Beschluss
11 B 87/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0924.11B87.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Der am 24.09.2024 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Abschiebung stehen weder rechtliche noch tatsächlichen Gründe entgegen. Sofern der Antragsteller vorträgt, dass die Abschiebung nicht möglich wäre, weil diese seit Monaten nicht erfolgt sei, ist dies unzutreffend. Der pauschale Vortrag, dass erhebliche Zweifel an der Rücknahmebereitschaft Bulgariens bestünden ist weder glaubhaft gemacht noch entspricht er der Erfahrung des Gerichts aus anderen Verfahren. Im Übrigen ist der letzte Abschiebeversuch des Antragsgegners am 15.08.2024 lediglich gescheitert, weil der Antragsteller nicht angetroffen werden konnte (vgl. Abschlussmeldung der Bundespolizei vom 15.08.2024, Bl. 294 d. VV.). Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt unterhalb der Duldung zulässt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 37; VG Greifswald, Beschl. v. 30.12.2020 – 2 B 1495/20 HGW –, juris Rn. 17). Wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist, diese nicht erfüllt worden ist und die Abschiebung aktuell nicht betrieben wird, ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, zwingend eine Duldung zu erteilen (Beschluss der Kammer vom 27.06.2024 – 11 B 10/24 –, juris Rn. 6). Vor dem Hintergrund, dass eine Abschiebung des Antragstellers erst kürzlich gescheitert ist und nach dem Vortrag des Antragsgegners ein weiterer Abschiebungstermin unmittelbar bevorstehe, kann von einem Nichtbetreiben der Abschiebung im vorstehende Sinne hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.