Urteil
11 A 272/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1019.11A272.20.00
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Leitsätze
Ausweisung eines ukrainischen Staatsangehörigen vor dem Hintergrund schwerwiegender, nicht verbrauchter strafgerichtlicher Verurteilungen und eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses.(Rn.42)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausweisung eines ukrainischen Staatsangehörigen vor dem Hintergrund schwerwiegender, nicht verbrauchter strafgerichtlicher Verurteilungen und eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses.(Rn.42) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber sowohl hinsichtlich der Ausweisung (hierzu unter A.) als auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hierzu unter B.), der Abschiebungsandrohung (hierzu unter C.) und der Ausreisefrist (hierzu unter D.) unbegründet. A. Die angefochtene Ausweisung vom 3. März 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Zum für die Tatsachen- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18) liegen die Voraussetzungen für die Ausweisung vor. Es liegt ein Ausweisungsinteresse (hierzu unter 1.) vor. Auch unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Klägers (hierzu unter 2.) ist die Ausweisung verhältnismäßig (hierzu unter 3.). 1. Es liegen besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungsinteressen vor. Ein Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die öffentliche Sicherheit als dem Polizei- und Ordnungsrecht entlehnter Begriff umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Eine Gefahr ist zumindest dann zu bejahen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 22ff.). Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der o. g. Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). In § 54 AufenthG werden, nicht abschließend, besonders schwerwiegende (Abs. 1) und schwerwiegende (Abs. 2) Ausweisungsinteressen normiert. Die Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG sind zum einen gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG und weisen zum anderen diesen Ausweisungsinteressen sogleich ein besonderes Gewicht im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG erforderlichen Abwägung zu. Zwar ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG bei der Verwirklichung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch im Rahmen des § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 20ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2019 - 1 Bf 102/16 -, juris Rn. 47f.). Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers können zur Begründung eines Ausweisungsinteresses herangezogen werden (hierzu unter a)). Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG (hierzu unter b)), ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (hierzu unter c)) und ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (hierzu unter d)) vor. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ist nicht gegeben (hierzu unter e)). Von dem Kläger geht nach Überzeugung der Kammer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus (hierzu unter f)). a) Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers sind zumindest hinsichtlich aller nach dem 19. August 2005 erfolgten Verurteilungen nicht verbraucht und können mithin bei der Bestimmung des Ausweisungsinteresses berücksichtigt werden. Mit Schreiben von diesem Tage hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass die bis dahin erfolgten Verurteilungen zwar noch keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nach sich zögen, aber künftige strafrechtliche Verfehlungen eine Ausweisung zur Folge haben können. Der Verbrauch strafrechtlicher Verurteilungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausländerbehörde einen Tatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm trotz der Verurteilung der Verbleib im Bundesgebiet erlaubt wird (VG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2021 - 11 B 51/21 -, juris Rn. 27). Ein solcher Tatbestand kann dann anzunehmen sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis des Vorliegens der Verurteilung und des dadurch begründeten Ausweisungsinteresses den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 18 A 2540/16 -, juris Rn. 4). Die Beklagte hatte zwar von den Verurteilungen in der Folge stets Kenntnis. Eine erneute Verwarnung erfolgte nicht. Allerdings tritt durch bloßen Zeitablauf kein Verbrauch ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). Dass die Beklagte nicht tätig wurde, reicht zur Begründung eines Vertrauenstatbestands nicht aus. Dies gilt hier umso mehr, da der Kläger schon verwarnt wurde. In Fällen wie hier, bei denen die abgeurteilten Straftaten aufgrund eines Suchtdrucks begangen wurden und der Verurteilte therapiewillig ist, muss die Ausländerbehörde - auch im Interesse des Betroffenen - die Möglichkeit erhalten, abwarten zu können, ob Therapien ihre Wirkung entfalten können und dem Betroffenen ein drogen- und in der Folge straffreies Leben gelingen wird. So liegt es auch hier. Der Kläger hat mehrere Therapien begonnen und hat sogar einen Zeitraum von drei Jahren drogen- und straffrei gelebt. Dass die Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch deswegen nicht tätig wurde, da sie irrtümlich davon ausging, der Kläger könne nicht ausgewiesen werden, vermag ebenso keinen Verbrauch zu begründen. b) Aufgrund der Verurteilungen des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr durch Urteile vom 19. Januar 2009 und 16. April 2019 liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG vor. Hiernach wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum verurteilt worden ist, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden. Die mindestens einjährige Freiheits- oder Jugendstrafe wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten kann auch durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe erreicht werden (vgl. hierzu in diesem Fall schon OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 4 MB 50/21 -, juris Rn. 13). Wird eine Gesamtstrafe gebildet, ist allerdings nur jene Teilstrafe zu berücksichtigen, die sich auf die von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfassten Taten bezieht. Aus den Urteilsgründen, insbesondere den Strafzumessungserwägungen, müssen demnach die Einsatzstrafen erkennbar sein. Nur so kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass die von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfassten Taten das Mindestmaß von einem Jahr erfüllen (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / Abs. 1 Nr. 1a, Stand: 16. Januar 2020, Rn. 10 m. w. N.). Von den hier in Betracht kommenden Delikten sieht das Gesetz bei dem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB, dem Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB und dem räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB in Verbindung mit § 249 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von respektive drei, sechs und zwölf Monaten eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vor. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das Amtsgericht C-Stadt mit Urteil vom 19. Januar 2009 erfüllt den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG. Ihr lagen ein Diebstahl mit Waffen und Diebstahl in einem besonders schweren Fall in sieben Fällen sowie ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zugrunde. Die aus den Urteilsgründen ersichtlichen Einsatzstraftaten betragen für die insgesamt acht Fälle des Diebstahls jeweils zwischen drei und sechs Monaten. Für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wurde auf eine Einsatzstrafe von einem Monat erkannt. Ebenso erfüllt die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht C-Stadt mit Urteil vom 16. April 2019 zu einem Jahr und zwei Monaten den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG. Ihr liegen drei Fälle des besonders schweren Diebstahls nach § 242 Abs. 1, § 243 StGB zugrunde. Der einbezogenen Freiheitsstrafe aus vorangegangenem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 1. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten lag ebenso ein besonders schwerer Fall des Diebstahls zugrunde. c) Die Urteile des Amtsgerichts C-Stadt vom 29. Juni 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, des Amtsgerichts ... vom 4. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung und des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten erfüllen den Tatbestand des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde. Ob die Vollstreckung nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist für die Erfüllung des Tatbestands ohne Belang (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 54 Rn. 67). d) Durch die vielfachen Verurteilungen des Klägers zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen liegt der Tatbestand des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Hiernach ist ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse stets dann anzunehmen, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche bzw. behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Ein Rechtsverstoß ist mithin nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt oder geringfügig ist. Er ist stets beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 - 11 B 112/20 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich beachtlich und nicht als geringfügiger Rechtsverstoß anzusehen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 - 11 B 112/20 -, juris Rn. 32; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 95). Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 23). Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Verurteilung eine Strafe von 30 Tagessätzen nicht überschreitet. Der Anwendungsbereich ist auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG gesetzte Mindestmaß erreicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris Rn. 6). Die Rechtsverstöße des Klägers sind beachtlich. Sie sind weder vereinzelt noch geringfügig. Der Kläger ist mehrfach insbesondere wegen Delikten gegen das Eigentum zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden. e) Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG liegt nicht vor. Hiernach wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich entzieht. Der Verbrauch muss verbunden sein mit Ablehnung, Abbruch oder Verhinderung einer erforderlichen Rehabilitationsmaßnahme. Deren Notwendigkeit muss ärztlich festgestellt oder gerichtlich angeordnet sein (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 75). Es liegt weder eine ärztlich festgestellte noch gerichtliche angeordnete Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme vor. Ebenso wenig liegen eine Ablehnung, ein Abbruch oder eine Verhinderung einer solchen erforderlichen Rehabilitationsmaßnahme vor. f) Die Kammer ist davon überzeugt, dass von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Da auch bei der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG eine Wiederholungsgefahr zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26), liegt ein Ausweisungsinteresse nur vor, wenn nach einer Gefahrenprognose von einer erhöhten Wiederholungswahrscheinlichkeit ausgegangen wird. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 2019 - 4 LB 7/18 -, juris Rn. 56, 58). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei bedrohten hochrangigen Rechtsgütern eine Wiederholungsgefahr allerdings nicht schon bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 13. Mai 2022 - 3 A 844/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt abzustellen. Neben dem Potenzial des Betroffenen, sich künftig straffrei zu verhalten, ist auch darauf abzustellen, ob die Resozialisierungsgefahr von der deutschen Gesellschaft oder der Gesellschaft des Herkunftsstaates des Betroffenen getragen werden soll (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 19). Das Gericht ist nicht an Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte gebunden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 18), sondern trifft die Gefahrenprognose aus eigener Kompetenz, da sie sich regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Gericht allgemein zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 1 B 74.19 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Allerdings kommen strafrechtlichen Urteilen ebenso wie etwaigen Sozialprognosen eine Indizwirkung zur Bestimmung der Wiederholungsgefahr zu. Auch das seit der Verbüßung der Strafe an den Tag gelegte Verhalten ist zu berücksichtigen. Bei sog. Hangtaten - Taten, denen kein rational gesteuertes Verhalten zugrunde lag und die aufgrund eines Suchtdrucks begangen wurden - kommt es für die Annahme einer Wiederholungsgefahr wesentlich darauf an, ob der Betroffene weiterhin entsprechende Betäubungsmittel konsumiert oder ein Rückfall in den Konsum zu besorgen ist. Hat der Betroffene etwa bei aufgrund eines Suchtdrucks begangenen Straftaten eine Drogentherapie absolviert und sich anschließend auch außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs für einen nicht unerheblichen Zeitraum bewährt, so kann mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen werden. Dann scheidet eine Wiederholungsgefahr aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 13. Mai 2022 - 3 A 844/20 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 23. September 2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - 10 B 14.1613 -, juris Rn. 32). Zwar handelt es sich bei dem vom Kläger verübten Straftaten um Hangtaten, die der Kläger ganz überwiegend im entzügigen oder berauschten Zustand beging, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch hat er seit Entlassung aus der Haft im August 2021 keine Straftaten, insbesondere keine Eigentumsdelikte, mehr begangen. Zudem hat er in einer Selbsthilfeeinrichtung mehrere Monate eine Therapie absolviert, die er jedoch im Februar 2022 frühzeitig abbrach. Weiter habe er nach eigenem Bekunden auch alle Kontakte zu Freunden aus der Drogenszene abgebrochen und sei auch nicht mehr mit seiner aus diesem Milieu stammenden Verlobten zusammen. Seit September 2022 nimmt er an einer Selbsthilfegruppe teil. Nach Auffassung der Kammer lässt all dies jedoch nicht auf einen Einstellungswandel des Klägers schließen, dem eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung gefolgt wäre. Denn der Kläger wurde ausweislich des Berichtes des 2. Polizeireviers am 12. September 2022 bei einer Drogenkontrolle angetroffen, als er Kokain konsumieren wollte. In der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger dies ein und gab an, sich das Kokain zum Zwecke des Konsums gekauft zu haben. Das Kokain konnte von der Polizei beschlagnahmt werden. Das deswegen geführte Strafverfahren wurde zwar nach Angaben der Staatsanwaltschaft C-Stadt am 20. September 2022 gemäß § 31a BtmG eingestellt. Allerdings ist aufgrund des jahrzehntelangen Drogenkonsums des Klägers davon auszugehen, dass er auch künftig Drogen nehmen wird. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass er zwischen 2013 und 2016 und nunmehr mit Ausnahme des Konsums im August 2022 seit Haftantritt im November 2019 drogenfrei zu leben scheint. Allerdings legt gerade sein Rückfall aufgrund einer persönlichen Krise im Jahr 2016 nahe, dass zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht auf einen verfestigten Einstellungswandel geschlossen werden kann. Dabei haben auch die Sozialprognosen der JVA ... Indizwirkung, nach denen dem Kläger geringe Chancen auf ein künftig straffreies Leben beigemessen wurden. Zwar hat der Kläger, entgegen der Prognose, unmittelbar nach Haftentlassung aus eigenem Antrieb eine Drogentherapie begonnen. Ihm ist es jedoch nicht gelungen, diese abzuschließen. Den Stellungnahmen der Rettungsarche, bei der der Kläger die Drogentherapie begann, kommt kein gesteigerter Aussagewert zu. Es ist nicht ersichtlich, wie insbesondere hinsichtlich der ersten Stellungnahme nach so kurzer Zeit schon Aussagen über eine tiefgreifende Charakteränderung des Klägers getätigt werden können (vgl. hierzu schon OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 4 MB 50/21 -, juris Rn. 21). Der abschließenden Stellungnahme kommt ebenso kein gesteigerter Wert zu, da diese im Wesentlichen den Inhalt der ersten Stellungnahme wiederholt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme dem Vortrag des Klägers widerspricht, soweit dieser angibt schon während der Haft von Substitutionsmitteln los gekommen zu sein, als dieser Erfolg ihm in der Stellungnahme durch die Therapie bescheinigt wird. Der Stellungnahme der Selbsthilfegruppe, an der der Kläger seit September 2022 regelmäßig teilnimmt, kommt aufgrund der erst kurzen Zeit ebenso kein gesteigerter Wert zu. Nach alledem ist zum jetzigen Zeitpunkt zumindest noch nicht von einer charakterlichen Verfestigung des Lebenswandels auszugehen, so dass eine Wiederholungsgefahr (noch) zu bejahen ist. 2. Dem besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Spiegelbildlich zu § 54 AufenthG normiert § 55 AufenthG besonders schwerwiegende (Abs. 1) und schwerwiegende (Abs. 2) Bleibeinteressen, deren Aufzählung ebenso wie die der Ausweisungsinteressen nicht abschließend ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 52; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 55 Rn. 5, Rn. 18). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt ein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieses schwerwiegende Bleibeinteresse liegt beim Kläger vor, da er bis zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit 24 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da die schwerwiegenden Bleibeinteressen des § 55 Abs. 2 AufenthG nicht abschließend normiert sind, sind auch sonstige Umstände als schwerwiegende Bleibeinteressen zu bewerten, die ein erhebliches Interesse an einem Verbleib des Betroffenen im Bundesgebiet begründen (Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 1. Oktober 2022, AufenthG § 55 Rn. 79). Sofern konkrete Gefahren im Herkunftsland aufgrund psychischer oder physischer Erkrankungen bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 S 1080/00 -, juris Rn. 10), können hieraus keine Bleibeinteressen abgeleitet werden, da der Kläger seine vorgetragenen Krankheiten nicht nachgewiesen hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, nach denen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland nicht möglich wäre. Der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet und seine allgemeinen Lebensverhältnisse sowie die Bindung zu seiner Mutter begründen über das in § 55 AufenthG hinaus normierte Maß kein Bleibeinteresse. 3. Die Ausweisung ist verhältnismäßig. a) Liegt ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG vor, so ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, AufenthG, § 53 Rn. 46). Bei der vorzunehmenden Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Interesse an der Ausweisung setzt voraus, dass die Ausweisung zur Erreichung des angestrebten ordnungsrechtlichen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, AufenthG, § 53 Rn. 102). Die Geeignetheit der Ausweisung beurteilt sich nach dem mit der Ausweisung zulässigerweise verfolgten Zweck. Hinsichtlich spezialpräventiver Zwecke ist die Ausweisung stets geeignet, da sie das gesetzlich vorgesehene Mittel zur Gefahrenbeseitigung ist, sofern die Ausweisung - wie hier - auf die konkrete Gefahr einer erneuten schweren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 46.47 -, juris Rn. 24; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, AufenthG, § 53 Rn. 106 m. w. N.). Die Ausweisung ist erforderlich, da aus spezialpräventiven Gründen eine grundsätzlich länger dauernde Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung, insbesondere nicht eine Befristung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, da der Kläger über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung im Rahmen der Angemessenheit ist die gesetzliche Wertung der besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen grundsätzlich prägend. Auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses bedarf es einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Insbesondere dann, wenn einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenübersteht, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Es bedarf vielmehr der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung und einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das durch § 54 AufenthG typisierte Ausweisungsinteresse weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 39; OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2019 - 1 Bf 102/16 -, juris Rn. 49). Auf der anderen Seite kommt der Länge des Aufenthalts des Betroffenen im Bundesgebiet sowie seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration, mit der regelmäßig eine Lockerung der Bindungen im Herkunftsland einhergeht, bei der Entscheidung über die Ausweisung erhebliches Gewicht zu, wenn und solange der Aufenthalt rechtmäßig war (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, AufenthG, § 53 Rn. 58). Ist der Aufenthalt rechtmäßig, müssen gewichtige Gründe vorliegen, wenn dem Betroffenen seine in vielen Jahren aufgebaute wirtschaftliche und soziale Existenz genommen werden soll (BVerwG, Urteil vom 13. November 1979 - 1 C 100.76 -, juris Rn. 10). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen kann, dessen Schutzbereich u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln umfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, juris Rn. 6f.). Allerdings vermittelt Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht schon deswegen ein Aufenthaltsrecht, weil sich der Betroffene eine bestimmte Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 K 2563/17 -, juris Rn. 65f. m. w. N.). Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist jedoch zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen aufgrund der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition des Betroffenen mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle herzustellen (VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 K 2563/17 -, juris Rn. 70). Hierfür sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten sog. Boultif/Üner-Kriterien heranzuziehen (zitiert nach VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 K 2563/17 -, juris Rn. 73ff. m. w. N.): - Anzahl, Art und Schwere der begangenen Straftaten; - das Alter des Betroffenen bei Einreise und Begehung der Straftaten; - der Charakter und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll; - seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in der Zwischenzeit; - die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen; - die familiäre Situation des Betroffenen; - Kenntnis des etwaigen Ehepartners von den begangenen Straftaten bei der Eingehung der familiären Beziehung; - ggf. Kinder des Betroffenen und deren Alter; - die Belange und das Wohl der Kinder des Betroffenen; - Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Familienangehörige voraussichtlich im Staat ausgesetzt wären, in den der Betroffene ausgewiesen werden soll; - Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsland und zum Herkunftsland sowie - die Dauer des Aufenthaltsverbots. b) Nach Auffassung der Kammer stehen unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßstände die mit der Ausweisung für den Kläger verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg. Auch wenn der Kläger zwei Drittel seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat und keinerlei persönliche, wirtschaftliche und familiäre Bindungen mehr in sein Herkunftsland hat, sein Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer angelegt war und sich mit seiner Mutter und seinem Bruder die einzig familiären Bezugspersonen dauerhaft in Deutschland aufhalten, so wiegen nach Auffassung der Kammer die Anzahl, Art und Schwere der begangenen Straftaten so schwer, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass nach typisierender Betrachtung sowohl ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse als auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse einander gegenüberstehen. Der Kläger war allerdings den weit überwiegenden Teil seiner Aufenthaltszeit im Bundesgebiet straffällig oder befand sich im Strafvollzug. Die Gefahr eines Rückfalls und damit der Begehung weiterer Straftaten besteht zum jetzigen Zeitpunkt nach Überzeugung der Kammer fort. Ein drogenfreies Leben seit Haftantritt unterstellt und auch wenn der Vorfall im September 2022 ein einmaliger Ausrutscher gewesen sein sollte, so hat sich die Drogenfreiheit noch nicht in dem Ausmaß stabilisiert, dass danach das Ausweisungsinteresse geringer zu gewichten wäre als das Bleibeinteresse des Klägers. Der Kläger war schon einmal drei Jahre drogenfrei und erlebte dann einen Rückfall. Es ist ihm nicht gelungen, die im August 2021 begonnene Drogentherapie auch unter Berücksichtigung der drohenden Ausweisung und Abschiebung zu beenden, so dass die Kammer nach wie vor von einer Rückfallgefahr ausgeht. Die Bleibeinteressen sind auch deswegen geringer zu gewichten, da es dem Kläger nicht gelungen ist, sich in der Zeit im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Obwohl er bis zum Erlass der streitbefangenen Ausweisung einer Beschäftigung nachgehen konnte und ihm spätestens seit April 2022 wieder eine Beschäftigung möglich war, ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt einer längerfristigen Beschäftigung nachgegangen. Auch eine soziale Integration ist nicht (mehr) feststellbar. Der Kläger trägt selbst vor, er habe vor allem zu seiner Mutter und einem Freund Kontakt. Die restlichen sozialen Beziehungen habe er abgebrochen, da sie aus dem Drogenumfeld kämen. Auch wenn dies die Gefahr eines Rückfalls verringert, so schmälern die geringen sozialen Verflechtungen das Bleibeinteresse des Klägers. B. Die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 2) ist unbegründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist - wie hier geschehen - im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18). Abzustellen ist daher auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet die Behörde nach Ermessen, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Höchstdauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 10 Jahren bei Befristungsentscheidungen aufgrund von Ausweisungen, die wegen strafrechtlicher Verurteilungen erfolgten, § 11 Abs. 5 Satz AufenthG, wurde mit der Befristung auf sieben Jahre nicht überschritten. Die Befristung ist zudem ermessensfehlerfrei. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das einer zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 55). Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 18 A 139/12 -, juris Rn. 20ff.). Die von der Beklagten herangezogenen Ermessenserwägungen berechnen den Zeitraum, ab dem nicht mehr von einem straffälligen Verhalten auszugehen ist, auf nachvollziehbare Weise und auf den Einzelfall bezogen. Insbesondere ist es zulässig, die voraussichtliche Therapiedauer sowie die Dauer, bis sich die Lebensumstände stabilisiert haben, einzubeziehen. Die familiären Bindungen, insbesondere zu seiner Mutter, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nach Auffassung der Kammer nicht in einem Maße glaubhaft gemacht, die eine Reduzierung der Frist in einem einen Ermessensfehler begründenden Umfang rechtfertigen würden. C. Aus der Rechtmäßigkeit der Ausweisung (hierzu unter A.) folgt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. D. Die nach § 59 Abs. 1, 5 AufenthG in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfolgte Bemessung der Ausreisefrist auf sieben Tage ist rechtmäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (vgl. den im hierzu gehörigen Eilverfahren ergangenen Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 4. Mai 2021 - 4 MB 17/21 -, S. 3). E. 1. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre der Kläger mit seiner Klage erfolgreich gewesen. Die Beklagte hat die räumliche Beschränkung auf C-Stadt (Ziffer 5 des Ausgangsbescheids) mit Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Auflage zurückgenommen. Insoweit hat sie sich freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils betragen 1/5 der gesamten Prozesskosten und waren der Beklagten aufzuerlegen. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 162 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber erfolgte Ausweisung. Der am 7. Januar 1982 in ... (...) in der Ukraine geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. Dezember 1995 als jüdischer Emigrant gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt am 2. Oktober 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger erlangte im Sommer 1999 seinen Hauptschulabschluss, begann sodann eine Tischlerlehre, die er wegen Krankheit abbrechen musste. Der Kläger fiel einer Drogensucht anheim. Erneute Versuche, eine Ausbildung zu beginnen, blieben erfolglos. Der Kläger trat wiederholt strafrechtlich, vor allem wegen Diebstahls, in Erscheinung. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 6. August 2019 weist 13 Eintragungen auf. Es erfolgten unter anderem folgende Verurteilungen: - Amtsgericht C-Stadt, Urteil vom 4. August 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Diebstahls mit Waffen; die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen; - Amtsgericht C-Stadt, Urteil vom 29. Juni 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen Diebstahls in 6 Fällen, unter anderem in einem besonders schweren Fall; - Amtsgericht C-Stadt, Urteil vom 19. Januar 2009 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten unter anderem wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in 7 Fällen in einem besonders schweren Fall; die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen; - Amtsgericht C-Stadt, Urteil vom 5. Juni 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen Diebstahls; - Amtsgericht ..., Urteil vom 4. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 5 Monaten auf Bewährung wegen unter anderem schweren räuberischen Diebstahls; - Amtsgericht C-Stadt, Urteil vom 16. April 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten unter anderem wegen schweren Diebstahls und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen Diebstahls. Einbezogen wurde eine Entscheidung des Amtsgerichts C-Stadt vom 01.06.2018 wegen Diebstahls mit Waffen (4 Monate Freiheitsstrafe). Zwischenzeitlich unterzog sich der Kläger 2008 einer stationären Behandlung zur Bekämpfung seiner Drogensucht, die durch die Klinik abgebrochen wurde. Im Februar 2013 absolvierte der Kläger eine weitere Therapie, in deren Folge er drei Jahre drogen- und straffrei lebte. Von November 2019 bis August 2021 verbüßte der Kläger seine ausstehenden Haftstrafen vornehmlich in der JVA .... In einer Stellungnahme zur Sozial- und Legalprognose gab diese im Februar 2020 an, dass der Kläger wenig Besuch erhalte, seine Mutter und andere Verwandte hätten ihn nur einmal besucht. Eine berufliche Integration sei fraglich. Mit Ordnungsverfügung vom 3. März 2020 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und erließ ein auf sieben Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2). Die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht (Ziffer 3). Die Abschiebung aus der Haft wurde angeordnet und bei Haftentlassung vor Abschiebung eine Ausreisefrist von sieben Tagen gesetzt (Ziffer 4). Für den Fall der Entlassung aus der Haft wurde der Aufenthalt nach Ablauf der Ausreisefrist räumlich auf den Bereich der Hansestadt Lübeck beschränkt (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das auf den strafrechtlichen Verurteilungen basierende Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Zur Begründung des Ausweisungsinteresses bezog sich die Beklagte insbesondere auf die drei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils über einem Jahr aus den Jahren 2009, 2013 und 2019. Diese begründeten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liege auch wegen der mehrfachen Verurteilungen des Klägers zu Freiheitsstrafen von jeweils über sechs Monaten vor. Der fortdauernde Konsum von Heroin in Kombination mit nicht erfolgreichen bzw. abgebrochenen Therapien begründe ebenso ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Zudem liege wegen der Vielzahl der begangenen Straftaten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Dem stehe als besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse die Niederlassungserlaubnis gegenüber. Allerdings dürfe die Niederlassungserlaubnis kein Freibrief für Rechtsbrüche sein. Auch das Verhältnis zu seiner Mutter führe zu keinem anderen Ergebnis. Er habe schon mehrere Jahre getrennt von seiner Mutter in ... gelebt. Die Beziehung zu seiner Mutter habe zudem auch in der Vergangenheit nicht stabilisierend auf den Kläger eingewirkt. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot sei in der Höhe nötig, um dem Kläger eine mit zwei Jahren zu veranschlagende erfolgreiche Therapie in der Ukraine zu ermöglichen und ihm anschließend fünf Jahre zuzugestehen, um sich ein geregeltes Leben in der Ukraine aufzubauen. Eine kürzere Fristbemessung sei auch unter Berücksichtigung der Beziehung zu seiner Mutter nicht möglich. Die räumliche Beschränkung sei nur für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung aufgrund bevorstehender konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung anzuordnen. Durch sie werde sichergestellt, dass der Kläger für die Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht erreichbar sei. Der Kläger legte hiergegen am 3. April 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er sich darum bemühe, seine Drogensucht im Rahmen einer Therapie in Angriff zu nehmen. Die Therapiewilligkeit werde durch die Reduzierung des Methadons auf ein Mindestmaß belegt. Der Kläger habe keinerlei Kontakte in die Ukraine und sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet letztmalig zur Bestattung seines Vaters 2012 für vier Tage dort gewesen. Die Bindung zur Mutter sei eng. Besuche während der Haftzeit hätten wegen gesundheitlicher Probleme seiner Mutter und der Corona-Pandemie nicht häufiger erfolgen können. In einer weiteren Stellungnahme im September 2020 führte die JVA ... aus, dass der Kläger therapiewillig sei und sich eigenständig um einen Therapieplatz bemühe. Der Kläger wolle sich während der Therapie um einen Schulabschluss oder eine Ausbildung bemühen. Ob eine wirtschaftliche Integration erfolge, könne nicht beurteilt werden. Seine Verlobte wolle zu ihm nach ... ziehen, sei momentan aber nach § 64 StGB zur Entziehung untergebracht. Seine Sozialkontakte und Inhaftierungen hätten ihn bisher nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2020 zurück. Zur Begründung führte sie über den Ausgangsbescheid und die Stellungnahmen zur Sozial- und Legalprognose hinausgehend aus, dass mit einem Erfolg einer Drogentherapie, selbst wenn sie vorgenommen würde, nicht zu rechnen sei. In der Vergangenheit, insbesondere den letzten vier Jahren, könne der Kläger keine diesbezüglichen Erfolge vorweisen. Zudem sei eine wirtschaftliche Integration nicht zu erwarten. Der Kläger sei noch zu keinem Zeitpunkt einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen und habe keine Ausbildung abgeschlossen. Hiergegen hat der Kläger am 17. Dezember 2020 Klage erhoben. Der mit Klageerhebung gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung bezüglich der Ziffern 3 bis 5 des streitbefangenen Bescheides (Az. 11 B 111/20) wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. März 2021 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2021 zurückgewiesen (Az. 4 MB 17/21). Zur Begründung der Klage führt der Kläger vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Verlobten für ihn wichtige Bezugspersonen in Deutschland lebten. Veraltet und folglich nicht mehr zu berücksichtigen seien die Strafurteile aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 sowie die überholte Stellungnahme der JVA ... vom 13. Februar 2020. Die Mehrzahl der begangenen Straftaten beziehe sich zudem auf geringwertige Sachen. Soweit die Beklagte anführe, dass die Entgiftungen keinen nachhaltigen Erfolg gehabt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass Entgiftungen nicht auf einen langfristigen Erfolg ausgerichtet seien und daher keinen Rückschluss auf Therapiewilligkeit und -fähigkeit zuließen. Der Kläger leide zudem gesundheitlich unter anderem an Hepatitis, einer Leberfibrose und einer Tumorerkrankung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sich die Beklagte auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, dass der Kläger über Kenntnisse bezüglich der Gegebenheiten in der Ukraine verfüge, die ihm eine Rückkehr erleichterten, da er die ersten zwölf Jahre seines Lebens dort verbracht habe. Die angeführten Krankheiten könnten mangels Nachweisen nicht berücksichtigt werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 9. April 2021 führte die JVA ... aus, dass der Kläger sein Vorhaben, in ... eine Therapie zu absolvieren, aufgegeben habe und nunmehr zuerst zu seiner Mutter ziehen wolle. Zur Suchtberatung sei letztmalig am 28. August 2020 Kontakt aufgenommen worden. Mangels Anzeichen für eine wirtschaftliche oder soziale Integration könne eine weitere Straffälligkeit des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Mit Bescheid vom 15. April 2021 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ausweisung (Ziffer 1) des streitbefangenen Bescheides an. Der hiergegen gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde von dieser Kammer mit Beschluss vom 3. August 2021 abgelehnt (Az. 11 B 51/21). Die Beschwerde hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 zurückgewiesen (Az. 4 MB 50/21). Der Abschiebeversuch am 19. August 2021 wurde aufgrund eines Beschlusses der Kammer vom gleichen Tag (Az. 11 B 79/21) abgebrochen. Nach Beendigung der Haft begab sich der Kläger aus eigenem Antrieb am 20. August 2021 in die Selbsthilfeeinrichtung ... e. V. Mit Stellungnahme vom 2. September 2021 führte die ... e. V. aus, dass der Kläger freiwillig einen kalten Entzug absolviert habe und sich in die dortigen Strukturen einfüge sowie arbeitswillig sei. Ein Einstellungswandel zu Suchtmitteln sei spürbar. Er wolle sein Leben verändern. Es sei ersichtlich, dass er neues Selbstvertrauen entwickle. Der Kläger brach die Therapie am 9. Februar 2022 ab. In der abschließenden Aufenthaltsbestätigung der ... e. V. vom 16. Februar 2022 wird ausgeführt, dass der Kläger gerne an der Arbeitstherapie teilgenommen habe, mutig und fleißig in der landwirtschaftlichen Abteilung mitgearbeitet habe und sich der Charakter, insbesondere hinsichtlich der Einstellung zu Suchtmitteln, spürbar verändert habe. Durch die Therapiemaßnahmen sei eine Neuausrichtung in seinem Leben herbeigeführt worden. Prognostisch werde ein dauerhaft abstinentes Leben für möglich gehalten, wenn der Kläger eine regelmäßige Lebensführung mit festem Wohnsitz und fester Arbeitsstelle habe. Der Kläger legte drei negative Drogentests vom 30. Mai 2022, 5. August 2022 und 17. Oktober 2022 vor. Am 12. September 2022 wurde der Kläger mit einer geringen Menge Kokain angetroffen, die er konsumieren wollte. Die Beklagte hat Ziffer 5 des streitbefangenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zu den Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mit den Aktenzeichen 11 B 111/20, 11 B 51/21 und 11 B 79/21 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.