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Beschluss

11 B 86/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1101.11B86.22.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.23) 2. Ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes Bleiberecht kommt in Betracht, wenn sich bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellen lässt, dass die Antragstellerin offenkundig oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. (Rn.28) 3. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. (Rn.33)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen, solange er kein amtsärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob bei einer Abschiebung der Antragstellerin die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert, insbesondere die Gefahr von suizidalen Handlungen besteht, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu jeweils ½. Der Antragstellerin wird im Umfang der Stattgabe Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin xxx, B-Straße, B-Stadt bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.23) 2. Ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes Bleiberecht kommt in Betracht, wenn sich bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellen lässt, dass die Antragstellerin offenkundig oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. (Rn.28) 3. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. (Rn.33) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen, solange er kein amtsärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob bei einer Abschiebung der Antragstellerin die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert, insbesondere die Gefahr von suizidalen Handlungen besteht, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu jeweils ½. Der Antragstellerin wird im Umfang der Stattgabe Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin xxx, B-Straße, B-Stadt bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihr drohende Abschiebung. Die am 29. Mai 2008 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte im März 2018 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern. Die am 21. März 2018 gestellten Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2018 als unzulässig abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht. In der Folge wurde die Antragstellerin geduldet, da keine gültigen Passpapiere vorlagen. Die gegen den Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht Schleswig erhobene Klage wurde am 18. Januar 2022 abgewiesen (Az. 2 A 304/19). Die Antragstellerin besuchte seit dem 07. Januar 2019 das Zentrum für Deutsch als Zweitsprache an der xxx-Schule. Seit dem Schuljahr 2021/2022 besucht sie die xxx-Schule – Gemeinschaftsschule A-Stadt. Mit Schreiben vom 09. August 2021 kündigte der Antragsgegner die Abschiebung an. Das bisher vorliegende Abschiebungshindernis aufgrund von Passlosigkeit sei nunmehr entfallen. Es erfolgten mehrere Abschiebeversuche unbekannter Anzahl und unbekannten Datums, die erfolglos blieben. Die Antragstellerin befand sich vom 30. Januar 2022 bis zum 14. Februar 2022 in stationärer Behandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Fachklinik für xxx in B-Stadt. Anschließend befand sie sich bis zum 18. März 2022 ebendort in teilstationärer Behandlung. Auslöser sei nach Angaben der Antragstellerin ein Abschiebeversuch gewesen, der daran gescheitert sei, dass ihre Eltern nicht zugegen gewesen seien. Der Entlassbrief diagnostiziert der Antragstellerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10) und eine Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10). Die akute Eigengefährdung, die zum Aufnahmezeitpunkt vorgelegen habe, habe sich im Verlauf der Behandlung entaktualisiert. Es seien im stationären Alltag regelmäßig triggerbare PTBS-Symptome deutlich geworden. Die Traumafolgestörung werde aktuell insbesondere in Situationen von „Erwachsenen ausgeliefert sein“ und nächtlicher Geräuschkulisse deutlich. Es werde dringend eine Traumatherapie empfohlen. Hierzu sei aber noch weitere Stabilisierungsarbeit erforderlich. Die Antragstellerin befinde sich im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung, besonders bei einer Rückkehr in die Türkei, in Lebensgefahr. Ihre Angst und das Suizidrisiko würden auch dadurch gesteigert, dass sie die Rückkehr in die Türkei als Todesurteil für ihre Mutter auffasse. Vom 21. März 2022 bis zum 19. April 2022 folgte in der gleichen Klinik eine weitere stationäre Behandlung. Auslöser sei nach Angaben der Antragstellerin ein erneuter Abschiebeversuch gewesen. In dem vorläufigen Kurzarztbrief vom 19. April 2022 wird insbesondere auf den vorigen Entlassbrief verwiesen. Die Antragstellerin sei in einem stabilisierten Zustand entlassen worden. Es bestehe auch weiterhin ein hoher therapeutischer Bedarf der Symptomatik. Bei der Aufnahme habe eine Suizidalität nicht sicher ausgeschlossen werden können. Am 30. Mai 2022 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Für ihre Geschwister und ihre Mutter wurde zugleich ein Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 2 AufenthG, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt. Der Antragsgegner wies erstmalig mit Schreiben vom 15. Juni 2022 auf die fehlenden Nachweise hinsichtlich des vierjährigen Schulaufenthalts und auf die fehlenden Pässe hin. Mit Schreiben vom 04. Juli 2022 und vom 04. August 2022 wies die Antragstellerin auf ihre Bemühungen zur Passerlangung hin. Das türkische Konsulat habe ihr mitgeteilt, dass der Antragsgegner über Passersatzpapiere für die Antragstellerin verfüge und daher kein Pass ausgestellt werden könne. Auf Bitte der Antragstellerin, die vorliegenden Passersatzpapiere an das Konsulat oder die Antragstellerin zu übersenden oder, sollte deren Gültigkeit abgelaufen sein, dies mitzuteilen, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 05. August 2022 mit, dass er weder über Pässe noch andere Dokumente der Antragstellerin verfüge oder jemals verfügt habe. Mit Bescheid vom 11. August 2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin ab, da die Antragstellerin die Passpflicht nicht erfülle und der erforderliche vierjährige Schulbesuch nicht vorliege. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei abzulehnen, da keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise vorliege. Die Durchführung der Abschiebung sei nur aufgrund erheblichen Widerstandes der Antragstellerin und ihrer Familie gescheitert. Mit Schreiben vom 17. August 2022 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die Entscheidung von Amts wegen zurückzunehmen und hilfsweise das Verfahren auszusetzen unter Fristsetzung bis zum 19. August 2022. Am 22. August 2022 ersuchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz. Hierzu führt sie aus, dass die Voraussetzungen des § 25a AufenthG demnächst, in fünf Monaten, erfüllt seien. Daher sei die Aufenthaltserlaubnis spätestens mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu erteilen. Die Nichterfüllung der Passpflicht könne der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, da sie sich um einen Reisepass bemüht habe. Diesen habe sie nur aufgrund falscher Angaben des Antragsgegners nicht erhalten können. Das Vorliegen von Ersatzausweisen hindere das Ausstellen neuer Reisepässe. Zudem habe der Antragsgegner den Vorgriffserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 12. August 2022 beachten müssen, nachdem über Anträge nach §§ 25a, b AufenthG bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthalts des Bundes nicht zu entscheiden sei. Zudem lägen unter Verweis auf die Atteste der Fachklinik für xxx Abschiebungsverbote vor. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. August 2022 gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. August 2022 anzuordnen, 2. hilfsweise dem Antragsgegner anzuordnen, bis zur Entscheidung über das Eilverfahren und die Hauptsache keine Abschiebemaßnahmen einzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Der gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht statthaft. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO suspendiert werden könnte. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23. September 2019, Rn. 30ff. m. w. N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung der § 81 Abs. 3, 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Januar 2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26. November 2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12. November 2013 – 13 ME 190/13 –, juris Rn. 6). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09. Januar 2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). Vorliegend mangelt es aber an einer Fiktionswirkung des Antrages der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30. Mai 2022, denn die Antragstellerin verfügte weder über einen Aufenthaltstitel noch hielt sie sich auf andere Art rechtmäßig, sondern lediglich geduldet, im Bundesgebiet auf. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Abschiebemaßnahmen einzuleiten, ist zulässig und teilweise begründet. a. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Sicherungszweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann u. a. dann statthafterweise geltend gemacht werden, wenn – wie hier – das Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Abschiebung vorübergehend und für die Dauer des Verfahrens auszusetzen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 01. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 34). Werden darüber hinaus auch Abschiebeverbote geltend gemacht, die unabhängig von dem Hauptsacheverfahren greifen, so ist ein Antrag auch diesbezüglich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. b. Der Antrag ist auch teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Der Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (hierzu unter aa)) und einen Anordnungsgrund (hierzu unter bb)) glaubhaft gemacht. aa) Es liegt ein sicherungsfähiger Anspruch vor. (1) Ein solcher ergibt sich zwar nicht schon aus einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG. Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht sicherungsfähig. Dem steht bereits entgegen, dass der erstrebte vorläufige Rechtszustand auf eine Duldung, d. h. eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a AufenthG hinausliefe. Damit erhielte die Duldung die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts. Das entspräche jedoch nicht der Systematik des Aufenthaltsgesetzes. Voraussetzungen und Reichweite des verfahrensabhängigen Bleiberechts hat der Gesetzgeber im Einzelnen und im Grundsatz abschließend in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelt. Die dort geregelte Fiktionswirkung kommt – wie dargestellt – der Antragstellerin nicht zu Gute. Tritt jedoch keine Fiktionswirkung ein, so besteht grundsätzlich kein verfahrensabhängiges Bleiberecht, d. h. die Betroffene hat das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels von seinem Heimatland aus zu betreiben (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11. September 2018 – 4 MB 94/18 –, juris Rn. 2 und Beschl. vom 2. März 2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 15. April 2005 – 18 B 492/05 –, juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 –, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22. Juni 2009 – 2 M 86/09 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 27. Oktober 2009 – 1 B 224/09 –, juris Rn. 16). Ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes Bleiberecht kommt allerdings bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn sich bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellen lässt, dass die Antragstellerin offenkundig oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Hält die Ausländerbehörde in diesem Fall gleichwohl an ihrem ablehnenden Rechtsstandpunkt fest und besteht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, kann das nicht dazu führen, dass die Antragstellerin für dessen Dauer das Bundesgebiet verlassen müsste. Ein solches Ergebnis widerspräche dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27. Oktober 2009 – 1 B 224/09 –, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hat weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (hierzu unter (a)) und nach § 25 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter (b)). Dabei kann dahinstehen, ob die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, erfüllt sind. Das Nichterfüllen dieser Voraussetzung dürfte zumindest dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Behörde eine (Mit-)Verantwortung an der Passlosigkeit trägt. Eine solche dürfte wohl dann anzunehmen sein, wenn die Ausstellung neuer Pässe an der Behörde ausgestellten Passersatzpapieren scheitert und die Behörde, durch die Ausländerin hierauf aufmerksam gemacht, bestreitet, Passersatzpapiere zu besitzen oder jemals besessen zu haben. Dies dürfte hier zumindest in Betracht kommen, da der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin aussagte, zu keinem Zeitpunkt über Personaldokumente der Antragstellerin verfügt zu haben, obwohl sich in der Akte zumindest Scans der Passersatzpapiere finden (Bl. 38, 39 und 41 d.VV.) und der Antragsgegner der Antragstellerin zuvor mitteilte, dass das Abschiebungshindernis wegen Passlosigkeit entfallen sei (Bl. 31 d.VV.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann hier jedoch dahinstehen. (aa) Die Antragstellerin erfüllt schon nicht die besonderen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, dass die Ausländerin in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule im Bundesgebiet besucht hat. Da die Antragstellerin seit dem 07. Januar 2019 zur Schule geht, besucht sie diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vier Jahre, sondern erst 3 Jahre und 10 Monate. Besondere Umstände, etwa anderweitige Integrationsleistungen, die eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorgriffserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 12. August 2022. Dieser erlaubt den Ausländerbehörden lediglich, über die Anträge vorerst nicht zu entscheiden, verpflichtet diese aber nicht hierzu. Zudem handelt es sich bloß um einen verwaltungsinternen Vorgang, der allenfalls über Art. 3 GG berücksichtigungsfähig wäre. Da der Vorgriffserlass auf den Tag nach der abschlägigen Bescheidung des Antrags der Antragstellerin datiert, kann dieser insoweit schon keinen ermessenslenkenden Einfluss haben. Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung wurde weder behauptet noch glaubhaft dargelegt. (bb) Die besonderen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht offenkundig oder überwiegend wahrscheinlich vor. Es ist zumindest nicht offensichtlich oder überwiegend wahrscheinlich, dass ein länger andauerndes Ausreisehindernis vorliegt. Der Anordnungsanspruch lässt nicht auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG stützen lässt. Ein Ausreisehindernis könnte sich allenfalls aus einer andauernden Reiseunfähigkeit ergeben (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Aufenthaltsrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 25 Rn. 104). Unabhängig davon, ob die vorgelegten Atteste das Erfordernis an qualifizierte Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen, treffen sie keine Aussage über die Dauer einer möglichen Reiseunfähigkeit. Von dieser ist also zumindest nicht offensichtlich oder zumindest überwiegend wahrscheinlich auszugehen. (2) Ein sicherungsfähiger Anspruch ergibt sich jedoch aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1). Bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe sind im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse außer Acht zu lassen. Gem. § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Insoweit ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob eine medizinische Behandlung der Antragstellerin im Heimatland möglich und für sie zugänglich ist. Hierbei handelt es sich ausschließlich um von dem Antragsgegner nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebeverbote. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich jedoch aus einer zumindest möglichen Reiseunfähigkeit der Antragstellerin. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Besteht diese Gefahr unabhängig vom konkreten Zielstaat, kommt ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit in Betracht und dies in zwei Fällen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Von einer Reiseunfähigkeit kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstigen Weise begegnet werden kann oder wenn der Ausländerin unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation der Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (VG Schleswig, Beschl. v. 23. März 2018 – 11 B 31/18 –, juris Rn. 36). Es geht folglich nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen einer aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländerin zu verhindern. Eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass die Ausländerin unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (OVG Sachsen, Beschl. v. 20. Juni 2011 – 2 M 38/11 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23. Oktober 2007 – 24 CE 07.484 –, juris Rn. 21). Da bei der Frage der Reisefähigkeit das Grundrecht der Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert wird und sich die möglichen Folgen, die bei einer trotz Reiseunfähigkeit durchgeführten Abschiebung entstehen, häufig nicht oder nur schwer rückgängig machen lassen, ist der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit der Ausländerin positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausländerin wegen einer Erkrankung nicht reisefähig ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, juris Rn. 6; vgl. auch VG Schleswig, Beschl. v. 04. November 2021 – 11 B 78/2 -, juris Rn. 26). Zwar ist es grundsätzlich Sache der Ausländerin, die Vermutung der Reisefähigkeit aus § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Es besteht jedoch eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stellen, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand einer Ausländerin folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 4). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber der Ausländerin (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06. Februar 2008 – 11 S 2439/07 –, juris Rn. 7ff. m. w. N.). Auch den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe der Ausländerin an die Behörden des Zielstaats darf die Ausländerbehörde nicht außer Acht lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06. Februar 2008 – 11 S 2439/07 –, juris Rn. 8). Die ihr obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, endet nicht immer schon mit der Ankunft der Ausländerin im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn der Ausländerin unmittelbar nach ihrer Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil sie einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei die Ausländerin wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in ihrem Heimatland zu verweisen ist (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 08. September 2010 – 2 M 91/10 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. Juli 2006 – 18 B 586/06 –, juris Rn. 15). Ob Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich sind und ausreichen, um der auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, kann erst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantworten lassen (vgl. schon OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09. Mai 2007 – 19 B 352/07 –, juris Rn. 7). Dabei ist von Amts wegen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob einer anzunehmenden Reiseunfähigkeit im engeren Sinne durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen begegnet werden kann. Im Falle einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist zu prüfen, ob eine "vorläufige" bzw. "momentane" Reiseunfähigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung noch andauert; ggf. ist von der Abschiebung vorübergehend abzusehen und der Ausländerin eine Duldung zu erteilen (BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschl. v. 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06. Februar 2008 – 11 S 2439/07 –, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. Juni 2011 – 2 M 38/11 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 05. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 27, 29). Die Antragstellerin ist gemäß § 82 AufenthG verpflichtet, an der gebotenen Aufklärung mitzuwirken (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. August 2018 – 4 MB 96/17 – n. v., S. 9 der Beschlussfassung). Vorliegend ist eine amts- oder fachärztliche Begutachtung der Antragstellerin erforderlich, um festzustellen, ob eine akute Suizidgefahr im von dem Antragsgegner zu beachtenden Zeitraum besteht und ob bzw. wie dieser wirksam begegnet werden kann. Zu einer solchen amts- oder fachärztlichen Abklärung besteht dann Anlass, wenn substantiiert vorgetragene oder sonst bekannt gewordene Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr infolge einer psychischen Erkrankung vorliegen. Aussagen, die ausdrücklich die Reisefähigkeit betreffen, enthalten die Atteste zwar nicht. Sie sind auch deswegen nicht als qualifizierte Atteste im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG zu betrachten, da aus ihnen keine Rückschlüsse auf die Dauer der Erkrankung sowie die Reisefähigkeit gezogen werden können. Die Atteste begründen jedoch Anhaltspunkte für eine amts- oder fachärztliche Abklärung hinsichtlich der Reisefähigkeit im engeren und im weiteren Sinne. Die Antragstellerin wurde jeweils nach einem Abschiebeversuch aufgrund zumindest nicht auszuschließender akuter Suizidalität aufgenommen. Ausweislich des Entlassbriefs vom 05. April 2022 befinde sich die Antragstellerin, insbesondere im Fall einer Rückkehr in die Türkei, in Lebensgefahr. In Zusammenschau mit dem Trigger der Traumafolgestörung durch „Erwachsenen ausgeliefert sein“ – ein Zustand, der üblicherweise mit einer Abschiebung einhergeht – ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für eine mögliche Reiseunfähigkeit oder zumindest durch den Antragsteller im Rahmen der Abschiebung zu ergreifenden Maßnahmen. Der Antragsgegner hat sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht eingelassen und hat die zugehörigen Verwaltungsvorgänge auch nach mehrmaliger Fristsetzung nur unvollständig vorgelegt. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass eine amtsärztliche Untersuchung erfolgte. Die vorgelegten Vorgänge erhalten keine Informationen zu den ggf. bisher erfolgten Abschiebeversuchen, auf die die Antragstellerin und der Antragsgegner sich im Verwaltungsverfahren beziehen. Es ist daher auch insoweit nicht ersichtlich, ob bisher Maßnahmen zur Sicherstellung der Reisefähigkeit im Rahmen der Abschiebung ergriffen wurden. Daher war hier davon auszugehen, dass keinerlei Untersuchungen und Feststellungen zur Reisefähigkeit erfolgten. bb) Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 09. August 2021 die Abschiebung unter Hinweis auf den Wegfall der Abschiebungshindernisse angekündigt hat und schon mehrfache Abschiebungsversuche durchführte. cc) Der Antrag ist nur teilweise begründet, da die ausgesprochene Anordnung nur bis zur Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme durch den Antragsgegner andauert, nicht jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1. Es erscheint billig, die Kosten zu teilen, da die Antragstellerin nur teilweise obsiegt. 4. Der Antragstellerin war, soweit der Antrag Erfolg hat, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie hilfsbedürftig ist und ihr Antrag in oben dargelegtem Umfang hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.