OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 109/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1021.11B109.22.00
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Rechtshängig wird ein Antrag analog § 90 Satz 1 VwGO durch Antragstellung. (Rn.5) 2. Wenn die Antragstellerin denselben Antrag stellt und diesen nicht auf andere Gründe stützt, ist der Streitgegenstand derselbe. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtshängig wird ein Antrag analog § 90 Satz 1 VwGO durch Antragstellung. (Rn.5) 2. Wenn die Antragstellerin denselben Antrag stellt und diesen nicht auf andere Gründe stützt, ist der Streitgegenstand derselbe. (Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, der Antragsgegnerin Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin zu untersagen sowie ihr weiter eine Duldung zu erteilen, ist unzulässig. Der als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist unzulässig, weil der Streitgegenstand bereits anderweitig rechtshängig ist. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden, wobei die „Sache“ den Streitgegenstand meint (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17 Rn. 12). Rechtshängig wird ein Antrag analog § 90 Satz 1 VwGO durch Antragstellung (zur Analogie siehe BeckOK VwGO/Wolff, 62. Ed. 1.7.2021, VwGO § 90 Rn. 3). Die Rechtshängigkeit endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (BeckOK VwGO/Wolff, 62. Ed. 1.7.2021, VwGO § 90 Rn. 9). Dies zugrunde gelegt, ist der mit diesem Antrag geltend gemachte Anspruch, der auf die Untersagung der Durchführung von Abschiebemaßnahmen zielt, bereits rechtshängig. Die Antragstellerin hat bereits am 05.09.2022 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, Abschiebemaßnahmen durchzuführen (Az. 11 B 93/22). Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern befindet sich aufgrund der von der Antragstellerin am 20.10.2022 eingelegten Beschwerde derzeit im Beschwerdeverfahren. Da die Antragstellerin nunmehr denselben Antrag stellt und diesen nicht auf andere Gründe stützt, ist der Streitgegenstand derselbe (vgl. zum vorherrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandbegriff etwa MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17 Rn. 12). Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich der Sache nach nicht um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern um einen solchen analog § 80 Abs. 7 VwGO handele und diesem Antrag die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache nicht entgegenstehe (vgl. zum umstrittenen Verhältnis des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO zum Beschwerdeverfahren Schoch/Schneider/Schoch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 80 Rn. 552 m.w.N.). Auf die Frage, ob ein Antrag analog § 80 Abs. 7 VwGO hier in statthafter Weise gestellt werden könnte, kommt es nicht an, weil jedenfalls die Antragsbefugnis zu verneinen wäre. Befugt, einen solchen Antrag zu stellen, ist nämlich nur derjenige, der veränderte oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt (BeckOK VwGO/Gersdorf, 62. Ed. 1.7.2021, VwGO § 80 Rn. 200). Entsprechende Umstände trägt die Antragstellerin jedoch nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.