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Beschluss

11 B 16/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0725.11B16.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.02.2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.01.2024 anzuordnen, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der bis zum 19.04.2023 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG (Bl. 188 d. VV.) wendet, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung deshalb statthaft ist, weil die Versagung des Aufenthaltstitels ein aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrages vom 04.04.2023 (Bl. 197 d. VV.) zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet hat (vgl. Beschl. der Kammer v. 12.07.2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt, dass diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Daneben entfalten Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Sofern der Antragsteller im Widerspruchsverfahren seinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung umgestellt hat, ist dies jedenfalls nach § 79 VwVfG i. V. m. § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, weil die Antragsgegnerin sich, ohne der Antragsänderung zu widersprechen, inhaltlich eingelassen hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 22.06.2022 – 11 B 54/22 –, Rn. 25 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG in dem Bescheid vom 17.01.2024 erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig abgelehnt. Die Voraussetzungen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor, nachdem der Antragsteller statt eines Studiums nunmehr eine Ausbildung aufgenommen hat. Auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Unabhängig davon, dass die nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG nicht eingeholt worden ist, liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 AufenthG schon nicht vor. Der Antragsteller ist nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem grundsätzlich erforderlichen Visum eingereist. Ausnahmen vom Visumerfordernis sind nicht gegeben. Insbesondere liegt die Ausnahme des § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht vor. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Erforderlich ist ein zum Zeitpunkt der Antragstellung gültiger Aufenthaltstitel (VGH Mannheim, Beschl. v. 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris Rn. 23; VGH München, Beschl. v. 18.09.2020 – 10 CE 20.1914 –, juris Rn. 31). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 16b AufenthG war bis zum 19.04.2023 gültig. Die vor Ablauf am 04.04.2023 beantragte Verlängerung hat zwar die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Danach galt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Mit der ablehnenden Entscheidung vom 17.01.2024 ist die Fiktionswirkung aber sodann entfallen. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung stellte der Antragsteller indes erst am 22.02.2024 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem er keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besaß. Ein Absehen vom Visumerfordernis kommt auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht. Danach kann von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Beide Alternativen sind vorliegend nicht erfüllt. Für die „Soll“-Regelung des § 16a Abs. 1 AufenthG ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nicht anwendbar. Es liegt kein Anspruch im Sinne der Norm vor, denn darunter ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19). Bei einer „Soll“-Regelung fehlt es an einer in diesem Sinne abschließenden abstrakt-generellen, die Verwaltung bindenden Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 1 C 31.14 –, juris Rn. 20). Ein Absehen vom Visumverfahren kommt auch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht in Betracht. Besondere Umstände des Einzelfalls, die das Nachholen eines Visumsverfahren unzumutbar machen, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Zwar hält das Gericht einen von der Antragsgegnerin befürchteten offensichtlichen Missbrauch als Versagungsgrund im Sinne des § 16g Abs. 1 Satz 2 AufenthG für fernliegend. Ein Missbrauch liegt vor, wenn sich der Ausländer entweder auf unlautere Weise Zugang zum Anwendungsbereich der Aufenthaltserlaubnis verschafft hat oder er das Instrument der Aufenthaltserlaubnis als solches zur Erschleichung eines Bleiberechts zweckentfremden will (vgl. zu § 60c AufenthG: OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2022 – 4 MB 38/22 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Der Gesetzgeber sieht die Missbrauchsgefahr insbesondere bei Scheinausbildungsverhältnissen (BT-Drs. 19/8286, S. 14). Solche liegen vor, wenn die Ausbildung nur „auf dem Papier“ und zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile durchgeführt wird, letztlich also die Ausbildungswilligkeit des Ausländers bzw. die Ausbildungsfähigkeit des Ausbilders fehlt (vgl. Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2024, § 16g AufenthG, Rn. 29). An der Ausbildungsfähigkeit der xxx Pflege Schleswig-Holstein gGmbH hat das Gericht keine Zweifel. Eine fehlende Ausbildungswilligkeit dürfte der Antragsteller jedenfalls mit der Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung vom 21.06.2024 (Bl. 38 d. A.) widerlegt haben, wonach er erfolgreich in die Ausbildung zum Pflegefachmann gestartet sei. Er integriere sich gut in das Team, erweise sich als sehr zuverlässig und zeige große Lernbereitschaft für das neue Berufsfeld. Vorliegend scheitert ein Anspruch des Antragstellers aber an der nicht eingehaltenen Karenzzeit des § 16g Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach ist erforderlich, dass der Ausländer bei Antragstellung mindestens drei Monate im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG gewesen ist. Eine Duldung ist dem Antragsteller indes erst am 21.03.2024 erteilt worden (Bl. 27 d. A.; Bl. 242 d. VV.) und damit erst nach Stellung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung am 22.02.2024. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts muss auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden, sodass es für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, dass die dreimonatige Frist mittlerweile abgelaufen ist. Insofern steht dem Antragsteller die Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens offen. Schließlich hat der Antrag auch gegen die im Bescheid vom 17.01.2024 verfügte Abschiebungsandrohung nebst des Einreise- und Aufenthaltsverbotes keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von xxx als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Auch gegen die Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides bestehen keine Bedenken. Ferner ist die konkrete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffen. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.