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Beschluss

11 B 83/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0919.11B83.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 19. September 2024 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorgesehene Abschiebung nach Istanbul einstweilig zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass der Abschiebung das Verfassungs- oder Konventionsrecht in Gestalt von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegenstehen Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt zwar nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, juris Rn. 29). Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung schon konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 20). Die Eheschließung muss also unmittelbar bevorstehen. Dies ist anzunehmen, wenn sämtliche formelle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und unabhängig vom Verschulden der Eheschließenden für Verzögerungen des Verfahrens nur noch der standesamtliche Termin wahrgenommen werden muss, wenn also die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 20). In Ausnahmefällen kann es ausreichend sein, dass das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist, wenn sich die Eheschließung nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 B 153/16 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 28. November 2016 – 10 CE 16.2266 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 Bs 238/09 –, juris Rn. 8 ff.). Hiernach begründet das Verlöbnis bzw. die beabsichtigte Heirat in dem vorliegend zu beurteilenden Fall kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Eheschließung im vorstehenden Sinne unmittelbar bevorsteht. Ein Eheschließungstermin ist vielmehr nicht bekannt. Der Antragsteller hat lediglich zwei offenbar am heutigen Tage an das Standesamt Hamburg-Harburg sowie das Standesamt Glücksburg gerichtete Anmeldeversuche für Termine zur Eheschließung vorgelegt. Eine Terminvereinbarung vor dem Standesamt Hamburg-Harburg ist hiernach nicht zustande gekommen. Das Standesamt Glücksburg hat zwar eine Terminreservierung für den 1. Oktober 2024 vorgemerkt, eine Terminbestätigung ist indes – entgegen dem Antragsvorbringen – explizit nicht erfolgt. Es fehlt ausweislich der E-Mail am Vorliegen der erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung. Der Antragsteller hat auch weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sonst alle erforderlichen Unterlagen für eine Eheschließung vorliegen. Entsprechendes ist daher für die Kammer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht feststellbar. Weitere Gründe, aus denen die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein könnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.