Beschluss
11 B 30/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0619.11B30.24.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – Az. 11 A 51/24 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2024 wird hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet und hinsichtlich der Vorspracheanordnung in Ziffer 4 des Bescheides wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – Az. 11 A 51/24 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2024 wird hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet und hinsichtlich der Vorspracheanordnung in Ziffer 4 des Bescheides wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 11. April 2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat nur teilweise Erfolg. Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 2 des Bescheides wendet, wonach die bisherige Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ auf der Grundlage des § 60a Abs. 6 AufenthG fort gelte, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Es liegt bereits kein Verwaltungsakt vor. Ein solcher Zusatz zur Duldung ist nämlich regelmäßig mangels Regelungsgehalts (vgl. § 106 Abs. 1 LVwG) kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bestehende Rechtslage (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. April 2005 – 18 B 574/05 –, juris Rn. 7; Dittrich/Breckwoldt, HTK / Rechtsschutz / 2.7.5 - Rechtsschutz gegen ein der Duldung beigefügtes Beschäftigungsverbot, Stand: 18. November 2016, Rn. 9 f. m.w.N.). Selbst dann, wenn man das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zumindest in den Fällen bejaht, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer die Ausübung einer bisher erlaubten Erwerbstätigkeit verbieten will und sich insoweit aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorgehens eine Regelungsabsicht entnehmen lässt (vgl. Dittrich/Breckwoldt, HTK / Rechtsschutz / 2.7.5 - Rechtsschutz gegen ein der Duldung beigefügtes Beschäftigungsverbot, Stand: 18. November 2016, Rn. 14), und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO infolgedessen für statthaft hält, ändert dies im vorliegenden Fall nichts, da eine solche Konstellation nicht gegeben ist. Zwar beruft sich der Antragsteller darauf, dass ihm der Antragsgegner die Ausübung seiner Beschäftigung untersagt habe. Allerdings ist dies ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. März 2024, sondern bereits bei der Verlängerung der Duldung am 5. Februar 2024 geschehen. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt ist die Duldung des Antragstellers mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ versehen worden (siehe Verwaltungsvorgang Bl. 455; siehe auch das Schreiben vom 5. Februar 2024, Verwaltungsvorgang Bl. 457), ohne dass sich der Antragsteller dagegen gewandt hat. Im Übrigen müsste der Antragsteller für eine Beschäftigungserlaubnis einen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner stellen und im Zweifelsfall um Rechtsschutz im Rahmen von § 123 VwGO nachsuchen. Im Übrigen ist der Antrag nach dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich der Anordnung der Wohnsitznahme in Ziffer 1 des Bescheides vom 25. März 2024, gegen welche die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt wird. Ebenso hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3, gegen welche die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen, also hinsichtlich der Vorspracheanordnung in Ziffer 4 des Bescheides vom 25. März 2024, ist der Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen, da diesbezüglich der Suspensiveffekt aufgrund der behördlichen Vollziehungsanordnung in Ziffer 5 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entfällt. Derart ausgelegt ist der insoweit zulässige Antrag teilweise begründet. Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt und im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO formell rechtswidrig ist. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der anhand des eingangs dargestellten Maßstabs vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung hinsichtlich der Wohnsitzauflage (Ziffer 1 des Bescheides), da sich die angegriffene Verfügung insoweit als rechtmäßig darstellt. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) und der Vorspracheanordnung (Ziffer 4 des Bescheides) überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich diese Verfügungen als rechtswidrig erweisen. Die auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhende Vorspracheanordnung ist offensichtlich rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben macht sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Anordnung leidet offensichtlich an einem Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid lassen erkennen, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. In der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides wird – mit Ausnahme der Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung – noch nicht einmal die Ermächtigungsgrundlage genannt. Auch eine entsprechende Begründung, wie sie § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG vorschreibt, enthalten die Bescheide nicht. Das Gleiche gilt für die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Androhung des unmittelbaren Zwanges. Sie beruht entgegen den Ausführungen des Antragsgegners auf § 236 Abs. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 3, § 239 LVwG und nicht auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, da sie sich auf die Verpflichtung zur Wohnsitznahme (Ziffer 1 des Bescheides) bezieht. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm bei der Auswahl des Zwangsmittels zustehende Ermessen (vgl. § 73 Abs. 1 LVwG) ausgeübt hat und welche Erwägungen er zugrunde gelegt hat. Die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1f AufenthG. Nach dieser Vorschrift können – über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus – weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden (Vor-) Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., Bundestags-Drucksache 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Hat das Land – wie hier durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psychosoziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92). In diesen Zwecken und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie muss die Ermessensentscheidung im Einzelfall ihre Rechtfertigung finden. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen deshalb auch Erfolg versprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. die Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 AufenthG und zur Vorgängerregelung des § 61 Abs. 1f AufenthG [§ 61 Abs. 1e bzw. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG]: VG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember 2005 – 5 A 120/05 –, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 8 PA 257/10 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 10 C 13.696 –, juris Rn. 9). Die gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 – 1 B 14.90 –, juris Rn. 7-10; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 10 C 13.696 –, juris Rn. 9; siehe zu alledem: OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Maßstäben ist die gegenüber dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG) ergangene Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, rechtmäßig und lässt keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und anhand des zuvor dargestellten Zwecks der Ermächtigung ausgeübt (vgl. auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides, Bl. 11 d.A.) und hierbei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten; die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Die Wohnsitzauflage ist zur Erreichung des legitimen Ziels, der Realisierung der Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, geeignet. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensausübung zutreffend die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke berücksichtigt, indem er davon ausgegangen ist, dass in der Ausreiseeinrichtung durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und insbesondere die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Zudem stellt er darauf ab, dass mit der Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung das dort für Schleswig-Holstein zusammengeführte Fachwissen für Hilfestellungen zur Beschaffung von Personalpapieren für den Antragsteller zur Verfügung steht. Das Landesamt könne Vorführungen bei der Botschaft xxx organisieren und auch Hilfestellungen für die Beschaffung einer Geburtsurkunde leisten. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen – im vorliegenden Falle vor allem solche zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers, aber auch solche zu Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise – sind auch Erfolg versprechend. Ausweislich der Feststellungen des Antragsgegners hat der Antragsteller im Asylverfahren angegeben, einen russischen Inlandspass und wahrscheinlich auch eine Geburtsurkunde besessen zu haben (siehe auch die Niederschrift über die Anhörung im Asylverfahren, Verwaltungsvorgang Bl. 142). Es bestehen damit zureichende Anknüpfungspunkte für die Beschaffung eines Identitätsnachweises. Die Wohnsitzauflage ist auch erforderlich, um die Realisierung der Ausreise zu erreichen. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang keine hinreichenden eigenen Bemühungen zur Förderung seiner (freiwilligen) Ausreise getroffen. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass das Asylverfahren bereits seit dem 16. Mai 2021 bestandskräftig abgeschlossen ist und der Antragsteller seither regelmäßig auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Identitätsklärung hingewiesen wurde. Dass der Antragsteller dem ausreichend nachkommt, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs sprach der Antragsteller am 6. Mai 2022 bei dem russischen Generalkonsulat vor, ohne dass ersichtlich ist, was er dort getan hat (Verwaltungsvorgang Bl. 365). Ausweislich der von Antragsteller vorgelegten Unterlagen nahm er mit Schreiben vom 21. April 2023 erneut Kontakt zum Generalkonsulat auf, woraufhin dieses ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2023 bescheinigte, dass die Ausstellung eines russischen Passes nicht in Betracht komme, da er angegeben habe, keine Dokumente zu besitzen, die die Identität bescheinigen können (Bl. 28 d.A.). Der Antragsteller hatte also in zwei Jahren nur zweimal Kontakt zur russischen Auslandsvertretung aufgenommen. Dass er sich seit seinem letzten Kontakt um die Beschaffung eines Identitätsdokuments gekümmert hat – ausweislich seines Vorbringens im Asylverfahren hat er ein solches besessen –, ist nicht ersichtlich, zumal erneut ein Jahr verstrichen ist. Insofern ist die Darstellung des Antragstellers, er sei stets allen Mitwirkungspflichten nachgekommen, unzutreffend. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass in Zukunft weitere Aufforderungen durch den Antragsgegner allein ausreichend erfolgsversprechend sind. Der Zweck der Wohnsitzauflage ist auch nicht bereits mit der neuerlichen Kontaktaufnahme zur xxx Botschaft entfallen. Der Antragsgegner stellt zutreffen darauf ab, dass insoweit die Erfolgsaussichten fehlen. Ausweislich des Internetauftritts der Botschaft müssen für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit Kopien der Unterlagen, die die Identität bestätigen (Geburtsurkunde, abgelaufener aserbaidschanischer Personalausweis oder Reisepass, alter UdSSR Pass, den Eltern angehörigen Urkunden etc.) vorgelegt werden (https://berlin.mfa.gov.az/de/content/44/regelungen-fur-die-bestimmung-der-staatsangehorigkeit [letzter Aufruf: 19. Juni 2024]). Der Antragsteller hat auf die E-Mail der xxx Botschaft vom 2. März 2024 (Bl. 30 d.A.) zwecks Feststellung der Staatsangehörigkeit mit Fax vom selben Tage (Bl. 32 d.A.) eine Kopie der Duldung und der Meldebescheinigung an die Botschaft versandt und dabei angegeben, dass alle anderen Identitätsdokumente (Reisepässe, Geburtsurkunden etc.) nicht vorlägen („Bütün atamda olan sənədlər, o çümlədən onun Sovetlər Ittifagının pasaportu, mənim dogum haggında şəhadətnaməm, köcərkən itirilib.“ = „Alle Dokumente meines Vaters, einschließlich seines Reisepasses der Sowjetunion und meiner Geburtsurkunde, gingen verloren.“). Auch im Rahmen seiner Antragsbegründung zieht sich der Antragsteller darauf zurück, dass er über keine Identitätsnachweise verfüge. Da nicht im Ansatz ersichtlich ist, was er unternommen hat, um sich Identitätsnachweise zu verschaffen, ist es nach alledem erforderlich, dass er diesbezüglich die in der Ausreiseeinrichtung zur Verfügung stehende Unterstützung erhält. Sofern er vorträgt, sein Wohnort befinde sich in der Nähe der Ausreiseeinrichtung, ändert dies an der Erforderlichkeit der Unterbringung nichts. Zum einen steht er dort nicht gleichermaßen für Maßnahmen zur Verfügung, als wenn er sich in der Einrichtung aufhält. Zum anderen beträgt die Distanz zum Wohnort ausweislich des Online-Kartendienstes „Google Maps“ mit dem Auto rund 60 Kilometer, weswegen von einer räumlichen Nähe nicht die Rede sein kann. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen. Der mit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einhergehende Eingriff in die Rechte des Antragstellers steht nicht völlig außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck. Zwar stellen die zeitweise Aufgabe der eigenen Wohnung und die Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung einen erheblichen Einschnitt für den Antragsteller dar. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig ist. Er hat nicht dargelegt, sich in dieser Zeit um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüht zu haben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die entscheidend gegen eine Unterbringung des Antragstellers sprechen könnten. Der Antragsteller ist alleinstehend und darf derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Soweit er vorträgt, dass eine Abschiebung weder geplant noch möglich sei ändert dies nichts. Im vorliegenden Falle scheitert eine Abschiebung des Klägers ausschließlich am Vorliegen eines Reisedokuments. Der Beschaffung eines solchen dient die Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung. Dass Abschiebemaßnahmen langfristig nicht erfolgsversprechend sind, ist nicht ersichtlich. Nach alledem erweist sich die Wohnsitzauflage auf der Grundlage von § 61 Abs. 1f AufenthG als rechtmäßig. Dass der Antragsgegner die Rechtsgrundlage in den angegriffenen Bescheiden mit den genannten § 61 Abs. 1e und § 46 Abs. 1 AufenthG falsch bezeichnet hat, ist unschädlich. Ausreichend ist, dass es eine rechtliche Grundlage gibt, die die angeordnete Maßnahme trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13). Auch wenn es sich hier um eine Ermessensnorm handelt ist dies im vorliegenden Falle unschädlich. Der Antragsgegner ist ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides von den in der Sache zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, so dass auch im Hinblick auf das auszuübende Ermessen – wie zuvor erläutert – kein Mangel ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG.