Urteil
11 A 200/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0921.11A200.19.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2019 wird hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2019 wird hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) ist das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2022 beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die Klage bleibt, soweit sie sich gegen den Ausspruch einer Ausreisepflicht (Ziffer 1 des Bescheides) und die Ausweisung (Ziffer 2 des Bescheides) wendet, ohne Erfolg (hierzu unter 1. und 2.). Soweit sich die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheides) wendet, ist der Klage stattzugeben (hierzu unter 3.). 1. Die gegen den Ausspruch der Ausreisepflicht (Ziffer 1 des Bescheides) gerichtete Klage ist bereits nicht zulässig. Die sogenannte Ausreiseaufforderung aufgrund einer Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist nach ganz herrschender Meinung kein Verwaltungsakt, weil sie keine eigenständige Regelung enthält. Die Ausreiseaufforderung stellt vielmehr nur einen Hinweis auf die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG dar (vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, Beschluss vom 20.Januar 1993 – 1 B 149.92 –, juris Rn. 6) und ist als solche nicht anfechtbar. 2. Die gegen die Ausweisung (Ziffer 2 des Bescheides) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtmäßig ist der Verwaltungsakt, wenn er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Dies ist hier der Fall. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18) erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung, deren Rechtmäßigkeit allein am Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen ist (hierzu unter a)), als rechtmäßig (hierzu unter b)). a) Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist allein am Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen. Die Absätze 3, 3a oder 3b sind nicht heranzuziehen, da der Kläger nicht zu einer der nach § 53 Abs. 3, Abs. 3a oder Abs. 3b AufenthG privilegierten Personengruppe zählt. Insbesondere unterfällt er nicht dem besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG (hierzu unter aa)) oder dem des § 53 Abs. 3a AufenthG (hierzu unter bb)). aa) Der Kläger unterfällt nicht dem besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG. Diese Vorschrift stellt unter anderem dann erhöhte Anforderungen an die Ausweisung, wenn dem Ausländer nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht. Ein insoweit allein nach Art. 6 ARB 1/80 in Betracht kommendes Aufenthaltsrecht steht dem Kläger jedoch nicht zu. Was den Zeitraum bis zur Inhaftierung des Klägers im April 2018 betrifft, kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben hat, nicht an, da eine entsprechende Rechtsstellung jedenfalls infolge der langjährigen Arbeitslosigkeit unmittelbar vor seiner Inhaftierung erloschen wäre. Das Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 erlischt unter anderem dann, wenn der türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehört (vgl. Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 101 m.w.N.). Dies wird etwa dann angenommen, wenn der türkische Arbeitnehmer beschäftigungslos ist und der Zeitraum überschritten wird, der angemessen ist, um eine neue Beschäftigung zu finden (VG Ansbach, Urteil vom 22. Januar 2020 – AN 5 K 18.00135 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu EU-Arbeitnehmern, die sich für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer nach dem ARB 1/80 heranziehen lässt (vgl. Ziff. 3.8.4. der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 26.11.2013), wird ein Zeitraum von sechs Monaten zur Stellensuche grundsätzlich als ausreichend angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1991 – C-292/89 –, juris Rn. 21). Der angemessene Zeitraum für die Suche nach einer neuen Beschäftigung ist im Falle des Klägers überschritten worden. Wie sich aus dem Versicherungsverlauf (Bl. 219 ff. der Gerichtsakte) ergibt, ist der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2018 keiner Beschäftigung nachgegangen. Es sind keine Gründe ersichtlich oder dargelegt worden, die im Falle des Klägers einen längeren Zeitraum als sechs Monate für die Beschäftigungssuche angemessen erscheinen lassen. Was den Zeitraum seit der Inhaftierung betrifft, hat der Kläger auch nicht (erneut) ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben. Ein entsprechender Erwerb verlangt gemäß Art. 6 ARB 1/80 – neben anderen Voraussetzungen –, dass der türkische Staatsangehörige am regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats einer Beschäftigung nachgeht. Die Arbeit in einer Vollzugsanstalt wird dabei nicht zum regulären Arbeitsmarkt gezählt (so BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 – 1 B 136.95 –, juris Rn. 13). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger die Voraussetzungen nach Art. 6 ARB 1/80 seit seiner Inhaftierung zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Jenseits seiner Tätigkeit in der Wäscherei in der Vollzugsanstalt ging der Kläger bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keiner Beschäftigung nach. bb) Der Kläger unterfällt auch nicht dem besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG. Dieser Schutz greift unter anderem dann, wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt. Dies ist hier im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht der Fall. Zwar stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft des Klägers mit Bescheid vom 05.09.2001 fest. Mit Bescheid vom 21.10.2020 widerrief das Bundesamt diese Feststellung jedoch wieder. Gemäß § 49 Abs. 4 VwVfG wird ein widerrufener Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs unwirksam. Dies gilt mangels vorrangiger spezialgesetzlicher Regelungen auch für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 13). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 21.10.2020 dem Kläger jedenfalls bekanntgegeben worden ist, bevor er am 09.11.2020 Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben hat. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger am 09.11.2020 Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben hat und diese Klage derzeit noch anhängig ist. Die fehlende Bestandskraft des Widerrufs kann allenfalls dann der Annahme der fehlenden Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, wenn der gegen den Widerruf erhobene Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet (OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 15 f.). Grundsätzlich entfaltet eine Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG gilt dies jedoch dann nicht, wenn der Widerruf, wie hier, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfolgte. Die Annahme, dass die Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides genügt, um vom Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen, begegnet schließlich – auch bereits vor einer erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. zu unionsrechtlichen Bedenken nach einer erstinstanzlichen Entscheidung OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 – , juris Rn. 17) – auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Insbesondere steht diese Annahme zunächst in keinem Widerspruch zu Art. 46 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 65 - RL 2013/32/EU -). Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Art. 45 der Richtlinie 2013/32/EU. In Deutschland steht mit der Möglichkeit der Anfechtungsklage ein wirksamer Rechtsbehelf in diesem Sinne zur Verfügung. Den genannten Erwägungen steht auch nicht Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Danach gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern, sofern ein Rechtsbehelf erhoben wurde, den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Diese Vorschrift regelt nicht, auf welchem Weg die Mitgliedstaaten den Verbleib im Hoheitsgebiet zu gewährleisten haben. Eine Möglichkeit bestünde sicherlich darin, die aufschiebende Wirkung einer Klage für jeden Fall eines Widerrufsbescheides anzuordnen. Dies ist aber nicht die einzige Möglichkeit. Das Recht aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie kann etwa auch dadurch gewahrt werden, dass dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden eine Duldung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt wird. Mit einer solchen Duldung lässt sich die bundesrechtlich nach § 49 Abs. 4 VwVfG und § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vorgesehene Wirksamkeit des Widerrufs mit dem europarechtlich nach Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Bleiberecht vereinbaren. b) Die formell rechtmäßige Ausweisungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter (hierzu unter aa)). Eine einzelfallbezogene Abwägung gelangt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (hierzu unter bb)). aa) Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist gegeben. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr zunächst dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Falle des Klägers, anknüpfend an die von ihm begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse zu bejahen (hierzu unter (1)). Die Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie die Betrugstat aus dem Jahr 2004 begründen außerdem ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (hierzu unter (2)). Für darüberhinausgehende Ausweisungsinteressen sind keine (hinreichenden) objektiven Anhaltspunkte gegeben (hierzu unter (3)). (1) Ein Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur in Form einer Wiederholungsgefahr ist unter dem Gesichtspunkt der Begehung von Drogendelikten gegeben. Die Annahme einer individuellen Wiederholungsgefahr setzt eine umfassende Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles voraus. Hierbei sind insbesondere etwaige Straftaten und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu ermitteln und eingehend zu würdigen. In die Prüfung sind unter anderem Art und Schwere der Tathandlung, Art und Ausmaß potentieller Schäden, das Nachtatverhalten, Aspekte eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Höhe der verhängten Strafe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Ausländers bis zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen und die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst hat, ob er sich eine Strafaussetzung zur Bewährung hat zur Warnung dienen lassen oder ob er Bewährungsversager ist (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 33. Ed. 1.4.2022, AufenthG § 53 Rn. 24 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist im Falle des Klägers eine, wenn auch wohl eher geringe, Wiederholungsgefahr anzunehmen. Zwar spricht gegen eine Wiederholungsgefahr, dass der Kläger jenseits der abgeurteilten Drogendelikte aus den Jahren 2015 bis 2017 nicht mit Drogendelikten auffällig geworden ist. Zudem ist er seit seiner Entlassung aus der Haft Ende 2019, also über einen Zeitraum von nunmehr fast drei Jahren, nicht straffällig geworden. Bislang gelingt ihm demnach die Bewährung. Positiv ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass bei ihm keine Suchtproblematik bekannt ist. Zudem befindet er sich in regelmäßiger psychologischer Behandlung. Auch wenn die Straffälligkeit des Klägers nicht der Grund für diese Behandlung ist, dürfte sie gleichwohl stabilisierend und regulierend auf die Persönlichkeit des Klägers und insofern in Bezug auf die Begehung von Straftaten vorbeugend wirken. Für eine Wiederholungsgefahr spricht demgegenüber, dass der Kläger nicht nur einmalig in nicht geringer Menge mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat, sondern bereits neunmal den Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG verwirklicht hat. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesen Taten und ihren Folgen scheint auf Seiten des Täters nicht erfolgt zu sein. So äußerte die Vollzugsabteilungsleiterin Frau K. in ihrer Stellungnahme vom 27.05.2019, dass der Kläger seine Taten leugne (Bl. 573 des Verwaltungsvorgangs). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Herrn Dr. J. Mitte/Ende 2019 hat der Kläger zwar erklärt, dass er für sein Handeln verantwortlich sei, zugleich aber betont, dass Gefälligkeit und Unkenntnis hinsichtlich der tatsächlichen Aktivitäten seines Mitangeklagten eine Rolle gespielt hätten (Bl. 263 der Gerichtsakte). Er äußerte in diesem Zusammenhang auch, letztlich dafür bestraft worden zu sein, dass er immer mit seinem Mitangeklagten zusammen gewesen sei (Bl. 259 der Gerichtsakte). Schließlich erklärte der Kläger auch Anfang 2020 gegenüber seiner Bewährungshelferin, sich bei dem zugrundeliegenden Urteil keines Fehlverhaltens bewusst zu sein. Er habe nicht gewusst, an einem Drogenhandel beteiligt zu sein (Bl. 59 des Bewährungsheftes). Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht weiter, dass der Kläger in enormer Höhe von ca. 300.000 Euro verschuldet ist. Er befindet sich in Privatinsolvenz (vgl. Bl. 574 des Verwaltungsvorgangs). Dies dürfte den Anreiz, mit Betäubungsmitteln zu handeln, um auf diese Weise höhere Geldsummen für den eigenen Verbrauch zu erlangen, erhöhen. Neben den begangenen Taten und dem Umfang der eigenen Auseinandersetzung mit diesen Taten spricht für eine Wiederholungsgefahr zuletzt auch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers. In seinem Gutachten vom 03.11.2019 erklärt Dr. J., dass von einer eher unsicheren, auch unreifen Persönlichkeitsstruktur des Klägers auszugehen sei, die ihm nur eingeschränkt die Möglichkeit gebe, sich selbst zu begrenzen (Bl. 263 f. der Gerichtsakte). Herr Dr. J. stellt die Hypothese auf, dass die Tatbeteiligung des Klägers durchaus materiell orientiert gewesen sei und insofern auch für die Zukunft anzunehmen sei, dass ohne Veränderungen der seelischen Verfassung und der eingeengten sozialen Verhältnisse „die Neigung fortbestehen wird, sich im Zweifelsfalle auch im Rahmen illegaler Aktivitäten um zumindest materielle Entlastung zu bemühen“ (Bl. 264 der Gerichtsakte). Eine „grundlegende“ Veränderung der seelischen Verfassung des Klägers ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass er sich in psychologischer Behandlung befindet und diese sicherlich bereits gewisse Fortschritte bewirkt hat. Die sozialen Verhältnisse des Klägers haben sich ebenfalls nicht grundlegend geändert. Insbesondere ist die Wohnsituation noch immer nicht langfristig geklärt. Ausweislich des Berichts der Bewährungshelferin vom 11.07.2022 gab der Kläger ihr gegenüber an, ohne festen Wohnsitz zu sein und sich in der Wohnung eines Bekannten aufzuhalten (Bl. 93 f. des Bewährungsheftes). Vor dem Hintergrund dieser Aussage besitzt der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag vom 29.04.2022 (Bl. 188 der Gerichtsakte) keine erhebliche Aussagekraft. Diese Wiederholungsgefahr ist auch „hinreichend“, da es, wenn es um den Handel mit Drogen in nicht geringer Menge geht, gerechtfertigt ist, bereits eine geringe Wiederholungsgefahr genügen zu lassen (so etwa auch OVG Bremen im Fall des Handels mit Kokain und Heroin, Urteil vom 14. August 2019 – 2 B 159/19 –, juris Rn. 11). Wie bereits ausgeführt, hängt die Frage, wann eine Gefahr bzw. Wiederholungsgefahr hinreichend ist, insbesondere vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. Beim Handel mit Drogen in nicht geringer Menge ist das Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens bereits deshalb groß, weil von ihm naturgemäß besonders viele Menschen betroffen sind. Auch sind die durch den Drogenhandel bedrohten Rechtsgüter hochrangig. Der Drogenhandel stellt eine erhebliche Gefahr für die körperliche Gesundheit des Einzelnen und zugleich eine Gefahr für die Volksgesundheit dar. Das gilt umso mehr, wenn, wie im Falle des Klägers, nicht ausschließlich mit Marihuana, sondern auch mit sogenannten harten Drogen wie Kokain Handel getrieben wird. Darüber hinaus ist der Drogenhandel, insbesondere der in nicht geringer Menge, strafbewährt, um die Gesellschaft vor organisierter Kriminalität zu schützen. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Strafrestaussetzungsbeschluss des Landegerichts E-Stadt vom 26.11.2019 entgegen, in dem für den Kläger von einer positiven Prognose i.S.d. § 57 Abs. 1 StGB ausgegangen wird. Die Annahme einer hinreichenden Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG steht nicht zwingend zu einer Bejahung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB im Widerspruch. Eine Strafrestaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB kann nach überwiegender Auffassung verantwortet werden, wenn wenigstens „eine nahe liegende Chance für ein positives Ergebnis“ besteht (MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl. 2020, StGB § 57 Rn. 16 m.w.N.). Zwar ist auch im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB das Maß der zu verlangenden Wahrscheinlichkeit für ein straffreies Leben des Verurteilten abhängig vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit (MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl. 2020, StGB § 57 Rn. 16). Das bedeutet aber nicht, dass die Maßstäbe des § 53 Abs. 1 AufenthG und des § 57 Abs. 1 StGB identisch sind. Denn im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB muss das Freiheitsinteresse des Verurteilten mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abgewogen werden. Im Falle des § 53 Abs. 1 AufenthG wird hingegen „lediglich“ das Bleibeinteresse mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit – also dem Ausweisungsinteresse – abgewogen. Da eine Freiheitsentziehung wohl unstreitig einen schwerwiegenderen Eingriff darstellt als die Folgen einer Ausweisung, muss für die Strafrestaussetzung nach § 57 Abs. 1 AufenthG eine geringere Wahrscheinlichkeit für ein straffreies Leben genügen als für eine Ausweisung. Ein Auseinanderfallen der Prognosen nach § 57 Abs. 1 StGB und § 53 Abs. 1 AufenthG ist demnach insbesondere in den Fällen möglich, in denen bereits eine geringfügige Wiederholungsgefahr für eine negative Prognose nach § 53 Abs. 1 AufenthG genügt und dem Ausländer zugleich auch eine nur geringfügige Wiederholungsgefahr attestiert wird. So gelagert ist der Fall, wie vorstehend ausgeführt, auch hier. Diese Überlegungen sind auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Indizwirkung strafgerichtlicher Einschätzungen in Einklang zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht führt Folgendes aus: „Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte für die Frage der Wiederholungsgefahr nicht an die Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammern gebunden sind. Solchen Entscheidungen kommt jedoch eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr [Hervorhebung durch die Kammer] Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll […].“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 21). Das Bundesverfassungsgericht dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass es eine substantiierte Begründung fordert, wenn Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung einen anderen Grad der Wiederholungsgefahr zugrunde legen als das Strafgericht. Eine solche Abweichung ist hier aber nicht gegeben. Das erkennende Gericht geht hier im Einklang mit der strafrichterlichen Prognose des Landgerichts E-Stadt von einer eher geringen Wiederholungsgefahr aus. Es ist anzunehmen, dass auch das Landgericht Kiel in seinem Strafrestaussetzungsbeschluss von einer (geringfügigen) Wiederholungsgefahr ausgeht, wenn es vorsichtig formuliert, „dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird“ (Bl. 249 der Gerichtsakten) und außerdem erklärt, dass „[d]ie Unterstellung der Bewährungshilfe […] die Erfolgsaussichten des Erprobungsversuchs verbessern und die Therapieweisung den Gesundheitszustand […] zur Verbesserung der Sozial- und Legalprognose stabilisieren [sollen]“ (Bl. 250 der Gerichtsakte). Wäre das Landgericht davon ausgegangen, dass keinerlei Wiederholungsgefahr besteht, bestünde kein Raum zur Verbesserung der Legalprognose. Doch selbst wenn das Landgericht Kiel in seinem Strafrestaussetzungsbeschluss vom Nichtbestehen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen sein sollte, wäre eine Abweichung von dieser Prognose gerechtfertigt. Das Landgericht Kiel stützt seine Prognose unter anderem auf die Annahme, dass der Kläger über einen festen Wohnsitz verfüge und konkrete berufliche Perspektiven habe. Zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt verfügt der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht über einen festen Wohnsitz. Eine konkrete berufliche Perspektive hat er ebenfalls nicht. Diese andere Tatsachengrundlage rechtfertigt eine etwaige andere Beurteilung der Wiederholungsgefahr. (2) Auch aus Gründen der Generalprävention ist ein Ausweisungsinteresse zu bejahen. Ein solches Ausweisungsinteresse setzt zunächst voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer (VGH München, Urteil vom 12. Oktober 2020 – 10 B 20.1795 –, juris Rn. 33) wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BeckOK AuslR/Fleuß, 33. Ed. 1.4.2022, AufenthG § 53 Rn. 31). Es setzt darüber hinaus voraus, dass nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer generalpräventiven Ausweisung beeindrucken lassen. Dies ist etwa bei Anlasstaten nicht der Fall, denen eine übergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 33. Ed. 1.4.2022, AufenthG § 53 Rn. 32 m.w.N.). Schließlich lässt sich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nur dann bejahen, wenn es noch aktuell ist. Knüpft das Ausweisungsinteresse an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie sie noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 53 Rn. 33). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen. Bei den vom Kläger begangenen Drogendelikten nach § 29a BtMG handelt es sich um Verbrechen und damit um schwerwiegende Straftaten. Es handelt sich auch nicht um Anlasstaten, denen keine übergreifende Bedeutung beizumessen ist. Eine Ausweisung des Klägers wäre daher geeignet, andere Ausländer von entsprechenden Drogendelikten abzuhalten. Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, da die abgeurteilten Taten in den Jahren 2015 bis 2017 begangen wurden und noch im Bundeszentralregister eingetragen sind (vgl. Bl. 180 der Gerichtsakte). Auch die im Jahr 2004 vom Kläger begangene Betrugstat, die zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten geführt hat, begründet ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Angesichts der Höhe der erschlichenen Darlehenssumme von 238.000 Euro und der Strafhöhe von 11 Monaten Freiheitsstrafe kann diese Tat als eine schwerwiegende Straftat qualifiziert werden. Bei dieser Tat handelt es sich ebenfalls nicht um eine Anlasstat und sie ist auch weiterhin im Zentralregister eingetragen (vgl. Bl. 180 der Gerichtsakte). (3) Unter anderen Gesichtspunkten lässt sich ein Ausweisungsinteresse hingegen nicht begründen. (a) Mit Blick auf die durch den Kläger erfolgte Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) kann weder ein spezial- noch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse angenommen werden. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Ausländer – dies entspricht einem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse – unter anderem dann auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Dies gilt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedoch nicht, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Die Annahme eines glaubhaften Abstandnehmens in diesem Sinne bedarf eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen dieser sein aus innerer Überzeugung rührendes Abstandnehmen glaubhaft zum Ausdruck bringt. Bloßer Zeitablauf kann ein Abstandnehmen nicht ersetzen (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11.18 –, juris Rn. 12). Erforderlich ist das Vorliegen objektiver, äußerlich feststellbarer Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11.18 –, juris Rn. 12). Unabhängig von der Frage, ob mit Blick auf § 51 BZRG berücksichtigungsfähige Taten als Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen, ist im Falle des Klägers jedenfalls ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von einem etwaigen sicherheitsgefährdenden Handeln anzunehmen. Der Kläger hat bereits am 31.08.2018 eidesstattlich versichert, jedenfalls in den vorangegangenen 12 Jahren, also seit dem Jahr 2006 in keinem Kontakt zur PKK oder einer anderen verbotenen Organisation gestanden zu haben. Er habe dies auch in Zukunft nicht vor. Diese Aussage hat er sinngemäß glaubhaft in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Es liegen auch objektive Umstände vor, die eine Veränderung der inneren Einstellung des Klägers wahrscheinlich erscheinen lassen. So erklärte das Innenministerium in einer Auskunft vom 01.08.2018, dass keine aktuellen Erkenntnisse vorlägen, die eine Unterstützung der PKK durch den Kläger belegen würden (Bl. 472 des Verwaltungsvorgangs). Auch im Übrigen sind dem Gericht keine Handlungen des Klägers bekannt geworden, die auf eine Unterstützung der PKK deuten. Darüber hinaus ist insoweit auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse jedenfalls mangels Aktualität zu verneinen. Die letzten bekannten Unterstützungshandlungen sind vor nunmehr 18 Jahren erfolgt. Soweit diese Handlungen zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sind diese Verurteilungen bereits aus dem Zentralregister getilgt. Im Übrigen ließe sich nach diesem langen Zeitraum nur schwer begründen, dass andere Ausländer eine Verbindung zwischen der Ausweisung und den Unterstützungshandlungen des Klägers herstellen und sich gerade deshalb von der Unterstützung terroristischer Vereinigungen abhalten lassen. (b) Was schließlich die im Jahr 2019 begangene uneidliche Falschaussage vor Gericht betrifft, scheitert ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse daran, dass es sich 18 bei dieser Tat um eine nicht hinreichend schwerwiegende Tat handelt. Die uneidliche Falschaussage ist kein Verbrechenstatbestand und im konkreten Fall des Klägers hat die Falschaussage, trotz Vorstrafen des Klägers, lediglich zu einer Geldstrafe geführt. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sind keine konkreteren Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass der Kläger eine entsprechende Tat erneut begehen wird. Selbst wenn eine geringe Wiederholungsgefahr angenommen würde, wäre diese nicht „hinreichend“, da der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hier angesichts des vergleichsweise geringeren Gewichts der betroffenen Schutzgüter etwas höher anzusetzen wäre. bb) Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Ausreise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, 49 f.). Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Klägers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Diese der Abwägung zugrunde zu legenden Fragestellungen ändern sich auch nicht im Falle einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung. Da die inlandsbezogene Ausweisung aufgrund des Vorliegens eines Abschiebungsverbots letztlich nicht das bewirken kann, was in erster Linie mit einer Ausweisung bezweckt wird, nämlich die (ggf. zwangsweise durchgesetzte) Ausreise des Ausländers, ließe sich in Erwägung ziehen, zur Gewichtung nicht nach dem Beeinträchtigungsgrad der jeweiligen Interessen durch eine Ausreise bzw. durch einen Verbleib des Ausländers zu fragen, sondern nach dem jeweiligen Beeinträchtigungsgrad durch das, was eine (bloß) inlandsbezogene Ausweisung bewirkt (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2018 – 7 A 11529/17 –, juris Rn. 64, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Mai 2022 – 10 K 5070/19 –, juris Rn. 95 ff.). Eine solche Veränderung der Maßstäbe, die wohl insbesondere Auswirkungen auf das Gewicht der einer Ausweisung gegenläufigen Interessen hätte, würde letztlich jedoch zu einer Veränderung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisung und damit zur Schaffung einer Eingriffsnorm führen, die der Gesetzgeber in dieser Form nicht erlassen hat. Es stünde daher ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. GG) im Raum. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In Ergänzung zu diesen Kriterien sind auch die sogenannten Boultif/ÜnerKriterien zugrunde zu legen, die der Gerichtshof zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 EMRK an Ausweisungsentscheidungen der Konventionsstaaten entwickelt hat (vgl. hierzu Neidhardt, HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 5 m.w.N.). § 54 AufenthG konkretisiert und gewichtet Ausweisungsinteressen, § 55 AufenthG konkretisiert und gewichtet Bleibeinteressen. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT Drs. 18/4097, S. 50). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. (a) Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers ist insgesamt als besonders schwerwiegend einzustufen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Besondere Umstände, die es rechtfertigen, zugunsten des Klägers von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt die letzte vor etwa fünf Jahren begangene Tat noch nicht so weit in der Vergangenheit, dass das Ausweisungsinteresse durch bloßen Zeitablauf eine Milderung erfahren kann. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger seit seiner Verurteilung nicht gänzlich straffrei verhalten hat, er sogar während seiner Haftzeit straffällig geworden ist. Hinzu kommt, dass das Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch aus generalpräventiven Gründen zu bejahen ist. (b) Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, das in seinem Gewicht – wenn auch nicht erheblich – hinter dem des Ausweisungsinteresses zurückbleibt. Ein Bleibeinteresse des Klägers besteht insbesondere vor dem Hintergrund seiner bereits langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die eine rechtliche Manifestierung durch die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis erfahren hat. Ebenso begründen die in Deutschland lebenden Kinder des Klägers, die teilweise noch minderjährig sind, ein Bleibeinteresse. Dieses auf mehreren Gründen fußende Bleibeinteresse ist nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Zum einen ist das vertypte besonders schwerwiegende Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zum anderen ist auch das vertypte besonders schwerwiegende Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt. Es muss sich dabei um eine tatsächliche Nähebeziehung handeln, wobei es auf ein familiäres Zusammenleben im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft nicht ankommt (Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 55 Rn. 13). Die Kinder des Klägers haben unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit. Da der Kläger jedenfalls seine neunjährige Tochter, auch nach den glaubhaften Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung, mindestens einmal im Monat sieht, er gelegentlich auch auf sie aufpasst und die Tochter sich den Kontakt zu ihrem Vater wünscht, hat das Gericht keinen Zweifel an einer bestehenden Nähebeziehung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Insbesondere kann der Umgang des Klägers als Ausübung von Elternverantwortung angesehen werden. Das demnach grundsätzlich als besonders schwerwiegend zu qualifizierende Bleibeinteresse erfährt im Falle des Klägers jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Milderung. So ist in Bezug auf das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Kläger den Verlust der Niederlassungserlaubnis durch sein eigenes, nicht nur fahrlässiges, sondern vorsätzliches Verhalten herbeigeführt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Niederlassungserlaubnis Ausdruck eines besonderen Vertrauens in die Integrationsfähigkeit des Ausländers ist, ist insoweit außerdem zu berücksichtigen, dass dem Kläger eine Integration bislang tatsächlich nur bedingt gelungen ist. Versuche der wirtschaftlichen Integration scheiterten mehrfach. Dem Kläger ist es während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen, dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So ging er überwiegend unregelmäßig geringfügigen Beschäftigungen nach und bezog über einen insgesamt erheblichen Zeitraum Arbeitslosengeld II (vgl. Versicherungsverlauf, Bl. 219 ff. der Gerichtsakte). Zudem spricht er die deutsche Sprache auf einem Niveau, das angesichts des langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht davon zeugt, dass je ein ernsthaftes Interesse am Erlernen der Sprache bestand. In Bezug auf das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfährt die gesetzliche Wertung im Falle des Klägers insbesondere dadurch eine Milderung, dass der Kläger tatsächlich nur in geringem Maß Erziehungsverantwortung ausübt, die Nähebeziehung i.S.d § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG dementsprechend zwar vorhanden, aber nur geringfügig ausgeprägt ist. Der Kontakt des Klägers zu seiner Tochter ist nach der Auskunft der geschiedenen Ehefrau weder von beständiger Regelmäßigkeit noch von Verlässlichkeit geprägt. Der Kläger behauptet hingegen, seine Tochter mehrmals wöchentlich zu sehen, sie von der Schule abzuholen und mit ihr Hausaufgaben zu machen. In Bezug auf diese widersprüchlichen Angaben erachtet das Gericht die der geschiedenen Ehefrau für glaubhaft. Zwar wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Kläger und seine geschiedene Ehefrau, jedenfalls zurzeit, nicht in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander stehen. Das Gericht konnte seitens der geschiedenen Ehefrau jedoch keine Belastungstendenzen erkennen. Insbesondere ergab sich aus den Ausführungen der Zeugin, dass sie eine umfassendere Unterstützung durch den Kläger nicht nur für ihre Tochter, sondern auch für sich als Entlastung wünscht. So gab sie etwa an, dass sie eine stationäre Behandlung gerne wahrnehmen würde, dies wegen ihrer Tochter momentan jedoch nicht möglich sei. Zu Lasten des Bleibeinteresses wirkt sich schließlich aus, dass dem Kläger eine Reintegration in der Türkei verhältnismäßig leichtfallen dürfte. Er ist in der Türkei aufgewachsen, spricht die türkische Sprache und hat Verwandtschaft in der Türkei. Gründe, die demgegenüber (wiederum) eine beachtliche Stärkung des Bleibeinteresses bewirken, sind nicht ersichtlich. Zwar ist zu beachten, dass der Kläger neben seiner minderjährigen Tochter über weitere soziale Bindungen in Deutschland verfügt. Diese Bindungen sind jedoch nicht von solchem Gewicht, dass sie eine andere Bewertung des Bleibeinteresses rechtfertigen würden. Auch die psychische Erkrankung des Klägers vermag dessen Bleibeinteresse nicht oder jedenfalls nicht beachtlich zu stärken. Dem Gericht sind insofern keine Gründe erkennbar, die, wenn überhaupt, eine erhebliche Stärkung des Bleibeinteresses bewirken könnten. 3. Soweit sich der Kläger gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheides) wendet, ist die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage auch begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 1 C 7.14 –, juris Rn. 11 m.w.N.) erweist sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig. Es verletzt den Kläger dadurch auch in seinen Rechten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig. Es entspricht nicht den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Auf die Frage der Vereinbarkeit mit nationalem Recht kommt es vor diesem Hintergrund angesichts des Anwendungsvorrangs des Europarechts (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 – C-184/89 –, juris Rn. 19) nicht an. a) Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. Nach Art. 2 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie findet die Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Ein illegaler Aufenthalt liegt gemäß Art. 3 Nr. 2 Rückführungsrichtlinie unter anderem dann vor, wenn der Drittstaatangehörige nicht die Voraussetzungen für den Aufenthalt in dem in Frage stehenden Mitgliedstaat erfüllt. Im Falle des Klägers hat die Ausweisung zur Folge, dass seine Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlischt und er dadurch gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet wird, sich also illegal im Bundesgebiet aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 42). Diese Wirkung entfaltet die Ausweisung trotz der aufschiebenden Wirkung der gegen sie erhobenen Klage auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit einer Ausweisung unberührt. Die Unanwendbarkeit der Richtlinie folgt auch nicht daraus, dass der Kläger infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig ist, denn von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 54; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn. 152 ff.). Der Anwendbarkeit der Richtlinie steht es schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger infolge eines Abschiebungsverbots tatsächlich nicht abgeschoben werden darf. Auch unter Berücksichtigung der aus einem Abschiebungsverbot resultierenden Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15. April 2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn. 139 ff.) kann die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 1 C 14.19 –, juris) erklärt, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu „nichtmigrationsbedingten Zwecken“ verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 48, so nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53). b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheides genügt nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher. Das Einreiseverbot stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53, OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2021 – 2 LA 206/21 –, juris Rn. 12, sowie etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 1. Oktober 2021 – A 19 K 2563/21 –, juris Rn. 70 und VG Freiburg, Urteil vom 17. Mai 2022 – 10 K 5070/19 –, juris Rn. 55). Hier geht das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit einer Rückkehrentscheidung einher. Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet nicht etwa die Ausweisung eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie, sondern erst die Abschiebungsandrohung (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Eine Abschiebungsandrohung ist hier bereits infolge der – auf gerichtlichen Hinweis erfolgten – Aufhebung derselben durch die Beklagte nicht vorhanden. Angemerkt sei, dass der Fall nicht anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Abschiebungsandrohung nicht durch die Beklagte aufgehoben worden wäre. In diesem Fall hätte das Gericht die Abschiebungsandrohung jedenfalls insoweit aufgehoben, als sie die Türkei als Zielstaat der Abschiebung benannt hat. Sofern, wie hier, ein Abschiebungsverbot in einen bestimmten Staat besteht, ist die Benennung eben dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris 24 Rn. 20) und die Zielstaatbestimmung als rechtswidrig aufzuheben (ebd.). Die Aufhebung der Zielstaatbestimmung hätte vorliegend ihrerseits zur Folge gehabt, dass die Abschiebungsandrohung nicht (mehr) als Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie qualifizierbar gewesen wäre. Denn die (rechtmäßige) Rückkehrentscheidung verlangt die Benennung des Zielstaates der Rückkehr (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – C-673/19 –, juris Rn. 39, 45: „In jeder Rückkehrentscheidung muss nämlich unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist […]. Folglich ist es dem betreffenden Mitgliedstaat unter den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen, in denen keines der in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Länder als Zielort für die Rückkehr in Frage kommt, rechtlich unmöglich, die ihm gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der sich weigert, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat zu begeben, in dem er über einen Aufenthaltstitel verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffen. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte der Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt (BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 1 C 70.86 –, juris Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 16. April 2018 – 6 ZB 18.292 –, juris Rn. 2). Bei der Entscheidung können aber noch andere Gesichtspunkte herangezogen werden, etwa der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1991 – 7 C 16.89 –, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 15 CS 16.1773 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat mit der Aufhebung der Ziffer 3 ihres Bescheides die Erledigung herbeigeführt. Die Gründe für die Aufhebung liegen auch in der Sphäre der Beklagten, da sie nicht durch im Verantwortungsbereich des Klägers liegende Gründe zur Aufhebung veranlasst worden ist. 2. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der 1970 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich in der deutschen Sprache verständigen. Derzeit lebt er in einer Wohnung in E-Stadt und ist im Besitz einer Duldung. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er zurzeit von einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzenden Leistungen zur Grundsicherung. Er befindet sich mit Schulden in Höhe von ca. 300.000 Euro in Privatinsolvenz. Ausweislich des vorläufigen Entlassungsbriefes des psychiatrischen Krankenhauses xy vom 22.09.2020 (Bl. 201 der Gerichtsakte) leidet der Kläger unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund dieser Erkrankungen erhält er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zudem wurde für den Kläger eine Betreuung eingerichtet, die noch fortbesteht. Mit seiner von ihm geschiedenen Ehefrau hat der Kläger vier Kinder, die alle sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Die beiden ältesten Kinder sind volljährig. Das zweitjüngste Kind ist 17 Jahre alt, das jüngste Kind ist 9 Jahre alt. Für die nicht volljährigen Kinder üben der Kläger und seine geschiedene Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht aus. Das jüngste Kind lebt bei seiner Mutter in E-Stadt. Nach Deutschland reiste der Kläger im Jahr 1996 ein. Ein im Jahr 1997 gestellter Asylantrag blieb zunächst erfolglos. Nach Durchführung eines Klageverfahrens stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.09.2001 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers hinsichtlich der Türkei fest. In den ersten Jahren seines Aufenthalts in Deutschland engagierte sich der Kläger aktiv für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). So klebte er im Jahr 1997 PKK-Plakate an Verteilerkästen und nahm an kurdischen Versammlungen, etwa anlässlich der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Ö. im Jahr 1999, teil oder beabsichtigte dies jedenfalls. In den Jahren 2001 und 2002 wurde er als Depothalter und Publikationsverwalter für die PKK tätig. Seitdem sind keine weiteren Aktivitäten des Klägers in Bezug auf die PKK bekannt geworden. Im Jahr 2004 beging der Kläger zweimal einen Betrug. In einem dieser Fälle erschlich er sich bei einer Bank ein Darlehen in Höhe von 238.000 Euro. Wegen dieser Tat wurde er im Jahr 2010 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Freiheitsstrafe im Jahr 2012 erlassen. Die andere Betrugstat führte zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2006 zog der Kläger nach E-Stadt. Ende 2012 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Am 29.01.2018 verurteilte das Landgericht Kiel den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Seine Haft trat der Kläger im April 2018 an. Nach den Urteilsfeststellungen trieb der Kläger in den Jahren 2015 bis 2017 in neun Fällen unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, indem er sich Betäubungsmittel aus den Niederlanden liefern ließ und diese gewinnbringend weiterverkaufte. In acht Fällen ließ er sich je 10 kg Marihuana liefern. Im neunten Fall wurden 2 kg Kokain geliefert. Seit diesen Taten ist der Kläger ein weiteres Mal straffällig geworden. Am 16.07.2019 erging gegen ihn ein Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht, die er im Januar 2019 begangen hatte und die mit den vorgenannten Taten in Zusammenhang stand. Nachdem die Beklagte den Kläger angehört hatte, wies sie den Kläger mit Bescheid vom 10.08.2018 auf seine Ausreisepflicht hin (Ziffer 1), wies ihn aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3) und sprach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 3 Jahren (Ziffer 4) aus. Zur Begründung der Ausweisung führte sie aus, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz führe im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass der Kläger die PKK unterstützt habe, zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen. Dem gegenüber stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind ausübe. Im Ergebnis überwiege jedoch das Ausweisungsinteresse, da die Nähebeziehung zu den Kindern, sollte eine solche überhaupt gegeben sein, jedenfalls infolge der selbstverschuldeten Haft erheblich geschwächt werde. Zudem sei dem Kläger die wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Demgegenüber könne er sich in der Türkei, weil er dort bereits lange gelebt habe, wieder gut integrieren und über moderne Kommunikationsmittel den Kontakt zu seinen Kindern halten. Dieses Ergebnis gelte unabhängig davon, ob der besondere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG greife. Zur Begründung der Dauer der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots erklärte die Beklagte, dass ein Zeitraum von 3 Jahren aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten sachgerecht sei. Insbesondere stünden Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dieser Dauer nicht entgegen. Mit Schreiben vom 10.09.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten. Er machte geltend, dass keine Indizien für eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gegeben seien. Selbst wenn der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 als Depothalter für die PKK tätig gewesen sein sollte, lägen diese Unterstützungshandlungen zu weit in der Vergangenheit, um im Rahmen der Ausweisung Berücksichtigung finden zu können. Jedenfalls aber überwiege das Bleibeinteresse. Der Kläger sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und pflege – auch während der Haft – Umgang zu seinen Kindern. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie räumte ein, dass aktuell keine Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen einer terroristischen Vereinigung gegeben seien. Gleichwohl müssten alle strafrechtlich relevanten Handlungen in die Abwägung einbezogen werden. Unabhängig davon sei die Verurteilung zur einer Freiheitsstrafe durch das Landgericht Kiel im Jahr 2018 vielbedeutender für die Abwägungsentscheidung, so dass die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis gelange. Insbesondere könne nicht ohne weiteres von einer Nähebeziehung zu den Kindern ausgegangen werden, da der Kläger vor seiner Haft nicht mit seinen Kindern zusammengelebt habe. Am 13.08.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt in Bezug auf die Ausweisung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverwahren und trägt ergänzend vor, dass die anstehende Strafrestaussetzung zur Bewährung ein wesentliches Indiz für eine fehlende Wiederholungsgefahr sei. Zudem seien die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 besitzen, zu übertragen. Darüber hinaus sei die Ausweisung ermessensfehlerhaft. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung macht der Kläger geltend, dass er aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2019 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2022 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides vom 10.08.2018) übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Abschiebungsandrohung in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufgehoben hatte. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2019 in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide Bezug und erklärt ergänzend, dass eine Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers unabhängig von einer etwaigen Strafrestaussetzung zur Bewährung anzunehmen sei, da aufgrund des Handels auch mit sogenannten harten Drogen eine moderate Rückfallwahrscheinlichkeit ausreiche. Die enormen Schulden des Klägers, der mit den Straftaten Einkommen habe generieren wollen, sprächen ebenfalls für eine hinreichende Rückfallwahrscheinlichkeit. Im Übrigen werde das Ausweisungsinteresse durch den Erlass des Strafbefehls vom 16.07.2019 nochmals erhöht. Mit Beschluss vom 26.11.2019 hat das Landgericht Kiel die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts E-Stadt vom 29.01.2018 zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf ein zu diesem Zweck eingeholtes psychologisches Gutachten ausgeführt, dass von dem Kläger nicht mehr die Gefährlichkeit ausgehe, wie sie in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei. Auf den Beschluss des Landgerichts E-Stadt vom 26.11.2019 (Bl. 245 ff. der Gerichtsakte) sowie auf das psychologische Gutachten vom 03.11.2019 (Bl. 252 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Am 04.12.2019 ist der Kläger aus der Haft entlassen worden. Er hat zunächst bei seiner ehemaligen Ehefrau und den zwei noch minderjährigen Kindern gelebt. Später zog er aufgrund zunehmender Spannungen mit seiner geschiedenen Ehefrau aus und wurde als Wohnungsloser untergebracht. Derzeit lebt er in einer Wohnung in E-Stadt, beabsichtigt aber, in naher Zukunft eine andere Wohnung zu beziehen. Am 21.10.2020 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine mit Bescheid vom 05.09.2001 erfolgte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers unter Bezugnahme auf den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG widerrufen. Zugleich hat es festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Das Verfahren ist derzeit unter dem Az. 2 A 274/20 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu der Frage des Verhältnisses des Klägers zu seinem jüngsten Kind Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. (geschiedene Ehefrau des Klägers und Mutter der gemeinsamen Kinder) und R. E. (ältester Sohn des Klägers). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21.09.2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie des beigezogenen Bewährungsheftes Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.