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Beschluss

11 B 74/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0913.11B74.24.00
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Leitsätze
Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Der am 11.09.2024 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen, ist zulässig aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 09.12.2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26.10.2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Nach diesen Maßgaben – und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) – hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Der Antragsteller macht mit seinem Vortrag im Wesentlichen eine fehlende Behandelbarkeit seiner Erkrankung in der Republik Moldau geltend. Ausweislich des Schreibens des Universitätsklinikums ... A-Stadt, vom 05.09.2024 sei bei dem Antragsteller eine chronische Hepatitis C-Infektion diagnostiziert und eine antivirale Therapie begonnen worden. Eine Therapie sei im Zielland „Ukraine“ nicht vorhanden. Eine Unterbrechung der Therapie sowie Wechsel der antiviralen Substanz würde zur Entwicklung von Resistenzen und schlechter Prognose der Erkrankung führen. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes bzw. des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden ist (Beschluss der Kammer vom 01.11.2022 – 11 B 86/22 –, juris Rn. 34). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Asylverfahren des Antragstellers mit Bescheid vom 23.11.2023 festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage ist mit Urteil des VG Schleswig vom 08.01.2024 – 16 A 17/24 – rechtskräftig abgewiesen worden. In den Urteilsgründen führt das Verwaltungsgericht – unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Erkenntnismittel – aus, dass eine antivirale Behandlung von Hepatitis C in der Republik Moldau möglich sei und von den Krankenkassen übernommen werde. Sofern der Antragsteller eine fehlende Behandelbarkeit seiner Erkrankung in der Republik Moldau geltend macht, ist die Antragsgegnerin und in der Folge auch das beschließende Gericht an die entgegenstehende Entscheidung des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts gebunden. Auch eine Reiseunfähigkeit hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich oder gar lebensbedrohlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung verschlechtern würde. Insofern wird im Schreiben des ... vom 05.09.2024 nur pauschal ausgeführt, dass eine Unterbrechung der dort laufenden Therapie zu einer „schlechten Prognose“ führen würde. Rückschlüsse darüber, wie gravierend das Ausmaß dieser „schlechten Prognose“ wäre, können aus dem Schreiben nicht gezogen werden. Ferner fehlt es an Ausführungen dazu, die Rückschlüsse möglich machten, in welchem zeitlichen Zusammenhang zur Abschiebung die Verschlechterung prognostisch eintreten würde. Ein unmittelbarer Zusammenhang einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem Abschiebungsvorgang ist damit nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wie das Schreiben des ... vom 05.09.2024 überhaupt zu dem Schluss kommt, dass eine Therapie in der Republik Moldau nicht möglich wäre, zumal als Zielstaat dort von der Ukraine gesprochen wird. Nach dem rechtskräftigen Urteil des VG Schleswig vom 08.01.2024 – 16 A 17/24 – und den dortigen Ausführungen, die sich die Kammer zu eigen macht, ist eine Therapie vielmehr auch in der Republik Moldau möglich. Ein anderes Ergebnis zu einer Reiseunfähigkeit folgt schließlich auch nicht aus dem vorgelegten Beschluss des AG A-Stadt vom 06.09.2024 – 422 XVII 47286 – über die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Antragstellers. Wie dargelegt, obliegt es nach dem gesetzlichen Regelungskonzept dem Antragsteller, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Entsprechendes ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht feststellbar. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.