Beschluss
11 B 93/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1013.11B93.22.00
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Leitsätze
1. Die Rechtskraft steht einer neuen Entscheidung nicht entgegen, soweit die neue Entscheidung einen anderen Streitgegenstand betrifft. (Rn.19)
2. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.24)
3. Wegen Reiseunfähigkeit folgt ein Abschiebungsverbot, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. (Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtskraft steht einer neuen Entscheidung nicht entgegen, soweit die neue Entscheidung einen anderen Streitgegenstand betrifft. (Rn.19) 2. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.24) 3. Wegen Reiseunfähigkeit folgt ein Abschiebungsverbot, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. (Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung sowie – damit einhergehend – die Erteilung einer Duldung. Die 1977 in Armenien geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Sie leidet unter einer chronischen Niereninsuffizienz und ist aus diesem Grund auf Medikamente angewiesen. Ihr Lebensgefährte, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und ebenfalls armenischer Staatsangehöriger ist, ist ebenfalls nierenkrank. Aufgrund seiner Erkrankung ist bei ihm eine regelmäßige Dialysebehandlung notwendig. Die Antragstellerin unterstützt ihren Partner sowohl mental als auch bei der Organisation der medizinischen Versorgung und der häuslichen Betreuung. Nach Auskunft des Herrn Dr. xy vom 20.08.2022 ist zu befürchten, dass der Lebenspartner der Antragstellerin ohne diese „deutlich von der Compliance absinken, wenn nicht sogar suizidal werden wird“ (Bl. 35 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin reiste im Jahr 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im März 2017 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 25.10.2017 vollumfänglich abgelehnt wurde. Eine hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 07.04.2021 (Az. 8 A 14/18) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Am 25.04.2022 beantragte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung. Sie machte geltend, dass eine Abschiebung unzulässig sei, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei. Zudem begründe ihre Erkrankung auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Mit nunmehr rechtskräftigem Beschluss vom 27.07.2022 (Az. 11 B 69/22) lehnte die erkennende Kammer den Antrag vom 25.04.2022 ab und begründete dies unter anderem damit, dass eine Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei und aufgrund des Urteils vom 07.04.2021 vom Nichtvorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Gerichtsakte zu dem Verfahren 11 B 69/22 sowie auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Akten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 05.08.2022 lehnte die Antragsgegnerin einen zuvor von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Abschiebung unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Duldungserteilung ab. Am 11.08.2022 ersuchte die Antragstellerin das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht erneut um einstweiligen Rechtsschutz und beantragte erneut die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung. Sie machte geltend, dass weitere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht geprüft worden seien. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 12.08.2022 (Az. 1 B 66/22) abgelehnt. Das Gericht führte zur Begründung unter anderem aus, dass der Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet sei, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung darzulegen oder glaubhaft zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Gerichtsakte zu dem Verfahren 1 B 66/22 Bezug genommen. Am 05.09.2022 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2022 zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen. Am selben Tag hat die Antragstellerin das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie macht zum einen geltend, reiseunfähig zu sein. Zur Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit verweist sie insbesondere auf ein ärztliches Attest der Frau Dr. xy vom 30.08.2022 sowie auf ein ärztliches Attest des Herrn Dr. xy vom 31.08.2022. Aus diesen Attesten geht hervor, dass sich die Nierenerkrankung der Antragstellerin in jüngerer Zeit deutlich verschlechtert hat. Wegen der Einzelheiten der Atteste wird auf diese Bezug genommen (Bl. 15 f. und Bl. 36 der Gerichtsakte). Neben der Reiseunfähigkeit macht die Antragstellerin außerdem geltend, dass sich die Unzulässigkeit der Abschiebung auch aus Art. 6 GG ergebe. Ihr dialysepflichtiger Lebensgefährte sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und auf ihre Pflege angewiesen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, Abschiebemaßnahmen durchzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, die Antragstellerin sei reisefähig. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich auch nicht aus Art. 6 GG, da dessen Schutzbereich bereits nicht eröffnet sei. Darüber hinaus bezweifelt die Antragsgegnerin, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin auf die Pflege gerade durch die Antragstellerin angewiesen sei. Die Antragstellerin hat in Bezug auf die geltend gemachte Reiseunfähigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragstellerin macht im Wege des Eilrechtsschutzes geltend, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu haben und sieht die Verwirklichung dieses Rechts durch eine Abschiebung vereitelt oder wesentlich erschwert. b) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27.07.2022 (Az. 11 B 69/22) und vom 12.08.2022 (Az. 1 B 66/22) entgegen, da sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags auf solche Gründe stützt, die nicht von der Rechtskraft der bereits ergangenen Beschlüsse umfasst sind. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO, der entsprechend auf Beschlüsse anwendbar ist (vgl. Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 121 Rn. 6 m.w.N.), binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraft steht einer neuen Entscheidung demnach nicht entgegen, soweit die neue Entscheidung einen anderen Streitgegenstand betrifft. Darüber hinaus entfällt die bindende Wirkung der Rechtskraft unter anderem dann, wenn eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 121 Rn. 45 m.w.N.). Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihres behaupteten Anspruchs auf ihre Beziehung zu ihrem Lebenspartner und dessen Pflegebedürftigkeit beruft, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand. Nach der vorherrschenden Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandbegriff bestimmen der Klageantrag und der Klagegrund gemeinsam den Streitgegenstand. Der Streitgegenstand ergibt sich danach aus dem vom Kläger oder Antragsteller auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren, die im Antrag bezeichnete Entscheidung zu treffen (vgl. Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 42. EL Februar 2022, VwGO § 121 Rn. 56 m.w.N.). Zur Begründung ihres Antrags auf Erteilung einer Duldung hat die Antragstellerin in den bereits entschiedenen Verfahren ausschließlich zu ihrem eigenen Gesundheitszustand vorgetragen und eine Reiseunfähigkeit geltend gemacht. Im hier gegenständlichen Verfahren trägt sie erstmals vor, dass sich ihr Anspruch auf Duldungserteilung auch aus ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner ergibt. Soweit sich die Antragstellerin, indem sie entsprechende Atteste vorlegt, auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beruft, handelt es sich um eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage. Denn insofern stützt die Antragstellerin ihren Antrag auf Umstände, die im Zeitpunkt der letzten Entscheidung in dieser Form nicht vorlagen. Der Gesundheitszustand ist für die Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung auch entscheidungserheblich, da die Beurteilung der Reisefähigkeit vom aktuellen Gesundheitszustand abhängt. c) Vor dem Hintergrund der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO bedarf es, jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, nicht eines Rückgriffs auf § 80 Abs. 7 VwGO analog (vgl. m.w.N. zur umstrittenen Frage der Statthaftigkeit eines Abänderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 VwGO in den Fällen des § 123 VwGO etwa Schoch/Schneider/Schoch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 123 Rn. 174 ff.). 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Im Falle der Antragstellerin ist die Abschiebung weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Eine hier allein in Betracht kommende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt vor, wenn die Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, etwa, weil sie aufgrund vorrangigen Rechts, insbesondere aufgrund der Grundrechte, unzulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Durchführung der Abschiebung steht höherrangiges Recht weder mit Blick auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin (hierzu unter a)) noch mit Blick auf die Pflegebedürftigkeit ihres Lebenspartners (hierzu unter b) und c)) entgegen. Auch im Übrigen ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht ersichtlich (hierzu unter d)). a) Aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Reiseunfähigkeit folgt keine Unzulässigkeit der Abschiebung. Wegen Reiseunfähigkeit folgt dann aus Art. 2 Abs. 2 GG ein Abschiebungsverbot, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird die Reisefähigkeit vermutet. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegen können. Auch die jüngsten Atteste vom 30.08.2022 und vom 31.08.2022 lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu. In ihrem ärztlichen Attest vom 30.08.2022 legt Frau Dr. xy dar, dass die Antragstellerin an einem Mittelmeerfieber leide und der Krankheitsverlauf schwerwiegend mit zuletzt anhaltend aktiver Erkrankung sei. Da eine konventionelle Therapie nicht anspreche, sei eine Biologikatherapie mit Anakinra eingeleitet worden. Dieses müsse täglich appliziert werden und werde über ihre Ambulanz in regelmäßigen Abständen überwacht. Ohne diese Therapie sei die Antragstellerin an den meisten Tagen des Monats wegen Entzündungsschmerzen in weiten Bereichen ihres Alltags eingeschränkt. Darüber hinaus würde sich die Nierenfunktion bis hin zur Niereninsuffizienz mit Dialysepflichtigkeit verschlechtern. Aus diesen Ausführungen ergibt sich unmissverständlich die Erforderlichkeit einer fortlaufenden medikamentösen Behandlung der Antragstellerin auch im Heimatland. Sie haben Relevanz für die Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Ausführungen lassen jedoch keine Rückschlüsse auf eine fehlende Reisefähigkeit zu. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine Reise als solche zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Reise selbst eine Unterbrechung der medikamentösen Therapie bewirkt. Durch eine ausreichende Versorgung mit Medikamenten ließe sich sicherstellen, dass die Antragstellerin sowohl während der Reise als auch in den Tagen und Wochen nach ihrer Ankunft ihre begonnene Biologikatherapie fortführen kann. Auch das ärztliche Attest des Herrn Dr. xy vom 31.08.2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Ebenso wie Frau Dr. xy erläutert er, dass sich die Krankheit trotz optimaler Therapie erheblich verschlechtert habe und eine Unterbrechung der aktuellen Therapie unmittelbar zur Dialysepflichtigkeit und damit bei fehlender Dialysemöglichkeit zum Tode führe. Aufschluss über etwaige reisebedingte oder hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Gesundheitsgefährdungen gibt das Attest jedoch nicht. Vor dem Hintergrund dieser aus Sicht der Kammer eindeutigen ärztlichen Atteste und der im einstweiligen Rechtsschutz allein erforderlichen summarischen Prüfung sieht die Kammer keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin einzuholen. b) Die Unzulässigkeit der Abschiebung folgt mit Blick auf den pflegebedürftigen Lebenspartner der Antragstellerin auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar ist anerkannt, dass dieses Grundrecht einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewähren und damit einer Abschiebung entgegenstehen kann. Die Unzulässigkeit der Abschiebung der Antragstellerin kann in Bezug auf ihren Partner aber bereits deshalb nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG folgen, weil die Verbindung der Antragstellerin zu ihrem Partner nicht dem persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe und die Familie. Es ist nicht geltend gemacht oder sonst erkennbar, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Partner in einer ehelichen Lebensgemeinschaft befindet. Als kinderloses Paar unterfallen die Partner auch nicht dem Familienbegriff des Art. 6 GG (vgl. hierzu BeckOK GG/Uhle, 52. Ed. 15.8.2022, GG Art. 6 Rn. 19 m.w.N.). c) Die Unzulässigkeit der Abschiebung folgt auch nicht aus Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familien- und Privatlebens. Zwar unterfällt die Partnerschaft der Antragstellerin dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Eine Abschiebung würde jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff bedeuten. Dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK können auch nichteheliche Lebensgemeinschaften unterfallen. Dies gilt insbesondere für Paare, die bereits verlobt sind. Ob eine kinderlose nichteheliche Beziehung unter den Begriff des Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK fällt, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei insbesondere Aspekte wie Dauer, Stabilität und Intensität der Beziehung sowie die finanzielle Verflochtenheit eine Rolle spielen. Sollte die Beziehung nicht über das für ein „Familienleben“ erforderliche Ausmaß verfügen, kann sie immer noch dem Schutz des Privatlebens unterliegen (Eichenhofer in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, 1. Auflage 2017, Aufenthaltsrecht, Rn. 711, beck-online). Dies zugrunde gelegt, genügt die dem Gericht vorliegende Tatsachengrundlage zwar nicht, um ein Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK annehmen zu können. Neben dem Umstand, dass die Antragstellerin in einer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten steht und sie diesen unterstützt, wurden keinerlei weiteren Details zu dieser Beziehung vorgetragen. Die Tatsache des Bestehens einer Beziehung sowie die Unterstützungshandlungen rechtfertigen es jedoch, die Beziehung als vom Schutz des Privatlebens i.S.d. Art. 8 EMRK umfasst anzusehen. Eine Abschiebung der Antragstellerin würde das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben jedoch nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen. Eine solch unverhältnismäßige Beeinträchtigung könnte, wenn überhaupt, allenfalls dann angenommen werden, wenn die Partnerschaft die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllen würde, weil der eine Partner auf die Lebenshilfe des anderen Partners angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil dem anderen Partner das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (so in Bezug auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben VG München, Urteil vom 27. Juli 2021 – M 4 K 20.3169 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Zwar ist dem Partner der Antragstellerin angesichts der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG das Verlassen des Bundesgebiets nach Armenien nicht zumutbar. Das Gericht ist jedoch nicht hinreichend davon überzeugt, dass es sich um eine Beistandsgemeinschaft handelt, die sich durch ein Angewiesensein des Partners der Antragstellerin auf diese auszeichnet. Ein solches Angewiesensein setzt jedenfalls voraus, dass die erbrachte Hilfe unverzichtbar ist. Das aber ist hier nicht hinreichend erkennbar und glaubhaft gemacht. Insbesondere lässt das ärztliche Attest des Herrn Dr. xy keinen entsprechenden Schluss zu. In dem Attest wird ausgeführt, dass der Lebensgefährte dreimal wöchentlich eine Dialysebehandlung erhält und nach den Behandlungen „immer sehr schlapp“ ist. Er benötige dann Hilfe im häuslichen Umfeld. Die Antragstellerin helfe bei der Organisation der medizinischen Versorgung und bei der häuslichen Betreuung. Zudem sei sie als psychische Unterstützung notwendig. Daran anknüpfend ist jedoch nicht dargelegt, wie genau sich insbesondere die benötigte Hilfe nach den Dialysebehandlungen darstellt und inwiefern diese Hilfe tatsächlich unverzichtbar ist. Eine entsprechende Darlegung wäre jedoch erforderlich (vgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 18 B 1398/20 –, juris Rn. 18). Auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachenbasis kann das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung nicht davon ausgehen, dass der Antragstellerin in der Hauptsache der Nachweis eines Angewiesenseins gelingen wird. Im Übrigen beschreibt Herr Dr. xy die Hilfe der Antragstellerin lediglich als „äußerst sinnvoll“. Ein Angewiesensein lässt sich schließlich auch nicht aus der vom Arzt geäußerten Befürchtung, dass der Lebensgefährte „ohne seine Lebensgefährtin deutlich von der Compliance absinken, wenn nicht sogar suizidal werden wird“, herleiten. Auch insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung der diese Befürchtung begründenden Tatsachen. d) Die Unzulässigkeit der Abschiebung folgt schließlich auch nicht aus anderen Grundrechten oder sonstigen Rechten, soweit diese nicht bereits in den rechtskräftigen Beschlüssen vom 27.07.2022 und vom 12.08.2022 Berücksichtigung gefunden haben und aus diesem Grund in diesem Verfahren keiner erneuten Entscheidung bedürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.