurde dem Kläger am 27. Oktober 2017 die Telefonnummer eines Sachbearbeiters bei der Beklagten mitgeteilt, um dort einen Termin bezüglich der Einsichtnahme wegen der sog. Jahresrohmiete für das Jahr 2011 zu vereinbaren. Ausweislich einer Aktennotiz im Verwaltungsvorgang der Beklagten hat der Kläger am 2. November 2017 Einsicht in seine Steuerakte bei der Beklagten genommen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „(…) wir kommen zurück auf Ihre Schreiben vom 18.10.2017, 19.10.2017, 25.10.2017 und 26.10.2017. Hinsichtlich der Summe der Jahresrohmieten für die Jahre 2012 bis 2017 sowie der Anzahl der im Wege der Schätzung festgesetzten Zweitwohnungsteuerfälle für die Jahre 2011 bis 2017 teilen wir Ihnen mit, dass eine entsprechende Erhebung hier nicht vorgenommen wurde, die Zahlen daher nicht vorliegen und auch nicht eingesehen werden können. Nebenwohnung ist gemäß § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) jede weitere Wohnung des Einwohners (neben der Hauptwohnung) im Inland. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der A-Stadt über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) ist Zweitwohnung jede Wohnung, die eine Person im Stadtgebiet innehat und die für diese Person Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 BMG ist unabhängig davon, ob die Person ihrer Meldepflicht nach dem BMG nachgekommen ist. Die Ermittlung der Jahresrohmiete für die Zweitwohnungsteuer erfolgt, wie Sie richtig erkannt haben, nach § 5 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung. Gemäß § 8 der Satzung ist das Innehaben einer Zweitwohnung sowie deren Aufgabe dem Amt für Finanzwirtschaft der A-Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt durch das Formular „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer". Die dort angeführten Wohnungsangaben werden an das Finanzamt A-Stadt mit der Bitte um Mitteilung der entsprechenden Jahresrohmiete weitergeleitet, anhand derer dann die Zweitwohnungsteuer berechnet und festgesetzt wird. In Fällen, in denen steuerpflichtige Personen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Steuererhebung nicht oder nur unzureichend nachkommen, ist gem. § 11 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 162 Abgabenordnung (AO) eine Schätzung der Zweitwohnungsteuer vorzunehmen. Hierzu muss eine Jahresrohmiete als Grundlage festgesetzt werden. Für alle weiteren Fragen verweisen wir auf die Beantwortung in unserem bisher geführten Schriftverkehr, insbesondere auf das Schreiben vom 31.08.2017. Der Informationsanspruch nach dem IZG richtet sich nur auf die bei einer Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Informationen. Die Beantwortung Ihrer Fragen erfolgte somit nach den Maßgaben des IZG. Danach ist der Auskunftsanspruch ein rein formaler und nicht auf die Richtigkeit der vorhandenen Informationen gerichteter Anspruch. D. h. die Informationen sind so zu beauskunften, wie sie tatsächlich der informationspflichtigen Stelle vorliegen. Unerheblich ist dabei, ob die Informationen inhaltlich korrekt sind. Aufgrund unserer Ausführungen in diesem und den vorhergehenden Schreiben gehen wir jetzt davon aus, dass ihre bisherigen Fragen und Auskunftsansprüche inhaltlich umfassend und aus unserer Sicht nunmehr abschließend beantwortet wurden.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Juli 2017 zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentliche ihre bisherigen Ausführungen und ergänzte diese wie folgt: Bei dem begehrten Auskunftsverlangen handele es sich nicht um die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte. Eine einfache Information liege vor, wenn kein bzw. ein geringer Rechercheaufwand notwendig sei. Vorliegend wäre durch das Erstellen und Auswerten von Statistiken sowie Einsichtnahmen einzelner Zweitwohnungssteuerakten über Anzahl und Ergebnisse der Widersprüche und Klagen im Zweitwohnungssteuerbereich ein Rechercheaufwand erforderlich, der oberhalb der für eine einfache Auskunft zulässigen Bearbeitungszeit von 30 bis 45 Minuten gelegen hätte und der über bloße schriftliche Nennung von Zahlen zu Widersprüchen und Klagen hinausgehe, da jene Zahlen erst zeitaufwendig zu ermitteln wären. Dieser Rechercheaufwand im Sinne eines Erstellens und Auswertens von Statistiken sowie Einsichtnahmen einzelner Zweitwohnungssteuerakten über Anzahl und Ergebnisse der Widersprüche und Klagen im Zweitwohnungssteuerbereich falle mindestens im selben Maße bei einer Einsichtnahme vor Ort an. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29. Januar 2018 zugestellt. Der Kläger hat am 27. Februar 2018 Klage erhoben und macht geltend, dass seine Auskunftsverlangen von der Beklagten nicht bzw. nicht vollständig bzw. nicht korrekt beantwortet wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Inhalt der Klageschrift und den Inhalt der diversen Schreiben des Klägers im Lauf des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen. Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst wörtlich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu der vollständigen und wahrheitsgemäßen („inhaltlich korrekten“) schriftlichen Beantwortung mehrerer Auskunftsverlangen gemäß dem IZG-SH in der Gestalt der schriftlichen Auskunftsverlangen u.a. vom 10. Mai 2016 sowie zuletzt vom 18. Oktober 2017, 19. Oktober 2017, 25. Oktober 2017 und 26. Oktober 2017 zu verpflichten. Nunmehr beantragt der Kläger wörtlich, die Beklagte zur Auskunft zu verpflichten, so wie er es in der Klagschrift vom 27.02.2018 beantragt hat. Konkret wird insoweit auf die in der Klagschrift erwähnten Schreiben des Klägers aus dem Jahr 2017 Bezug genommen. Von diesem Auskunftsbegehren ausgenommen sind die Informationen, welche die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2017 zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die klägerischen Fragen beantwortet zu haben. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger insoweit Folgendes mit: „(…) Durch unsere Ausführungen in unseren Schreiben vom 31.07.2017 und 26.01.2018 sowie diverse vorangegangene Schreiben sind wir davon ausgegangen, dass Ihre bisherigen Fragen und Auskunftsansprüche inhaltlich umfassend und abschließend beantwortet wurden. Dennoch möchten wir hiermit Bezug auf ihre Fragen vom 27,02.2018 nehmen. Sie erbaten die jeweilige Summe der Jahresrohmieten für die Jahre 2011 bis 2016 und sofern vorhanden auch für 2017. Darauf sind wir bereits mit unseren Schreiben vom 31.08,2017 und 26.01.2018 eingegangen. Auf die erfragte jeweilige Anzahl der nicht zweitwohnungsteuerpflichtigen Wohnungen für die Jahre 2011 bis 2016, und sofern schon vorhanden 2017, haben wir in unseren Schreiben vom 13.03.2017 sowie 31.08.2017 bereits Stellung genommen, in dem Schreiben vom 13.03.2017 haben wir Ihnen die Anzahl der Haupt- und Nebenwohnungen in A-Stadt von 2010 bis 2016 sowie die Anzahl der Jahresanfangsbescheide von 2010 bis 2016 mitgeteilt. Ebenfalls teilten wir mit, dass die Zweitwohnungsteuersatzung keine Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände enthält. Gem. § 3 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der A-Stadt über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuer-satzung) sind Wohnungen im Sinne der Satzung nicht: Soldatenunterkünfte in Kasernen, Wohnungen in Studentenwohnheimen und Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder zur Pflege, oder die von freien Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu Erziehungszwecken entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend erfolgt in diesen Fällen auch keine Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Die Anzahl der Personen, die nicht zur Zweitwohnungsteuer veranlagt werden ist, wie bereits mit Schreiben vom 13.03.2017 mitgeteilt, nicht bekannt, da Unterlagen über nicht steuerpflichtige Personen entsprechend den Datenschutzbestimmungen vernichtet werden. Sie erfragen, wie sich die sonstigen Differenzen zu der jeweiligen unterschiedlichen Anzahl an Nebenwohnungen und „der zur Zweitwohnungsteuererhebung zu versendenden Jahresanfangsbescheide" erklären lassen. Wie bereits erläutert, sind oben Ausnahmen für Wohnungen genannt, für welche die Personen bei der Innehabung nicht zur Zweitwohnungsteuer veranlagt werden. Zudem umfasst die Anzahl der von uns mitgeteilten Nebenwohnungen jeweils die zu dem Zeitpunkt in A-Stadt gemeldeten Nebenwohnungen. Sind jedoch mehrere Personen für eine Nebenwohnung steuerpflichtig, wird Ihnen u. U. ein zusammengefasster Steuerbescheid zugesendet. In solchen Fällen sind mehr Nebenwohnungen gemeldet als Jahresanfangsbescheide versendet werden. Somit ist die Anzahl der Nebenwohnungen nicht ohne weitere Daten vergleichbar mit der Anzahl der zu versendenden Jahresanfangsbescheide. Sie erfragen, was Neben- und Zweitwohnungen sind. Dies wurde Ihnen in unserem Schreiben vom 26.01.2018 erläutert, in welchem wir die Begriffe definiert haben. Weiterhin fragen Sie, was der Begriff „Jahresanfangsbescheide" bezeichnet, Jahresanfangsbescheide sind die zu Beginn eines Kalenderjahres versendeten/zu versendenden Zweitwohnungsteuerbescheide an die zu dem jeweiligen Zeitpunkt bei der A-Stadt zweitwohnungsteuerpflichtigen Personen. Laufende Steuerfälle bzw. laufende Fälle sind die bei der A-Stadt geführten Akten mit bereits zur Zweitwohnungsteuer veranlagten Personen. Die Steuerpflicht muss somit nicht mehr überprüft werden, sondern wurde bereits festgestellt. Die Anzahl der Steuerfälle entspricht jedoch nicht der Anzahl an Nebenwohnungen, für welche bereits eine Zweitwohnungsteuer entrichtet wird, da, wie bereits oben beschrieben, für z. B. mehrere Personen jeweils eine Nebenwohnung gemeldet ist, jedoch nur ein gemeinsamer Steuerfall existiert. Sie fragen, ob die Jahresrohmiete von Mitarbeiterinnen beim Amt für Finanzwirtschaft berechnet und/oder geschätzt wird und warum die Schätzung/Berechnung nicht gemäß Satzung durch das Finanzamt ausgeführt wird. Die Jahresrohmiete wurde bei korrekter Mitwirkung durch die steuerpflichtigen Personen stets durch das Finanzamt festgestellt. Dem Finanzamt wurden von den Sachbearbeiter*innen des Amtes für Finanzwirtschaft Daten über die jeweilige Nebenwohnung zur Feststellung der Jahresrohmiete übermittelt. Sofern diese nicht vorlagen, haben die Sachbearbeiter*innen eine entsprechende Schätzung der Zweitwohnungsteuer vorgenommen. Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind bei der A-Stadt auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Richtigkeit). Dies wird entsprechend den Vorgaben der A-Stadt im Amt für Finanzwirtschaft ordnungsgemäß durchgeführt. Sie erfragen, wer namentlich Sachbereichsleitung des Sachbereiches Sonstige Gemeindesteuern XXX des Amtes für Finanzwirtschaft ist. Zu dem Zeitpunkt ihrer Anfrage war XXX die Sachbereichsleitung.“ Das Gericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Ablichtung des Schreibens der Beklagten vom 2. Februar 2022 ausgehändigt. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 10. Januar 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.