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Urteil

11 A 191/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0321.11A191.21.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2021 wird hinsichtlich der Ziffer 3 aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger hierin eine Frist zur Ausreise von acht Tagen nach Entlassung aus der Haft oder zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe gesetzt hat. Der vorgenannte Bescheid wird weiter hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben, soweit die Beklagte eine erneute Einreise unter die Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit gestellt hat und für den Fall des Nichteintritts der Bedingung eine Verlängerung der Frist auf zehn Jahre verfügt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2021 wird hinsichtlich der Ziffer 3 aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger hierin eine Frist zur Ausreise von acht Tagen nach Entlassung aus der Haft oder zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe gesetzt hat. Der vorgenannte Bescheid wird weiter hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben, soweit die Beklagte eine erneute Einreise unter die Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit gestellt hat und für den Fall des Nichteintritts der Bedingung eine Verlängerung der Frist auf zehn Jahre verfügt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat ausschließlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Soweit sich der Kläger gegen die unter der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides verfügte Ausweisung wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18) erweist sich die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsverfügung der Beklagten begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter (hierzu unter 1.). Eine einzelfallbezogene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (hierzu unter 2.). 1. Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG liegt vor. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist im Falle des Klägers sowohl ein spezialpräventives (hierzu unter a)) als auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (hierzu unter b)) einschlägig. a) Ein Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur liegt vor. Bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Gefahr handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Es ist vielmehr auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden bzw. das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 56; VGH München, Beschl. v. 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10 juris m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.05.1990 – 1 B 82/89 –, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 58). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Urt. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist gleichwohl anerkannt, dass bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen kann (zum illegalen Heroinhandel: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21 –, juris Rn. 19). Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV). Die Folgen insbesondere für junge Menschen können äußerst gravierend sein. In ständiger Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 – 1 C 13.12 –, juris Rn. 12 mit Nachweisen zur Rspr. des EuGH und des EGMR; vgl. VGH München, Beschl. v. 07.03.2019 – 10 ZB 18.2272 –, juris Rn. 7). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Werteordnung der Grundrechte einen sehr hohen Rang einnehmen. Rauschgift bedroht diese Schutzgüter in hohem Maße und trägt dazu bei, dass soziale Beziehungen zerbrechen und die Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (vgl. entsprechend zu alledem VGH München, Beschl. v. 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, juris Rn. 11 m.V.a. VGH München, Beschl. v. 14.03.2013 – 19 ZB 12.1877 und Beschl. v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 –, juris Rn. 8). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben geht von dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederholungsgefahr bezogen auf die Begehung erneuter Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aus. Zwar spricht gegen eine Wiederholungsgefahr zunächst, dass der Kläger jenseits der abgeurteilten Drogendelikte aus den Jahren 2018 und 2019 nicht wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, was im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr jedoch auch nicht zwingend erforderlich ist. Zu berücksichtigten ist insoweit, dass der Kläger durch das Landgericht ... wegen insgesamt vier Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verurteilt worden ist. Die erhebliche Schwere der abgeurteilten Taten offenbart sich auch daran, dass der Kläger zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. An den Wahrscheinlichkeitsgrad für eine Wiederholungsgefahr sind vor diesem Hintergrund und der mit dem Betäubungsmittelhandel regelmäßig für die Bevölkerung einhergehenden Gefahren lediglich geringe Anforderungen zu stellen. In die Betrachtung ist – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – zudem der durch das Landgericht Kiel festgestellte Sachverhalt einzustellen, wonach der Kläger in der Landeshauptstadt ... eine herausgehobene Rolle innerhalb eines organisierten Handels mit Betäubungsmitteln einnahm. Er war ausweislich der Urteilsfeststellungen für den Ankauf und den Transport sowie die Lagerung erheblicher Mengen Marihuana und Haschisch zuständig, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge in den abgeurteilten Fällen jeweils deutlich überschritten. Der Kläger verfügte demzufolge über die erforderlichen Kontakte zu Personen, mit Hilfe derer er den Drogenhandel planmäßig durchführen konnte. Angesichts dieses Umstandes besteht die nicht nur völlig entfernt liegende Möglichkeit, dass es dem Kläger aufgrund seiner vorherigen Stellung und Vernetzung verhältnismäßig leicht gelingen könnte, erneut in den Handel mit Betäubungsmitteln einzusteigen; zumal aufgrund der vorgetragenen familiären Verhältnisse prognostisch davon auszugehen ist, dass der Kläger im Falle einer Entlassung aus dem Strafvollzug in sein bisheriges Wohn- und Lebensumfeld zurückkehrt. Soweit der Kläger anführt, dass das Urteil auf einer Verständigung beruhe und gar nicht feststehe, dass der Kläger eine „Schlüsselfigur“ im Drogenhandel eingenommen habe – er habe aufgrund seines Kindes und seiner Lebensgefährtin lediglich aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen –, überzeugt dies nicht. Der Sachverhalt steht aufgrund des Urteils des Landgerichts E-Stadt fest. Der Kläger hat sich insoweit geständig eingelassen. Die Einlassungen sind zudem durch die Ermittlungen der Kriminalpolizei – wie in dem Urteil ausgeführt – bestätigt worden. Der vernommene Ermittlungsführer der Kriminalpolizei hat dargelegt, dass anhand der Telefonüberwachung zahlreicher Mobiltelefonanschlüsse klar hervorgegangen sei, dass der Kläger der „Kopf“ der Gruppierung gewesen sei. In der Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass Ausländerbehörden – und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungsverfügungen berufenen Gerichte – in aller Regel von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder die Ausländerbehörden bzw. Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte verfügen (vgl. zu alledem etwa VGH München, Beschl. v. 10.04.2023 – 19 ZB 17.1535 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Derartiges ist vorliegend indes nicht der Fall, da eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist und der Kammer auch keine weitergehenden Erkenntnisquellen als dem Landgericht Kiel vorliegen. Gleichermaßen spricht für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, dass der Kläger – wenn auch zuvor nicht einschlägig – seit dem Jahr 2004 kontinuierlich straffällig geworden ist. Sein Bundeszentralregisterauszug weist zuletzt insgesamt 10 Eintragungen auf. Die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen haben den Kläger in der Vergangenheit – auch wenn sie sich auf Geldstrafen beschränkt haben – nicht davon abgehalten, wiederholt Straftaten zu begehen. Der Kläger hat insofern gezeigt, dass er sich von den Sanktionen eines Rechtsstaates bislang nicht nachhaltig beeindrucken lässt. Hinzu kommt, dass sich der Kläger selbst durch die polizeiliche Sicherstellung der gehandelten Betäubungsmittel am 6. November 2018 nicht beeindrucken ließ und in der Folgezeit weitere, nunmehr abgeurteilte, gleichartige Delikte im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begangen hat. Auch dies zeugt von der erheblichen kriminellen Energie, mit welcher der Kläger gehandelt hat, und der von ihm ausgehenden Gefahr. Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland über einen Sohn im Alter von – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – 17 Jahren und 9 Monaten sowie seine Lebensgefährtin verfügt, folgt kein anderes Ergebnis. Zwar verfügt er nach allen erkennbaren Umständen insoweit voraussichtlich über einen sozialen Empfangsraum. Weder die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin noch ein etwaiges familiäres Verhältnis zu seinem Sohn, haben den Kläger jedoch in der Vergangenheit von der Begehung von Straftaten, unter anderem der schwerwiegenden Anlasstaten, abgehalten. Das Verhalten des Klägers seit seiner Verurteilung und während des fortdauernden Strafvollzuges spricht gleichermaßen für das Vorliegen einer weiterhin von dem Kläger ausgehenden Gefahr. Aus den beigezogenen Unterlagen der Justizvollzugsanstalt ... ergibt sich lediglich in Teilbereichen eine ansatzweise positive Tendenz hinsichtlich des Verhaltens des Klägers während der seit dem Jahr 2020 andauernden Inhaftierung. So habe der Kläger an einer Schuldnerberatung teilgenommen. Der Kläger soll sich aufgrund seines jahrelangen Cannabiskonsums zunächst auch an eine Suchtberatung für illegale Drogen sowie hinsichtlich einer Spielsucht – nach eigenen Angaben habe er zeitweise 3.000,00 bis 4.000,00 € pro Woche verloren – an die Beratungsstelle für legale Drogen gewandt haben. Insofern soll sich der Kläger ausweislich der im Jahr 2021 abgegebenen Stellungnahme der legalen Suchtberatung von seinem Glückspielverhalten distanziert gezeigt haben. Er habe an Einzel- (8x) und Gruppengesprächen (17x) teilgenommen. Die Spielsuchtproblematik besteht nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt aus dem Jahr 2023 gleichwohl fort. Eine endgültige Bearbeitung der Spielsucht sei nicht erreicht, da es sich bei dem wahrgenommenen Angebot der Suchtberatung lediglich um eine Beratung und nicht um eine therapeutische Behandlung handele. Nach jüngster Einschätzung der Justizvollzugsanstalt besteht darüber hinaus eine unbearbeitete Suchtmittelproblematik. Zuletzt habe der Kläger im Juli 2022 an einer Urinkontrolle mitgewirkt. Aktuelle Urinkontrollen habe er verweigert. Im Sinne des § 106 Abs. 2 LStVollzG SH sei daher davon auszugehen, dass eine Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist. Der Kläger hat sich auch im Übrigen während seiner bisherigen Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt nicht beanstandungsfrei gezeigt. Er ist nach wie vor nicht bereit und dazu in der Lage, sich kontinuierlich an Regeln zu halten. Es kam zu mehrfachen Disziplinarmaßnahmen aufgrund von Fehlverhalten des Klägers (Fund eines Mobiltelefons, Fund einer Glasscherbe, Fund einer Telefonkarte, Verweigerung der Urinkontrolle). Er könne sich nach den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 24. August 2023 bereits an die Regelungen des Vollzuges nicht halten. Eine Absprachefähigkeit habe der Kläger nicht aufgezeigt. Das Fehlverhalten des Klägers lasse auf eine subkulturelle Einbindung schließen. Auch im Hinblick auf Arbeitseinsätze des Klägers in der Justizvollzugsanstalt kam es zu mehrfachem unentschuldigten Fehlen und drei diesbezüglicher Abmahnungen, weswegen der Kläger zeitweise, jedoch nicht endgültig, von seinem Arbeitseinsatz abgelöst wurde. Eine gegenteilige Bewertung rechtfertigt auch der vom Kläger angeführte Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E-Stadt vom 10. Februar 2022, wonach der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 12. November 2021 im Punkt „Ausführungen, Außenbeschäftigung“ aufgehoben und insoweit eine Verpflichtung zur Neubescheidung ausgesprochen worden ist, nicht. Anders als der Kläger meint, hat sich das Landgericht ... zur Begründung der Entscheidung nicht darauf gestützt, dass es keine Missbrauchs- oder Wiederholungsgefahr sehe. Vielmehr hat es u.a. lediglich ausgeführt, dass es hinsichtlich des vorgenannten Punktes des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 12. November 2021 an einer hinreichenden Abwägung durch die Justizvollzugsanstalt mangele, inwieweit durch mögliche Sicherungsmaßnahmen bestehende Gefahren ausgeräumt werden könnten. Festzustellen ist vielmehr, dass die Justizvollzugsanstalt auch im Rahmen des am 24. August 2023 beschlossenen Vollzugs- und Eingliederungsplanes (Fortschreibung) davon ausgeht, dass in Bezug auf etwaige Vollzugslockerungen eine Missbrauchsgefahr besteht. In die Betrachtung ist weiter einzustellen, dass vor dem Hintergrund der erheblichen finanziellen Belastung durch die angeordnete gesamtschuldnerische Einziehung über einen Betrag in Höhe von 90.000,00 €, von dem nach Angaben des Klägers 28.000,00 € aufgrund von Beschlagnahmungen bzw. Versteigerungen beglichen seien, privater Schulden in Höhe von 4.000,00 bis 5.000,00 € sowie der fehlenden beruflichen Ausbildung des Klägers die nicht nur völlig entfernt liegende Gefahr besteht, dass der Kläger nach seiner Freilassung erneut Straftaten zur Finanzierung seines Lebens und ggf. seiner Suchtmittel begehen wird. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Privatinsolvenz beantragt hätte. Aufgrund der mangelnden beruflichen Qualifizierung wird es dem Kläger zudem prognostisch – trotz positiver Ansätze in der Haft in Gestalt der Absolvierung einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik – lediglich möglich sein, vergleichsweise gering bezahlten Tätigkeiten nachzugehen. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass sich die finanzielle Situation des Klägers, ausweislich von dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, durch eine weitere gerichtlich angeordnete Einziehung in Höhe eines Betrages von 345.000,00 € weiter erheblich verschlechtert haben dürfte. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen Delinquenz, die sich insgesamt zumindest über zwei Jahrzehnte erstreckt, der Schwere der zuletzt abgeurteilten Delikte im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der in diesem Zusammenhang eingenommenen Stellung des Klägers, der finanziellen Situation des Klägers sowie seiner nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt derzeit fortgesetzt bestehenden Spielsucht und der mangelnden Suchtmittelfreiheit und der mehrfachen Regelverstöße während seines Vollzuges geht von dem Kläger nach alledem eine hinreichende Wiederholungsgefahr aus. b) Ein Ausweisungsinteresse aus Gründen der Generalprävention ist gleichermaßen zu bejahen. Ein solches Ausweisungsinteresse setzt zunächst voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer wiegt (vgl. VGH München, Urt. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 –, juris Rn. 33) und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 16 f.; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 33. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 53 Rn. 31). Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 64 f.). Dies ist etwa bei Anlasstaten nicht der Fall, denen eine übergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 33. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 53 Rn. 32 m. w. N.). Schließlich lässt sich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nur dann bejahen, wenn es noch aktuell ist. Knüpft das Ausweisungsinteresse an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie diese noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 33). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben liegt (zumindest) aufgrund der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Bei den vom ihm begangenen Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um Verbrechenstatbestände und damit um schwerwiegende Straftaten. Es handelt sich auch nicht um Anlasstaten, denen keine übergreifende Bedeutung beizumessen ist. Gerade bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen für andere Ausländer eine generalpräventive Wirkung entfalten (vgl. VGH München, Urt. v. 04.12.2023 – 10 B 23.963 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Das Ausweisungsinteresse ist insoweit auch hinreichend aktuell. Die Straftaten sind nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt und auch nicht tilgungsreif (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). 2. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse (s. hierzu a)) das Bleibeinteresse (s. hierzu b)) auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG überwiegt (s. hierzu c)). § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Ausreise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Klägers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In Ergänzung zu diesen Kriterien sind auch die sogenannten Boultif/Üner-Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 EMRK an Ausweisungsentscheidungen der Konventionsstaaten entwickelt hat (vgl. hierzu Neidhardt, HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 5 m. w. N.). Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54 AufenthG das Ausweisungsinteresse, während § 55 AufenthG die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. a) Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers ist insgesamt als besonders schwerwiegend einzustufen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer, wie hier der Kläger, wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, zugunsten des Klägers von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt die letzte Tat (Tatzeitraum von November 2018 bis Januar 2019) noch nicht so weit in der Vergangenheit, dass das Ausweisungsinteresse durch bloßen Zeitablauf eine Milderung erfahren könnte. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Mindestmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe, welches nach der Wertung des Gesetzgebers bereits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet, vorliegend signifikant, nämlich um mehr als das Doppelte, überschritten worden ist. Die Voraussetzungen eines besonders schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG liegen gleichermaßen vor. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs.1 AufenthG wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dies ist im Falle des Klägers – wie dargelegt – aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen der Delikte nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Fall. Daneben liegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Hiernach ist ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse stets dann anzunehmen, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Er ist immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Beschl. d. Kammer v. 31.03.2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.02.2020 – 3 A 44/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß, sondern regelmäßig beachtlich (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32; Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 95). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen der benannten Betäubungsmitteldelikte liegen nicht nur vereinzelte und nicht nur geringfügige, sondern vielmehr schwerwiegende Vorsatzstraftaten vor, die den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG im Sinne der vorstehenden Maßgaben erfüllen. b) Diesen besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen keine typisierten Bleibeinteressen von vergleichbarem Gewicht gegenüber. Zwar dürfte ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, welches voraussetzt, dass der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, grundsätzlich gegeben sein. Der Kläger verfügte bereits seit dem Jahr 2008 über eine Niederlassungserlaubnis. Das demnach grundsätzlich als besonders schwerwiegend zu qualifizierende Bleibeinteresse fällt hinsichtlich des Klägers jedoch aufgrund besonderer Umstände weniger ins Gewicht. So ist in Bezug auf das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser den Verlust der Niederlassungserlaubnis durch sein eigenes, nicht nur fahrlässiges, sondern vorsätzliches Verhalten herbeigeführt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Niederlassungserlaubnis Ausdruck eines besonderen Vertrauens in die Integrationsfähigkeit des Ausländers ist (vgl. Urt. d. Kammer v. 21.09.2022 – 11 A 200/19 –, juris Rn. 84 f.), ist insoweit außerdem zu berücksichtigen, dass dem Kläger eine Integration bislang tatsächlich nur bedingt gelungen ist. Versuche der wirtschaftlichen Integration erwiesen sich als nicht nachhaltig. Dem Kläger ist es während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen, dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG liegt nicht vor. Hiernach wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Die Norm knüpft an die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Ausländer und dem minderjährigen ledigen Ausländer an. Ob die tatsächliche Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht und ob der spezifische Erziehungsbeitrag des Ausländers durch den anderen Elternteil ersetzt zu werden vermöchte, ist ohne Belang. Ein Ausländer, der sich – wie der Kläger – in Haft befindet, kann sich auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse berufen, wenn das Personensorgerecht unmittelbar vor Beginn der Haft ausgeübt wurde und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Personensorgerecht unmittelbar nach der Haftentlassung ausüben wird. Der Sohn des Klägers wird am 9. Juni 2024 volljährig. Das Personensorgerecht endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit (vgl. §§ 2, 1626 BGB). Die derzeitige Freiheitsstrafe ist jedoch erst zum 7. August 2025 verbüßt. Anhaltspunkte für eine mögliche vorzeitige Entlassung des Klägers bestehen nicht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht indes ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, da durch die Ausweisung die Belange des Kindes des Klägers berührt werden. Von dem Auffangtatbestand werden unter anderem Fälle erfasst, in denen ein Kind als Familienangehöriger von einer Ausweisungsentscheidung betroffen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 55 Rn. 25). Nach allen erkennbaren Umständen hat der Kläger vor seiner Inhaftierung zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinem gemeinsamen Sohn in E-Stadt in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Dieser Umstand streitet für die Vermutung, dass vor dem Haftbeginn eine tatsächliche Nähebeziehung des Klägers zu seinem Sohn vorgelegen hat, die den Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Dies wird im Übrigen von der Beklagten nicht bestritten und bestätigt durch den Umstand, dass der Kläger – zumindest zunächst – auch während seines Haftaufenthaltes Besuche durch seine Familie erhalten habe und sodann telefonisch Kontakt zu seiner Familie gehalten habe. Zumindest die Besuchskontakte des Kindes werden durch die Ausweisung und ihre Folgen erschwert, wenn diese nur noch im Irak stattfinden können. Soweit der Kläger auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zur Begründung seiner Klage anführt, ist zu konstatieren, dass diese normierten Bleibeinteressen nicht einschlägig sind, da sie den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzen und das Aufenthaltsgesetz gerade zwischen der Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis – wie sie der Kläger besaß – differenziert (vgl. § 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG i.V.m. § 7 und § 9 AufenthG) und insoweit in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis auch ein speziell gewichtetes Bleibeinteresse vorgesehen ist. c) Die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen führt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Die Gefahr der Begehung von schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftaten durch den Kläger ist auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet und seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt nicht hinzunehmen; die Ausweisung erweist sich trotz der Eingriffe in den Rechtskreis des Klägers insbesondere als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, NVwZ 2007, 1279 und v. 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 -; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., 2022, Vorb. §§ 53-56 AufenthG, Rn. 113 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 , m.w.N.) mit Blick auf die erheblichen vom Aufenthalt des Klägers ausgehenden Gefahren gerechtfertigt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- oder Familienlebens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gerichtshof) kann eine Aufenthaltsbeendigung einen – rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, das Privat- oder Familienleben in diesem fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (Urt. v. 16.06.2005 – Sisojeva u.a. Lettland [Sisojeva I], Nr. 60654/00 – EuGRZ 2006, 554). Eine danach den Schutz des Privat- oder Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303). Mögliche Eingriffe in das Recht eines Ausländers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 8.09 –, juris m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Hinsichtlich des Schutzes der familiären Beziehungen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weiter zu berücksichtigen, dass auch Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formalrechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris). Wie der Europäische Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 23). Es ist insbesondere zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 a.a.O., Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, NVwZ 2013, 1207). Über die familiären Belange hinaus ist das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts und des Maßes seiner Integration angemessen zu würdigen. Hinsichtlich des Klägers ist nicht festzustellen, dass er sein Leben deswegen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland führen könnte, weil es sich bei ihm um einen sog. „faktischen Inländer“ handeln würde oder er sonst umfänglich in der Bundesrepublik Deutschland integriert wäre. Zwar hat sich der Kläger langjährig und mittlerweile seit fast 23 Jahren in der Bunderepublik Deutschland aufgehalten und spricht die deutsche Sprache. Ihm ist es in der langjährigen, im Wesentlichen legalen Aufenthaltszeit gleichwohl nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse zu integrieren. Dem Kläger ist es insbesondere offenkundig nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er hat während seines hiesigen Aufenthalts eine nicht unerhebliche Zahl von Straftaten verübt, zuletzt in Gestalt schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte. Er hat hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland offenbart. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Bundesrepublik Deutschland ist zudem weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Kläger besuchte in der Bunderepublik Deutschland keine Schule. Er schloss – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – vor seiner Inhaftierung weder eine berufliche Ausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikationsmaßnahme erfolgreich ab noch ging er langfristig und über den Zeitraum seines Aufenthalts konstant einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nach. Er hat lediglich für – im Vergleich zu seinem Gesamtaufenthalt – relativ kurze Zeit als Hilfsarbeiter in der Gastronomie sowie bei einer Werft in E-Stadt gearbeitet und nach seinem letzten Aufenthalt in der Untersuchungshaft bis zu seiner erneuten Inhaftierung für einige Monate in Vollzeit bei einem Reinigungsunternehmen gearbeitet. Insgesamt spricht für die Annahme, dass es sich bei dem Kläger um einen faktischen Inländer handele, im Wesentlichen sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, was jedoch allein nicht ausreicht, um eine hinreichende Verwurzelung annehmen zu können. Bestehende soziale Kontakte außerhalb der Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) sind nicht dargelegt und führen daher zu keiner abweichenden Gesamtbeurteilung. Dem Kläger ist es auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Es ist anzunehmen, dass der Kläger durch seine Sozialisation über seine ersten 18 Lebensjahre im Irak mit den heimatstaatlichen Lebensverhältnissen vertraut ist und über hinreichende Kenntnisse in der heimatstaatlichen Sprache verfügt, auf die er im Irak prognostisch aufbauen können wird. Von einer bloßen Verbindung des Klägers zum Irak durch die Staatsangehörigkeit kann demzufolge keine Rede sein. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten (vgl. jedoch zum regelmäßigen Kontakt zum im Irak lebenden Verwandten Bl. 18 d. Beiakte „F“), wäre dies bei Volljährigen – wie dem Kläger – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung im Irak, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das dortige Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen und gesunden Kläger unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich im Übrigen nicht erfolgreich auf eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK berufen, denn der Anspruch des Klägers auf Schutz seines Privatlebens wird jedenfalls von den widerstreitenden öffentlichen Belangen überwogen, namentlich den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belangen der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Delinquenz des Klägers und die Gefahr der Begehung erneuter erheblicher Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität überwiegen seine schutzwürdigen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Die zuletzt durch das Landgericht ... ausgesprochene langjährige Haftstrafe zeugt von der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten. Wegen der zerstörenden Wirkung von Drogen für das Leben von Menschen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es zudem unbeanstandet gelassen, wenn die Behörden und Gerichte „eine feste Haltung gegenüber denjenigen einnehmen, die aktiv an der Verbreitung dieser Geißel mitwirken“ (EGMR, Urt. v. 23.10.2018 – 7841/14 –, NVwZ 2019, 1472 Rn. 46). Zu berücksichtigen ist, dass die vom Kläger verübten Straftaten aus dem Bereich des Betäubungsmittelhandels mehrfach deutlich nicht geringe Mengen von Marihuana und Haschisch zum Gegenstand hatten. Als solche sind schon die einzelnen abgeurteilten Straftaten als besonders schwerwiegende Gründe, die für eine Ausweisung sprechen, zu bewerten. Sie gehören zu dem Bereich der besonders schwerwiegenden Kriminalität, dem – wie dargelegt – auch die Europäische Union in Art. 83 Abs. 1 AEUV besondere Aufmerksamkeit widmet. Eine konsequente Bekämpfung dieser für die Aufnahmegesellschaft besonders folgenreichen und schadensträchtigen Kriminalität in Bezug auf höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) verlangt neben der strafrechtlichen Ahndung regelmäßig – wie vorliegend – auch nach aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Auch die durch Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Bindung des Klägers zu seinem Sohn ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen und das öffentliche Interesse an der Ausreise zu überwiegen. Zwar verfügt der Kläger über einen in E-Stadt aufhältigen und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 17 Jahre und 9 Monate alten Sohn, mit welchem er nach allen erkennbaren Umständen vor seiner Inhaftierung in häuslicher Gemeinschaft wohnte. Aufgrund des Alters des Sohnes des Klägers, der bereits im Juni 2024 und damit in ca. drei Monaten die Volljährigkeit erreicht, erscheint es aufgrund des in diesem Lebensalter regelmäßig erreichten Entwicklungsstandes – ohne Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles – zumutbar, die Bindung durch Besuchskontakte im Irak oder unter Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel (z.B. Videotelefonie) aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Sohn des Klägers bereits während der derzeitigen langjährigen Inhaftierung des Klägers auf Besuchskontakte bzw. auf Telekommunikationsmittel verwiesen war. Insofern war der Kontakt des Sohnes des Klägers zu letzterem bereits während der langjährigen Haftzeit stark eingeschränkt. Eine weitergehende Möglichkeit zur Ausübung der Sorge für den Sohn des Klägers stünde – wie vorstehend dargelegt – im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Übrigen auch bei einem Verbleib des Klägers in der Bunderepublik Deutschland bis zur Volljährigkeit des Sohnes nicht zu erwarten, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach derzeitigem Stand noch bis zum 7. August 2025 fortdauert. Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung darauf verwiesen hat, dass der Sohn extrem unter der Trennung zum Kläger leide und in „psychischer Behandlung“ sei, hat er entgegen seiner diesbezüglichen Ankündigung keine entsprechenden Nachweise beigebracht. Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf die Beziehung des Klägers zu seiner in E-Stadt lebenden Lebensgefährtin, welche nach allen erkennbaren Umständen aufgrund einer nicht dargelegten und glaubhaft gemachten Heirat nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. im Übrigen zur Heirat nach religiösem Ritus: OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2005 – 2 ME 1326/04 –, juris Rn. 5). Auch insoweit dürfte der Kontakt durch Besuche (im Irak) und moderne Kommunikationsmittel – wie im Wesentlichen aufgrund der Inhaftierung des Klägers auch derzeit – aufrecht zu erhalten sein. Aus dem aktuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan ergibt sich, dass der Kläger auch derzeit telefonisch Kontakt zur Familie hält. Soweit der Kläger auch in Bezug auf seine Lebensgefährtin darauf verweist, dass diese unter der Trennung zum Kläger leide und in Behandlung sei, ergibt sich aus dem insoweit eingereichten Schreiben des ZIP vom 26. Juni 2020, kein entsprechender Nachweis. Es bleibt völlig unklar, auf welcher Grundlage die getroffenen Diagnosen (Posttraumatische Belastungsstörung; Rezidivierende depressive Störung; anhaltende somatoforme Schmerzstörung) beruhen und ob diese in irgendeinem Zusammenhang zum Kläger und dessen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt stehen. Abschließend ist auszuführen, dass sich die Ausweisung angesichts der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln und der hiermit einhergehenden Gefahren selbst dann als verhältnismäßig erweist, wenn sich der Kontakt des Klägers zu seiner Lebensgefährtin zeitweise, nämlich für den Zeitraum des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes, auf die Nutzung von Telekommunikationsmitteln und Besuchskontakte im Irak beschränkt. Nach alledem ist anzunehmen, dass die Ausweisung des Klägers als Eingriff in das Privatleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belange gerechtfertigt und in der Gesamtabwägung verhältnismäßig ist. Die Rechtfertigung ergibt sich aus der Notwendigkeit für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten und aus dem Schutz der Gesundheit anderer, konkret aus der Schwere der abgeurteilten Straftaten, der dadurch indizierten Wiederholungsgefahr und aus dem Recht der Konventionsstaaten, den Aufenthalt von Ausländern auf ihrem Gebiet zu kontrollieren und zu regeln.Der Eingriff ist auch verhältnismäßig, weil er einen gerechten Ausgleich herstellt zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens einerseits und der der Verhütung von Straftaten andererseits. II. Soweit sich die zulässige Anfechtungsklage gegen die Ziffer 3 des Bescheides richtet, hat diese teilweise Erfolg. 1. Zunächst ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, soweit unter Ziffer 3 Satz 1 und 2 des Bescheides vom 5. Februar 2020 die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Fristsetzung erfolgt ist. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG.Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG – der Ausländer befindet sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam – keiner Fristsetzung. Die vorbezeichnete Abschiebungsandrohung genügt diesen Maßgaben. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht; sie bezeichnet insbesondere den Irak als den Staat, in den die Abschiebung angedroht wird (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die materiellen Voraussetzungen liegen gleichermaßen vor. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund der Ausweisungsverfügung weder einen erforderlichen Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG; vgl. zum Erlöschen des Aufenthaltstitels bereits mit Erlass der Verfügung etwa auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 51 Rn. 9) noch sonst ein Aufenthaltsrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besitzt. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass sich der Kläger derzeit in Haft befindet und die Staatsanwaltschaft bislang nicht zum Zwecke der Abschiebung von der Strafvollstreckung abgesehen hat. Die im Hinblick auf ein Fortbestehen des staatlichen Vollstreckungsanspruchs fehlende rechtliche Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung einer den Ausländer treffenden vollziehbaren Ausreisepflicht berührt nicht die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Ausländer verfügten Abschiebungsandrohung, sondern hindert nach objektivem Recht allein die weitere Durchführung der Abschiebung (VGH Kassel, Beschl. v. 11.10.2007 – 7 TG 1849/07 –, juris Rn. 3). Die nach § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfolgte Abschiebungsandrohung ist bei rechtmäßiger Ausweisung schließlich auch ohne Fristsetzung rechtmäßig, soweit die Abschiebung, wie durch die Beklagte beabsichtigt, aus der Haft erfolgt. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestimmt nämlich, dass Ausländern, die aus der Haft oder öffentlichem Gewahrsam abgeschoben werden (§ 58 Abs. 3 AufenthG), die Abschiebung ohne besondere Fristsetzung angedroht werden kann. Ihnen soll die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden (§ 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung, jedenfalls in Fällen spezialpräventiver Ausweisungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.04.2021 – OVG 3 S 22/21 –, juris Rn. 4; Urt. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 08.05.2019 – 18 B 176/19 –, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 29.03.2017 – 11 S 2029/16 –, juris Rn. 90 ff.; vgl. ausführlich auch VG Karlsruhe, Urt. v. 27.02.2023 – 19 K 4230/21 –, juris Rn. 80; vgl. auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 59 Rn. 62) als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen. Eine entsprechende Ausweisung liegt nach den vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, vor. 2. Die unter der Ziffer 3 Satz 3 des Bescheides vom 5. Februar 2020 – für den Fall einer Entlassung des Klägers aus der Haft vor der beabsichtigten Abschiebung – erlassene Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung für eine Ausreise nach der Haftentlassung stellt sich jedoch als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte dem Kläger eine Frist von acht Tagen nach der Haftentlassung bzw. zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe gesetzt hat. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage insoweit in § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Bestimmung der Frist für die Ausreise von acht Tagen nach der Haftentlassung bzw. zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe, erweist sich als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 30 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, NVwZ-RR 1998, 454, 455). Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen (bei Familien) sowie der Umfang des Hausstandes (Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 39. Ed. 01.10.2023, AufenthG § 59 Rn. 19). Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die maßgebenden Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8). Der Bescheid erweist sich bei Zugrundelegung dieser Maßgaben insoweit (jedenfalls) aufgrund eines Ermessensausfalls als materiell rechtswidrig. Weder der Ausgangsbescheid vom 5. Februar 2020 noch der Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021 enthalten jegliche Ausführungen zur Bestimmung der Länge der im Tenor des Ausgangsbescheides festgesetzten (Ausreise-)Frist auf acht Tage ab Entlassung aus der Haft bzw. zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hätte. Welche Umstände sie gegebenenfalls in ihre Abwägung eingestellt hat oder nicht, ist nicht ansatzweise erkennbar. Der Ermessensausfall kann durch eine erstmalige Ermessenbetätigung im gerichtlichen Verfahren – als besonders schwerwiegender Fehler – nicht wirksam geheilt werden (vgl. etwa Riese, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 114 Rn. 255). Aufgrund der Trennbarkeit der Abschiebungsandrohung einerseits und der Ausreisefrist andererseits berührt die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen nicht (vgl. ausführlich hierzu: Beschl. d. Kammer v. 19.06.2024 – 11 B 19/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.). III. Die zulässige Anfechtungsklage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat ebenfalls teilweise Erfolg. 1. Die Verfügung ist zunächst rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt und dieses auf fünf Jahre befristet hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll dabei zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der spezial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 54). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.01.2013 – 18 A 139/12 –, juris Rn. 22). Diesen Maßgaben genügt der angegriffene Bescheid in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre. Die Beklagte hat – wenn auch unter der Überschrift „Befristung der Ausweisung“ – dazu ausgeführt, dass die Entscheidung über die Länge der Frist in ihrem Ermessen stehe. Sie hat sodann dazu ausgeführt, dass eine fünfjährige Frist zum Schutze der Bundesrepublik Deutschland und deren Einwohnern vor der Begehung von weiteren Straftaten erforderlich sei und ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe; der Kläger habe sich von übrigen Mitteln des Rechtsstaates unbeeindruckt gezeigt. Die Beklagte hat sodann dazu ausgeführt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Klägers verhältnismäßig im engeren Sinne sei und insoweit auch die Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin und das Verhältnis zu seinem Sohn in die Betrachtung eingestellt. Diese könnten den Kläger regelmäßig im Irak besuchen. Die Lebensgefährtin des Klägers reise ohnehin regelmäßig in den Irak. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten im Irak zudem Familie, weswegen es ihnen auch erleichtert würde, dort zusammen eine Existenz aufzubauen. Gleiches gelte im Falle einer alleinigen Ausreise des Klägers. Mittelfristig habe der Kläger im Übrigen die Perspektive auch wieder in die Bundesrepublik einreisen zu dürfen. Der festgesetzte Zeitraum sei insgesamt nötig, um dem Kläger vor Augen zu führen, dass sein bisheriges Verhalten in der Bundesrepublik nicht toleriert werde. Der Zeitraum gebe ihm auch genug Zeit, sich eine straf- und drogenfreie Existenz aufzubauen. Berücksichtigungsfähige Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) lässt der Bescheid insoweit nicht erkennen. Insbesondere steht die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht völlig außer Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr. Derartiges liegt in dem vorliegend zu beurteilenden Fall angesichts der vom Kläger ausgehenden und vorstehend näher beschriebenen Gefahren, auch unter Berücksichtigung seiner vorstehend benannten Interessen am Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, und dem Umstand, dass die Beklagte lediglich die Hälfte des möglichen zeitlichen Rahmens des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) ausgeschöpft hat, fern. 2. Soweit die Beklagte jedoch eine auflösende Bedingung hinsichtlich der nachgewiesenen Straffreiheit vor der Einreise verfügt und für den Fall des Nichteintritts der Bedingung eine längere Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 10 Jahren verfügt hat, erweist sich dies als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- und Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG angeordnete längere Frist. Die durch die Beklagte verfügte auflösende Bedingung erweist sich jedenfalls deswegen als rechtswidrig, weil der angegriffene Bescheid jegliche Ermessenserwägungen hinsichtlich der Anordnung der Bedingung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG: „Die Befristung kann…“; als Ermessensentscheidung qualifizierend auch Katzer, in:Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, AufenthG § 11 Rn. 12 sowie VGH München, Beschl. v. 09.05.2023 – 19 ZB 22.852 –, juris Rn. 39 m.w.N.) sowie der längeren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG) – zehnjährigen (Höchst-)Frist – vermissen lässt. Ausdrückliche Ausführungen dazu, aus welchem Grund in dem vorliegenden Fall von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG Gebrauch gemacht worden ist, enthält der Bescheid nicht. Der Bescheid wiederholt im Wesentlichen den Text der Ermächtigungsnorm. Fallbezogene Ausführungen lässt der Bescheid hingegen gänzlich vermissen. Ein entsprechender Ermessensausfall liegt auch in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre vor. Die Beklagte begründet in dem angegriffenen Bescheid zwar – wie dargelegt – das auf fünf Jahre festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot, ohne jedoch auch auf die zehnjährige, längere Frist im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG einzugehen. Derartige Ausführungen wären jedoch auch hinsichtlich der längeren Frist erforderlich gewesen, da auch insoweit gilt, dass über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung der Beklagten nebst der dazugehörigen Abschiebungsandrohung sowie des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der am 30. September 1982 in Kirkuk geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2001 im Alter von 18 Jahren erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte einen vom Kläger gestellten Asylantrag mit Bescheid vom 23. Juli 2001 vollumfänglich ab. Die Entscheidung ist seit dem 7. November 2003 bestandskräftig. In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst Duldungen. Sein Aufenthalt wurde auf das Gebiet des Landkreises ... beschränkt. Der Kläger beantragte ab dem Jahr 2004 mehrmals, ihm den Zuzug nach E-Stadt zu erlauben, wo seine Verlobte und deren Kinder leben würden. Zwischen dem Kläger und Frau ... ... würde eine innige Beziehung bestehen. Die Kinder seiner Verlobten würden den Kläger als ihren Vater ansehen. Am 9. Juni 2006 brachte Frau ... einen Sohn namens ... ... ... zur Welt. Der Kläger erkannte die Vaterschaft für ... im November 2006 an. Im Februar 2007 beantragte der Kläger erneut, ihm den Zuzug in die ... ... zu gestatten und daneben, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Er verwies darauf, dass er seit einiger Zeit in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Sohn ... lebe. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 8. Juni 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die in der Folge mehrfach verlängert wurde. Am 19. Juni 2008 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der Kläger trat strafrechtlich seit dem Jahr 2004 wie nachfolgend in Erscheinung: Am 17. März 2004 verurteilte das Amtsgericht E-Stadt den Kläger wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €. Am 22. September 2009 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 16. Juli 2007 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger abermals wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 8. Mai 2008 erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht E-Stadt wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einer Körperverletzung zu 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 27. August 2008 verurteilte das Amtsgericht E-Stadt den Kläger wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 23. Oktober 2008 bildete das Amtsgericht E-Stadt nachträglich eine Gesamtstrafe von 135 Tagessätzen zu je 10,00 €. Mit Entscheidung vom 2. Juli 2012 verurteilte das Amtsgericht E-Stadt den Kläger wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € sowie mit Urteil vom 2. September 2013 wegen Beleidigung zu 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 8. August 2016 folgte eine Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht E-Stadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 €. Vom 18. Januar bis zum 30. August 2019 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Am 29. August 2019 verurteilte das Landgericht ... den Kläger schließlich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Gegenüber dem Kläger und einem in dem letztgenannten Strafverfahren ebenfalls Verurteilten ist gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 92.000,00 € angeordnet worden. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts E-Stadt verfügt der Kläger über keine Berufsausbildung und befand sich vor seiner Festnahme zuletzt im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Das letztgenannte Urteil erlangte am 6. Februar 2020 Rechtskraft. Ab dem 10. Dezember 2020 befand sich der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts E-Stadts wegen eines gesondert geführten Verfahrens hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen zunächst erneut in Untersuchungshaft. Ab dem 22. Dezember 2020 wurde diese Untersuchungshaft unterbrochen und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E-Stadt begann. Das reguläre Ende der Strafvollstreckung ist auf den 7. August 2025 terminiert. Der Untersuchungshaftbefehl wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 wies die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn auf, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (Ziff. 1). Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes befristete sie auf fünf Jahre ab der Ausreise des Klägers. Sie stellte eine erneute Einreise unter die Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit. Für den Fall, dass diese Bedingung nicht bis zum Ablauf der Frist eintrete, verlängere sich die Frist auf 10 Jahre (Ziff. 2). Sie verfügte weiter, dass der Kläger aus der Haft in den Irak abgeschoben werde. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft werde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak aufgefordert, binnen acht Tagen nach Entlassung aus der Haft, oder innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe, aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung auf § 53 Abs. 1 AufenthG beruhe. Dessen Voraussetzungen lägen vor, da der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger erneut straffällig werde. Er habe in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum Straftaten begangen. Die Verhängung von Strafen habe ihn nicht von der Begehung weiterer Vergehen und Verbrechen abgehalten. Er habe trotz teilweise einschlägiger Vorstrafen in regelmäßigen Abständen weiter gegen Strafvorschriften verstoßen. Es sei auch kein Umstand erkennbar, weswegen sich dieser Trend nach einer Haftentlassung nicht fortsetze. Das Gegenteil sei der Fall, da der Kläger erheblich vorbestraft sei und bereits mehrere Geldstrafen habe bezahlen müssen. Er werde zur wirtschaftlichen Stabilisierung erneut Straftaten begehen. Der Kläger verbüße derzeit eine mehrjährige Haftstrafe wegen des Vertriebes großer Mengen an Rauschmitteln. Dies zeuge von einer kriminellen Energie, der mit den Mitteln des Rechtsstaates kaum Einhalt geboten werden könne. Die von dem Kläger ausgehende Gefahr bestehe in der Begehung schwerster Straftaten. Er sei schon einmal bereit gewesen, solche Taten zu begehen und der Wiedereinstieg in das Netzwerk der Drogenhändler als Schlüsselfigur werde ihm aufgrund seiner bisherigen Rolle sehr leicht fallen. Die Ausweisung entspreche auch dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Legitimer Zweck sei die Bekämpfung der Gefahr, die vom Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgehe. Die Ausweisung sei insoweit auch geeignet. Sie sei erforderlich, da der Kläger sich durch übrige Mittel des Rechtsstaates nicht von der Begehung weiterer Taten habe abhalten lassen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung gegenüber dem Interesse des Klägers am Verbleib im Bundegebiet. Zulasten des Klägers sei die Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zu berücksichtigen. Dies „steche“ selbst im Rahmen des besonders schweren Ausweisungsinteresses besonders hervor, da die Verurteilung die zwei Jahre, welche der Gesetzgeber schon als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ansehe, um ein Vielfaches übersteige. Dies könne auch nicht durch das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgewogen werden. Der Kläger halte sich seit 13 Jahren im Bundesgebiet auf und besitze eine Niederlassungserlaubnis. Allerdings falle dieser Umstand schon deshalb weniger ins Gewicht als das Ausweisungsinteresse, weil die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes zur „normierten Voraussetzung in einem geringeren Verhältnis“ stehe als das Verhältnis zwischen der verhängten Strafe und den Anforderungen des § 54 Abs. 1 Nr.1 AufenthG. Darüber hinaus habe der Kläger den Aufenthalt vor allem zur Begehung von Straftaten missbraucht. Dies entwerte das Gewicht dieses Bleibeinteresses. Der Kläger habe die Zeit nicht für eine wirtschaftliche Integration genutzt; er verfüge über keine Berufsausbildung und habe bis zu seinem Haftantritt Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen. In sozialer Hinsicht habe keine Integration stattgefunden. Der Kläger habe seine Familie aus dem Irak mitgebracht und sein soziales Umfeld bestehe aus Straftätern, Mittätern und Gehilfen seines Drogengeschäfts. Diese Kontakte seien in Bezug auf die soziale Integration nicht berücksichtigungsfähig. Soweit der Kläger behaupte, dass er mit Frau ... nach islamischem Recht verheiratet wäre, sei der Schutzbereich von Art. 6 GG nicht eröffnet. Es gebe auch keine Unterlagen und Nachweise zu dieser Ehe. Zudem müsse die Partnerin des Klägers die Bundesrepublik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlassen. Sie sei trotz der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft mehrfach in den Irak gereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werde darüber entscheiden, ob sie sich wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt habe. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Ehe bzw. das Familienleben im Irak fortzuführen. Sowohl er als auch seine Partnerin hätten offenbar noch enge Bindungen in den Irak. Hinsichtlich des Bleibeinteresses könne nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger Elternteil eines sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Minderjährigen sei (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG), da er aus dem Gefängnis die Sorge nicht ausüben könne. Dem Kläger sei es auch nicht wichtig, Zeit mit seinem Sohn zu verbringen und die Personensorge auszuüben. Dies erkenne man daran, dass er schwere Straftaten begehe und damit das Risiko eingehe, in Haft zu kommen und von seinem Sohn getrennt zu sein. Der kriminelle Lebensstil und die hiermit verbundenen Annehmlichkeiten seien dem Kläger wichtiger. Der Kläger habe sich zudem gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG strafbar gemacht, weswegen das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG schwer wiege. Anschließend hieran falle das öffentliche Ausweisungsinteresse besonders stark ins Gewicht, da der Kläger seinen Aufenthalt für die Begehung von Straftaten in Gestalt von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten missbraucht habe. Die Begehung solcher Straftaten gelte nach Art. 83 AEUV als besonders schwere Kriminalität. Die Bekämpfung dieser Art der Kriminalität stelle ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die Ausweisung sei zur Wahrung dieser Interessen unerlässlich. Auch nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiege das Ausweisungsinteresse schwer, weil der Kläger in der Vergangenheit mehrere Straftaten begangen habe. Für die Ausweisung spreche, dass dem Kläger ausweislich des Urteils des Landgerichts E-Stadt eine Schlüsselrolle zugekommen sei. Er habe die Drogen von Lieferanten angekauft und auf die Händler im Raum E-Stadt verteilt. Eine Ausweisung banne die Gefahr, die von dem offenbar gut vernetzten Kläger für die Begehung weiterer Drogendelikte ausgehe. Dies werde dem Drogenhandel in der Landeshauptstadt insgesamt abträglich sein. Schließlich sprächen auch generalpräventive Gesichtspunkte für die Ausweisung. Ohne ein deutliches und konsequentes Einschreiten würde es Ausländern mit einer Niederlassungserlaubnis risikolos vorkommen, die ausländerrechtlichen Bestimmungen und Strafgesetze der Bundesrepublik zu missachten. Nur durch eine konsequente Ausweisungspraxis könne das Verhalten von Ausländern dahin gesteuert werden, dass sie sich während ihres Aufenthaltes an die deutsche Rechtsordnung hielten. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 12. Februar 2021 Widerspruch, den er nicht näher begründete. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021, zugestellt am 9. Juni 2021, als unbegründet zurück. Sie stellte fest, dass gegen die im Ausgangsbescheid umfassend vorgenommene Abwägung keine Bedenken bestünden und nahm auf die dortigen Ausführungen Bezug. Es seien nach Aktenlage keine für den Kläger sprechenden Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ausgangsbescheides nicht berücksichtigt worden wären. Der Kläger hat am 9. Juni 2021 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass sein hiesiger Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik nicht gefährde, da er bei Entlassung aus der Strafhaft nicht erneut straffällig werde. Abseits des Urteils des Landgerichts E-Stadt aus dem Jahr 2019 seien sämtliche von der Beklagten benannten Straftaten im „untersten Bereich“ der Kriminalität zu verorten. So würden die Straftaten der Jahre 2006 und 2007 aus dem „labilen Aufenthaltsstatus“ des Klägers resultieren. Ihm sei erst am 8. Juni 2007 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Alle dann erfolgten Verurteilungen seien Geldstrafen, die höchste über 90 Tagessätze, gewesen. Die Beklagte müsse sich fragen lassen, warum sie einerseits eine Art kriminelle Karriere des Klägers beschreibe und andererseits eine Niederlassungserlaubnis erteilt habe. Jedenfalls habe der Kläger in der Haft sämtliche Anstrengungen unternommen, um nach der Haftentlassung in ein geregeltes soziales Umfeld entlassen zu werden. Er habe an verschiedenen Therapien teilgenommen, deren Nachweise noch eingereicht würden. Er sei zudem bereits unmittelbar nach der Untersuchungshaft am 1. Dezember 2019 ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Der Kläger legt insoweit Lohnabrechnungen für die Monate Mai, Juni, August und September 2020 vor. Der Kläger absolviere Module, die ihn im weiteren Verlauf befähigen sollen, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Er habe bereits vier dreimonatige Module absolviert. Nachweise würden nachgereicht. Der positive Trend habe dazu geführt, dass die Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt ... dazu verpflichtet habe (Az. ), über Anträge des Klägers erneut zu entscheiden. Die Strafvollstreckungskammer habe keine Missbrauchs- oder Wiederholungsgefahr gesehen. Soweit die Beklagte hinsichtlich einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darauf abstelle, dass dieser schon einmal bereit gewesen sei, schwerste Straftaten zu begehen und ihm ein Wiedereinstieg in das Netzwerk der Drogenhändler als Schlüsselfigur aufgrund seiner bisherigen Rolle sehr leicht fallen werde, verkenne sie, dass die Entscheidung des Landgerichts E-Stadt auf einer Verständigung beruhe. Entgegen den Ausführungen der Beklagten stehe daher keineswegs fest, dass der Kläger eine Schlüsselfigur im Netzwerk der Drogenhändler gewesen wäre oder sei. Für den Kläger sei – in Bezug auf die Verständigung – alleine aufgrund seines Kindes Ümit und seiner Ehefrau entscheidend gewesen, dass er aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Die Bindung zu dem Kind und zu seiner Frau sowie die Niederlassungserlaubnis seien die Basis für ein besonderes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 AufenthG. Im Übrigen habe die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens lediglich Umstände in die Abwägung einbezogen, die sich zulasten des Klägers auswirkten. Umstände zugunsten des Klägers, wie die Niederlassungserlaubnis, seine Ehe mit Frau ... sowie die Sorgeberechtigung für den Sohn seien nicht einbezogen worden. Auf den letztgenannten Aspekt sei die Beklagte nur rudimentär eingegangen. Es überzeuge nicht, wenn die Beklagte anführe, dass dem Kläger der kriminelle Lebensstil mit den hiermit verbundenen Annehmlichkeiten wichtiger gewesen sei, als in Freiheit zu leben und Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. Dieser durch den Kläger bestrittene Vortrag lasse sich gegen jeden Ausländer anführen, der sorgeberechtigt sei und eine Familie habe, da Ausweisungen lediglich diejenigen Ausländer träfen, die Straftaten begangen haben. Insgesamt berücksichtige die Beklagte nicht hinreichend, dass der Kläger sein gesamtes Umfeld, seine Ehefrau und seinen Sohn in der Bundesrepublik Deutschland habe. Eine Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK. Soweit die Beklagte anführe, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Schutzstatus der Ehefrau überprüfe, sei ein Ergebnis nicht bekannt. Die Ehefrau und der Sohn litten extrem unter der Trennung zum Kläger und seien in psychischer Behandlung. Die drohende Haft habe bereits zu Zeiten der Entlassung aus der Untersuchungshaft zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Dies ergebe sich aus der eingereichten Bescheinigung des Zentrums für Integrative Psychiatrie, ... E-Stadt (im Folgenden: ZIP) vom 26. Juni 2020. Die Ehefrau sei weiter in Behandlung. Nachweise würden eingereicht. Die Sorge könne auch nicht aus dem Ausland wahrgenommen werden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre sei unverhältnismäßig lang. Die insoweit enthaltene Bedingung sei unzulässig. Die Beklagte müsse sich zwischen fünf oder zehn Jahren entscheiden und könne dies nicht davon abhängig machen, welchen Lebensstil der Kläger im Ausland führe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2021, zugestellt am 9. Juni 2021, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, es sei weiterhin von einer bestehenden Gefahr auszugehen, dass der Kläger in Deutschland Straftaten begehen werde. Dafür spreche die Höhe der vom Landgericht ... verhängten Strafe wegen des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der vom Gericht festgestellte Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag.Das Gericht sei davon ausgegangen, dass die Grenzwerte zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG deutlich überschritten wurden.Es habe ein erheblicher Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgelegen. Bereits aufgrund der Möglichkeit, dass der Kläger zukünftig Straftaten ähnlichen Umfangs begehen könnte, seien an den Wahrscheinlichkeitsgrad geringere Anforderungen zu stellen.Zudem habe das Gericht den Kläger nicht nur wegen einer Tat, sondern vielmehr wegen vier Taten verurteilt, die er zwischen Herbst 2018 und Januar 2019 begangen habe.Der Kläger habe in einem Netzwerk, welches Marihuana ankaufte, lagerte und weiterveräußerte, eine Schlüsselstellung innegehabt.Aus diesem Umstand folge der begründete Verdacht, dass der Kläger schnell wieder in den Handel mit Betäubungsmitteln einsteigen könne. Aufgrund seiner damaligen hierarchischen Stellung im oberen Bereich bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass er auf Gehilfen zurückgreifen könne, welche ihm den Einstieg wieder ermöglichen könnten. Es habe auch nicht das gesamte Netzwerk aufgedeckt werden können. Der Kläger habe in der Hauptverhandlung etwa die Identität eines Abnehmers nicht offenlegen wollen. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger weiterhin mit Personen „verwickelt“ sei, die mit Betäubungsmitteln handeln. Diesen Feststellungen könne nicht entgegengehalten werden, dass sie auf einer Verständigung beruhen und der Kläger die Einlassungen nur tätigte, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Das Gericht sei auch im Rahmen einer Verständigung verpflichtet, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen; insbesondere könne die Bindung an die Verständigung gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO entfallen. Darüber hinaus seien die Einlassungen durch die Aussagen eines Kriminalpolizeibeamten bestätigt worden. Auch der von dem Kläger behauptete positive Trend im Rahmen seiner Strafhaft führe nicht zu einer anderen Prognoseentscheidung. Selbst eine Aussetzung zur Bewährung stünde der Ausweisung nicht zwingend entgegen. Hier gehe es lediglich um eine Lockerung im Strafvollzug, über die auch noch nicht abschließend entschieden sei. Die Tatsache, dass der Kläger nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, habe kein entscheidendes Gewicht für die Gefahrenprognose.Grundsätzlich könne eine wirtschaftliche Integration der Begehung von Straftaten vorbeugen, jedoch spreche die strafrechtliche Historie des Klägers dafür, dass etwa die Einstellung des Klägers als Verkäufer im Jahr 2008 ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten konnte. Zudem habe der Kläger in der Vergangenheit insbesondere von Sozialleistungen gelebt und keine Berufsausbildung; dies seien Umstände, die nicht für eine nachhaltige wirtschaftliche Stabilisierung des Klägers in der Zukunft sprächen. Weder die verhängten Geldstrafen noch etwa die polizeiliche Sicherstellung von Marihuana am 6. November 2018 hätten den Kläger im Übrigen nachhaltig positiv beeinflusst. Die Beklagte habe die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik ordnungsgemäß durchgeführt und berechtigter Weise vom Überwiegen des Ausreiseinteresses ausgehen können. Entgegen der Ansicht des Klägers seien in die Abwägung Umstände einbezogen worden, die sich sowohl zulasten als auch zugunsten des Klägers auswirken. Hinsichtlich eines etwaigen Bleibeinteresses des Klägers aufgrund seines Verhältnisses zu seiner Lebensgefährtin sei zu ergänzen, dass der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen sei, da keine Nachweise hinsichtlich einer Ehe nach islamischem Recht vorlägen; die materielle Beweislast diesbezüglich trage der Kläger.Gegen die behauptete enge Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin spreche, dass der Kläger am 8. Mai 2008 bereits einmal wegen einer an ihr begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden sei. Aus der Bescheinigung des ZIP vom 26. Juni 2020 ergebe sich weiterhin nur die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung; aus der Bescheinigung lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass die psychische Erkrankung tatsächlich auf der Trennung vom Kläger beruhe.Die Bescheinigung habe auch keine Aussagekraft darüber, wie es der Lebenspartnerin gegenwärtig mit der Trennung vom Kläger gehe.Die Beklagte sei auch auf das Bleibeinteresse des Klägers aufgrund des Personensorgerechts gegenüber dem Sohn nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG eingegangen.Diesbezüglich habe zulasten des Klägers berücksichtigt werden können, dass sich dieser in Haft befindet und an dem alltäglichen Leben des Kindes nicht teilnehmen könne. Ergänzend sei zu beachten, dass der Sohn bereits 16 Jahre alt sei. Mit zunehmendem Alter sei die wachsende Unabhängigkeit der Kinder gegenüber ihren Eltern mit in den Blick zu nehmen. Da sich der Kläger ohnehin in Haft befindet, müsse sich der Sohn zwangsläufig an die Abwesenheit des Klägers gewöhnen. Zudem würde eine Ausweisung des Klägers nicht den vollständigen Abbruch der Beziehung zwischen dem Vater und dem Sohn bedeuten müssen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei rechtmäßig. Sie könne gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG mit der Bedingung der nachweislichen Straffreiheit versehen werden; der Nachweis könne durch einen Strafregisterauszug des Heimatlands nachgewiesen werden. Die Höhe der Frist sei nicht unverhältnismäßig lang. Eine Befristung auf fünf Jahre halte sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG; die unter der Bedingung stehende Befristung auf zehn Jahre sei nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG möglich, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen werden solle. Schließlich habe die Beklagte die Höhe der Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.