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Urteil

10 A 12/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0223.10A12.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da der Beklagte hierauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beigeladene hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der streitbefangenen Immissionsprognose vom 26. März 2018. Der Anspruch des Beigeladenen auf Herausgabe der Immissionsprognose folgt aus § 3 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. Danach hat der Beigeladene gegen den Beklagten als informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH einen Anspruch auf Zugang der in der Immissionsprognose enthaltenen Informationen. Der Herausgabe der Immissionsprognose stehen keine schutzwürdigen privaten Interessen im Sinne von § 10 Satz 1 IZG-SH entgegen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass durch eine Einsichtnahme in die Immissionsprognose Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH. Die Geltendmachung des Abwägungsbelanges nach § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH ist hier bereits gemäß § 10 Satz 2 IZ-SHG ausgeschlossen. Danach kann der Zugang zu Informationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den in der Immissionsprognose enthaltenen Informationen handelt es sich um Informationen über Emissionen. Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Weder die Begriffsbestimmungen des IZG-SH noch des Umweltinformationsgesetzes des Bundes treffen dazu eine explizite Aussage. Dasselbe gilt unionsrechtlich für den Katalog von Legaldefinitionen gemäß Art. 2 RL 2003/4/EG und völkerrechtlich für die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Arhus Konvektion. Auch im sonstigen Informationszugangsrecht ist eine Erläuterung des Begriffs „Emissionen“ durch das positive Recht nicht ersichtlich (vgl. hierzu Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 8 UIG Rn 46). Im Sinne einer einheitlichen Anwendung des nationalen Rechts erfasst § 10 Satz 2 IZG-SH sämtliche Informationen über Immissionen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes, die die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Umweltbestandteile beeinflussen. Dazu zählen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen von stofflichen und nichtstofflichen Faktoren, § 3 Abs. 2 BImSchG (vgl. Drechsler/Karg, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Januar 2021, § 2 IZG-SH, Nr. 3.3). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Begriff „Emissionen“ im Sinne der informationsrechtlichen Vorschriften informationsrechtlich und nicht etwa (strikt) immissionsschutzrechtlich (oder haftungsrechtlich) zu bestimmen ist. Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff „Emission“ im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64; vgl. hierzu auch ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 - juris). Der in Rede stehende Anwendungsbereich ist hier das Umweltinformationsrecht (und nicht etwa das Immissionsschutzrecht). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG gilt innerhalb des Umweltinformationsrechts ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 46) Danach sind unter „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG – und damit auch im Sinne von § 10 Satz 2 IZG-SH - alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen, verstanden werden. Dieses Begriffsverständnis findet im positiven Recht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, der Art. 2 Nr. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG umsetzt, eine tragfähige Grundlage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Informationszugang bei Kohlendioxidemissionen an diese Bestimmung angeknüpft und erklärt, kennzeichnend sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen werde und damit die Anlage, in der er entstanden sei, verlasse (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 42). Das hier entwickelte weite Begriffsverständnis entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG und § 10 Satz 2 IZG-SH. Danach sollen – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts – der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge stets zugänglich gemacht werden (ohne Hinderung durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren; was „aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden“ (so BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 45). Damit wird der für das Umweltinformationsrecht grundlegende Aspekt der Immissionen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG anklingt (Auswirkungen auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG), einbezogen. Dies entspricht den Zielsetzungen der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, Rn. 47 - 55, juris) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich in Anwendung der dargestellten Maßgaben bei der streitbefangenen Immissionsprognose über Geruchsimmissionen um Informationen über Emissionen im Sinne von § 10 Satz 2 IZG-SH. Bei Gerüchen handelt es sich um Emissionen im dargestellten Sinn (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 3 BImSchG, Rn 69, 73: Geruchsbeeinträchtigungen unterfallen dem Begriff der Luftverunreinigungen). Der Einordnung als Informationen über Emissionen steht nicht entgegen, dass das Gutachten bzw. die Prognose keine Aussage zu bereits bestehenden Emissionen enthält bzw. enthalten kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der Informationen über Emissionen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG dahin auszulegen, dass er nicht nur die Informationen über Emissionen als solche erfasst, das heißt die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort dieser Emissionen, sondern auch die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt. Die Richtlinie 2003/4/EG hat das Ziel, einen grundsätzlichen Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, zu gewährleisten und eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Wie im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, sollen ein solcher Zugang und eine solche Verbreitung unter anderem dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen. Für diese Zwecke muss die Öffentlichkeit aber nicht nur Zugang zu den Informationen über Emissionen als solche haben, sondern auch zu den Informationen über die mehr oder weniger langfristigen Folgen dieser Emissionen auf den Zustand der Umwelt. Das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt besteht auch darin zu verstehen, wie die Umwelt von Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 - Rn. 85 ff.). Nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die ähnlich gefasste Formulierung "Informationen (, die) Emissionen in die Umwelt betreffen", in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 S. 13) dahingehend auszulegen, dass Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde ein Produkt oder einen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, ebenso in die zitierte Wendung einzubeziehen sind wie die Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2/20 –, Rn. 28 - 29, juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 - Rn. 80). Vom Begriff der Informationen über Emissionen sind somit auch Informationen bzw. Darstellungen von zukünftigen – prognostizierten – Informationen jedenfalls dann erfasst, wenn es sich nicht lediglich um rein theoretische Berechnungen ohne jegliche Tatsachengrundlage handelt. Dies ist hier angesichts der dem Gericht vorliegenden Informationen der Fall. Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, welche der vorgenannten Einschätzung entgegenstehen. Unabhängig von der vorangestellten Einordnung des streitbefangenen Gutachtens als Information über Emissionen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass bei einer Einsichtnahme in die streitbefangene Immissionsprognose schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 50 m.w.N.) und für das identische Landesrecht (§ 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG E-Stadt, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857; VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012 - 2 K 167/11 - LKV 2013, 279, 283). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, Rn. 42, juris) Will eine informationspflichtige Behörde dem Antrag eines Bürgers auf Informationszugang stattgeben, ist es Sache des betroffenen Unternehmens, substantiiert darzulegen, dass durch das Bekanntgeben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würde (vgl. u.a. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 – juris, Rn. 52; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris). Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs indessen nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, Rn. 44, juris). Für die schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes bedarf es hinreichend konkreter Angaben, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen. Macht etwa eine auskunftspflichtige Stelle oder ein betroffenes Unternehmen geltend, dass die Offenlegung eines bestimmten Dokuments Rückschlüsse auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ermögliche, bedürfen – soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist – sowohl das zu schützende Geheimnis wie auch die zu offenbarende Information einer so präzisen Umschreibung, dass der Kläger und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2018 – 3 Bf 153/15 – juris, Rn 51 f. m.w.N.) Diesen Anforderungen werden die pauschal gehaltenen Darlegungen der Klägerin nicht gerecht. Für das erkennende Gericht ist anhand der Angaben der Klägerin nicht ersichtlich, dass durch die Herausgabe des streitbefangenen Gutachtens schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenbart würden. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die die Offenlegung der streitbefangenen Immissionsprognose Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden, § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH. Zwar dürfte sich die Klägerin auch als Auftraggeberin des Gutachtens auf die relevanten Vorschriften des Urheberrechts Vorschrift berufen können. Denn auch wenn etwa das (Erst)Veröffentlichungsrecht nach § 12 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz − UrhG) als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts im Kern unübertragbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG) – ist es aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG zulässig, Dritten Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) einzuräumen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Bei gegen Entgelt erstellten (Sachverständigen-)Gutachten ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (vgl. OVG E-Stadt, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 690/16 -, juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - BVerwG 7 C 2.14 -, juris Rn. 37 ff.). Ob der vorliegende Fall auch so gestaltet ist, bedarf aus den nachfolgend dargestellten Gründen keiner abschließenden Entscheidung. Bei dem streitbefangenen Gutachten handelt es sich jedoch nicht um eine schützenswerte geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 1 Nr.1, 7, Abs. 2 UrhG. Das Urheberrecht schützt nach § 1 und § 2 UrhG jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) (vgl. OVG E-Stadt, a. a. O., juris Rn. 77 ff. zum UIG und VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 -, juris Rn. 36 ff. zum IFG). Werke im Sinne dieses Gesetzes sind jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des Dargebotenen (vgl. OVG E-Stadt, a. a. O., juris Rn. 80; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 24 U 28/11 -, juris Rn. 4). Entscheidend ist, dass sie einen geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Form gefunden hat und durch eine gewisse Gestaltungshöhe Ausdruck der individuellen Leistung des Urhebers ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12 -, juris Rn. 77). Auch ein gestalterisch minderwertiges Werk genießt grundsätzlich Urheberrechtsschutz; Voraussetzung ist aber ein „Werk", das heißt etwas Geschaffenes, bei dem ein Schöpfungsanspruch des Urhebers spürbar ist. Anwaltsschriftsätze, behördliche Prüfungsvermerke und Ähnliches sind danach regelmäßig nicht ausreichend, um den Schutz als geistiges Eigentum auszulösen, ebenso wenig allgemeine Antragsunterlagen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens, welche die bloße Wiedergabe von Prüfungs- und Untersuchungsergebnissen beinhalten. Schutz genießen dagegen Architektenpläne oder auch wissenschaftliche, zum Beispiel medizinische oder juristische Gutachten oder Werke mit künstlerischem Anspruch. Insoweit ist von Bedeutung, ob das „Werk" für sich selbst stehen kann und von einem neutralen Betrachter als Ergebnis eines Schöpfungsakts angesehen würde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 - 10 S 2702/06 -, juris Rn. 30; VG Dresden, a. a. O., juris Rn. 75 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 - 8 K 2366/10 -, juris Rn. 58 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 -, juris Rn. 36; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 -, juris Rn. 21; KG Berlin, a. a. O., juris Rn. 5 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 9 UIG Rn. 17). Relevant ist der geistig-schöpferische Gesamteindruck der konkreten Gestaltung im Vergleich zu vorbestehenden Gestaltungen. Es ist ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials zu verlangen (vgl. KG Berlin, a. a. O., juris Rn. 6 f.). Gerade bei Zweifeln an der Schutzfähigkeit eines Werkes ist jedoch festzustellen, ob im konkreten Fall ein Gestaltungsspielraum für Formen besteht, die nicht bekannt, naheliegend, technisch-bedingt oder sonstig vorgegeben sind, wie groß der Gestaltungsspielraum ist und ob hiervon auf individuelle Weise Gebrauch gemacht wurde. Wer die Schutzfähigkeit eines Werkes für sich beansprucht, muss deshalb konkret darlegen und beweisen, dass gerade dieses Werk nicht schon anderweitig identisch oder nahezu identisch existiert oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79 - GRUR 1981, 820, 822). Bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken ist davon auszugehen, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1/18 –, Rn. 15 - 35, juris). Das Bundesverwaltungsgericht führt unter Bezugnahme zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ferner aus, dass der unionsrechtliche Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale enthalte. Zum einen müsse es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität sei dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehle es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügten demnach nicht. Weise ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, müsse er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hänge der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1/18 –, Rn. 15 - 35, juris m.w.N.) Gemessen an diesen Maßstäben ist das streitgegenständliche Gutachten nicht urheberrechtlich geschützt. Es ist nicht als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren, da es nicht mit einem hinreichend individuellen gestalterischen Anspruch geschaffen wurde. Der Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin und des Beklagten lässt nicht dem Rückschluss zu, dass das Gutachten die dargestellte erforderliche (Mindest-)Schöpfungshöhe erreicht. Vielmehr ist bei der streitbefangenen Immissionsprognose davon auszugehen, dass zwei unabhängig voneinander arbeitende Urheber von einem Gestaltungsspielraum weitestgehend auf dieselbe Weise Gebrauch gemacht hätten und deshalb nicht zu unterschiedlichen und jeweils individuellen Ergebnissen gekommen wären. An der erforderlichen Eigenart fehlt es insbesondere, da – mangels entgegenstehender Angaben – davon auszugehen ist, dass Aufbau und Einordnung des Gutachtens aus Sachgründen im Wesentlichen zwingend geboten sind und insbesondere die Zweckmäßigkeit keinen Raum für eine relevante originelle Gestaltung lässt. Die Anforderungen an eine Geruchsimmissionsprognose ergeben sich im Wesentlichen aus der sog. Geruchsimmission-Richtlinie (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 7 B 38. 15 – juris). Selbst wenn man die streitbefangene Immissionsprognose als urheberrechtliche geschütztes Werk einordnen würde, ist der Zugang zu diesen Umweltinformationen trotz möglicher Verletzung des Urheberrechts zulässig, da das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information das privaten Nichtveröffentlichungsinteresse überwiegt. § 10 Satz 1 IZGSH bestimmt insoweit, dass der Antrag auf Informationsgewährung dann abzulehnen ist, soweit durch die Bekanntgabe der Informationen das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall. Relevant ist insoweit, dass es sich bei dem Gutachten um eine Auftragsarbeit zur Vorlage im bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren handelt, die mit Erfüllung und Bezahlung für die Gutachterin erledigt ist. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Gutachterin an der Verwendung des Gutachten wurde nicht dargelegt. Das gilt auch für ein möglicherweise bestehendes Interesse an der Nichtveröffentlichung. Auch mangels entsprechender Angaben der Klägerin sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von den geschützten Urheberrechten Gebrauch gemacht werden soll oder könnte, so dass das Interesse an der Nichtbekanntgabe der Umweltinformationen als gering zu bewerten ist. Mit Vorlage des Gutachtens bei der Genehmigungsbehörde hat sich der Zweck der Gutachten erfüllt. Demgegenüber steht das – auch durch den Gesetzgeber in § 10 Satz 2 IZG-SH anerkannte – Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen über Emissionen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Der Beigeladene ist durch das Stellen eines Antrags ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. Daher entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Herausgabe einer Immissionsprognose durch den Beklagten. Die Klägerin beantragte am 4. April 2018 bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Güllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 4, Flurstück 30/4. Gegenstand der Antragsunterlagen ist u.a. ein Gutachten vom 26. März 2018 hinsichtlich einer Prognose der mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen. Mit Schreiben vom 27. November 2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen bei dem Beklagten die Zurverfügungstellung der vollständigen Antragsunterlagen zu dem benannten Bauvorhaben der Klägerin durch Übersendung der Unterlagen. Auf entsprechende Nachfrage durch den Beklagten vom 29. November 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 mit, dass diese mit einer Einsichtnahme in die Antragsunterlagen nicht einverstanden sei. Bei dem Antragsteller handele es sich um einen konkurrierenden Landwirt. Aus dem Gutachten ließen sich betriebliche Interna ableiten, von denen Dritte im Allgemeinen und Konkurrenten im Besonderen keine Kenntnisse haben sollten. Es sei zudem fraglich, ob die Privilegierung nach § 10 Satz 2 IZG SH einschlägig sei, da es sich vorliegend um eine Immissionsprognose, d.h. um die sachverständige Beurteilung zukünftiger Emission, handele. Gegenstand der Untersuchung wären nicht tatsächlich existente Immissionen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit, dass für diesen besonders die Informationen relevant wären, die im Zusammenhang mit möglichen Emissionen der geplanten Anlage stehen. Dies betreffe den Lageplan, die Ansichtszeichnungen, die (landwirtschaftliche) Betriebsbeschreibung und ein möglicherweise eingereichtes Geruchsimmissionsgutachten. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entschied der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2019, dass dem Beigeladenen das Immissionsgutachten von Frau Dr. ... vom 26. März 2018 innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieser Entscheidung vollständig in Kopie übermittelt wird. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Im Hinblick auf § 10 Satz 1 IZG-SHG sei es unerheblich, ob das Immissionsgutachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalte. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Herausgabe des Gutachtens Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden. Bei dem Immissionsprognose-Gutachten handele es um Informationen über um eine Emission i.S.d. § 10 IZG-SH. Da der Begriff der „Emissionen“ im IZG-SH nicht definiert nicht sei, bedürfe es einer an den europarechtlichen Vorgaben orientierten Auslegung. Gleiches gelte für den Begriff „Informationen über Emissionen“, der im Kontext zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 9,10 IZG-SH genannt werde. Maßgeblich sei ein gewisser Umweltbezug der Angaben. Auch subjektive Einschätzungen und Wertungen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, seien hiervon erfasst. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 7. Februar 2019 Widerspruch erhoben. Der Beklagte hat diesen mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2019 zurückgewiesen und seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 10. Januar 2019 wiederholt. Die Klägerin hat am 27. Mai 2019 Klage erhoben. Die Klage wurde nicht begründet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 10. Januar 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.