Urteil
4 LB 3/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Öffentlich-rechtliche Sparkassen sind als sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG.
• Der funktionale Behördenbegriff des IZG erfasst auch privatrechtlich gestaltete Geschäftstätigkeiten, soweit sie dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der Sparkasse (§ 2 SpkG) zuzuordnen sind.
• Ein Informationsanspruch nach dem IZG umfasst nur bereits bei der Stelle vorhandene, verkörperte Informationen; eine Herstellung oder inhaltliche Neukontextualisierung archivierter Unterlagen ist nicht zu verlangen.
• Ausschlussgründe des IZG (Unbestimmtheit, Schutz interner Beratungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz) sind eng auszulegen und sind von der informationspflichtigen Stelle substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtliche Sparkasse als informationspflichtige Stelle; Umfang des IZG-Anspruchs • Öffentlich-rechtliche Sparkassen sind als sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. • Der funktionale Behördenbegriff des IZG erfasst auch privatrechtlich gestaltete Geschäftstätigkeiten, soweit sie dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der Sparkasse (§ 2 SpkG) zuzuordnen sind. • Ein Informationsanspruch nach dem IZG umfasst nur bereits bei der Stelle vorhandene, verkörperte Informationen; eine Herstellung oder inhaltliche Neukontextualisierung archivierter Unterlagen ist nicht zu verlangen. • Ausschlussgründe des IZG (Unbestimmtheit, Schutz interner Beratungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz) sind eng auszulegen und sind von der informationspflichtigen Stelle substantiiert darzulegen. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners, begehrte über das Informationszugangsgesetz Schleswig‑Holsteins (IZG) Einsicht in umfangreiche Unterlagen zu Darlehensbeziehungen zwischen dem Schuldner und der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse. Er forderte u.a. Darlehensverträge, Konto- und Darlehenskontoauszüge, Schriftverkehr sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen für Zeiträume ab 2002 bis 2015. Die Beklagte übermittelte teilweise Kopien aus elektronisch abrufbaren Beständen ab 2004/2013 und lehnte insoweit ab, als Unterlagen nur archiviert oder aufwändig wiederherzustellen wären; sie verwies ferner auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Betriebsgeheimnisse. Der Kläger focht dies im Widerspruch und anschließend vor dem Verwaltungsgericht an; die Gerichte stritten insbesondere über die Frage, ob die Sparkasse informationspflichtige Stelle im Sinn des IZG sei und welche Unterlagen tatsächlich vorhanden und zugänglich seien. In der Berufungsverhandlung nahm der Kläger Teile der Klage zurück; das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe bestimmter vorliegender Unterlagen und wies die Klage im Übrigen ab. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist die richtige Klageart für das begehrte Verwaltungsaktbegehren; ein gleichzeitiger Leistungsantrag (tatsächliche Herausgabe) ist unzulässig, weil das Gericht die Behörde zum Erlass des Verwaltungsakts zu verpflichten hat. • Persönlicher Anwendungsbereich IZG: Die Beklagte fällt nach Wortlaut und systematischer, funktionaler Auslegung unter § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG als sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts; der funktionale Behördenbegriff erfasst auch öffentlich-rechtliche Sparkassen. • Öffentlicher Auftrag und Zuordnung: Die Geschäftsbeziehung zum Schuldner ist dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der Sparkasse (§ 2 SpkG: Versorgung der Bevölkerung und Mittelstand mit Kreditleistungen) zuzurechnen und damit als Verwaltungstätigkeit im Sinne des IZG anzusehen. • Kein Ausschluss wegen Handlungsform: Die Tatsache, dass die Sparkasse einzelne Aufgaben in Privatrechtsform erfüllt, schließt die Informationspflicht nicht aus; § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG enthält die differenzierende Regel für juristische Personen des Privatrechts, nicht aber für juristische Personen des öffentlichen Rechts. • Vorhandensein von Informationen: Anspruch besteht nur an verkörperte Informationen, die bei der Stelle vorhanden sind; für längst archivierte oder technisch nur durch aufwändige Wiederherstellung herstellbare Kontoauszüge besteht kein Anspruch auf inhaltliche Neukontextualisierung oder vollumfängliche Rekonstruktion. • Abgrenzung zulässiger Aufbereitung: Zusammenstellung oder einfache Aggregation vorhandener Einzeldaten kann geboten sein; die Herstellung einer geordneten Gegenüberstellung, Rekonstruktion gelöschter Auszüge oder inhaltliche Aufbereitung, die neuen Informationsgehalt schafft, ist nicht geschuldet. • Ausschlussgründe: Die Beklagte hat die Voraussetzungen der IZG-Ausschlussgründe (Unbestimmtheit, Schutz laufender Beratungen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, schutzwürdiger Datenschutz) nicht substantiiert dargelegt; diese sind eng auszulegen und verlieren gegen das öffentliche Bekanntgabeinteresse, insbesondere für ältere, den Schuldner betreffende Einzelunterlagen. • Rechtsschutzbedürfnis: Der Kläger hat trotz teilweiser bereits erfolgter Übermittlung ein berechtigtes Interesse an klärender Feststellung und vollständigem Zugang nach IZG, da die vormals übersandten Unterlagen unvollständig und nicht gleichwertig zugänglich waren. • Kein weitergehender zivil‑ oder datenschutzrechtlicher Anspruch: Zivilrechtliche Ansprüche (z.B. § 242 BGB) oder datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche führen nicht über den Umfang des IZG‑Anspruchs hinaus beziehungsweise stehen dem Kläger als Insolvenzverwalter nicht in weiterem Umfang zu. Die Berufung des Klägers war im entscheidenden Umfang erfolgreich. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klage zurückgenommen wurde; im übrigen wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Zugang zu bestimmten bei ihr vorhandenen Informationen zu gewähren und diese zur Verfügung zu stellen: insbesondere Kopien der mit dem Schuldner geschlossenen Darlehensverträge und zugehöriger Vereinbarungen, Darlehenskontoauszüge soweit ab 01.01.2013 elektronisch vorhanden, den mit dem Schuldner geführten Schriftverkehr sowie überlassene betriebswirtschaftliche Auswertungen/Summen‑ und Saldenlisten für den Zeitraum 01.01.2002 bis 25.09.2015 in dem dargestellten Umfang. Hinsichtlich weitergehender, nicht bei der Beklagten vorhandener oder nur durch aufwändige inhaltliche Rekonstruktion herstellbarer Informationen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Ablehnung insoweit zu Unrecht erteilt, als sie allgemein die Sparkasse vom Anwendungsbereich des IZG ausnehmen wollte; sie hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die begehrten, vorhandenen Unterlagen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen begründen würden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/9 und die Beklagte zu 4/9; die Revision wurde nicht zugelassen.