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Beschluss

11 B 19/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0619.11B19.24.00
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Leitsätze
1. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. (Rn.10) 2. Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. (Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.02.2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.02.2024 wird hinsichtlich der dort bestimmten Ausreisefrist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt 3/4, der Antragsgegner 1/4 der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. (Rn.10) 2. Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. (Rn.20) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.02.2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.02.2024 wird hinsichtlich der dort bestimmten Ausreisefrist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt 3/4, der Antragsgegner 1/4 der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.02.2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.02.2024 anzuordnen, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der bis zum 07.03.2023 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG wendet, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung deshalb statthaft ist, weil die Versagung des Aufenthaltstitels ein aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrages vom 27.01.2023 zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet hat (vgl. Beschl. der Kammer v. 12.07.2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt, dass diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Daneben entfalten Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 22.06.2022 – 11 B 54/22 –, Rn. 25 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nur hinsichtlich der mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Fristsetzung für seine Ausreise, die sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG, die Abschiebungsandrohung – mit Ausnahme der Ausreisefrist – und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG in dem Bescheid vom 07.02.2024 erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig abgelehnt. Die Voraussetzungen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Es sind bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Ein solches besteht hier indes und es kommt kein Abweichen von den Regelvoraussetzungen in Betracht. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 5). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur solche Ausweisungsgründe beachtlich sind, die noch aktuell vorliegen, mit anderen Worten eine gegenwärtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft droht. Da es um die Erlaubnis eines künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft (VGH München, Beschl. v. 02.11.2010 – 19 B 10.1941 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Mithin ist eine Gefahrprognose anzustellen. Aus dem Aufenthalt des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Ein Ausweisungsinteresse liegt vorliegend aufgrund der mit Strafbefehl vom 24.03.2021 – 317 Js 4772/20 JUG – (Bl. 180 VV) gegen den Antragsteller verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Nach der weiter anzustellenden Gefahrprognose sieht die Kammer sowohl ein spezialpräventives, als auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse als gegeben. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse liegt aufgrund einer Wiederholungsgefahr vor. Bei der insofern anzustellenden Prognoseentscheidung ist auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 58). Zwar liegen die Taten des Antragstellers schon mehrere Jahre zurück und es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in der Folge weiter straffällig geworden ist. Eine Wiederholungsgefahr ist aber gleichwohl anzunehmen, weil an diese ausgehend vom vorstehenden Maßstab geringe Anforderungen zu stellen sind. Insofern ist nämlich maßgeblich, dass sich die Taten des Antragstellers gegen die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit von Kindern richteten, welche als eine besonders schutzwürdige Opfergruppe anzusehen sind (vgl. etwa Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 225 Rn. 3 f.). Derartige Taten können regelmäßig – wie auch in dem vorliegenden Fall – mit erheblichen Auswirkungen für die betroffenen Kinder verbunden sein. Nach den Feststellungen im Strafbefehl lösten die Taten des Antragstellers langfristige Folgen aus. Insofern habe eines der Kinder infolge der Tat noch heute Angst im Dunkeln. Neben den langfristigen Folgen der Tat des Antragstellers fällt zu seinen Lasten außerdem ins Gewicht, dass die Taten über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren verliefen. Auch aus Gründen der Generalprävention besteht ein Ausweisungsinteresse. Ein solches setzt voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer wiegt (vgl. VGH München, Urt. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 –, juris Rn. 33) und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 16 f.; BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 01.04.2022, AufenthG § 53 Rn. 31). Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 64 f.). Knüpft das Ausweisungsinteresse an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie sie noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen vor. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern besteht ein dringendes Bedürfnis andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die zehnjährige Tilgungsfrist (§ 45 Abs. 1 Nr. 1a BZRG) ist für die erst kürzlich rechtskräftig gewordene Verurteilung des Antragstellers offensichtlich nicht abgelaufen. Ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein atypischer Fall liegt nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 10 ff., 13, und v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 –, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Urt. v. 20.09.2018 – 11 S 240/17 –, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.05.2018 – OVG 11 B 18.16 –, juris Rn. 36 ff.). Der Verlust einer Arbeitsstelle stellt danach keinen atypischen Fall dar, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge der Versagung eines Aufenthaltstitels und einer darauf beruhenden Ausreisepflicht. Ob eine nachhaltige Integration zu berücksichtigen ist, kann vorliegend dahinstehen, weil eine solche schon aufgrund der Straffälligkeit des Antragstellers nicht gegeben ist. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht kann es zu einem „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrunds führen, wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich und in Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (also des Lebenssachverhalts, der ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG erfüllt) auf eine Ausweisung (auch durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels) verzichtet, sofern der Ausländer auf diesen Verzicht vertrauen durfte, das Vertrauen hierauf also schützenswert ist (VGH München, Beschl. v. 14.03.2019 – 10 ZB 18.2388 –, juris Rn. 19, BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 39; Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 03.08.2004 – 1 C 30.02 –, juris Rn. 41). Ein solcher „Verbrauch“ ist vorliegend nicht eingetreten. Zwar hat der Antragsgegner trotz Vorliegen des Polizeiberichts vom 04.02.2019 (Strafverfahren wegen Körperverletzung in der Ausländerakte (Bl. 120 VV)) die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers erstmals und auch nach Vorliegen des Polizeiberichts vom 29.01.2020 in der Ausländerakte (Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Bl. 141 VV)) weiter verlängert. Diese Ermittlungsverfahren, in denen zum Schutz des Antragstellers die Unschuldsvermutung gilt, begründen aber noch nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Notwendige Voraussetzung hierfür ist vielmehr eine rechtskräftige Verurteilung. Die rechtskräftige Verurteilung des Antragsstellers ist aber erst mit dem am 15.02.2023 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl erfolgt. Ein „Verbrauch“ des hierin begründeten Ausweisungsinteresses konnte mithin vor diesem Datum nicht stattfinden. Unabhängig vom Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen auch die speziellen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Dass bei der vorangegangenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Vorliegen einer Voraussetzung bejaht wurde, hindert demnach nicht, das Vorliegen bei einer Entscheidung über die Verlängerung zu verneinen (vgl. zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.03.2015 – OVG 11 S 10.15 –, juris Rn. 3 f.; VGH München, Beschl. v. 23.09.2014 – 10 CS 14.1940 –, juris Rn. 11). Vorliegend fehlt es an einer mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestandenen ehelichen Lebensgemeinschaft. Datum der Ersteinreise des Antragstellers war der 15.03.2016 (Bl. 1 VV). Ausgehend hiervon endet die dreijährige Frist am 15.03.2019. Eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand zu diesem Zeitpunkt indes nicht mehr. Ausweislich des Berichts der Polizeistation xxx vom 04.02.2019 (Bl. 121 VV) waren die Ehepartner zu diesem Datum getrennt lebend. Entsprechend ist in der AZR Historie vom 24.05.2019 (Bl. 140 VV) am 15.01.2019 ein Fortzug des Antragstellers nach unbekannt und am 01.02.2019 ein Wohnsitzwechsel in den Kreis Segeberg erfasst worden. Dass nach dem Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 AufenthG eine Verkürzung der Frist der rechtmäßig im Bundesgebiet bestandenen ehelichen Lebensgemeinschaft auf zwei Jahre zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere liegt keine Konstellation nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor. Im Übrigen stellt es keine besondere Härte dar, dass der Antragsteller in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis angestellt ist. Insofern gelten vorstehende Ausführungen zu dem fehlenden Abweichen von den Regelvoraussetzungen im Rahmen des § 5 AufenthG entsprechend. Soweit sich der Antragsteller gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, hat sein Antrag nur hinsichtlich der Ausreisefrist Erfolg. Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von xxx als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Ausreisefrist genügt die Abschiebungsandrohung hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist – wie hier bis zum 03.03.2024 – ist mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 6). Dies ist nicht der Fall. Die Ausreisepflicht des Antragstellers ist nicht kraft Gesetzes vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), sondern von der Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels abhängig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Hinzu kommt Folgendes: Davon ausgehend, dass der Fristlauf regelmäßig mit dem Wirksamwerden der Verfügung beginnt (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.), hat der Antragsgegner dem Antragsteller der Sache nach eine Ausreisefrist von 23 Tagen gesetzt (Zustellung am 09.02.2024 bis Fristende am 03.03.2024). Dies zugrunde gelegt erweist sich die Festsetzung der Ausreisefrist als Ermessensfehlerhaft. Der äußert knappen Begründung der Frist auf Seite 2 des Bescheides lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, welche Frist der Antragsgegner für angemessen erachtet, zumal er die konkrete Länge der Frist dem Zufall überlassen hat. Denn es liegt außerhalb seines Einflussbereichs, wann dem Antragsteller der Bescheid mittels Zustellung durch die Post bekanntgegeben wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 31). Die Suspendierung der Ausreisefrist bleibt indes ohne Wirkung auf die Abschiebungsandrohung selbst, wenngleich die Abschiebung aufgrund der suspendierten Ausreisefrist nicht durchgeführt werden kann, ohne dass dem Antragsteller erneut eine Ausreisefrist gesetzt worden und diese verstrichen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Denn bei der Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist handelt es sich um zwei verschiedene, selbständig anfechtbare Regelungen (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2021 – 11 L 609/21 –, juris Rn. 80 m.w.N.). Für den Fall, dass die Abschiebungsandrohung mit einer zu kurzen Ausreisefrist verbunden ist, ist bislang überwiegend anerkannt, dass auf die Klage des Betroffenen nicht die Abschiebungsandrohung als solche, sondern nur die Fristsetzung aufzuheben ist. (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – 9 C 22.00 –, juris Rn. 9; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 59 Rn. 131 m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 Rn. 23, 25; Zimmerer, BeckOK MigR, § 59 AufenthG Rn. 10, 40; Hailbronner, AufenthG, § 59 Rn. 87). Daran ist auch unter der Geltung der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) festzuhalten. Diese Richtlinie und insbesondere ihr Art. 7 stehen einer Auslegung des nationalen Rechts (hier: § 59 Abs. 1 AufenthG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dahingehend, dass die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung und die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung getrennt betrachtet werden und eine rechtswidrige Fristsetzung daher nicht zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung, sondern nur zur Aufhebung der Fristsetzung führt, nicht entgegen (a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 13. April 2022 – 7 K 2089/20, juris Rn. 51; wohl auch VGH Mannheim, Beschl. v. 07.12.2020 – 12 S 3065/20, juris Rn. 22, 34). Die andere Ansicht beruht auf der Prämisse, die Entscheidung über die Ausreisefrist sei nach Art. 7 der Rückführungsrichtlinie untrennbarer Bestandteil der Rückkehrentscheidung. Der Zustand, dass eine bestandskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ohne dass eine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung und die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise vorliegt, sei von der Rückführungsrichtlinie nicht vorgesehen und dürfe daher auch nicht durch ein nationales Gerichtsurteil, das nur die Fristsetzung aufhebt und die Klage gegen die Rückkehrentscheidung im Übrigen abweist, herbeigeführt werden (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22, juris Rn. 40, 46). Diese Prämisse trifft indes nicht zu. Art. 7 Abs. 1 UA 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie kann entnommen werden, dass die Existenz einer Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitige Entscheidung über die Nichtgewährung oder Gewährung einer Ausreisefrist und deren Dauer der Richtlinie nicht prinzipiell fremd ist. Nach dieser Vorschrift ist es sogar möglich, dass über die Gewährung einer Ausreisefrist nur auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen entschieden wird. Auch in Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie kommt die Trennbarkeit von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist zum Ausdruck: Wird die in der Rückkehrentscheidung gesetzte Ausreisefrist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nachträglich verlängert, muss keine neue Rückkehrentscheidung ergehen, sondern nur eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung (vgl. auch Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3rd Edition 2022, RL 2008/115/EG Art. 14 Rn. 11; siehe zum Ganzen: OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22 –, juris Rn. 70). Die aufschiebende Wirkung wird im vorliegenden Einzelfall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zunächst nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet, da der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid sowohl die Setzung einer ordnungsgemäßen Ausreisefrist nachholen als auch den Ermessensfehler heilen kann (vgl. zu letzterem Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 431). Eine zeitlich weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geboten. Eine über die vorgenannten Gründe hinausgehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich. Der Antrag ist schließlich auch in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot unbegründet. Die konkrete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Abschiebung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.