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Beschluss

11 B 20/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0312.11B20.24.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. (Rn.8) 2. Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. (Rn.10) 3. Die Verpflichtung des Antragstellers sich zu bestimmten Zeiten in seiner Wohnung aufzuhalten bzw. seine Abwesenheit gegenüber dem Antragsgegner rechtzeitig anzuzeigen ist zeitlich unbefristet. (Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. März 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 2024 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. (Rn.8) 2. Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. (Rn.10) 3. Die Verpflichtung des Antragstellers sich zu bestimmten Zeiten in seiner Wohnung aufzuhalten bzw. seine Abwesenheit gegenüber dem Antragsgegner rechtzeitig anzuzeigen ist zeitlich unbefristet. (Rn.13) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. März 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 2024 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 11. März 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. März 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 2024 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 2 anzuordnen, hat Erfolg. Soweit sich der Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides mit dem folgenden Inhalt „Sie sind verpflichtet, sich ab Bekanntgabe dieser Verfügung im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in der Wohnung unter der Anschrift A-Straße, A-Stadt aufzuhalten. Sofern Sie beabsichtigen, sich im genannten Zeitraum an einem anderen Ort aufzuhalten, haben Sie dies unter Angabe des beabsichtigten Zeitraums und Aufenthaltsortes (Referenzperson, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) spätestens am vorherigen Tag bis um 12:00 Uhr schriftlich beim Fachdienst Zuwanderung des Kreises Rendsburg-Eckernförde anzuzeigen.“ wendet, ist sein Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 2483/06 –, juris Rn. 31 f.). Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern (vgl. Bergmann/Dienelt/Wunderle, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 46 Rn. 3). Hierzu kann z. B. die Anordnung getroffen werden, sich zu bestimmten Tageszeiten in der Unterkunft bereitzuhalten und Aufenthalte außerhalb der Wohnung der Ausländerbehörde anzuzeigen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2018 – 7 E 4941/18 –, juris Rn. 7 ff.; Bergmann/Dienelt/Wunderle, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 46 Rn. 7 m.w.N.; Broscheit in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2022, § 46 Rn. 23 f. und Rn. 29 f.). Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2019 – 13 ME 353/19 –, juris Rn.4 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/420, S. 88 zu § 46). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.03.2013 - 2 M 168/12 -, juris Rn.6). In diesem Zusammenhang und unter diesen Voraussetzungen kann auch die Verpflichtung ausgesprochen werden, sich in eine bestimmte Unterkunft zu begeben, denn die in § 46 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich genannte Wohnsitzauflage stellt keine abschließende Regelung dar, sondern bildet lediglich ein Beispiel („insbesondere“) (VG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2019 – 1 B 30/19 –, juris Rn. 6). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller, dessen Asylantrag mit Bescheid vom 19. Januar 2024, zugestellt am 26. Januar 2024, als unzulässig abgelehnt wurde und dessen Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde (Verwaltungsvorgang Bl. 79 f.) ist vollziehbar ausreisepflichtig. Ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid gerichtetes gerichtliches Eilverfahren hat der Antragsteller nicht anhängig gemacht. Der Bescheid ist am 3. Februar 2024 bestandskräftig geworden. Die Verfügung erweist indes als rechtswidrig, da ein Ermessensfehler vorliegt. Der Antragsgegner hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), da die Maßnahme unverhältnismäßig ist. Die Angemessenheit der Maßnahme ist nicht gewahrt. Die Verpflichtung des Antragstellers sich zu bestimmten Zeiten in seiner Wohnung aufzuhalten bzw. seine Abwesenheit gegenüber dem Antragsgegner rechtzeitig anzuzeigen ist zeitlich unbefristet. Sie steht damit erkennbar außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die (konkret geplante) Überstellung des Antragstellers nach Österreich zu fördern. Zwar ist die Anordnung in Ziffer 4 des Bescheides durch die Ausreise aus dem Bundesgebiet auflösend bedingt. Allerdings würde die Anordnung unendlich fortbestehen, wenn der Antragsteller nicht überstellt wird oder freiwillig ausreist, selbst dann, wenn eine Überstellung gar nicht mehr möglich ist, etwa, weil die Überstellungsfrist verstrichen ist. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass eine Begrenzung auf die grundsätzlich sechs Monate betragende Überstellungsfrist im Vorwege nicht möglich sei, weil sich die Überstellungsfrist im Einzelfall verlängern könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist noch gar nicht absehbar, ob sich die Überstellungsfrist verlängern würde. Es wäre ohne weiteres möglich die Anordnung zunächst zu befristen und später zu verlängern, sollte sich die Überstellungsfrist verlängern. Auch der Verweis darauf, dass die Anordnung nachträglich aufgehoben werden könnte, überzeugt nicht. Denn dadurch würde die Verantwortung des Antragsgegners sicherzustellen, dass die Maßnahme rechtmäßig ist, auf den Antragsteller übertragen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller durch die Nichtbefolgung der Anordnung ordnungswidrig handeln würde (§ 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Regelung bestehen (§ 108 Abs. 1 LVwG). Es fehlt eine Regelung für den Fall, dass dem Antragsteller eine Anzeige bis 12.00 Uhr nicht möglich ist, weil er sich z.B. erst später entscheidet, weil er die geforderten Daten nicht lückenlos angeben kann oder weil die Behörde an dem betreffenden Tag geschlossen und telefonisch nicht erreichbar ist und dem Antragsteller keine anderen Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der Ordnungsverfügung lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob der Antragsteller in diesen Fällen sämtlicher Verpflichtungen ledig ist oder ob um 12.00 Uhr eine zunächst nur bedingte Aufenthaltspflicht zu einer unbedingten erstarkt (siehe zu einer Inhaltsgleichen Anordnung: OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 4 MB 41/19 –, juris Rn. 9). Soweit sich der Antragsteller gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Kreises Rendsburg Eckernförde (Ziffer 2 des Bescheides) wendet, ist sein Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), denn gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist ebenfalls begründet. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Die Anordnung zur räumlichen Beschränkung auf das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Danach kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Anordnung belastet den Antragsteller jedoch unverhältnismäßig, da sie zeitlich unbefristet ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Hinzu kommt, dass der erforderliche Zusammenhang zu konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Falle einer unbefristeten Anordnung nicht hinreichend sichergestellt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.