Beschluss
11 B 28/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2018:0313.11B28.18.00
3mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Antragsteller darf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden, wenn das Verfahren über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft noch nicht abgeschlossen ist.(Rn.28)
2. Im Verfahren nach § 85a AufenthG ist durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der begehrten Vaterschaftsanerkennung eine rechtlich missbilligte Motivation zu Grunde liegt.(Rn.30)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen, bis eine vollziehbare Entscheidung im Verfahren über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft vorliegt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner 2/3 und der Antragsteller 1/3.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antragsteller darf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden, wenn das Verfahren über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft noch nicht abgeschlossen ist.(Rn.28) 2. Im Verfahren nach § 85a AufenthG ist durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der begehrten Vaterschaftsanerkennung eine rechtlich missbilligte Motivation zu Grunde liegt.(Rn.30) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen, bis eine vollziehbare Entscheidung im Verfahren über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner 2/3 und der Antragsteller 1/3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen eine drohende Abschiebung. Der 1980 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.07.2015 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.10.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo dazu aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dieser Bescheid ist seit dem 24.10.2015 bestandskräftig. Der Antragsteller reiste in der Folgezeit nicht aus. Am 17.10.2017 wurde der Antragsteller im Rahmen einer Polizeikontrolle in xxx aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Dort wurde er darauf hingewiesen, dass er sich umgehend bei dem Antragsgegner zu melden habe. Am 18.10.2017 suchte der Antragsteller in Begleitung von Frau xxx xxx ein Notariat in xxx auf. Dort begehrten sie die Beurkundung einer pränatalen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung eines Kindes, dessen Geburt am 11.05.2018 erwartet wird. Nach Anhörung des Antragstellers und von Frau xxx setzte der Notar die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB aus, teilte dies dem Antragsgegner mit und bat um Prüfung, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Am 19.10.2018 rief ein weiterer Notar aus xxx bei dem Antragsgegner an. Diesen hatten der Antragsteller und Frau xxx mit demselben Anliegen aufgesucht. Mit Schreiben vom 26.10.2017 bat der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich des Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung bis zum 30.11.2017 Stellung zu nehmen. Das Schreiben gelangte als unzustellbar zurück an den Antragsgegner. Ebenfalls am 26.10.2017 führten der Antragsteller und Frau xxx eine Vaterschaftsanerkennung (Urkunden-Register-Nr. 607/2017) bei der Stadt Oldenburg, Amt für Jugend und Familie, durch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2017 beantragte der Antragsteller, ihm eine Duldung bis zum 11.05.2018 auszustellen und ihm danach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Zudem bat er um eine Umverteilung nach Oldenburg. Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung abzulehnen. Über die weiteren Anträge werde nicht entschieden, da zum derzeitigen Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen und über diesen Antrag bei einer erneuten Einreise mit einem Visum entschieden werde. Am 01.12.2017 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller erneut die Anhörung bezüglich einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung mit Stellungnahmefrist bis zum 10.01.2018. Sollte bis dahin keine Stellungnahme erfolgen, kündigte der Antragsgegner an, nach Aktenlage zu entscheiden. Ebenfalls am 01.12.2017, Eingang des Schreibens beim Antragsgegner am 02.12.2017, beantragte der Antragsteller die Vorabzustimmung zur Erteilung des nationalen Visums zu erteilen. Am 05.12.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass eine Vorabzustimmung nicht erteilt werden könne, da die von der Stadt xxx vorgenommene Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung unwirksam sei. Zudem bestünden Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners, da der Zuzug wohl in xxx erfolgen solle. Mit Schreiben vom 22.12.2017 teilte die Stadt xxx dem Antragsteller mit, dass sie eine Vorabzustimmung im Visumverfahren nicht erteilen werde. Mit Schreiben vom 10.01.2018 erklärte der Antragsteller in Bezug auf die Anhörung vom 01.12.2018, er sei Vater des erwarteten Kindes und legte diesbezüglich eidesstattliche Versicherungen vor. Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller dazu auf, bis zum 05.02.2018 Unterlagen oder Nachweise darüber vorzulegen, dass eine Lebensgemeinschaft mit Frau xxx bereits vor dem 17.10.2017 bestand. Mit Bescheid vom 30.01.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Duldung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen weder rechtliche noch tatsächliche Abschiebungshindernisse vor. Es wurde angekündigt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen würden, sofern der Antragsteller nicht bis zum 17.02.2018 freiwillig ausreisen würde. Am 05.02.2018 reichte der Antragsteller mehrere Unterlagen, u.a. eidesstattliche Versicherungen bezüglich der Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Frau xxx, nach. Am 16.02.2018 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, es bestehe eine Lebensgemeinschaft mit Frau xxx. Diese Beziehung habe auch bereits vor dem 17.10.2017 bestanden. Diesbezüglich legt er mehrere eidesstattliche Versicherungen vor und kündigt an, direkt nach der Geburt einen DNA-Test durchführen zu wollen. Die Ausreise sei jedenfalls bis zur Feststellung der Vaterschaft unzumutbar, da seine Anwesenheit zum Zweck der Durchführung des Vaterschaftstest erforderlich sei. Außerdem sei Frau xxx auf die Unterstützung des Antragstellers während der Schwangerschaft angewiesen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid vom 30.01.2018 und trägt ergänzend vor, der Antragsteller habe durch sein Verhalten trotz vollziehbarer Ausreisepflicht erwirkt, dass eine Durchführung des Visumverfahrens vor dem Geburtstermin nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus sei die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam, da das Verfahren nach § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers war entsprechend der Antragsbegründung gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Aussetzung der Abschiebung bis zum Entbindungstermin, der voraussichtlich am 11.05.2018 ist, begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Er ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet. In dem tenorierten Umfang ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegeben. Dieser folgt aus § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG. Der Antragsteller darf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden, da das durch Mitteilung vom 18.10.2017 eingeleitete Verfahren über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a AufenthG, soweit es für das Gericht ersichtlich ist, derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Eine feststellende Entscheidung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nicht ergangen. Für diesen Zeitraum ist die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG auszusetzen, sie darf erst dann fortgeführt werden, wenn das Verfahren nach § 85a AufenthG durch eine vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist. Wenngleich die Einleitung dieses Verfahrens die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers unberührt lässt, ist der Betroffene für diesen Zeitraum unmittelbar kraft Gesetzes vorübergehend geduldet (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/12415, S. 14). Zu dem für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht auch ein Anordnungsgrund. Da der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Duldung mit Bescheid vom 30.01.2018 abgelehnt hat, das Vorliegen von rechtlichen sowie tatsächlichen Abschiebungshindernissen verneint hat und aufenthaltsbeendende Maßnahmen angekündigt hat, ist nicht ersichtlich, dass solche Maßnahmen erst nach Abschluss des anhängigen Verfahrens nach § 85a AufenthG ergriffen werden. Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, da – zum jetzigen Zeitpunkt – kein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht, bis zum Entbindungstermin am 11.05.2018 geduldet zu werden. Ein solcher Anspruch ist aufgrund des anhängigen Verfahrens über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a AufenthG ausgeschlossen. Insbesondere würde eine gerichtliche Entscheidung über eine Duldung aufgrund von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm Art. 6 GG, Art. 8 EMRK eine Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG präjudizieren, soweit über eine rechtliche Verbindung und über eine schützenswerte Beziehung entschieden würde. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen, wonach zunächst im Verfahren nach § 85a AufenthG durch die Ausländerbehörde zu prüfen ist, ob der begehrten Vaterschaftsanerkennung eine rechtlich missbilligte Motivation zu Grunde liegt. Der Betroffene ist insoweit durch die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG ausreichend geschützt. Auch die am 26.10.2017 durchgeführte Beurkundung bei der Stadt xxx, Amt für Jugend und Familie, ist insoweit unbeachtlich und führt zu keinem weitergehenden Duldungsanspruch des Antragstellers. Sie ist gemäß § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, da sie während der Aussetzung der Beurkundung durch den Notar Seppel gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgte. Zudem besteht wegen der derzeitigen Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG kein Anordnungsgrund hinsichtlich einer Duldung des Antragstellers bis zum 11.05.2018. Der Antragsteller wird im Fall eines negativen Ausgangs des Verfahrens durch den Feststellungsbescheid darüber in Kenntnis gesetzt und hat dann noch die Möglichkeit gegen diese Entscheidung – ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AufenthG –vorzugehen. Ob tatsächlich eine negative Entscheidung ergeht, ist aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich. Im Rahmen dieses Verfahrens wird aber von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen sein, dass zumindest nach Aktenlage die Regelvermutungen nach § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen dürften. Zudem dürften die vom Antragsteller eingereichten Erklärungen und Unterlagen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, bei Bedarf unter Hinzuziehung des Antragstellers selbst, der in diesem Verfahren zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet ist. Lediglich aus Klarstellungsgründen weist die Kammer darauf hin, dass eine inhaltliche Entscheidung in Bezug auf eine Duldung bis zur Geburt des Kindes hiermit nicht getroffen wird. Auch wird im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf die damit zusammenhängende Frage der Nachholung des Visumverfahrens mit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Aussage getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Hinsichtlich des obsiegenden Teils besteht für den Antragsteller nach Abschluss des Eilverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hinsichtlich des Begehrens, die Abschiebung bis zum 11.05.2018 auszusetzen war der Antrag mangels Erfolgsaussichten dieses Begehrens (s.o.) abzulehnen, vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.