Beschluss
11 B 10/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0627.11B10.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 1. Februar 2024 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte Duldung zu erteilen, hat Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. So verhält es sich vorliegend. Dann, wenn – wie vorliegend – die Ausreisefrist abgelaufen ist, diese nicht erfüllt worden ist und die Abschiebung aktuell nicht betrieben wird, ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie dem Antragsteller, zwingend eine Duldung zu erteilen. Nach der gesetzlichen Systematik ist ein Ausländer, dem keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, entweder abzuschieben oder ihm eine Duldung zu erteilen (OVG Bremen, Urt. v. 17.09.2020 – 2 B 148/20 –, juris Rn. 19). Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt unterhalb der Duldung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 37; VG Greifswald, Beschl. v. 30.12.2020 – 2 B 1495/20 HGW –, juris Rn. 17). Eine stillschweigende „faktische“ Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13.13 –, juris Rn. 20; VG Bremen, Beschl. v. 12.09.2022 – 2 V 1383/22 –, juris Rn. 3). Deshalb ist dann, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, als gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis eine Duldung zu erteilen, um eine mögliche Strafbarkeit des Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu vermeiden (VGH München, Beschl. v. 05.06.2024 – 19 C 24.66 –, juris Rn. 8 m.V.a. BVerfG, Beschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 – juris Rn. 25 sowie VGH München, Beschl. v. 07.03.2024 – 19 C 23.31, 19 C 23.32 –, juris Rn. 6). Entsprechend liegt eine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, wenn die Ausländerbehörde einstweilen auf die Durchführung einer Abschiebung verzichtet (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 29.05.2013 – 4 V 435/13 –, juris Rn. 21). Dies ist in der vorliegend zu entscheidenden Konstellation nach allen erkennbaren Umständen der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hätte. Er hat vielmehr gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Vollziehung der Abschiebung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Az. 11 A 224/21) über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung vom 15. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2021 verzichtet (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 23.05.2023, Beiakte A: „Ich möchte darauf hinweisen, dass Ihr o.g. Mandant vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Abschiebung lediglich (noch) nicht vollzogen wird, da der Ausgang des Verwaltungsrechtsverfahrens abgewartet werden sollte“). In diesem Sinne ist dem eingereichten Verwaltungsvorgang im zeitlichen Nachgang nicht zu entnehmen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits geplant oder konkret in Aussicht genommen sind. Der Antragsteller hat sein Begehren auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zutreffender Weise gegenüber dem Antragsgegner als zuständiger Ausländerbehörde geltend gemacht. Bei der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist zunächst festzustellen, welchem Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung zusteht. Diese ergibt sich – mangels speziell koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen – aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG. Im zweiten Schritt ist auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 08.03.2019 – 11 B 160/18 –, n.v.). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit – und entsprechend dazu die Verbandskompetenz der Bundesländer – in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt der Person. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird dadurch begründet, dass sich der Betroffene an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines „zukunftsoffenen Verbleibs“ aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.09.2014 – 4 O 49/14 –, n.v.). Zu den maßgeblichen Umständen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehören jedoch auch ausländerrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen. Sofern ein Ausländer danach verpflichtet ist, sich an einem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, diesen aber ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlässt, ist sein Aufenthalt an einem anderen Ort illegal und zählt – unabhängig davon, seit wann er sich dort in der Absicht, auf Dauer zu bleiben, aufhält – nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im dargelegten Sinn (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 3 VwVfG / zur Abs. 1 Nr. 3a, Stand: 18.11.2016, Rn. 10, m.w.N.). Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.08.2008 – 11 S 1443/08 –, juris Rn. 3). Allein der Wille, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten genügt nicht, um den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. Beschl. der Kammer vom 28.07.2020 – 11 B 36/20 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßgaben ist der Antragsgegner zuständig für die Erteilung einer Duldung, da der Antragsteller in dessen Zuständigkeitsbereich zunächst seinen gewöhnlichen Aufenthalt in xy mit seiner damaligen Ehegattin begründet hat (vgl. hierzu etwa Bl. 27, 31, 48 Beiakte A). Eine abweichende Zuständigkeit ergibt sich im Sinne des Vorstehenden nicht daraus, dass sich der Antragsteller zum 8. Februar 2024 mit Wohnsitz in der H. A-Stadt angemeldet hat und sich hier nunmehr aufhält und ggf. auch schon in Zeiträumen zuvor aufgehalten hat. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Antragsteller, der in der Bundesrepublik Deutschland über keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügt, um einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) handelt, unterliegt dieser nämlich der Aufenthaltsbeschränkung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes – hier das Bundesland Schleswig-Holstein – beschränkt ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1b AufenthG aufgrund eines dreimonatigen ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet erloschen wäre. Schließlich hat der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten. Derzeit kann der Antragsteller nicht belegen, dass er sich erlaubterweise im Bundesgebiet aufhält. Sein Aufenthalt ist ungeregelt. Ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung würde diesen Zustand über einen nicht absehbar langen Zeitraum (weiter) manifestieren. Solange er sich im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz einer Duldungsbescheinigung zu sein, macht er sich überdies nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fortlaufend strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind mit Ablauf der dem Antragsteller zuletzt bis zum 1. April 2021 gesetzten Ausreisefrist (vgl. Bl. 10 d. Gerichtsakte) gegeben. Bei dieser Sachlage ist auch die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auszusprechen (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 30.12.2020 – 2 B 1495/20 HGW –, juris Rn. 19). Nach alledem war dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.