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Beschluss

11 B 151/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1219.11B151.23.00
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Leitsätze
1. Zu Abschiebungshindernissen gemäß Art 8 Abs 1 MRK bei der Behauptung, faktischer Inländer zu sein.(Rn.8) 2. Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –).(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu Abschiebungshindernissen gemäß Art 8 Abs 1 MRK bei der Behauptung, faktischer Inländer zu sein.(Rn.8) 2. Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –).(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Den am 18. Dezember 2023 gestellten Antrag, die Abschiebung des Antragstellers in den Irak einstweilen auszusetzen, legt das Gericht im Sinne des Begehrens des Antragstellers (vgl. § 88, § 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend aus, dass dieser begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorübergehend zu untersagen, ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen bzw. diese einzustellen. Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und es dem Antragsteller unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Die Abschiebung ist zunächst nicht deswegen gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtlich unmöglich, weil der Antragsteller vorträgt, dass er jüngst seine „homosexuelle Neigung“ entdeckt habe und beabsichtige, einen Folgeantrag zu stellen. Hiernach darf die Abschiebung nach Stellung eines Folgeantrags erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 5 AsylG ist ausschließlich ein nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut gestellter Asylantrag, § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG. Es liegt kein wirksam gestellter Folgeantrag vor. Ein Folgeantrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Ausländer während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war, § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Die Regelung soll das persönliche Erscheinen des Folgeantragstellers gewährleisten, damit das Bundesamt etwaige Rückfragen sofort erledigen und umgehend entscheiden kann (BT-Drs. 12/4450, S. 26). Die richtige Form der Antragstellung ist Wirksamkeitserfordernis (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.10.2014 – 2 M 96/14 –, Rn. 6 juris; VG Greifswald, Beschl. v. 10.04.1997 – 4 B 10284/97 –, juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 136). Eine wirksame Antragstellung ist demnach bislang nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang lediglich mitgeteilt, dass er beabsichtige, einen Folgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen – dieser sei in Bearbeitung, so dass nach derzeitiger Sachlage von keiner wirksamen Antragstellung auszugehen ist und somit kein Abschiebehindernis nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt. Der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht deswegen Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen, weil es sich bei ihm um einen sog. faktischen Inländer handeln würde. Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in der Bundesrepublik Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Zwar hält sich der Antragsteller seit circa sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und ging hier seit rund vier Monaten einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nach. Er verbrachte zuvor indes seine ersten 13 Lebensjahre in seinem Herkunftsstaat und hat dort somit wesentliche Teile seiner Sozialisation erfahren. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu integrieren. Der Antragsteller ist durch das Amtsgericht A-Stadt am 24. Oktober 2023 wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Keiner weiteren Erörterung bedarf es daher, dass weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden sind. Insgesamt spricht damit für die „Verwurzelung“ des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen sein sechsjähriger Aufenthalt und seine vor wenigen Monate aufgenommene Erwerbstätigkeit, was im Sinne der vorstehenden Maßgaben jedoch nicht ausreicht. Bestehende soziale Kontakte sind außerhalb der Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration: VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) im Übrigen mangels entsprechender Darlegungen nicht auszumachen. Dem Antragsteller ist es auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Es ist anzunehmen, dass dem Antragsteller durch seine Sozialisation im Irak die Lebensverhältnisse in seinem Herkunftsland vertraut sind. Angesichts der Einreise im Alter von 13 Jahren ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller die Sprache seines Herkunftslandes spricht. Auf diese Kenntnisse und Fähigkeiten wird er im Falle der Rückkehr in den Irak prognostisch aufbauen können. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung im Irak, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen Antragsteller unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers folgt auch nicht deswegen aus Art. 6 GG, weil Familienangehörige des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31. März 2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03. 2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Regelmäßig – wie auch hier – ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.; Beschl. der Kammer v. 22.07.2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 33). Ein solches „Angewiesensein“ wurde in Bezug auf die Familienangehörigen des Antragstellers weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Schließlich steht der Abschiebung des Antragstellers auch nicht § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegen. Hiernach ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen, wenn die Abschiebung schon länger als ein Jahr ausgesetzt ist. Zwar ist die Abschiebung des Antragstellers schon länger als ein Jahr ausgesetzt. Die ihm zuletzt bis zum 3. Januar 2023 erteilte Duldung (vgl. Bl. 76) enthält indes die Nebenbestimmung, dass diese mit der Bekanntgabe des Termins der Abschiebung erlischt. Dem Antragsteller ist zwischenzeitlich bekannt gegeben worden, dass er am heutigen Tage abgeschoben werden soll. In einer derartigen Verfahrenskonstellation ist dem Antragsteller die Abschiebung nicht im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG anzukündigen. Die aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG folgende Pflicht der Ausländerbehörde, die durch Duldungswiderruf vorgesehene Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers mindestens einen Monat vor Durchführung anzukündigen, ist auf den Fall des Erlöschens der Duldung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht entsprechend anwendbar (VG Schleswig, Beschl. v. 21.05.2021 – 11 B 39/21 –, juris Rn. 23; umfassend OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 12 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a, Rn. 64; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 115; a. A. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.08.2010 – 2 M 124/10 –, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 07.05.2021 – 1 B 59/21 –, juris Rn. 16; so wohl auch VGH München, Beschl. v. 18.02.2015 – 10 C 14.1117 u. a. –, juris Rn. 25). Es liegt schon keine Planwidrigkeit der Regelungslücke vor (vgl. tiefgehend hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 22 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Februar 2021, AufenthG § 60a Rn. 114). Zudem liegt keine vergleichbare Interessenlage vor. Während der unbedingt Geduldete ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Geltung der Duldung hat, steht dem nur auflösend bedingt Geduldeten eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der Duldung bis zum Fristablauf nicht zu (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2019 – 13 ME 220/18 –, juris Rn. 18 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 63). Eine Schutzbedürftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde den Bedingungseintritt – einem Widerruf gleich – selbst in der Hand hat. Denn bei einem Widerruf sind die Umstände, die zum Erlöschen der Duldung führen, dem Geduldeten nicht bekannt, in der Regel auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs. Zudem stellt der Widerruf einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Bedingungseintritt als solcher kann hingegen nicht angefochten werden, sondern nur die Bedingung. Der Betroffene hat schon vor Bedingungseintritt die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die Bedingung. Auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es daher keines Gleichlaufs zwischen Widerruf und auflösender Bedingung (VG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2022 – 11 B 118/22 –, Rn. 24 juris). Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.