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Beschluss

11 B 72/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0917.11B72.24.00
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Leitsätze
1. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen Erfolg versprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt. (Rn.25) 2. Kennzeichnend für die Zusage ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann. (Rn.44) 3. Bei der Frage, ob die Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung verhältnismäßig ist, zu prüfen, ob die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar ist. (Rn.51)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen Erfolg versprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt. (Rn.25) 2. Kennzeichnend für die Zusage ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann. (Rn.44) 3. Bei der Frage, ob die Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung verhältnismäßig ist, zu prüfen, ob die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar ist. (Rn.51) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung, seinen Wohnsitz in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu nehmen. Der am 23. Mai 1985 in .../Afghanistan geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Im Juni 2017 wurde ihm von Griechenland internationaler Schutz gewährt. Am 4. März 2019 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. März 2019 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland an und hielt fest, dass der Antragsteller nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 7. August 2019 – 13 A 277/19). Am 10. Januar 2020 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Mai 2020 ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage (Urteil vom 19. Februar 2021 – 13 A 252/20) und der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung (Beschluss vom 23. Juli 2021 – 4 LA 46/21) blieben ohne Erfolg. Am 14. Juli 2021 ersuchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz, um gegenüber dem hiesigen Antragsgegner eine einstweilige Untersagung der Abschiebung zu erreichen (Az. 11 B 65/21). Der Antragsteller legte eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 8. März 2020 vor, die ihm das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schwergradigen depressiven Episode bescheinigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme vom 8. März 2020 wird auf diese Bezug genommen. Des Weiteren legte er eine Stellungnahme der Psychologin (M. Sc.) ... vom 28. Juli 2021 vor, die dem Antragsteller ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme vom 28. Juli 2021 wird auf diese Bezug genommen. Der Antragsgegner erklärte in seiner Gegenerklärung, dass vor einer etwaigen Rückführung nach Griechenland das entsprechende Regelwerk sowie vorgetragene gesundheitliche Belange, soweit sie inlandsbezogener Art sind, beachtet würden, allerdings noch keine vollständige Betrachtung hierüber angestellt werden könne; eine Rückführung stünde nicht unmittelbar bevor. Die Beteiligten erklärten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, nachdem der seinerzeit zuständige Berichterstatter Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes äußerte. Am 8. September 2022 stellte der Antragsteller einen weiteren Folgeantrag verbunden mit einem Antrag zum Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge mit Bescheid vom 6. März 2023 ab. Dagegen erhob der Antragsteller Klage (Az. 13 A 481/23), über die noch nicht entschieden ist. Das zugleich angebrachte vorläufige Rechtsschutzgesuch wurde mit Beschluss vom 25. Mai 2023 (Az. 13 B 21/23) abgelehnt. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 führte der Antragsteller aus, dass eine Abschiebung nach Griechenland nach der geänderten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts nicht mehr in Betracht komme, da Personen mit internationalem Schutz dort die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Er beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und führte aus, dass die Erteilung von Duldungen nicht mehr ausreiche. Nach erfolgter Anhörung verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 4. September 2024, seinen Wohnsitz ab dem 18. September 2024 in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu nehmen und sich dazu am 18. September 2024 zwischen 9 Uhr und 12 Uhr beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge einzufinden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei und bisher keine Bestrebungen zur Rückkehr nach Griechenland verfolgt habe. Die Ausländerbehörde sei gehalten, auf seine Ausreise hinzuwirken. Die Wohnsitzverpflichtung beruhe auf § 61 Abs. 1e AufenthG. Ihr Erlass stehe im pflichtgemäßem Ermessen. Nach Abwägung des öffentlichen Interesses an dem Vollzug der bestehenden Ausreiseverpflichtung mit den privaten Interessen des Antragstellers überwiege das öffentliche Interesse am Erlass der Wohnsitzverpflichtung. Die Aufnahme in der Landesunterkunft diene der Sicherung der Durchführung der Ausreise. Die Unterbringung in dieser Einrichtung ermögliche eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psychosoziale Betreuung und stelle gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Sie diene zur Vorbereitung der geplanten Rückführungsmaßnahme, für die der Antragsteller beraten und erreichbar sein solle. Interessen des Antragstellers von der Durchsetzung der Ausreisepflicht verschont zu bleiben bestünden nicht. Insbesondere habe er keinen Anspruch auf die Erteilung einer Chancenaufenthaltserlaubnis. Sonstige Bleibeinteressen seien nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, auch wenn noch kein konkretes Datum für die Beendigung des Aufenthalts benannt werden könne. Rückführungen nach Griechenland seien grundsätzlich (wieder) möglich. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller reiseunfähig sei, bestünden nicht. Die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG habe der Antragsteller nicht entkräftet. Auf reisemedizinische Aspekte könne zudem in der Landesunterkunft viel unmittelbarer eingegangen werden. Mit Schreiben vom 8. September 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Griechenland nicht vorlägen, die Verpflichtung zum Umzug in eine Unterkunft für Ausreisepflichtige sei daher rechtswidrig. Zunächst habe der Antragsgegner im Verfahren 11 B 65/21 erklärt, dass eine Abschiebung nicht beabsichtigt sei und zunächst inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geprüft würden. Eine solche Prüfung habe bisher nicht stattgefunden. Das Gutachten hätte einem Fachmediziner zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Überdies sei mit der neuerlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Antragsteller in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht wird befriedigen können. Nach der bestehenden Auskunftslage drohe ihm in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Dass bestandskräftige Abschiebungsandrohungen vorliegen, sei bei der Beurteilung unbeachtlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise im Jahre 2019 bis heute geduldet werde, aber ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, obwohl er einen entsprechenden Antrag vorgelegt habe. Überdies habe der Antragsgegner entgegen der Ausführungen im Urteil vom 15. Februar 2021 (gemeint sein dürfte das Urteil vom 19. Februar 2021 – 13 A 252/20) keine individuell auf den Antragsteller bezogene Zusicherung Griechenlands eingeholt, dass die Anforderungen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK eingehalten werden. Am 9. September 2024 hat der Antragsteller vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er sein Begehren weiterverfolgt und vertieft. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landkreises Bad Segeberg vom 4. September 2024, zugestellt am 6. September 2024, womit dieser ihn auffordert, sich am 18. September 2024 zwischen 9 und 12 Uhr beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Landesunterkunft für Ausreisepflichtige ... einzufinden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, dass es für die mittels Wohnsitzverpflichtung in der Landesunterkunft angestrebte Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers nicht darauf ankomme, inwieweit die Rückführung im Vorfeld einer Wohnsitzverpflichtung bereits konkret vorbereitet sei. Das Landesamt führe inzwischen wieder Rückführungen nach Griechenland durch. Wenn der tatsächlichen Durchführbarkeit Gründe entgegenstünden, die von inländischer Seite nicht beeinflussbar wären, hätte es keine Aufnahmezusage von Landesseite gegeben. Die Aufnahme diene gerade der zielgerichteten Rückführungsvorbereitung und -durchführung. Ferner würden auch medizinische Aspekte, die vor Jahren zum Inhalt einer ärztlichen Befunderhebung gemacht worden seien, die Wohnsitzverpflichtung nicht abwenden. Dem Antragsteller sei aktuell ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt. Es könne schwerlich angenommen werden, er sei für einen kurzzeitigen, innereuropäischen Flug nicht reise- und transportfähig, wenn er sich gleichermaßen zu einem Umzug oder gar als Pendler zwecks Ausübung einer Beschäftigung in Nordfriesland imstande sehe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte aus dem Verfahren 11 B 65/21 und die der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Kammer legt den Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass sich der Antragsteller nicht nur gegen die Verpflichtung wendet, sich am 18. September 2024 zwischen 9 und 12 Uhr beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Landesunterkunft einzufinden, sondern auch gegen die Verpflichtung, dort seinen Wohnsitz zu nehmen. Zwar beschränkt sich der vom rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller formulierte Antrag dem Wortlaut nach auf die Vorspracheverpflichtung. Die Antragsgebegründung lässt jedoch ausreichend deutlich erkennen, dass sein wesentliches Rechtsschutzziel ist, von der Wohnsitzverpflichtung verschont zu bleiben. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu beurteilende, zulässige Antrag ist unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Wohnsitzverpflichtung erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnsitz zu nehmen beruht auf § 61 Abs. 1f AufenthG. Nach dieser Vorschrift können – über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus – weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden (Vor-)Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Hat das Land – wie hier durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psychosoziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92). In diesen Zwecken und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie muss die Ermessensentscheidung im Einzelfall ihre Rechtfertigung finden. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen deshalb auch Erfolg versprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. die Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 AufenthG und zur Vorgängerregelung des § 61 Abs. 1f AufenthG [§ 61 Abs. 1e bzw. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG]: VG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember 2005 – 5 A 120/05 –, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 8 PA 257/10 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 10 C 13.696 –, juris Rn. 9). Die gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 – 1 B 14.90 –, juris Rn. 7-10; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 10 C 13.696 –, juris Rn. 9; siehe zu alledem: OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Maßstäben ist die gegenüber dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG) ergangene Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, rechtmäßig und lässt keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und anhand des zuvor dargestellten Zwecks der Ermächtigung ausgeübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten; die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Die Wohnsitzauflage ist zur Erreichung des legitimen Ziels, der Realisierung der Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, geeignet. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensausübung zutreffend die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke berücksichtigt, indem er davon ausgegangen ist, dass in der Ausreiseeinrichtung durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und insbesondere die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Die Wohnsitzauflage ist auch erforderlich, um die Realisierung der Ausreise zu erreichen. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang keine hinreichenden eigenen Bemühungen zur Förderung seiner (freiwilligen) Ausreise getroffen. Insoweit stellt der Antragsgegner zurecht darauf ab, dass der Asylantrag des Antragstellers bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Mai 2019 abgelehnt wurde. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge wurde der Antragsteller regelmäßig zur Ausreise aufgefordert. Ihm wurden zahlreiche Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Dass er Vorbereitungen zur freiwilligen Ausreise getroffen hat oder eine solche überhaupt beabsichtigt, ist weder erkennbar noch wird dies vom Antragsteller behauptet. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen. Der mit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einhergehende Eingriff in die Rechte des Antragstellers steht nicht völlig außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, eine freiwillige Ausreise des Antragstellers zu fördern und ihn ggf. auf die Abschiebung vorzubereiten. Zwar stellen die zeitweise Aufgabe der eigenen Wohnung und die Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung einen erheblichen Einschnitt für den Antragsteller dar. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er bereits seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig ist und offensichtlich nicht gewillt ist freiwillig auszureisen. In der Ausreiseeinrichtung kann der Antragsteller auch gezielt auf eine freiwillige Ausreise vorbereitet werden. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die entscheidend gegen eine Unterbringung des Antragstellers sprechen könnten. Der Antragsteller ist alleinstehend und geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Gesundheitliche Einschränkungen, die gegen eine Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung sprechen, sind nicht ersichtlich (dazu sogleich). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht möglich wäre. Könnte der Antragsteller – etwa aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe oder zielstaatsbezogenen Belange – nicht abgeschoben werden oder freiwillig ausreisen, wäre die Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung unverhältnismäßig, weil der Zweck der Maßnahme unerreichbar wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragssteller ist nicht reiseunfähig. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Nach diesen Maßgaben – und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) – hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Das liegt zum einen daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine aktuellen medizinischen Erkenntnisse vorliegen. Der Antragsteller hat keine aktuellen Atteste eingereicht und auch sonst keine näheren Angaben zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand gemacht. Er nimmt zur Begründung seines Antrags lediglich auf ein vier Jahre altes Gutachten Bezug, dass sich mit seinem damaligen Gesundheitszustand befasst. Zum anderen erfüllen die im Verfahren 11 B 65/21 eingereichten Unterlagen die vorstehenden Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Attest nicht. Die Stellungnahme der Psychologin ... vom 28. Juli 2021 stellt bereits deshalb kein qualifiziertes ärztliches Attest dar, weil sie nicht von einem approbierten Arzt ausgestellt wurde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 2). Auch aus der Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie .... vom 8. März 2020 folgt nicht, dass der Antragsteller reiseunfähig wäre. Zunächst beruht die Stellungnahme lediglich auf einem 90-minütigen Gespräch und zwei der Fachärztin vorgelegten Attesten der ... Klinik ... aus 2019 und ist damit nicht ausreichend fundiert. Außerdem ergibt sich aus der Stellungnahme nicht, dass der Antragsteller reiseunfähig wäre. Eine entsprechende Behauptung wird darin nicht aufgestellt. Zudem lässt sich der Stellungnahme auch sonst nicht entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung verschlechtern wird. Im Wesentlichen wird nur festgestellt, dass der Antragsteller an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Werde er nicht behandelt, würde sich die posttraumatische Belastungsstörung chronifizieren und der psychische Gesundheitszustand des Antragstellers beeinträchtigt werden. Diese Ausführungen betreffen aber die Frage, ob der Antragsteller in Griechenland ausreichend behandelt werden kann und damit die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG und nicht die Reisefähigkeit im engeren oder weiteren Sinne. Zwar heißt es weiter, dass Suizidhandlungen im Falle einer Chronifizierung nicht auszuschließen seien. Das Vorliegen einer akuten oder latenten Suizidgefahr geht aus dem Gutachten indes nicht hervor, insbesondere nicht unmittelbar als Folge einer Abschiebung. Darüber hinaus ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die Tatsache, dass der Antragsteller ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen möchte, für das er seinen Wohnsitz verlegen oder pendeln müsste, der Annahme entgegenstehen dürfte, er könne nicht in der Ausreiseeinrichtung Wohnsitz nehmen oder sei für einen kurzzeitigen, innereuropäischen Flug nicht reise- und transportfähig. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Antragsgegners im Verfahren 11 B 65/21, keine verbindliche Zusage an den Antragsteller darstellen, ihn nicht oder erst nach einer weitergehenden Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse abzuschieben. Eine Zusage ist die verbindliche Selbstverpflichtung einer Behörde gegenüber bestimmten oder bestimmbaren Adressaten, die auf ein künftiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 –, juris Rn. 16) und einen entsprechenden Rechtsanspruch des Adressaten begründet (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Oktober 1989 – 1 S 1056/88 –, NVwZ 1990, 892 (893); zum Ganzen: BeckOK VwVfG/Tiedemann, 62. Ed. 1. Januar 2024, VwVfG § 38 Rn. 1). Grundsätzlich sind alle behördlichen Maßnahmen zusagefähig (U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 38 Rn. 7). Kennzeichnend für die Zusage ist ihre Verbindlichkeit. Daher muss der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig erkennbar sein, damit eine Zusage angenommen werden kann (U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs/, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 38 Rn. 21 m.w.N.). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2006 – 9 B 17.06 –, juris Rn. 4; BeckOK VwVfG/Tiedemann, 62. Ed. 1. Januar 2024, VwVfG § 38 Rn. Rn. 4 m.w.N.). Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 28.84 –, juris Rn. 12). Im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, sind in erster Linie auf den Stand und den Fortgang des Rechtsstreits gerichtet und nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der materiellen – streitigen – Rechtslage. Verbindliche Erklärungen zur Änderung der streitigen Rechtslage führen, soweit ihr Verpflichtungsinhalt reicht, zur Erledigung eines auf entsprechende Verpflichtung gerichteten Rechtsstreits. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden. Der Wille, sich gegenüber dem Prozessgegner zu verpflichten, den streitigen Anspruch zu erfüllen, muss eindeutig zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 28.84 –, juris Rn. 14). Verbindlichkeit ist anzunehmen, wenn die Erklärung Voraussetzung für verbindliche Prozesserklärungen (z.B. Erledigungserklärung, Klageänderung, Klagerücknahme) anderer Prozessbeteiligter sein soll (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 62. Ed. 1.1.2024, VwVfG § 38 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Erklärung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 6. August 2021 war offensichtlich nur auf den Fortgang des damaligen Eilverfahrens gerichtet. Denn er teilte darin lediglich mit, dass eine Rückführung aktuell nicht bevorstehe, weil die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Die Angelegenheit sei daher nicht eilbedürftig und der Antrag abzulehnen. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner hier eine (materiell-rechtlich verbindliche) Erklärung dahingehend abgeben wollte, dass er dem Begehren des Antragstellers entspreche. Dass das Verfahren für erledigt erklärt wurde, geschah nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes und nicht auf Veranlassung des Antragsgegners. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Antragsgegner ungeachtet etwaiger individueller Zusagen stets berücksichtigen muss, ob eine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht wurde. Nach den vorstehenden Erwägungen zur Reiseunfähigkeit besteht aufgrund der vorliegenden Unterlagen aktuell kein Anlass zu einer entsprechenden Annahme. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, er werde in Griechenland verelenden und dort einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt werden, steht bereits aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2019 fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Antragsgegner ist an diese Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden, solange diese Bestand hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2024 – 6 MB 8/24 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Gleiches gilt in der Folge in dem vorliegenden Verfahren für das beschließende Gericht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. März 2024 – 8 K 2512/22 –, juris Rn. 77). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine Abänderung der Entscheidung im Übrigen mehrfach abgelehnt. Soweit der Antragsteller schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Februar 2021 – 13 A 252/20 – ausführt, dass es an einer individuell auf ihn bezogenen Zusicherung Griechenlands fehle, dass die Anforderungen von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK eingehalten werden, ist festzustellen, dass es nicht zutrifft, dass derartiges in dem Urteil für erforderlich gehalten wurde. Vielmehr wird auf Seite 12 der Urteilsabschrift ausgeführt, dass „die Einholung einer individuellen Zusicherung nicht allgemein erforderlich“ erscheint. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Umstände, welche die Situation im Zielstaat betreffen und damit nicht um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, dessen Vorliegen bestandskräftig verneint wurde. Die Unterbringung des Antragstellers in der Ausreiseeinrichtung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte. Die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Antragsteller die zum Stichtag erforderliche Aufenthaltszeit nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen mangels Vorliegens von Ausreisehindernissen nicht vor. Insofern nimmt die Kammer auf ihre vorstehenden Ausführungen Bezug. Darüber hinaus steht einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen, da sich der Antragsteller in einem Folgeantragsverfahren befindet, das Gegenstand der Klage unter dem Aktenzeichen 13 A 481/23 ist. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle des Antragstellers die Dauer der Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung unangemessen wäre. Dass eine Rückführung des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt noch nicht konkret vorbereitet worden ist, ist unschädlich. § 61 Abs. 1f AufenthG setzt gerade nicht voraus, dass konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen (arg. e contr. § 61 Abs. 1e AufenthG). Vielmehr ist bei der Frage, ob die Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung verhältnismäßig ist, zu prüfen, ob die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 1 B 114/21 –, juris Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einer Rückführung des Antragstellers entgegenstehen, insbesondere – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine gesundheitlichen Belange. Dass es den Angaben des Antragstellers zufolge noch an einer maßgeblichen Sicherheitsabfrage fehle, fällt nicht beträchtlich ins Gewicht. Diese dürfte innerhalb kürzester Zeit durchführbar sein. Nach alledem erweist sich die Wohnsitzauflage auf der Grundlage von § 61 Abs. 1f AufenthG als rechtmäßig. Dass der Antragsgegner die Rechtsgrundlage in den angegriffenen Bescheiden mit den genannten § 61 Abs. 1e und § 46 Abs. 1 AufenthG falsch bezeichnet hat, ist unschädlich. Ausreichend ist, dass es eine rechtliche Grundlage gibt, die die angeordnete Maßnahme trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13). Auch wenn es sich hier um eine Ermessensnorm handelt ist dies im vorliegenden Falle unschädlich. Der Antragsgegner ist bei seiner Entscheidung von den in der Sache zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, so dass auch im Hinblick auf das auszuübende Ermessen – wie zuvor erläutert – kein Mangel ersichtlich ist. Die Anordnung, der Antragsteller habe sich am 18. September 2024 zwischen 9 Uhr und 12 Uhr beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge einzufinden, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist (notwendiger) Bestandteil der Verpflichtung nach § 61 Abs. 1f AufenthG, ab dem 18. September 2024 in der Ausreiseeinrichtung Wohnsitz zu nehmen (vgl. i.E. wohl ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 B 12/18 –, juris Rn. 27), denn der Antragsteller muss sich zwangsläufig aus organisatorischen Gründen an diesem Tag dort während der Öffnungszeiten anmelden (etwa zur Zuweisung eines Zimmers etc.). Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 19. Juni 2024 (Az. 11 B 30/24) in einer ähnlichen Konstellation ausgeführt hat, dass eine auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhende – und damit nicht gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern nur auf entsprechende Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare – Vorspracheanordnung gegeben sei, ging die dortige Anordnung – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – über die bloße erstmalige Vorsprache in der Landesunterkunft hinaus und gab dem Betroffenen weitere Meldeverpflichtungen auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG.