Beschluss
11 B 22/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0221.11B22.23.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Begriff der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegensteht.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegensteht.(Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Anträge, 1. den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Widerspruchsverfahrens die Ausbildungsduldung iSv § 60a Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen, 2. die Erteilung der Ausbildungsduldung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Erlass der einstweiligen Anordnung vorläufig anzuordnen, bleiben ohne Erfolg. 1. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch ein zu sicherndes Recht (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zusteht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind, kommt es nicht an, da der zwingende Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5c) AufenthG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift wird die Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde. Eine Einleitung der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann zu bejahen, wenn die Ausländerbehörde über einen gesonderten Rückführungsbereich verfügt, der ausschließlich die praktische Durchführung von Rückführungen betreibt und die Ausländerakte innerhalb der Ausländerbehörde zu diesem Zweck an diese Organisationseinheit oder eine zentrale Behörde übergeben wurde (BT-Drs. 19/8286, S. 16). Entsprechendes muss dann gelten, wenn, wie hier, grundsätzlich eine mit der Ausländerbehörde nicht identische Behörde im Wege der Amtshilfe die praktische Durchführung von Rückführungen betreibt und die Ausländerbehörde bereits mit einem konkreten Amtshilfeersuchen an diese Behörde herangetreten ist und die für die Durchführung einer Rückführung erforderlichen Unterlagen übermittelt hat. So liegt es hier. Abschiebungen werden in Schleswig-Holstein durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (Abteilung Reisebuchung) im Wege der Amtshilfe durchgeführt. Die Akten des Amtshilfeersuchens des Antragsgegners zur Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sind in der Abteilung Reisebuchung des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge am 24.01.2023 um 7:24 Uhr eingegangen. Dieser Eingangszeitpunkt ergibt sich aus der „Flüchtlingsübersicht“ zur Antragstellerin, die dem Verwaltungsvorgang des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge vorgeheftet ist. Erst danach, nämlich am selben Tag um 16:55 Uhr, ging das den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung enthaltende Fax bei dem Antragsgegner ein (Bl. 48 der Beiakten B). 2. Durch die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag zu 2. erledigt (vgl. zu dieser erledigenden Wirkung etwa VGH München, Beschluss vom 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung, über den vorliegend nicht mehr zu entscheiden war, löst keine eigenen Kostenfolgen aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26.09.2017 – 2 S 1916/17 –, juris Rn. 10) mit der Folge, dass der Antrag bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 123, Rn. 60).