Urteil
11 A 42/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0321.11A42.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet. A. Soweit sich die Klage gegen die fehlende Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Denn für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung fehlt es dem Kläger nach der Haftentlassung zum regulären Haftzeitende am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris, Rn. 88; aA für den Fall einer vorzeitigen Haftentlassung: OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22 –, juris, Rn. 65 f., unter Verweis auf VG Bremen, Urteil vom 24.01.2022 – 4 K 294/20, juris, Rn. 38). B. Die erhobene Anfechtungsklage bleibt, soweit sie sich gegen die Ausweisung (hierzu unter I.), sowie die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist (hierzu unter II.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (hierzu unter III.) wendet, ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die gegen die Ausweisung (Ziffer 2 des Bescheides) gerichtete Klage ist unbegründet. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 18) erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter (hierzu unter 1.). Eine einzelfallbezogene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (hierzu unter 2.). 1. Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist gegeben. Die Annahme einer Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris, Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Falle des Klägers sowohl ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse (hierzu unter a)), als auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (hierzu unter b)) zu bejahen. Dieses ist auch nicht wegen einer Zusicherung i. S. d. § 108a Abs. 1 LVwG als verbraucht anzusehen (hierzu unter c)). a) Bei einem Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwar bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich ist, es aber auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung bedarf, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26). Die Rechtfertigung der Ausweisung hängt von einer Gefahrenprognose, d. h. von der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit ab (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris, Rn. 56). Bei der Prognoseentscheidung ist auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris, Rn. 58). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 16; OVG Bautzen, Urteil vom 13.05.2022 – 3 A 844/20 –, juris, Rn. 15 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen bei dem Kläger ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und zudem Bewährungsversager. Selbst nach der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung durch das Landgericht Kiel am 26.06.2017 wurde der Kläger erneut straffällig und beging keine zwei Monate später am 13.08.2017 eine weitere einschlägige Straftat in Form einer vorsätzlichen Körperverletzung. Für eine Wiederholungsgefahr spricht auch, dass das Betäubungsmittelproblem des Klägers weiterhin als ungelöst anzusehen ist. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (VGH München, Beschluss vom 14.03.2019 – 19 CS 17.1784 –, juris, Rn. 15 m. w. N.). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (VGH München, Beschluss vom 06.05.2015 – 10 ZB 15.231 –, juris, Rn. 11 m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger derzeit nicht. Trotz Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung verfügt der Kläger, der erst im November 2022 aus der Strafhaft entlassen wurde, nach Aussage seiner Betreuerin in der mündlichen Verhandlung derzeit über keinen festen Wohnsitz oder ähnliche stabilisierende Faktoren, wie etwa einen Arbeitsplatz, sondern bewegt sich im Obdachlosenmilieu und wird nach Angaben der Betreuerin mit Polamidon substituiert. Der von ihm in der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer angedachte Antritt einer Drogenentwöhnungstherapie wurde offensichtlich nicht weiterverfolgt bzw. konnte nach den Angaben der Betreuerin in der mündlichen Verhandlung aufgrund der frühzeitigen Haftentlassung nicht mehr umgesetzt werden. Und auch wenn der Kläger nach Angaben der Betreuerin in B-Stadt-xxx in der sozialen Einrichtung B-Stadt er Anker mehrmals in der Woche gut angebunden ist, vermag die Kammer dem Kläger vor dem Hintergrund der weiterhin ungelösten Suchtproblematik und der stetigen Rückfälle mit der Folge der Begehung weiterer Straftaten keine günstige Prognose zu stellen. b) Auch aus Gründen der Generalprävention besteht ein Ausweisungsinteresse. Ein solches setzt zunächst voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer wiegt (vgl. VGH München, Urteil vom 12.10.2020 – 10 B 20.1795 –, juris, Rn. 33) und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 16 f.; BeckOK AuslR/Fleuß, 33. Ed. 01.04.2022, AufenthG § 53 Rn. 31). Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris, Rn. 64 f.). Dies ist etwa bei Anlasstaten nicht der Fall, denen eine übergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 37. Ed. 01.01.2023, AufenthG § 53 Rn. 32 m. w. N.). Schließlich lässt sich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nur dann bejahen, wenn es noch aktuell ist. Knüpft das Ausweisungsinteresse an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie sie noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 33). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründen die vom Kläger begangenen Straftaten ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Bei den vom ihm begangenen Eigentums- und Körperverletzungsdelikten handelt es sich um schwerwiegende Straftaten. Es handelt sich auch nicht um Anlasstaten, denen keine übergreifende Bedeutung beizumessen ist. Eine Ausweisung des Klägers ist daher geeignet, andere Ausländer von entsprechenden Taten abzuhalten. Das Ausweisungsinteresse ist noch aktuell, da die abgeurteilten Taten weder aus dem Bundeszentralregister getilgt noch tilgungsreif sind. c) Das Ausweisungsinteresse ist nicht wegen einer Zusicherung gemäß § 108a Abs. 1 LVwG als verbraucht anzusehen. Zwar hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.04.2020 zugesagt, diesem einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel zu bestellen. Die Niederlassungserlaubnis ist jedoch ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Sie muss daher nicht verlängert oder neu erteilt werden. In der Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 AufenthG oder in der Zusage einer Neuausstellung nach Verlust des Passes liegt regelmäßig (lediglich) die Bescheinigung einer schon bestehenden Niederlassungserlaubnis, nicht aber ihre Neuerteilung (vgl. den Beschluss der Kammer vom 12.02.2024 – 11 B 131/23 – n. v. unter Verweis auf VG Augsburg, Beschluss vom 23.05.2019 – Au 6 E 19.549 –, juris, Rn. 55). 2. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse (s. hierzu unter a)) das Bleibeinteresse (s. hierzu unter b)) überwiegt. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Ausreise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Klägers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54 AufenthG das Ausweisungsinteresse, während § 55 AufenthG die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. a) Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers ist als besonders schwerwiegend einzustufen. Ein solches ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG. Danach liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt wurde. Erfasst hiervon ist der 17. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 223 ff. StGB; Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 16). Wird eine Gesamtstrafe gebildet, ist allerdings nur jene Teilstrafe zu berücksichtigen, die sich auf die von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfassten Taten bezieht. Aus den Urteilsgründen, insbesondere den Strafzumessungserwägungen, müssen demnach die Einsatzstrafen erkennbar sein. Nur so kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass die von § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfassten Taten das Mindestmaß von einem Jahr erfüllen (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / Abs. 1 Nr. 1a, Stand: 16.01.2020, Rn. 10 m. w. N.; Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Kläger mit Urteil vom 05.04.2017 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einzelstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt wurde. Hinzu kommt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG, welches eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei Straftaten gegen das Eigentum bei einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe voraussetzt. Eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe erfordert, dass die für das jeweilige Delikt vorgesehene untere Grenze des Strafrahmens für die Freiheitsstrafe über das Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) hinausgeht (Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 18). Eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Eigentum umfasst die Straftaten in §§ 242 ff., 246, 249 ff., 303 StGB (BeckOK AuslR/Fleuß, 39. Ed. 01.10.2023, AufenthG § 54 Rn. 34; Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, da der Kläger, wie dargelegt, mit Urteil vom 05.04.2017 unter anderem wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und 2 Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilung des Amtsgerichts Lübeck vom 05.04.2017 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten sowie das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 10.12.2020 über Einzelstrafen zwischen 2 und 8 Monaten erfüllen zudem den Tatbestand des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde. Besondere Umstände, die es rechtfertigen, zugunsten des Klägers von diesen gesetzlichen Wertungen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. b) Dem besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Spiegelbildlich zu § 54 AufenthG normiert § 55 AufenthG besonders schwerwiegende (Abs. 1) und schwerwiegende (Abs. 2) Bleibeinteressen, deren Aufzählung ebenso wie die der Ausweisungsinteressen nicht abschließend ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 52; Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 55 Rn. 5, Rn. 18). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt ein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieses besonders schwerwiegende Bleibeinteresse liegt beim Kläger vor, da er bis zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Bei einer Gesamtabwägung überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen. Die Ausweisung stellt sich insoweit als verhältnismäßig dar. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen kann, dessen Schutzbereich u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln umfasst (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.02.2006 – 18 E 1534/05 –, juris, Rn. 6f.). Allerdings vermittelt Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht schon deswegen ein Aufenthaltsrecht, weil sich der Betroffene eine bestimmte Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25.10.2018 – 4 K 2563/17 –, juris, Rn. 65f. m. w. N.). Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Falle eines Eingriffs in den Schutzbereich zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen aufgrund der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition des Betroffenen mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle herzustellen (VG Aachen, Urteil vom 25.10.2018 – 4 K 2563/17 –, juris, Rn. 70). Hierfür sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten sog. Boultif/Üner-Kriterien heranzuziehen, unter anderem die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22 –, juris, Rn. 55 unter Verweis auf EGMR (GK), Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 –, Üner./.NL, NVwZ 2007, 1279, 1281). Ausländer, die – wie der Kläger – in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und ihr gesamtes Leben hier verbracht haben, genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 41548/06 –, Trabelsi./.D, EuGRZ 2012, 11, 15; Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 –, Üner./.NL, NVwZ 2007, 1279, 1281; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Urteil vom 17.02.2021 – 2 LC 311/20 –, juris, Rn. 62). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20 –, juris, Rn. 24). Ihre Ausweisung bedarf sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 41548/06 –, Trabelsi./.D, EuGRZ 2012, 11, 15; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschlüsse vom 17.02.2021 – 2 LC 311/20 –, juris, Rn. 62 und vom 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris, Rn. 31). Hierbei ist der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und – gegebenenfalls – Therapie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris, Rn. 19). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Klägers i. S. d. Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Die Abwägung geht zuungunsten des Klägers aus. Die vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten lassen auch unter Berücksichtigung der ihm von der Justizvollzugsanstalt attestierten Therapieunfähigkeit hinsichtlich der Gewaltproblematik, der ungelösten Suchtmittelproblematik und seiner gegenwärtigen sozialen Situation weiter fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen. Der Kläger ist mit einer Vielzahl an Straftaten, darunter mehreren schweren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum, in Erscheinung getreten und hat sich auch durch die Verhängung von Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abhalten lassen. Hinzu kommt, dass die Betäubungsmittelproblematik des Klägers, die im Wesentlichen mitursächlich für die Begehung der Straftaten gewesen ist und einen jederzeitigen Rückfall befürchten lässt (s. hierzu ausführlich unter Ziff. I. 1. a)), weiterhin ungelöst ist. Der Kläger hat bereits mehrere Entgiftungen abgebrochen und auch die letzte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur vorzeitigen Entlassung vom 27.01.2022 enthielt den Hinweis, dass eine solche vor dem Hintergrund der nicht gelösten Betäubungsmittelproblematik nicht zu verantworten sei mit der Folge, dass der Kläger seine Haftstrafe vollständig verbüßt hat. Er hat seitdem keine Drogenentwöhnungstherapie angetreten, ist obdachlos und wird mit Polamidon substituiert. Das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahr durch eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers überwiegt dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Kein sehr großes Gewicht kommt bei der Abwägung den Beziehungen des Klägers, der unverheiratet und kinderlos ist, zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, insbesondere seinem im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Bruder, zu. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris, Rn. 35 mit Verweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.11.2014 – 2 B 98/14 –, juris, Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17.04.2003 – 52853/99 –, Yilmaz./.D., NJW 2004, 2147 Rn. 44; Beschluss der Kammer vom 05.02.2024 – 11 B 132/23 –, juris, Rn. 44). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Deutschland lebenden Angehörigen des Klägers auf dessen Lebenshilfe angewiesen sind oder umgekehrt. Es liegen zwischen ihnen auch ansonsten keine besonderen Abhängigkeitsaspekte vor, die über normale gefühlsmäßige Bindungen unter erwachsenen Familienangehörigen hinausgehen, zumal derzeit weiter ungeklärt ist, ob der Kläger überhaupt noch Kontakt zu seiner Familie hat. Die Gelegenheit hierzu ergänzend vorzutragen, hat der Kläger, der nach den Angaben seiner Betreuerin zwar vom Verhandlungstermin Kenntnis hatte, sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht näher bekannter Art nicht in der Lage sah, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, nicht genutzt. Für den Kläger spricht damit in erster Linie die Länge seines Aufenthalts in Deutschland, der stets rechtmäßig gewesen ist. Allerdings ist hierbei relativierend zu berücksichtigen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik zu integrieren. Insbesondere eine wirtschaftliche Integration ist gescheitert. Es ist nicht ersichtlich, dass der langjährig betäubungsmittelabhängige Kläger während der Dauer seines Aufenthalts einer längerfristigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch eine soziale Integration ist nicht feststellbar. Er verfügt über keine festen Strukturen oder erkennbare anderweitige soziale Bindungen in Deutschland. Insbesondere verfügt er derzeit über keinen festen Wohnsitz und gilt als obdachlos. Dass dem Kläger eine Reintegration in der Türkei nicht gelingen könnte bzw. eine solche unmöglich wäre, ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Ob der Kläger im Falle einer Aufenthaltsbeendigung Kontakt zu dort lebenden Verwandten aufnehmen könnte, ist zwar ungewiss, so dass eine Integration in der Türkei eine große Herausforderung darstellen wird. Allerdings verfügt der Kläger über zumindest rudimentäre türkische Sprachkenntnisse, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sich der Kläger im Alltag ausreichend wird verständigen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner aus der Türkei stammenden Mutter aufgewachsen ist. Darüber hinaus ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass es dem Kläger, der laut den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 05.04.2017 in der Vergangenheit bereits Hilfstätigkeiten (Möbelpacker) ausgeführt hat, nicht gelingen könnte, sich zumindest im unteren Lohnsektor in den Arbeitsmarkt zu integrieren. II. Aus der Rechtmäßigkeit der Ausweisung (hierzu unter I.) folgt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Soweit der Verzicht auf die Ausreisefrist nach der Haftentlassung nunmehr ins Leere geht (hierzu unter A.), ist dies auch bei der jetzt erforderlichen Nachholung der Fristsetzung aufgrund der Trennbarkeit von Abschiebungsandrohung einerseits und Ausreisefrist andererseits unschädlich (vgl. ausführlich hierzu: OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22 –, juris, Rn. 69 ff.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 59 Rn. 25). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris, Rn. 88). III. Die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, da sich die Festsetzung als rechtmäßig erweist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen, wenn auch nur formuliert als „Einreiseverbot“ – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll dabei zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vorliegend erfolgte die Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen, so dass der Rahmen von zehn Jahren durch die Befristung auf sieben Jahre nicht überschritten wurde. Auch Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der sozial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 54). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 23 und vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris, Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2013 – 18 A 139/12 –, juris, Rn. 22). Diesen Maßstäben ist die Beklagte gerecht geworden. Sie hat eine einzelfallbezogene Bemessung vorgenommen und hierbei sowohl die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers berücksichtigt als auch seine familiären Belange und diese gegeneinander abgewogen. Die Festsetzung auf 7 Jahre aus spezialpräventiven Gründen erweist sich damit mangels dargelegter oder sonst erkennbarer Ermessensfehler als rechtmäßig (vgl. zur Festsetzung auf maximal 5 Jahre bei generalpräventiven Gründen: VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2023 – 19 K 4230/21 –, juris, Rn. 103). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung der Beklagten nebst der dazugehörigen Abschiebungsandrohung sowie des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der am 11.07.1980 in Kiel geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Seine Mutter stammt aus der Türkei. Der Vater ist gebürtiger Georgier und verstarb, als der Kläger noch im Kindesalter war. Am 21.06.1996 erteilte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach straffällig. Im Bundeszentralregisterauszug vom 06.03.2024 sind insgesamt 13 Eintragungen vorhanden. Zuletzt wurde der Kläger wie folgt verurteilt: Am 01.02.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen Diebstahls in 5 Fällen und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 8,– Euro. Am 14.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,– Euro. Am 05.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,– Euro. Am 06.05.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,– Euro. Am 05.04.2017 (42 Ls 596 Js 52868/16 (25/16)) verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 06.05.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls wurde er zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. In den Feststellungen zur Person hieß es, der Kläger habe seine Berufsschulausbildung nach Erreichen des Hauptschulabschlusses abgebrochen. Er habe als Möbelpacker gearbeitet und ein Dachdeckerpraktikum absolviert. Seit dem Jahr 2008 gehe er keiner geregelten Tagesstruktur nach. Er werde aufgrund langjährigen Drogenkonsums substituiert, habe jedoch regelmäßig Beikonsum. Laut den Sachverhaltsfeststellungen entwendete der Kläger am 17.04.2016 einer Tankstellenpächterin unter Gewaltanwendung ein Apple iPhone 6, um dieses für sich zu verwenden. Während seiner Flucht verletzte er eine Tankstellenangestellte, die ihn am Weglaufen hindern wollte (Tat 1). Am 29.06.2016 entwendete er in derselben Tankstelle eine Flasche Motoröl im Wert von 34,96 Euro (Tat 2). Am 17.05.2016 versetzte er zwei Bekannten Faustschläge ins Gesicht, da diese ihm die zuvor zur Verwahrung überlassenen 60,– Euro nicht zurückgeben wollten. Eine der Geschädigten erlitt eine Jochbein- und Jochbogenfraktur links sowie eine Orbitabodenfraktur links (Tat 3). Für den Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Tat 1) wurde eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verhängt und mit der Strafe aus dem Strafbefehl vom 06.05.2016 (40 Tagessätze) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass aufgrund der generell das Leben des Klägers untermalenden Betäubungsmittelabhängigkeit die Hemmschwelle des Klägers reduziert war und er unter permanentem Beschaffungsdruck stand (Bl. 106 Beiakte A). Für die weitere Gesamtfreiheitsstrafe wurde für den Diebstahl (Tat 2) eine Einzelstrafe von 2 Monaten und für die vorsätzliche Körperverletzung (Tat 3) eine Einzelstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten gebildet. Mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 26.06.2017 wurden die verhängten Strafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 110 ff. Beiakte A). Zur Begründung hieß es, der Kläger sei zwar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und verfüge seit dem Jahre 2008 über keine geregelte Tagesstruktur mehr. Dennoch sei bisher noch in keinem Fall eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Zudem habe sich der Kläger bereit erklärt, nach einer Entgiftung auch eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie und ein Antiaggressionstraining durchzuführen. Am 31.08.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,– Euro. Mit Strafbefehl vom 04.09.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 15,– Euro (Bl. 123 Beiakte A). Zu den Sachverhaltsfeststellungen hieß es, der Kläger habe am 13.08.2017 an einer Bushaltestelle der späteren Geschädigten nach einer verbalen Auseinandersetzung unvermittelt eine sogenannte Kopfnuss verpasst, wodurch diese Kopfschmerzen und Schwindelgefühle erlitt. Am 24.04.2019 wurde der Kläger in der JVA Neumünster zum Zwecke der Sicherungshaft gemäß § 453c StPO aufgrund eines Haftbefehls vom 12.04.2019 wegen Raubes und weiterer Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 05.04.2017 inhaftiert. Mit Beschluss vom 10.05.2019 widerrief das Amtsgericht Kiel die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 26.06.2017 mit der Begründung, der Kläger habe gröblich und beharrlich gegen Weisungen (Durchführung eines Antiaggressionstrainings sowie einer Entgiftung mit anschließender stationärer Drogenentwöhnungstherapie) verstoßen und sich beharrlich der Leitung und Aufsicht seines Bewährungshelfers entzogen. Mit Schreiben aus November 2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Neuausstellung eines Ausweisdokumentes (Bl. 159 ff. Beiakte A). Sein Reisepass werde ihm von seinen Familienangehörigen vorenthalten bzw. von ihnen für eigene Zwecke missbraucht. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 29.04.2020 mit, dass sich der Kläger um ein türkisches Passdokument kümmern müsse und dann ein neuer Aufenthaltstitel bestellt werden würde, angepasst an die Laufzeit des Nationalpasses. Am 10.12.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel (40 Ls 596 Js 66004/18) wegen Raubes in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Laut den dortigen Urteilsfeststellungen hatte der Kläger, der über einen Hauptschulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung verfügt, keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seinen Geschwistern (Bl. 201 Beiakte A). Die abgeurteilten Taten fanden im Zeitraum vom 20.07.2018 bis zum 27.03.2019 statt. Laut den Sachverhaltsfeststellungen entwendete der Kläger unter Gewaltanwendung von einer Bekannten 5,– Euro (Tat 1), von einem weiteren Bekannten einen Hund, da er sich hiervon Geld und Drogen versprach (Tat 2), setzte gegen seinen Bruder Pfefferspray ein (Tat 3), entwendete ein Fahrrad, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren (Tat 4) und beleidigte bei einer Personenkontrolle die ihn kontrollierenden Polizeibeamten (Tat 5). In der Strafzumessung hieß es, der beauftragte Sachverständige xxx sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger unter einer sehr schweren Persönlichkeitsstörung leide, die als Borderline-Persönlichkeit zu fassen sei, geprägt durch hochgradig instabiles Selbstwerterleben, ausgeprägte Beziehungswünsche, einer massiven Ambivalenz zwischen bekannten und respektierten sittlichen Normen und einer impulsiv-dissozialen Interaktionsweise, sein minimales Selbstwerterleben und die damit verbundenen vielfachen Kränkungen mit situativ entlastendem Substanzkonsum kompensierend (Bl. 205 Beiakte A). Im Kern sei der Kläger von einer Angst- und Beziehungsstörung betroffen. Die Voraussetzungen von § 21 StGB wurden vom Gutachter verneint. Das Gericht schloss sich den Ausführungen des Gutachters an und berücksichtigte daneben strafmildernd, dass der Kläger aufgrund seiner Drogenabhängigkeit immer wieder unter erheblichem Suchtdruck handelte. Das Gericht verhängte für die ersten beiden Taten eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten, für die dritte Tat 6 Monate, für die vierte Tat 4 Monate und für die fünfte Tat 2 Monate. Mit Schreiben vom 26.10.2021 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Laut Vollstreckungsblatt vom 26.02.2021 (Bl. 196 Beiakte A) verbüßte der Kläger ab dem 24.04.2019 die gegen ihn mit Urteilen vom 05.04.2017 und 10.12.2020 verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (Ablauf von 2/3: 21.03.2022, Ende: 22.01.2023). Mit Bescheid vom 12.11.2021, dem Kläger zugestellt am 18.11.2021, wies die Beklagte den damals noch in der JVA Neumünster aufhältigen Kläger darauf hin, dass dieser nach § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG verpflichtet sei, den Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes zu verlassen (Ziffer 1). Die Beklagte wies den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 2), drohte ihm gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 3) und untersagte ihm die Wiedereinreise für 7 Jahre (Ziffer 4). Zur Begründung der Ausweisung führte sie aus, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG bestehe, da er am 05.04.2017 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden sei. Er habe sich auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, sondern sei am 18.12.2020 erneut wegen Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ergebe sich gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG daraus, dass er im Bundesgebiet geboren und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sei. Eine Erwerbsbiographie sowie familiäre Bindungen im Bundegebiet seien nicht bekannt. Weiter berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger sich auch durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung nicht zu einer Verhaltensänderung hätte bewegen lassen. Vielmehr sei seine Bewährungsstrafe widerrufen worden. Selbst in der Haft sei es zu Körperverletzungen an Mitgefangenen gekommen. Insoweit sei bei dem Kläger von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Dem stünden der lange Aufenthalt in Deutschland und die Niederlassungserlaubnis entgegen. Im Hinblick auf die Schwere und die Zeiträume der begangenen Straftaten wöge das öffentliche Interesse an der Ausweisung jedoch schwerer als die Umstände des Einzelfalls. Umstände, die entgegen der gesetzlichen Wertung der §§ 54, 55 AufenthG vorliegend ausnahmsweise zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Über die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG sei nach Ermessen zu entscheiden. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung dürfe diese 10 Jahre nicht überschreiten. Zur Bemessung hieß es, die Art und Weise der Straftaten würden eine hohe kriminelle Energie aufweisen, die über Jahre Bestand gehabt hätte. Es bestehe deshalb ein Ausweisungsgrund von erheblichem Gewicht. Aufgrund der Schwere der Straftaten und der erheblichen Wiederholungsgefahr sei zur Gefahrenabwehr ein Zeitraum von 7 Jahren sachgerecht. Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entspreche die hier getroffene Entscheidung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aufgrund der von dem Kläger ausgehenden Gefährdung müsse ihm zugemutet werden, seinen weiteren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erteilte der Kläger seinem Bruder K. A. eine Vollmacht, ihn in seinen Angelegenheiten zu vertreten. Mit Schreiben vom 07.12.2021, eingegangen am 13.12.2021, legte der Bruder des Klägers Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2022, zugestellt am 13.01.2022, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 1a lit. b und d AufenthG, da er erneut zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sei. Zwar wiege in Fällen einer Verwurzelung (Besitz einer Niederlassungserlaubnis, Geburt in Deutschland) das Interesse des Ausländers am Verbleiben im Bundesgebiet schwer. Aufgrund der wiederholten Verletzung von Rechtsgütern und der von dem Kläger ausgehenden Gefahr überwiege jedoch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse. Eine Integration im Bundesgebiet habe vor allem im Hinblick auf die schwerwiegenden Straftaten letztlich nicht stattgefunden. Soweit der Bruder des Klägers mitgeteilt habe, dass sich die gesamte Familie in xxx befände, bleibe festzuhalten, dass der Kläger trotz der familiären Bindungen in Deutschland erheblich straffällig geworden sei. Es müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er damit seinen Verbleib bei seiner Familie gefährde. Auch dass der Kläger nach Angaben seines Bruders nunmehr „clean“ sei, könne mangels Nachweisen nicht berücksichtigt werden. Am 04.02.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Während des laufenden Verfahrens fand vor dem Landgericht Kiel (Strafvollstreckungskammer – 3 StVG 6/22 und 7/22) am 08.03.2022 eine Anhörung zur Prüfung einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zum 2/3-Termin gemäß § 57 Abs. 1 StGB statt. Die hierzu angehörte JVA Neumünster führte in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2022 aus, dass der Kläger seit seinem achtundzwanzigsten Lebensjahr regelmäßig Kokain und Heroin konsumiert habe. Er sei substituiert worden und habe die psychoedukative Gruppe Sucht erfolgreich absolviert. Aus dem Bericht der Bewährungshilfe sei ersichtlich, dass der Kläger bereits mehrfach versucht habe, seine Abhängigkeit zu überwinden, jedoch stets rückfällig geworden und auch sozial weiter verelendet sei. Bezüglich einer Gewaltstraftätertherapie liege laut Therapeutin keine Therapiefähigkeit vor. Der Kläger befinde sich in psychiatrischer Behandlung durch das psychiatrische Konsil. Das Vollzugsverhalten sei in der Vergangenheit nicht beanstandungsfrei gewesen, habe sich jedoch gebessert. Einen Hauptschulkurs habe er abbrechen müssen. Er arbeite in der Gebäudereinigung bei reduzierten Arbeitszeiten zum Zwecke der Vermeidung einer Überforderung. Lockerungen des Vollzugs kämen wegen der unbearbeiteten Sucht- und Gewaltproblematik und der fehlenden Tataufarbeitung nicht in Betracht. Auch in der erfolgten Eingangsdiagnostik sei ihm eine hohe Rückfallgefährdung bescheinigt worden. Es könne nicht verantwortet werden zu erproben, dass sich der Kläger nicht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehe oder die Lockerungen nicht zur Begehung weiterer Straftaten missbrauche. In der Anhörung erklärte der Kläger, er werde sich eine stationäre Drogentherapie und eine psychotherapeutische Behandlung suchen. Er würde gerne wieder nach R., wo er bereits einige Entgiftungen durchlaufen habe. Nach der Erläuterung, dass eine vorzeitige Entlassung direkt in eine stationäre Therapie in Frage käme, wenn ein entsprechender Platz und die sichere Aussicht auf eine Kostenzusage vorlägen, nahm der Kläger seinen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung zunächst zurück. Der Kläger wurde schließlich am 01.11.2022 nach Vollverbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen aus der JVA entlassen. Am 28.11.2022 wurde für den Kläger, der bereits in der Vergangenheit bis zum 12.06.2018 unter Betreuung stand, eine erneute Betreuung, unter anderem mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme der Post, Entscheidung über Unterbringungsmaßnahmen sowie Vertretung gegenüber Behörden, eingerichtet und eine Betreuerin bestellt (Bl. 46 d. A.). Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 29.04.2022 eine Zusicherung gemäß § 108a LVwG gegeben, dass er eine neue Aufenthaltserlaubnis erhalten würde. Die Zusicherung sei in Kenntnis der beiden Verurteilungen ergangen, auf die sich die angegriffenen Bescheide stützen würden. Insbesondere habe der Kläger sogar selbst auf den Umstand seiner Inhaftierung hingewiesen. Nach erfolgter Zusicherung habe die Ausweisung nicht auf die damals schon bekannten strafrechtlichen Vorwürfe und Verurteilungen gestützt werden können. Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente würden im Ergebnis nicht durchgreifen. Bei dem Kläger, der in Deutschland geboren sei und der über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge, lägen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vor. Ferner wiege das Bleibeinteresse insbesondere schwer, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mehr als fünf Jahren, nämlich seit seiner Geburt, also seit 1980 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Damit sei von einem 42-jährigen Aufenthalt auszugehen, was bei der Abwägung mit dem Ausweisungsinteresse gesondert zu berücksichtigen gewesen sei. Zudem konsumiere der Kläger keine Betäubungsmittel mehr und sei um den Antritt einer Entwöhnungstherapie bemüht. Er finde Halt bei seiner Familie, vor allem seinem Bruder K. A.. Sein Vater sei in früher Kindheit verstorben, ebenso sei bereits seit langer Zeit seine in der Türkei lebende Großmutter verstorben. Weitere nahe Verwandte, zu denen er in der Türkei ein enges persönliches Verhältnis hätte, gebe es nicht. Sein letzter Türkeibesuch sei mindestens 20 Jahre her. Er habe zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit keinerlei Bindung oder Beziehung. Auch lägen seine ethnischen Wurzeln nicht in der Türkei. Weder der Vater noch die Mutter seien von Geburt an türkische Staatsangehörige gewesen. Er spreche die Sprache zudem nur rudimentär. So könne er beispielsweise eine türkische Zeitung nicht sinnerfassend lesen. Auch könne er nicht auf Türkisch schreiben. Seine Mutter und seine Geschwister nebst deren Kindern lebten alle in Deutschland und seien deutsche Staatsangehörige. Seine gesamte Herkunftsfamilie habe sich dauerhaft, nachhaltig und endgültig in Deutschland integriert. Diese Aspekte würden im Rahmen der Abwägung dazu führen, den langen Voraufenthalt des Klägers mit der damit verbundenen Verwurzelung trotz seiner Verurteilungen als überwiegend anzusehen. Da die Beklagte bereits das Bleibeinteresse des Klägers unzureichend identifiziert habe, sei die Abwägung der Interessen unvollständig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich erneut darauf, dass der Kläger wegen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b und d AufenthG zweimal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die mehr als ein Jahr betragen habe. Das sei bei der Verurteilung vom 05.04.2017 der Fall, da der Raub unter § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d AufenthG und die Körperverletzung unter lit. b falle. Auch die zweite Verurteilung vom 10.12.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr setze sich aus einer Verurteilung wegen Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Beleidigung zusammen. Auch diese Delikte fielen unter § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b und d AufenthG. Zwar habe die Verurteilung wegen Beleidigung außer Betracht zu bleiben, aber auch ohne diese wäre der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden. Der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland bewirke eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Zwar sei die erste Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Allerdings habe der Kläger während der Bewährungszeit weiterhin Straftaten begangen. Schließlich sei die zweite Gesamtfreiheitsstrafe mangels positiver Sozialprognose nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden. Aufgrund der Wiederholungsgefahr bestehe eine für den Kläger negative Gefahrenprognose. Zwar erfülle der Kläger ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiege jedoch. Im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nie in einem anderen Land gelebt habe, sondern nur das Leben in Deutschland kenne. Die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland sei demzufolge besonders lang. In Deutschland befänden sich nach Angaben seines Bruders außerdem alle seine Familienangehörigen. Trotz dieser Umstände überwiege das öffentliche Ausweisungsinteresse. Denn auch das Ausweisungsinteresse wiege nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b und d AufenthG wegen seiner Verurteilungen besonders schwer. Der Kläger sei immer wieder straffällig geworden. Die verhängten Strafen hätten keinen Eindruck bei dem Kläger hinterlassen. Vielmehr habe er auch während der Bewährungszeit nach seiner Verurteilung am 05.04.2017 weitere Straftaten begangen. Es sei ihm in Deutschland nie gelungen, sich an die hiesigen Gesetze zu halten und sich in ihrem Rahmen an die Verhältnisse in Deutschland anzupassen. Des Weiteren weise der Kläger keine wirtschaftlichen Bindungen in Deutschland auf, da er keiner beständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Seitdem er die Berufsschule verlassen habe, sei es ihm nur im begrenzten Rahmen möglich gewesen, am Erwerbsleben teilzunehmen. Sowohl die Integration in das Wirtschaftsleben als auch die Rechtstreue werde ihm dadurch erschwert, dass er betäubungsmittelabhängig sei. Wegen der Abhängigkeit habe er sich mehrere Male vergebens in Behandlung begeben. Zwar habe sein Bruder angegeben, dass er die Betäubungsmittelabhängigkeit überwunden habe, allerdings gebe es hierfür keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Vielmehr sprächen seine langjährige Abhängigkeit, die gescheiterten Versuche der Substituierung ab dem Jahr 2008 sowie fünf Behandlungsversuche, gegen eine erfolgreiche Bekämpfung der Abhängigkeit. Darüber hinaus bestünden für den Kläger auch in Deutschland nur schwache persönliche Bindungen. Zwar befänden sich seine Familienangehörigen in Deutschland, aber der Kläger habe in den mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht Kiel angegeben, zu diesen keinen Kontakt zu haben. Sein Bruder scheine am Verbleib des Klägers in Deutschland interessiert, allerdings sei der Kläger am 10.12.2020 auch wegen einer Körperverletzung zum Nachteil seines Bruders verurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten zum Az. einschließlich des Strafvollstreckungsheftes verwiesen.