Beschluss
11 B 43/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0617.11B43.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die am 27. März 1948 geborene Antragstellerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste zuletzt am 2. April 2023 mit einem vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 gültigen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. April 2023 meldete sie sich rückwirkend zum 16. Februar 2023 beim Einwohnermeldeamt unter der im Rubrum benannten Adresse bei ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Tochter an. Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin auf ihren Antrag hin zunächst ein nationales Visum aus humanitären Gründen mit einer Gültigkeit bis zum 28. September 2023 erteilte, erhielt die Antragstellerin ab dem 8. Dezember 2023 Duldungen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie überreichte ärztliche Bescheinigungen der Fachärzte für Allgemeinmedizin K. und F. und wies darauf hin, dass ihr Ehemann vor etwa einem Jahr gestorben sei und sie ihren Alltag aufgrund der Erkrankungen und ihres Alters nicht alleine bewältigen könne. Sie habe in A-Stadt eine Tochter, in deren Haus mit einer Wohnfläche von 120 qm sie – in einer Einliegerwohnung – wohnen könne. Die Tochter verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00 € und erhalte Kindergeld. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Bescheid vom 5. März 2024 ab. Er forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens aber bis zum 16. April 2024 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte der Antragsgegner die Abschiebung nach China an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete er für den Fall der Abschiebung auf sechs Monate. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass es an der von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geforderten außergewöhnlichen Härte mangele. Die Krankheiten der Antragstellerin seien Folge des eigenen Alterns und könnten nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte herangezogen werden. Es sei im Übrigen kein qualifiziertes ärztliches Attest eingereicht worden. Es ergebe sich auch keine Betreuungsbedürftigkeit der Antragstellerin im Bundesgebiet. Es werde nach den eingereichten Unterlagen wiederholt eine kurzzeitige Reiseunfähigkeit geltend gemacht, da eine umfangreiche Diagnostik nötig sei. Diese Diagnostik nehme nunmehr einen Zeitraum von acht Monaten in Anspruch und werde stetig als neu abklärungsbedürftig deklariert. Zuletzt sei lediglich mitgeteilt worden, dass eine alleinige Ausreise nicht möglich sei. Die vollständige Diagnostik und Behandlung der Erkrankung könne im Heimatland von Dienstleistern oder Bekannten übernommen werden. Eine begleitete Reise in das Heimatland der Antragstellerin sei möglich und umsetzbar. Wenn die Tochter die Antragstellerin begleiten wolle, könne diese nach einem so langen Zeitraum planbaren Urlaub genehmigt bekommen. Aus der Angabe, dass sich keine weiteren Familienmitglieder in China befänden, lasse sich ebenfalls keine außergewöhnliche Härte herleiten. Schließlich sei bei der Anwendung der Norm zu berücksichtigen, dass der Nachzug von Eltern zu ihren volljährigen Kindern im Aufenthaltsgesetz im Grundsatz nicht vorgesehen sei und von Verfassungswegen nicht erfolgen müsse. Es sei einzustellen, dass auswandernde Kinder ihre Eltern bewusst zurückließen, obgleich ihnen klar sei, dass diese früher oder später alt und mit einiger Gewissheit krank würden. Trete dieser Zustand ein, sei dies für die hilfebedürftigen Eltern hart, aber nicht außergewöhnlich. Es handele sich um eine absehbare, gewöhnliche Folge der Auswanderung des Kindes und des Alterns. Es fehle auch am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert sei. Die Tochter habe angegeben, dass sie für die Antragstellerin aufkomme. Eine Verpflichtungserklärung oder Unterhaltsverpflichtung liege nicht vor. Die Antragstellerin sei im Übrigen nicht mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik eingereist. Die Antragstellerin sei mit einem Schengen-Visum nicht besuchsweise, sondern mit der Absicht des Daueraufenthalts eingereist. Dies ergebe sich aus dem Anmeldedatum beim Meldeamt sowie dem von der Tochter der Antragsgegnerin geschilderten Sachverhalt. Bekräftigt werde dies noch einmal von dem Bericht der Kardiologischen Praxis O.. Das Visumverfahren sei nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV entbehrlich. Vom Visumverfahren sei auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liege nicht vor. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens ergäbe. Schließlich komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht, da die Ausreise der Antragstellerin nicht unmöglich sei. Die Krankheiten der Antragstellerin müssten nicht speziell in der Bundesrepublik behandelt werden. Eine Pflege könne auch von Dienstleistern oder Bekannten im Heimatland vorgenommen werden. Die zur Ausreise gesetzte Frist sei verhältnismäßig und angemessen, um die Rückreise in das Heimatland anzutreten. Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 27. März 2024 Widerspruch. Sie begehre eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zuzuges zu ihrer Tochter, die eine leitende Position in der Verwaltung der Stadt Hamburg innehabe. Es gebe insofern eine gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin habe gesundheitliche Probleme und sei nicht mehr in der Lage, alleine in China zu leben. Dies erschließe sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Die Antragstellerin sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen. Der Antragsgegner wies den Widerspruch der Antragstellerin durch Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2024 als unbegründet zurück. Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass sie ohne die Hilfe ihrer Tochter nicht mehr leben könne, ergebe sich entsprechendes nicht aus den ärztlichen Ausführungen. Diesen sei nicht zu entnehmen, dass die benötigte Pflege ausschließlich durch die Tochter übernommen werden und nicht in China erfolgen könne. In einer Großstadt wie Shanghai gebe es umfassende und moderne medizinische Versorgungszentren. Zur Frage, ob es in Shanghai noch weitläufige Verwandte, Nachbarn oder Bekannte gebe, die sich um die Versorgung der Antragstellerin kümmern könnten, habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Autonomieverlust der Antragstellerin bei einer Herzerkrankung und lediglich beginnender Demenz sei noch nicht derart erheblich, dass dies eine außergewöhnliche Härte rechtfertige. Die Antragstellerin sei ausweislich der ärztlichen Schreiben zwar in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt, könne aber noch Treppen steigen und bis zu zehn Kilogramm heben, was darauf hindeute, dass sie in der Lage sei, selbstständig zu leben. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG sei nicht ersichtlich, da der Kontakt seit vielen Jahren nur über Besuche, Telefonate und Briefe gelebt worden und ein überdurchschnittlich enges Familienverhältnis nicht ersichtlich sei. Es fehle außerdem weiterhin an einem qualifizierten ärztlichen Attest. Es sei nicht erkennbar, dass eine dauerhafte Reiseunfähig vorliege. Die Antragstellerin erhob am 6. Juni 2024 Klage (Az. 11 A 84/24). Sie hat zugleich vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie verweist darauf, dass im Laufe der Anwesenheit der Antragstellerin bei ihrer Tochter festgestellt worden sei, dass diese nicht mehr alleine in China leben könne. Der Ehemann sei im Jahr 2022 gestorben. Die Antragstellerin leide unter einer koronaren Herzerkrankung. Am 25. und 26. Januar 2024 sei eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt und seitens des Krankenhauses eine weitergehende Diagnostik und Behandlung angeordnet worden. Die Antragstellerin leide weiterhin an einer therapieresistenten Parästhesie und Anästhesie der rechten Seite, betont am rechten Arm und Bein. Dies stelle eine massive Behinderung in der Lebensgestaltung dar. Außerdem leide die Antragstellerin unter einer fortschreitenden demenziellen Entwicklung mit Desorientierung, weshalb sie nicht mehr in der Lage sei alleine in China zu leben. Sie müsse Medikamente nehmen und aufgrund ihres Zustandes ständig betreut werden. Es sei bekannt, dass demenzielle Entwicklungen sehr schnell fortschreiten könnten und Personen aufgrund ihrer Nichtorientierung nicht mehr in der Lage seien, alleine zu leben. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass die Antragstellerin trotz regelmäßiger Hinweise bislang ihre Reiseunfähigkeit nicht durch Vorlage eines qualifizierten Attestes im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt habe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, ist dieser Antrag nicht statthaft, da dies nur dann der Fall wäre, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung der Antragstellerin ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 – 13 S 18/06 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2013 – 8 ME 162/13 –, juris Rn. 17) und dies vorliegend nicht der Fall ist. Der am 18. Dezember 2023 beim Antragsgegner gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führte nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG zu einem vorläufig erlaubten Aufenthalt, weil die Antragstellerin sich nicht – wie die Vorschrift es voraussetzt – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne reicht es insbesondere nicht aus, dass die Antragstellerin über eine Duldung verfügte, da diese den Aufenthalt nicht legalisiert, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorübergehend aussetzt (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 11.02.2019 – 1 B 1/19 –, juris Rn. 4). Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein nationales Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG oder des § 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Anknüpfungspunkt für eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.11.2021 – 13 ME 426/21 –, juris Rn. 12), ergibt sich kein gegenteiliges Ergebnis. Das der Antragstellerin zuletzt erteilte bzw. verlängerte Visum war im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls bereits abgelaufen (vgl. Bl. 50 d. Beiakte). Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubnis- oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 25.08.2021 – 1 B 94/21 –, juris Rn. 3). Allerdings ist das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend auslegungsfähig, dass diese mit ihrem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihre Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung über ihre Klage zum Aktenzeichen 11 A 84/24 auszusetzen, begehrt. Der in diesem Sinne verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es mangelt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein solcher folgt zunächst nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach letztgenannter Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Derartiges ist vorliegend nicht der Fall. Der Abschiebung der Antragstellerin steht insbesondere der Schutz der Familie aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da die Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel mit Volljährigkeit zu einer Hausgemeinschaft, in der die Regeln des Zusammenwohnens gewahrt wird, und im Übrigen zu einer Begegnungsgemeinschaft werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Regelmäßig ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m. w. N.; Beschl. der Kammer v. 22.06.2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 33). Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Darauf, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 1367/10 –, juris Rn. 15 f. m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die tatsächlich geleistete Hilfe muss eine wesentliche sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.05.2018 – 8 ME 3.18 –, juris Rn. 43; Beschl. v. 05.03.2018 – 8 PA 5/18 – juris Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 15.11.2002 – 3 EO 438/02 –, juris Rn. 26). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben steht einer Abschiebung der Antragstellerin weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht entgegen. Es lässt sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch den vorgelegten (ärztlichen) Unterlagen hinreichend entnehmen, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin – hinsichtlich welcher Tätigkeiten und aufgrund welcher konkreten körperlichen Einschränkung – zwingend auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen ist. Die Antragstellerin hat darüber hinaus nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, hinsichtlich welcher Tätigkeiten und in welchem Umfang sie derzeit tatsächlich erbrachte Unterstützungsleistungen ihrer Tochter in Anspruch nimmt. Ihr Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in der Beschreibung einer körperlichen Einschränkung aufgrund der ärztlich festgestellten Parästhesie und Anästhesie der rechten Körperseite, ohne dass ein konkreter, sich hieraus ergebender Unterstützungs- und Pflegebedarf beschrieben oder gar glaubhaft gemacht wird. Aus dem ärztlichen Schreiben des behandelnden Allgemeinmediziners vom 29. Mai 2024 ergeben sich lediglich Beschränkungen der Gehstrecke und der Fähigkeit, Treppen zu steigen. Nicht schlüssig erscheint es im Übrigen, dass der behandelnde Allgemeinmediziner insoweit auch auf eine „globale Herzinsuffizienz“ verweist, die ausweislich des fachärztlichen Schreibens der Dr. S. B., Kardiologische Praxis O., vom 22. November 2023 echokardiographisch gerade ausgeschlossen wurde. Soweit die Antragstellerin eine „fortschreitende demenzielle Entwicklung“ anführt, fehlt es gleichermaßen an einer Beschreibung der konkreten Auswirkungen auf den Alltag der Antragstellerin, eines etwaigen diesbezüglichen Unterstützungsbedarfs sowie einer tatsächlich auch durch die Tochter geleisteten Unterstützung. Auf dieser Grundlage ist eine Feststellung, dass die Antragstellerin auf eine tatsächlich erbrachte und wesentliche Lebenshilfe ihrer Tochter zwingend angewiesen wäre, nicht zu treffen. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer gesundheitlichen Situation lässt sich auch im Übrigen keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung herleiten. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die oben beschriebenen Gefahren können sich grundsätzlich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3; Beschl. v. 09.12.2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; jeweils m. w. N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zu den prognostizierten Folgerungen kommt und welche Tatsachen dieser Einschätzung zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.04.2017 – 10 CE 17.349 –, juris Rn. 19; Beschl. v. 05.01.2017 – 10 CE 17.30 –, juris Rn. 7). Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen in der ärztlichen Bescheinigung von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen, wenn das ärztliche Attest die Reiseunfähigkeit nur behauptet, aber nicht begründet, da die Reisefähigkeit in der Regel durch begleitende Maßnahmen (Verabreichung von Medikamenten, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebungsvorgangs, Übergabe an medizinisches Personal im Herkunftsland) sichergestellt werden kann (VGH München, Beschl. v. 12.12.2023 – 19 CE 23.1720 –, juris Rn. 29, m.V.a. OVG Bautzen, Beschl. v. 22.08.2019 – 3 B 394/18 –, juris Rn. 12 f.). Nach diesen Maßgaben – und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) – hat die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Soweit der die Antragstellerin behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin zuletzt mit Schreiben vom 29. Mai 2024 ausgeführt hat, dass die Antragstellerin für den absehbaren Zeitraum von vier Wochen nicht alleine reisefähig sei und bei einer Reise der ständigen Betreuung und Aufsicht bedürfe, ergibt sich hieraus schon keine Reiseunfähigkeit im vorstehenden Sinne, sondern – unabhängig davon, ob das ärztliche Schreiben im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Attest genügt – allenfalls eine eingeschränkte Reisefähigkeit. Der Antragsgegner hat diesbezüglich bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass eine begleitete Reise in das Herkunftsland der Antragstellerin möglich und umsetzbar ist. Anhaltspunkte für eine mangelnde Transportfähigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen im Übrigen nicht. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist gleichermaßen nicht feststellbar. Die vorgelegten Atteste entsprechen bereits nicht den vorgenannten Maßgaben des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Ihnen lässt sich insbesondere im Hinblick auf die „demenzielle Entwicklung“ – angesichts der lediglich oberflächlichen Erwähnung der Erkrankung, die jegliche Ausführungen zur Grundlage der fachlichen Beurteilung vermissen lässt – nicht der derzeitige Schweregrad der Erkrankung erkennen (vgl. etwa Bl. 10 d. Gerichtsakte). Es ist angesichts dessen auch völlig unklar, in welcher Schwere die „Desorientierung“ ausgeprägt ist, wie sich diese konkret äußert und ob diese dauerhaft besteht. Es lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin prognostisch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Gleiches gilt in Bezug auf die durch den behandelnden Allgemeinmediziner benannte „Belastungsdyspnoe“ sowie die „globale Herzinsuffizienz“, wobei in Bezug auf letztere die vorstehenden Ausführungen zum echokardiographischen Ausschluss der Erkrankung durch die Kardiologin entsprechend gelten. Den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist auch insoweit nicht zu entnehmen, ob und inwiefern im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung drohen könnte. Soweit schließlich in der Bescheinigung des Albertinen Krankenhauses vom 25. Januar 2024 ohne die Benennung einer ICD-Kennziffer oder der Grundlage der fachlichen Beurteilung ausgeführt wird, dass die Antragstellerin an einer koronaren Herzkrankheit leide, enthält auch dieses Schreiben, bei dem bereits nicht zu erkennen ist, dass es überhaupt durch einen Arzt ausgestellt worden wäre („Jürgen Weiß, Koordination, Albertinen International“; vgl. zum entsprechenden Erfordernis § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG), keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung prognostisch verschlechtern wird. Es ist im Übrigen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass mit der Abschiebung eine Unterbrechung oder ein Abbruch einer erforderlichen medizinischen Behandlung der Antragstellerin verbunden wäre. Die vorgelegten (ärztlichen) Schreiben enthalten insbesondere keinerlei Informationen über eine derzeit erforderliche Medikation. Schließlich ist weder hinreichend vorgetragen und dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen würde. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Falle einer Erkrankung ist die konkrete Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG mittels einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen. Dabei gilt gleichermaßen die Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es ferner nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleich ist. Die Antragstellerin hat die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG auch insoweit nicht mittels qualifizierter (fach-)ärztlicher Bescheinigungen widerlegt. Diesbezüglich verweist die Kammer auf ihre vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Reisefähigkeit, die insoweit entsprechend gelten. Im Übrigen ist eine medizinische Versorgung in den größeren Städten – zu denen Shanghai ohne Zweifel zählt – durch moderne, gut ausgestattete Kliniken gewährleistet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, China, Version 5, Stand: 13.04.2023, S. 87 m.w.N.). Grundsätzlich wird es zudem allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, China, Version 5, Stand: 13.04.2023, S. 87). Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (VG München, Urt. v. 10.01.2017 – M 21 K 16.31317 –, juris Rn. 22). Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Derartiges ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht. Es insbesondere nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin nicht mehr selbstständig in der Lage wäre, grundlegende Tätigkeiten des Alltags selbst zu bewältigen und dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat alsbald eine Verwahrlosung drohen würde und sie auch ein Existenzminimum nicht sichern könnte. Die Antragstellerin hat vor ihrer Einreise langjährig in China gelebt, zuletzt auch ohne ihren im Jahr 2022 verstorbenen Ehemann. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich wie dargelegt nicht hinreichend, dass ihr dies nicht auch im Falle einer Rückkehr erneut gelingen wird. Soweit die Antragstellerin – ganz allgemein – darauf verweist, dass demenzielle Entwicklungen sehr schnell fortschreiten können und Personen aufgrund ihrer Nichtorientierung dann nicht mehr in der Lage seien, alleine zu leben, ist in dem konkret zu entscheidenden Fall nicht ersichtlich, dass dies in Bezug auf die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall wäre oder mit hinreichender Sicherheit alsbald zu erwarten stünde. Schließlich ergibt sich ein Anordnungsanspruch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO: Beschl. d. Kammer v. 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m.w.N.) oder aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Weder ist durch die Antragstellerin die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht worden noch das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Entsprechendes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin zu bei vorliegenden Erkrankungen, körperlichen Einschränkungen und einem Angewiesensein auf ihre Tochter. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen der Kammer verwiesen, die insoweit entsprechend gelten. Soweit sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Insbesondere wurde mit der Fristsetzung für die freiwillige Ausreise nicht der Mindestzeitraum von sieben Tagen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterschritten. Die Bezeichnung von China als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Der in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist gleichermaßen zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 08.05.2018 – 3 Bs 46/18 –, juris Rn. 8), aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot allein deshalb rechtswidrig ist, weil es sich auf eine falsche Rechtsgrundlage stützt. Zwar wäre vorliegend § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die einschlägige Rechtsgrundlage und nicht der vom Antragsgegner angewandte § 11 Abs. 6 AufenthG. Jedenfalls ist die Antragstellerin durch diesen Fehler aber nicht in ihren Rechten verletzt. Denn der Antragsgegner hat folgerichtig einen falschen Ermessensrahmen gewählt und sich dadurch bei seiner Ermessensentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin eingeschränkt. Angewandt hat er § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG, wonach die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ein Jahr nicht überschreiten soll. Hätte der Antragsgegner hingegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot richtigerweise auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt, so wäre für die Frist § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maßgeblich. Danach wäre von einer Frist auszugehen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Zugrundelegung des richtigen Ermessensrahmens vom Antragsgegner höher angesetzt worden wäre als geschehen. Im Übrigen hat der Antragsgegner der Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne der Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Bedingung der Abschiebung versehen, so dass der Antragstellerin auch insoweit kein Nachteil entstanden ist. Die Aufhebung des ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots kann damit dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht entsprechen. Die konkrete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird von der Antragstellerin auch nicht substantiiert angegriffen. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG.